Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0856-G/02
Der Fruchtgenuss stellt eine Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0856-G/02vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwalt, 4600 Wels,
Eisenhowerstraße 27, vom 14. Oktober 1998 gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 14. September 1998 betreffend Grunderwerbsteuer
1998 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Grunderwerbsteuer wird vorläufig mit € 441,45 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 14. Juli 1998 schenkte und
übergab A.M. unter Beitritt seiner Ehegattin, AM, seinen drei Töchtern
zu je einem Drittel die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ xy,
bestehend aus dem Grundstück 881/158 im Ausmaß von 645 m² mit
dem darauf befindlichem Haus xxx.
Als Gegenleistung wurde ein Optionsrecht zu Gunsten AM
begründet und räumten die Geschenknehmerinnen dem Geschenkgeber das
höchstpersönliche, lebenslängliche und unentgeltliche
Wohnungsrecht ein. Dieses Recht wurde von den Vertragsparteien mit jährlich
S 48.000,00 bewertet. Im Punkt IV des Vertrages wurde weiters
festgestellt, dass hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft
zu Gunsten von AM ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht an dem ebenerdig
im Haus xxx , gelegenen Geschäftslokal gemäß
Dienstbarkeitsvertrag vom 8. September 1997 besteht. Seitens der
Geschenknehmerinnen wurde diese Dienstbarkeit zur weiteren Duldung
übernommen. Dieses Geschäftslokal wurde von AM mit Mietvertrag vom
5. August 1997 um einen monatlichen Mietzins von S 5.500,00
vermietet.
Mit Bescheid vom 14. September 1998 wurde
derBerufungswerberin Grunderwerbsteuer in Höhe von S 7.080,00
vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage bildete das anteilige kapitalisierte
Wohnungsrecht in Höhe von S 112.000,00 und der anteilige Kapitalwert des
Fruchtgenussrechtes im Betrag von S 242.000,00.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die
Berufungswerberin vor, dass das vom Finanzamt bei der Gegenleistung
berücksichtigte Fruchtgenussrecht zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sei. Dieses zu Gunsten von AM
eingeräumte Fruchtgenussrecht könne nicht unter den Begriff der
Gegenleistung des § 5 GrEStG subsumiert werden. Es liege lediglich eine
einer dritten Person vorbehaltene Nutzung vor. Die weitere Duldung des
bestehenden Fruchtgenussrechtes könne nicht als sonstige Leistung angesehen
werden und liege auch keine Belastung vor, die kraft Gesetzes übergehe,
sodass der Tatbestand des
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG nicht erfüllt
sei.
Darüber hinaus sei die Höhe der vorgeschriebenen
Grunderwerbsteuer nicht gerechtfertigt. Der dem Finanzamt angezeigte
Dienstbarkeitsvertrag, mit welchem das Fruchtgenussrecht eingeräumt worden
sei, beziehe sich auf ein Geschäftslokal im Ausmaß von ca. 50 m²
, wobei die Berechtigte auch Gegenleistungen für dieses Recht zu erbringen
habe. Nach Abzug der vereinbarten Gegenleistungen betrage der Wert dieses
Rechtes monatlich maximal S 2.000,00.
Über Vorhalt teilte die Berufungswerberin dem
Finanzamt mit, dass der für das Geschäftslokal erzielte Mietzins die
oberste Grenze dessen darstelle, was für ein Lokal in dieser
Größe und Lage im Durchschnitt zu erzielen wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. November 1998 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass im monatlich erzielten
Nettomietzins von S 5.500,00 der objektive Wert des Fruchtgenussrechtes zu
erblicken sei. In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde zusätzlich
darauf verwiesen, dass laut Dienstbarkeitsvertrag die Dienstbarkeitsberechtigte
ein Drittel der Erhaltungskosten für die Liegenschaft EZ xy zu tragen habe.
Unter diese Kosten würden Reparaturen von ernsten Schäden und Kosten
der Instandhaltung des Hauses fallen. Diese könnten mit monatlich S
2.000,00 bewertet werden. Der Wert der Dienstbarkeit könne - wie
bereits im Dienstbarkeitsvertrag vom 8. September 1997 angeführt -
mit monatlich S 4.000,00 angenommen werden.
Im Hinblick auf die im Punkt II des Dienstbarkeitsvertrages
getroffene Vereinbarung, wonach sich die Dienstbarkeitsberechtigte
verpflichtete, als Gegenleistung die Erhaltungskosten für die Liegenschaft
im Ausmaß von einem Drittel zu tragen, ermittelte der Unabhängige
Finanzsenat die Höhe der von der Dienstbarkeitsberechtigten in den Jahren
1998 - 2004 getragenen Kosten. Unter Vorlage entsprechender Rechnungen wurden
diesbezügliche Kosten in Höhe von € 5.795,89 nachgewiesen.
Für Gartenpflege und Pflege der Außenanlagen wurden Kosten in
Höhe von € 1.440,00 /Jahr und für die Instandhaltung von
Gemeinschaftsanlagen ein Betrag von jährlich € 400,00 veranschlagt.
Auch wenn derzeit ein Mietzins von S 5.500,00 erzielt werde, sei die Bewertung
der Dienstbarkeit nach Vorbringen der Berufungswerberin unter
Berücksichtigung der nachgewiesenen Kosten mit monatlich S 4.000,00
als angemessen zu betrachten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein
dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage (Erkenntnis vom 15. April 1993, 93/16/0056). Auch der
ausdrückliche oder stillschweigende Verzicht auf eine Forderung bzw. deren
"Fallenlassen" ist beim Wert der Gegenleistung zu berücksichtigen (vgl. das
Erkenntnis vom 20. November 1980,1651/79).
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987
gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde
Lasten. Daraus ergibt sich, dass zur Gegenleistung im
grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die
abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei
übergehen würde. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob
und in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Erwerbsvorganges bestehen. Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung
zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte (Erkenntnisse des
VwGH vom 23. September 1953, Zl. 1861/51, und vom 27. Mai 1999,
Zl. 98/16/0349). Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder
können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen.
Die Fruchtnießung ist gemäß
§ 509 ABGB das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz,
ohne alle Einschränkung zu genießen; überhaupt ist dem Begriff
der Dienstbarkeit nach § 472 ABGB das Recht an einer fremden Sache
wesentlich, da nach allgemeinen Regeln niemand Rechte gegen sich selbst
begründen und haben kann (VwGH vom 6. Dezember 1990,
Zl. 89/16/0003).
Auch der Fruchtgenuss stellte eine Last dar, die
abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den
Erwerber übergehen würde (VwGH vom 18.8.1994, 93/16/0111, BFH vom 12.
Mai 1976, II R 187/72, BStBl II 579, zu einem Wohnungsrecht).
Im gegenständlichen Fall ist daher der Wert jener
Dienstbarkeit, welche der Mutter der Berufungswerberin im Zeitpunkt der
Verwirklichung des gegenständlichen Erwerbsvorganges bereits zustand, zur
Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn zu zählen.
Hinsichtlich der Bewertung dieser Dienstbarkeit wird auf
§ 16 Abs. 1 Bewertungsgesetz in der Fassung vor BGBl. I 2003/71 verwiesen,
wonach sich der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person
beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter dieser Person
bestimmt. Als Wert ist gemäß Abs. 2 Z 7 leg. cit. bei einem
Alter von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11 fache der einjährigen
Nutzung anzusetzen. Grundsätzlich kann bei der Bewertung eines
Wohnungsrechtes jener Wert herangezogen werden, der unter Fremden im Fall einer
Vermietung erzielbar ist.
Im vorliegenden Fall wurde das in Rede stehende
Geschäftslokal im Ausmaß von rund 50 m² mit Mietvertrag vom
5. August 1997 um einen monatlichen Mietzins von S 5.500,00
zuzüglich Umsatzsteuer vermietet. Die im Zusammenhang mit der Vermietung
stehenden und von der Dienstbarkeitsberechtigten getragenen Aufwendungen
betrugen in den Jahren 1998 - 2004 € 5.795,89.
Berücksichtigt man bei den erzielten Mieteinnahmen eines Jahres in
Höhe von S 66.000,00 (€ 4.796,41) die im Durchschnitt in
einem Jahr als Gegenleistung zu erbringenden Erhaltungskosten von rund €
1000,00 erscheint ein steuerlich maßgeblicher Jahreswert des
Fruchtgenussrechtes in Höhe von € 3.800 als angemessen.
Die Grunderwerbsteuer errechnet sich daher wie
folgt: Wohnrecht (Vater)
bewertet mit jährlich S 48.000,00 X 7 = 336.000,00, davon 1/3 =
S 112.000,00
(€ 8.139,36) Fruchtgenussrecht
(Mutter) Jahreswert S 52.289,00 (€ 3.800,00) X 11 = € 41.800,00
davon 1/3 = € 13.933,33. Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer € 8.139,36 + € 13.933,33 = €
22.072,69.
Davon 2 % Grunderwerbsteuer sind
€ 441,45.
Aus den dargelegten Gründen wurde der Berufung
teilweise stattgegeben.
Graz, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0856-G/02
- Stammnummer
- 19700
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF