Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0320-F/04
Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Navigationssystem als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-F/04vom 02.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PP, G, W-Gasse, vom
17. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
18. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2002 beträgt:
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39.678,92 €
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Einkünfte aus
selbständiger
Arbeit:
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
Sonstige Werbungskosten
mit Anrechnung auf den Pauschbetrag
|
53.710,83 €
-
13.566,29 €
-
419,40 €
|
149,40 €
39.725,14 €
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Gesamtbetrag der
Einkünfte
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39.874,54 €
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Sonderausgaben:
Topf-Sonderausgaben
(eingeschliffen)
Kirchenbeitrag
|
-
45,62 €
-
75,00 €
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Außergewöhnliche
Belastungen:
Freibetrag wegen
eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988)
|
-
75,00 €
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Einkommen
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39.678,92 €
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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12.596,95 €
|
Unterhaltsabsetzbetrag
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-
306,00 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-
291,00 €
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Grenzgängerabsetzbetrag
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-
54,00 €
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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11.945,95 €
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Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von 5.486,26 €
|
329,17 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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12.275,12 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr ua.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als
Grenzgänger nach Deutschland.
Das Finanzamt veranlagte den Berufungswerber mit
Einkommensteuerbescheid vom 18. Februar 2004 zur Einkommensteuer
für das Jahr 2002.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 17. März 2004
begehrte der Berufungswerber, die im beiliegenden Jahreslohnzettel ausgewiesenen
Sonderzahlungen in Höhe von 2.006,40 €, den
Unterhaltsabsetzbetrag und die Werbungskosten laut beiliegender Belege zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Juni 2004 (zusätzliche Bescheidbegründung vom
22. Juni 2004) insoweit statt, als es die Sonderzahlungen in Höhe
von 2.006,40 € gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG, den Unterhaltsabsetzbetrag und
Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.107,20 €
berücksichtigt hat.
In einem neuerlichen Schreiben vom 21. Juli 2004
begehrte der Berufungswerber gemäß dem beiliegenden korrigierten
Lohnzettel für das Streitjahr, eine Provisionszahlung in Höhe von
13.790,05 € als sonstiger Bezug anzuerkennen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom
19. Oktober 2004 ("zweite Berufungsvorentscheidung") hat das Finanzamt
diese Provisionszahlung antragsgemäß als sonstiger Bezug im Sinne des
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 18. November 2004, welches das
Finanzamt als Vorlageantrag wertete, begehrte der Berufungswerber, Ausgaben
für ein Navigationssystem in Höhe von 699,00 € als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Gleichzeitig legte der Berufungswerber,
der für seine deutsche Arbeitgeberin vornehmlich im Außendienst
tätig ist, eine Rechnung über den Kauf eines Navigationssystemes
("map&guide TravelBook 3.1") vor. Laut Internet-Information ist das
"map&guide TravelBook" kein im PKW eingebautes Navigationssystem, sondern
eine Routenplaner-Software mit Sprachausgabe über einen im PKW
mitgeführten Laptop
(vgl. http://www.abitz.com/Geo/travel.php3).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht im konkreten Fall noch darüber, ob und
in welcher Höhe Ausgaben des Berufungswerbers für ein
Navigationssystem als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
EStG 1988 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind gemäß Z 7 dieser Bestimmung auch
Aufwendungen für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und
Berufskleidung).
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die
überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren
Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkunftserzielung gerichtete
Tätigkeit veranlasst worden ist.
Voraussetzung ist, dass die berufliche Veranlassung
ausschlaggebend für die Anschaffung war. Bei Wirtschaftsgütern, die
objektiv gesehen der privaten Lebensführung dienen können stellt die
Rechtsprechung bezüglich der Anerkennung darauf ab, ob die berufliche
Tätigkeit derartige Gegenstände erforderlich macht oder nicht.
Festzuhalten ist, dass der Begriff "Erforderlichkeit" nicht so zu verstehen ist,
als dass die berufliche Tätigkeit ohne Einsatz dieses Wirtschaftsgutes
nicht denkbar wäre. Vielmehr kommt es darauf an, dass nach dem Urteil
gerecht und billig denkender Menschen der Verwendung der Wirtschaftsgüter
für die berufliche Tätigkeit sinnvoll ist und auch tatsächlich
eine berufliche Verwendung erfolgt. Wird die Eigenschaft eines Gegenstandes als
Arbeitsmittel bejaht, dann sind die Aufwendungen dafür auch dann
abzugsfähig, wenn sie ungewöhnlich hoch sind. Keinesfalls ist es
für die Anerkennung entscheidend, ob der Arbeitgeber die Anschaffung des
Arbeitsmittels anordnet oder auch nur für erforderlich hält, ob er die
Aufwendungen ersetzen würde, oder ob er Arbeitsmittel gleicher Art zur
Verfügung stellt (vgl. FJ 1998, 208).
Hat das Arbeitsmittel eine Nutzungsdauer von mehr als einem
Jahr, dann ist es auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben; geringwertige
Wirtschaftsgüter können auch sofort abgeschrieben werden
(vgl. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a iVm § 13
EStG 1988;
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 133 zu § 16
EStG 1988).
Im Rahmen des Telefonates vom 28. November 2005
(vgl. diesbezüglichen Aktenvermerk über das Telefonat) mit dem
zuständigen Fachexperten des Finanzamtes hat sich dieser mit dem Abzug der
strittigen Kosten für das gegenständliche Navigationssystem als
Werbungskosten dem Grunde nach einverstanden erklärt und der Höhe nach
für einen angemessenen Abzug eines Privatanteiles ausgesprochen. Im
Hinblick auf den damit dem Grunde nach unstrittigen Werbungskostenabzug ist der
Unabhängige Finanzsenat im Übrigen zur Überzeugung gelangt, dass
das strittige Navigationssystem angesichts des Berufes des Berufungswerbers als
Vertriebsleiter für EDV-Systeme, seiner überwiegenden
Außendiensttätigkeit und der damit in Verbindung stehenden intensiven
Reisetätigkeit mit dem von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung
gestellten Firmenfahrzeug für seine Tätigkeit sinnvoll ist und damit
auch tatsächlich eine überwiegende berufliche Verwendung
erfolgte.
Im Hinblick auf die Höhe des gegenständlichen
Werbungskostenabzuges konnte im Rahmen des Telefonates vom
28. November 2005 mit dem Berufungswerber (vgl. diesbezüglichen
Aktenvermerk über das Telefonat) darüber Einigkeit erzielt werden,
dass ein Privatanteil von 40% vom ursprünglich geltend gemachten Betrag
(699,00 €) ausgeschieden wird; einer Vorgehensweise, der im
Übrigen auch der zuständige Fachexperte des Finanzamtes zustimmte
(vgl. Aktenvermerk über das Telefonat am 1. Dezember 2005).
Folglich waren nunmehr im Streitjahr unter dem Titel "Navigationssystem"
Aufwendungen in Höhe von 419,40 € als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Abschließend war noch zu sagen, dass durch die
ständigen Verbesserungen bzw. Neuentwicklungen von Software
(Navigationsprogrammen) nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates von
einem überdurchschnittlichen Alterungsprozess ausgegangen werden kann,
sodass gegenständlich die sofortige Absetzung des oben bezifferten Betrages
(419,40 €) als Werbungskosten [unter Anrechnung auf das
Werbungskostenpauschale (132,00 €);
vgl. § 16 Abs. 3 EStG 1988] gerechtfertigt
war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 2. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-F/04
- Stammnummer
- 19717
- Gültig
- 02.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF