Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0313-G/02
Grundstückserwerb in Zusammenhang mit einem Fertigteilhaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0313-G/02vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der JW, vertreten durch Dr. Helmut
Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte,
8010 Graz, Grazbachgasse 5, vom 25. Juli 2001 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Juni 2001 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bw. (in der Folge kurz Bw. genannt) und PN unterfertigten
als Auftraggeber und die Firma NGmbH. als Auftragnehmerin am 4. Juli 1996 einen
als "Vertrag über die Lieferung und Montage von F-Häusern" titulierte
Urkunde betreffend die "Baustellenadresse Fg.". Als "Leistungsbeschreibung"
weist die Urkunde "Haus F Aktionshaus 2000" und einen Gesamtpreis von
S 1,090.000,00 auf. Unter der Rubrik "Zahlungsbedingungen" scheint
"lt. Vertragsbedingungen " auf. Die diesbezügliche Auftragsbestätigung
wurde am 15. Juli 1996 von den Auftraggebern und der Firma F-H NGmbH.
unterfertigt.
Am 8. August 1996 suchten die Bw. und PN um Erteilung der
Baubewilligung für dieses Bauvorhaben an, die am 24. Oktober 1996 erteilt
wurde. In dem diesem Ansuchen angeschlossenen Einreichplan war die Firma NGmbH.
als Planer und Bauführer genannt.
Ebenfalls am 8. August 1996 schlossen die Firma
NGmbH. als Verkäuferin einerseits und die Berufungswerberin als
Käuferin andererseits einen Kaufvertrag über das Eigentum am
Grundstück Nr. 303/3 KG K entsprechend dem zu Punkt I. des
Vertrages genannten Teilungsplan um einen Preis von S 294.000,00 sowie
über einen näher bezeichneten Miteigentumsanteil am Grundstück
einer neu zu eröffnenden EZ um einen Preis von S 153.972,00.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2001 setzte das
Finanzamt Graz-Umgebung die Grunderwerbsteuer - abweichend von der
Selbstbemessung im Betrag von S 15.679,00 - auf einer Bemessungsgrundlage
von S 1,020.470,00 in der Höhe von S 35.716,00 fest, weil neben
den Anschaffungskosten für das Grundstück auch die Baukosten für
das Haus der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen gewesen seien.
In der dagegen erhobenen Berufung vertrat die
Berufungswerberin den Standpunkt, sie sei im vorliegenden Fall als Bauherrin
anzusehen, weil sie die bauliche Gestaltung ihres Hauses selbst bestimmt und das
Baurisiko getragen habe sowie das finanzielle Risiko habe tragen müssen;
der Lieferant des Fertigteil-Ausbauhauses sei nicht der Organisator für die
Errichtung des Hauses gewesen. Das Fertigteil-Ausbauhaus sei nur ein kleiner
Teil des Gesamtkonzeptes gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
14. November 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall im
Zeitpunkt des Grundstückskaufes die Absicht, ein mit dem ausgesuchten
Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben, bereits festgestanden sei.
Die Berufungswerberin beantragte in der Folge die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wird erneut auf die vorhandene Bauherreneigenschaft der
Berufungswerberin hingewiesen. Allein der Umstand, dass in der Nachbarschaft die
unterschiedlichsten Häuser errichtet worden seien, würde gegen die vom
Finanzamt aufgestellte Behauptung, dass die Berufungswerberin an ein
vorgegebenes Konzept gebunden gewesen sei, sprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Berufungswerberin
hinsichtlich des auf dem erworbenen Grundstück errichteten
Einfamilienhauses als Bauherrin anzusehen ist oder nicht. In diesem
Zusammenhang wird zunächst auf das zu einem ähnlich gelagerten
Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September
2004, Zl. 2004/16/0081 verwiesen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z. 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf
inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -
, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden ( Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0066,
und vom 15. März 2001, Zl. 2000/16/0082, sowie Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern Bd. II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden
Fall die der Höhe nach nicht strittigen Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit
einzubeziehen.
Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081
ergibt sich die besagte Verknüpfung der Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückerwerb schon aus dem zeitlichen Zusammenhang des am 4. Juli
1996 abgeschlossenen Vertrages über das "Haus F Aktionshaus 2000" und dem
erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich am 8. August 1996
- abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag.
Im Zeitpunkt des Grundstückskaufes stand die Absicht,
ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben daher
bereits aus dem Grund fest, da der Kaufvertrag über das Fertigteilhaus rund
einen Monat vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde. Der
Hauskaufvertrag wies als Bauort Fg. auf.
Diese Verknüpfung gelangte in weiterer Folge auch
dadurch zum Ausdruck, dass gleichzeitig, nämlich am 8. August 1996, sowohl
die Baubewilligung für das Bauvorhaben erwirkt wurde als auch der
Kaufvertrag über das Grundstück, auf dem das Haus errichtet werden
sollte, sowie über einen Miteigentumsanteil, der offensichtlich gemeinsamen
Teilen der Wohnanlage dienen sollte, abgeschlossen wurde.
Die Firma NGmbH. trat in Prospekten als Organisator eines
Bauvorhabens von Eigenheimen auf.
In diesem Zusammenhang ist illustrativ auf eine Kopie eines
Mitteilungsblattes der Firma NGmbH. zu verweisen, wonach in K Fg. eine
Wohnanlage auf sechs Parzellen errichtet werde. Die Grundparzellen hätten
eine Größe von 700 - 900 m², der Baubeginn sei für den
Herbst 1996 geplant. Ein Lageplan der Wohnsiedlung sowie Leistungs- und
Kostenaufstellungs-Beispiele sind angeschlossen, in welchem Preise für
Grundstücke in unterschiedlicher Größe sowie der Preis für
die Errichtung eines "F Landhauses Typ Barbara" genannt sind, wodurch die finale
Verknüpfung von Grundstückskauf und Errichtung des Gebäudes
indiziert wird.
Dass die Bw. - wie in der Berufung behauptet -
die bauausführenden Unternehmer selbst koordiniert habe und die bauliche
Gestaltung des Hauses selbst bestimmt habe, steht der Annahme eines
Zusammenhanges zwischen Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht
entgegen.
Soweit die Bw. schließlich vorbringt, sie habe selbst
entschieden, wo das Haus stehen soll bzw. aus welchen Werkstoffen das Haus
hergestellt werden sollte, geht das Vorbringen insofern in Leere, als im
vorliegenden Fall entscheidend auf den gemeinsamen Willen von
Veräußerer- und Erwerberseite abzustellen ist, wonach dem Erwerber
das Grundstück letztlich bebaut zukommen soll. Auch der Umstand, dass die
Bw. gegenüber der Baubehörde als Bauwerberin aufgetreten ist, steht
dem Konnex von Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung nicht
entgegen.
Zusammenfassend liegt im Hinblick auf die im
gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von Grundstückskauf
und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine
Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin vor, weshalb die Kosten der
Gebäudeerrichtung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen sind.
Da der gegenständliche Grunderwerbsteuerbescheid voll
und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, konnte der Berufung kein
Erfolg beschieden sein.
Graz, am 30.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0313-G/02
- Stammnummer
- 19672
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF