Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1772-W/05
Ausländische Pensionszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1772-W/05vom 05.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.H.S., Pensionistin, P., vom
22. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. und 23. Bezirk, vom 1. März 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Pensionistin und bezieht eine Pension von einer
ausländischen (schwedischen) Versicherungskassa.
Im Rahmen der form- und
fristgerechtenBerufung vom 22. März 2000 gegen den Einkommensteuerbescheid
2004 wurde beantragt, die ausländischen Pensionseinkünfte den gleichen
Steuerregeln zu unterwerfen wie die österreichischen Pensionen. Die Bw.
hätte ihre Pensionseinkünfte nur 12-mal monatlich erhalten, somit
keine 13. und 14. Bezüge, jedoch müsste zur gerechten Besteuerung der
ausländischen Pensionen im Vergleich zu den österreichischen
Pensionisten dies berücksichtigt werden. Diese Sonderauszahlungen im April
und September wären in Österreich zwar nicht steuerfrei, jedoch nur
mit 6% steuerpflichtig. Darüber hinaus wäre der
Pensionistenabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden.
In einer weiteren Eingabe legt die Bw. eine Anfrage und
Antwort des Bundesministeriums für Finanzen vor, demzufolge zwar nicht ein
Siebentel der Pension wie eine Sonderzahlung behandelt werden könnte, wohl
aber die Auszahlungen neben der monatlichen Pension (nur) im Dezember in
Höhe von € 1.641,- und € 62,56, somit insgesamt € 1.703,82.
Zum Nachweis legte die Bw. ein Antwortschreiben des Bundesministeriums für
Finanzen vom 10. Juni 2005, zwei Bestätigungen der Pensionsauszahlungen
durch die Arbeitgeber sowie einen Kontoauszug der bezugauszahlenden Bank
vor.
In der abweisenden Entscheidung vom 13. Juli 2005
führte das Finanzamt zur Begründung aus, dass die Zahlungen in
Höhe von € 1.641,- und € 62,56 nicht berücksichtigt werden
hätten können, da die Begünstigung voraussetzt, dass es sich um
monatliche, d.h. laufende Auszahlungen handelt.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde form- und
fristgerecht Berufung bzw. Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung beantragt. Ergänzend führte die Bw.
aus, dass es sich bei den Zahlungen von € 1.641,26 und € 62,56 nicht
um Einmalzahlungen, sondern jährliche Sonderzahlungen neben der monatlichen
Pension dergleichen ehemaligen Arbeitsverhältnisse handeln würde, in
etwa entsprechend einer 13. Monatszahlung. Die Größe der Zahlung als
auch der Auszahlungsmodus könnte zudem keine Rolle spielen, solange der
Betrag die Grenze eines Sechstels der Jahrespension, d.h. rund € 1.900,--
nicht übersteigen und es sich um vom gleichen Arbeitgeber erworbene
Pensionsrechte handeln würde.
Im Rahmen eines Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates wurden weiters die Bankbelege für das gesamte Jahr 2004 sowie
eine Bestätigung der Pension betreffend das Jahr 2005 zum Nachweis
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 67 EStG 1988 enthält unter anderem folgende
Bestimmungen für "sonstige Bezüge":
Abs. 1: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die
Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620
Euro übersteigen, 6 %. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem
festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2
höchstens 1.680 Euro beträgt.
Abs. 2: Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen
Bezüge (Abs. 1) innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits
zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge
übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes
zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
Ist ein Arbeitgeber nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet
(z.B. weil er über keine inländische Betriebsstätte verfügt
oder auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts) und wird der
Arbeitnehmer veranlagt, so sind nach § 67 Abs. 11 EStG 1988 die
Vorschriften über das Jahressechstel für sonstige Bezüge (Abs. 1
und 2) anzuwenden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich und in nachprüfbarer Weise sonstige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 EStG 1988 erhalten hat (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 123 zu § 67 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 95 zu § 67 EStG 1988).
Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn die Bezüge
neben dem bzw. zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn und vom selben
Arbeitgeber ausbezahlt werden. Das Wort "neben" ist jedoch nicht zeitlich,
sondern kausal zu verstehen. Die Bezüge dürfen weiters nicht für
den üblichen Lohnzahlungszeitraum (idR ein Monat) gezahlt werden. Es
müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten
werden. Es muss eine vertragliche Vereinbarung bestehen und die
tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen
unterscheiden. Eine rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbetrages in laufende
und sonstige Bezüge, ist mangels eindeutig erkennbarer
Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen keine
ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 4 zu § 67 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 1-5 zu § 67 EStG 1988; sowie die dort zitierte
Judikatur).
Neben dem in § 67 Abs. 1 beispielhaft
aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug gehören zu den sonstigen
Bezügen z.B. eine nach dem Jahresumsatz bemessene Provision, die nur einmal
und in einem Betrag gezahlt werden (VwGH 10.1.1958, 1429/56).
Im vorliegenden Fall wurden lt. vorgelegten
Auszahlungsbelegen im Rahmen der streitgegenständlichen Jahresveranlagungen
laufende Pensionsbezüge in der Form von 12 Monatsauszahlungen sowie eine
einmal jährlich im Dezember ausbezahlte Dienstpension vom ehemaligen
Arbeitgeber K. in Höhe von € 1.641,-- sowie/und ehemaligen Arbeitgeber
a. in Höhe von € 62,56 erhalten. Im Rahmen der Berufungseinbringung
vom 22. März 2005 wurde von der Bw. ausgeführt, dass in Schweden die
Pensionen 12mal jährlich bzw. kleine Pensionen nur einmal jährlich
ausbezahlt werden. Aus den vorgelegten Bescheinigungen der pensionsauszahlenden
Stellen geht auch in keiner Weise hervor, dass sonstige Bezüge ausbezahlt
wurden.
Auf Grund dieses Sachverhaltes ist somit auszuführen,
dass keine sonstigen Bezüge bzw. Sonderzahlungen i.S.d. § 67 Abs. 1
EStG 1988 betreffend 13. und 14. Monatsbezug erhalten wurden, sondern nur
laufende Pensionsauszahlungen. Die erhaltenen Bezüge sind somit auch
entsprechend den einkommensteuerlichen Bestimmungen nach § 67 Abs. 1 EStG
1988 als laufender Arbeitslohn nach den Tarif zu versteuern.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 5.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1772-W/05
- Stammnummer
- 19705
- Gültig
- 05.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF