Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0480-K/02
verdeckte Ausschüttung an den geschäftsführenden Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0480-K/02vom 02.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, vertreten durch die
Treuhand-Union Villach, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 9500 Villach, Haydnstrasse 5,
vom 20. September 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Villach
vom 6. Juli 2001 betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
1997 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs.
2 EStG 1988 für den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1997 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
|
Die
Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 wird festgesetzt mit
|
47.462,--
ATS (4.784,78 €)
Der angefochtene Bescheid
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1.1.1997 bis
31.12.1997 wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Während des Streitzeitraumes waren am Stammkapital der
Bw. von ATS 600.000,-- A.B. mit ATS 575.000,-- (d. s. 95,83%) und C.D.
mit ATS 25.000,-- (d. s. 4,17%) beteiligt.
Strittig ist, ob die Bw. ihrem Gesellschafter A.B. einen
Bauhof unter einem Fremden gegenüber erzielbaren Preis veräußert
und hiedurch als verdeckte Ausschüttungen zu beurteilende Vorteile
zugewendet hat.
Im Anschluss an eine bei der Bw. abgeführte Buch- und
Betriebsprüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht diesbezüglich
wörtlich Folgendes fest:
"
1991
wurde das Bauunternehmen A.B. in die
Bw. nach Art. 3 Strukturverbesserungsgesetz eingebracht. U. a. wurde auch der
gesamte Bauhof zu Buchwerten in die Bw.
eingebracht.
1997
veräußerte die Bw. den Bauhof an den geschäftsführenden
Gesellschafter A.B. um den Kaufpreis
von ATS 3.700.000,--.
Zur
Wertfindung hat die Bw. ein Schätzgutachten von
DIL. erstellen lassen, der den
Verkehrswert von ATS 3.700.000,-- feststellte.
Die
Bp. hat dieses Gutachten als Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung
untersucht und ihrerseits einen Verkehrswert von ATS 5.500.000,--
festgestellt.
Die
Differenz von ATS 1.800.000,-- wurde als Vorteilszuwendung an den
Gesellschafter A.B. angesehen und als
verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Im Einzelnen wurden folgende
Abweichungen in den Bewertungen festgestellt:
...
1)
Bodenwertabweichung
Die
festgestellten Kaufpreise zum Veräußerungsstichtag 1997 liegen in der
Gemeinde X für Industrie-
Leichtindustriegrundstücke bei ATS 550,--, jene für
Baulandgrundstücke bei ATS 650,--. Die Bp. hat wegen der
örtlichen Randlage des Bauhofes nur
ATS 300,--
angesetzt (Anm: DIL.
ATS 200,--).
2)
Gebäude Bürohaus
Das
Gebäude ist in Massivbauweise (Mantelbeton mit Vollwärmeschutz)
errichtet. Die veröffentlichten netto
m
3
-Werte
für solche Bauweise liegen bei
ATS 4.600,-- /
m
3!(Anm.: DIL. ATS 10.000,-- /
m2!).
Die
Restnutzungsdauer für solche Bauwerke liegt bei 80 Jahren. Der
Erhaltungszustand des 16 Jahre alten Bürogebäudes ist nach den
Tabellen mit 2 - geringe Reparaturen - einzustufen.
Gebäude
Lagerhalle offen
Diese
Lagerhallen dienen als LKW - Garagen und als Baugeräte sowie Zubehör -
Lagerhallen. Es fehlen: Boden und Türen sowie Installationen
Der
m
2
- Preis für solche Bauwerke liegt
bei
ATS 1.200,-- /
m
2(Anm.: DIL. ATS 900,--
/
m
2).
Gebäude
Lagerhallen geschlossen
Diese
Hallen dienen als Werkstätten für Schlosserei, Öllager und
Tischlerei. Die Hallen sind für Hubstapler befahrbar.
Hallen-
und Werkstattgebäude in mittlerer Bauausführung ohne Installation
werden mit ATS 7.000,-- bis ATS 8.000,--
/m
2
bewertet.
Die
Bp. hat wegen der einfachen Bauweise (es fehlt die Decke) nur
ATS 4.500,-- /
m
2
angesetzt (Anm.: DIL.
ATS 1.200,-- /
m
2).
3)
Ertragswert
Der
Bauhof ist seit 1997 an die Bw. vermietet. Als angemessener Pachtschilling sind
ATS 35.000,-- pro Monat vereinbart worden.
|
Teile
des Bauhofes
|
50% vom
Bürogebäude
50% von den
Hallen
40% vom
Bauhof
sind
seit Juli 2000 an die YGmbH. vermietet,
nachdem der Mietvertrag mit der Bw. z. Teil aufgelöst wurde.
Der
ortsübliche Jahreszins wurde vom SV
DIL. mit ATS 36.680,-- / Monat in
etwa mit dem erzielten Zins von ATS 35.000,-- angesetzt.
In
beiden Mietverträgen obliegt außerdem dem Mieter die Instandhaltung
der Objekte, sowie die Bezahlung der Betriebskosten.
An
Bewirtschaftungskosten fallen für den Vermieter daher nur mehr
an:
|
Verwaltungskosten
Mietausfallwagnis
|
=
2%
=
2%
=
4%
|
alle
übrigen:
|
Instandhaltung
Betriebskosten
|
trägt der
Mieter
Trotzdem
hat DIL. 60% an Bewirtschaftungskosten
von der Miete in Abzug gebracht. Außerdem wurde der 50%ige
Überbestand an den vermieteten Lagerflächen (7.528
m
2
)
nicht berücksichtigt.
Die
AfA ist in den Bewirtschaftungskosten nicht zu berücksichtigen, da diese im
Kapitalisierungsfaktor enthalten ist (vgl. Rössler - Langer - Simon:
Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten; 5: Auflage Seite
167.)
"
Das Finanzamt trug schließlich mit den im Spruch
genannten Bescheiden der Ansicht des Prüfers Rechnung (Erhöhung der
von der Bw. erklärten Einkünfte um den Wert der verdeckten
Gewinnausschüttung von ATS 1.800.000,-- Unterziehung derselben auch
der Kapitalertragsteuer, und zwar mit 33,33%).
In der Berufung werden die vom Prüfer getroffenen
Feststellungen bzw. gezogenen Schlüsse u. a. auch unter Hinweis auf zwei
weitere, von der Bw. eingeholte Gutachten bekämpft. Von der
Immobilienmaklerin und -verwalterin ZGmbH. wurde der Verkehrswert der
Liegenschaft mit ATS 3.300.000,-- beziffert, vom staatlich befugten und
beeideten Zivilingenieur für Bauwesen und allgemein beeidetem und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl. Ing. P mit
ATS 3.580.000,--. Die steuerliche Vertreterin der Bw., die Treuhand Union
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., ermittelte
den Verkehrswert der Liegenschaft zum Veräußerungszeitpunkt mit
ATS 3.000.000,--.
In seiner Stellungnahme zur Berufung hielt der Prüfer
seine Ansicht aufrecht.
Hierauf wurde von einem sachkundigen Vertreter des
Finanzamtes ein Ortsaugenschein durchgeführt bzw. wurden ergänzende
Erhebungen vorgenommen. Hiebei trat Folgendes zu Tage bzw. wurden vom
Finanzamtsvertreter die nachstehenden Schlüsse gezogen:
zu 1)
Bodenwertabweichung
"Der Bp. ist es
unerklärlich, warum der Bodenwert mit ATS 200,-- angesetzt worden
ist.
Eigener OA: der
Umstand, dass die streitverfangene Liegenschaft an ein Moor angrenzt und von der
Bw. der seinerzeit ebenfalls großteils moorige Untergrund
angeschüttet worden ist, rechtfertigt diesen Ansatz
jedenfalls
...
Der von der Bw.
im Vergleichswertverfahren angesetzte Wert erscheint daher nicht zu niedrig
angesetzt, zumal ein Abschlag für den Boden und weichen Untergrund
jedenfalls vorzunehmen ist, und zudem der angesetzte Preis auch von der Gemeinde
bestätigt worden ist. Überdies hat die Bp. ohne nähere
Erläuterung keinen Größenabschlag vorgenommen und zieht die Bp.
Bauparzellen als Vergleich für einen überwiegend als Lagerplatz auf
angeschüttetem Boden genützten Platz heran."
2)
Gebäude Bürohaus
"Erklärung
des Unterschiedes Lebensdauer - Nutzungsdauer
Der zweite
Begriff wird vor allem für die Ertragswertermittlung herangezogen. Hiezu
ist auszuführen, dass Anstriche, Fenster, Türen, Fußböden,
haustechnische Anlagen und dergleichen keinesfalls eine Lebensdauer von 80
Jahren aufwärts haben. Vielmehr beginnen derartige Erneuerungen vor allem
bei Geschäfts- und Büroräumlichkeiten bereits mitunter bei einem
Alter von 10 Jahren (Böden) oder 20 Jahren (Fenster und Heizung
jedenfalls). Die durchschnittliche Lebensdauer der Bp. erscheint hier ohne
nähere Begründung an der obersten Grenze bzw. überhöht
angesetzt worden zu sein."
Gebäude
Lagerhalle offen und geschlossen
"Nicht
nachvollziehbar ist, warum die offene Halle vom Prüfer mit
ATS 1.200,-- bewertet worden ist und die geschlossene Halle - die
eigentlich im Zugangsbereich nur aus einfachen Metallschwenktüren besteht -
mit ATS 4.500,--. Geht man davon aus, so auch der persönliche Eindruck
vor Ort, dass die Metalltüren Blechtüren der einfachsten Art sind, so
ist eine Höherbewertung von ATS 3.300,-- pro
m
2
weit überzogen und findet keine Deckung. Da die mit diesen Blechtüren
(nicht verzinkt, unansehnlich, abgenutzt, zum Teil schwer funktionstüchtig)
in gleicher einfacher Bauweise errichtete Halle de facto kaum höher zu
bewerten ist, scheint ein wie von der Bw. angesetzter
m
2
- Preis auch nachvollziehbar."
Ertragswert
"Bei
Überprüfung der Mieten ist der Prüfer beispielsweise von
erzielbaren Mieten von ATS 70,-- pro
m
2
Bürofläche ausgegangen. Laut Mietenspiegel für die
Landeshauptstadt Klagenfurt sind jedoch für Büroräume in
mäßiger Lage Mieten von ATS 49,-- bis
ATS 65,--/m
2
zu bezahlen. Klagenfurt hat aber höhere Mieten als
X. Die gegenständliche
Liegenschaft liegt zudem am äußersten Rand von Finkenstein zwischen
Sumpf und Acker."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG
1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das
Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt
wird.
Der Begriff verdeckte Ausschüttung umfasst alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen
(Vorteilsgewährungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der
Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden würden. (Wiesner
- Schneider - Spanbauer - Kohler, KStG 1988, Anm. 14 z. § 8).
Das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung
setzt eine Ergebnisbelastung voraus, die u. a. durch das Fehlen von
Erträgen der Körperschaft verursacht sein kann (Wiesner u. a., a. a.
o, Anm. 16 z. § 8).
Bei dem Grunde nach rechtsgeschäftlich untermauerten
Vorgängen ist ein Fremdvergleich anzustellen, d. h. es ist auf die im
ordentlichen Geschäftsverkehr maßgebende Gegenleistung abzustellen
(Wiesner u. a., a. a. o., Anm. 18, z. § 8, vor Beispiel 2).
Dem tatsächlichen (bilanzierten) Vorgang ist eine der
ordnungsgemäßen Abwicklung des Rechtsgeschäftes entsprechende
steuerliche Betrachtung des Vorganges auf Ebene der Körperschaft und des
Eigentümers gegenüberzustellen, wobei das sich aus dieser Betrachtung
ergebende Mäherergebnis an den Gesellschafter als ausgeschüttet
gesehen wird (Wiesner u. a., a. a. o, Anm. 19 z. § 8).
Derartige Ausschüttungen (einer Gesellschaft m. b. H.)
unterliegen nach
§ 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988
auch der Kapitalertragsteuer.
Im vorliegenden Fall gilt es vorm Hintergrund des
Vorangeführten zu prüfen, ob die Bw. die streitgegenständliche
Liegenschaft einem Fremden (Nichtgesellschafter) zu einem höheren Preis
veräußert hätte, als ihrem geschäftsführenden
Gesellschafter (Fremdvergleich).
Es liegt nun - der Lehre zufolge - auf der Hand, dass diese
Prüfung nicht mit absoluter Präzision geführt werden kann, es
handelt sich vielmehr um eine Schätzungsmaßnahme, im weiteren Sinn
(Bauer - Quantschnigg, Kommentar zur Körperschaftsteuer, Anm. 45.5 unter
Bezugnahme auf Wiesner, FS - Bauer, 356). Ein Sachverständigengutachten
vermag in der Regel eine Entscheidungshilfe darzustellen, ist von der
Abgabenbehörde jedoch auf seine Schlüssigkeit hin zu
überprüfen.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Preisbildung
betreffend die Liegenschaft in Anlehnung an den im Gutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen DIL. mit ATS 3.700.000,-- bezifferten
Verkehrswert.
Mit seinen Ausführungen im Bp. - Bericht allein vermag
der Prüfer eine Unschlüssigkeit des angesprochenen Gutachtens, das
sich u. a. auf Ross - Brachmann - Holzner, "Die Ermittlung des Bauwertes von
Gebäuden und des Verkehrswertes von Grundstücken", gründet (zur
Zulässigkeit der Miteinbeziehung von der Bewertungswissenschaft
entwickelter Grundsätze in die Wertfindung siehe VwGH 19.3.2002,
97/14/0034), nicht aufzuzeigen bzw. zu vermitteln, dass die Bw. das in Rede
stehende Grundstück an einen Fremden zu einem höheren Preis
veräußert hätte als an ihren geschäftsführenden
Gesellschafter.
Dies bestätigen nicht zuletzt auch die vom Finanzamt
schließlich ergänzend vorgenommenen Erhebungen und die darauf
aufbauend gezogenen Schlüsse (von der Gemeinde bestätigte
Bodenvergleichswerte, zur Nutzungsdauer des Bürohauses, des Wertes der
Lagerhallen, m3 an
Stelle von m2 -
Ansatz, der fremdüblich erzielbaren Mieten u. a. mehr.).
Der - mit Schriftsatz vom 25. 11. 2005 eingeschränkten
- Berufung war daher Folge zu geben.
Die Bemessungsgrundlagen für die
Körperschaftsteuer errechnen sich wie folgt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bp. -
verdeckte Ausschüttung Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
BE verrechenbare Verluste der Vorjahre Gesamtbetrag der
Einkünfte = Einkommen
|
2.502.736,--
ATS - 1.800.000,--
ATS 702.736,--
ATS - 376.725,--
ATS 326.011,-- ATS
|
Körperschaftsteuer 34% v.
326.000,-- anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer anrechenbare
Steuer Abgabenschuld
|
110.840,--
ATS - 45.000,--
ATS 65.840,--
ATS - 18.378,--
ATS 47.462,-- ATS
Klagenfurt,
am 2. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0480-K/02
- Stammnummer
- 19723
- Gültig
- 02.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF