Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0811-L/05
Alleinerzieherabsetzbetrag - Voraussetzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0811-L/05vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
Alexandra_AxyR,
gegen die Bescheide des
Finanzamtes XYZbetreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der eingebrachten Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 vom 21. Mai 2004 kreuzte die Bw. bei
Familienstand das Kästchen "dauernd getrennt lebend seit 05.01.02", sowie
das Kästchen "Ich beanspruche den Alleinerzieherabsetzbetrag"
an.
Weiters erklärte die Bw., dass sie 2003 mehr als 6
Monate in einer Ehe oder Partnerschaft gelebt habe und das gemeinsame Einkommen
40.320 € nicht überstiegen habe.
Laut Erklärung wurde die Bw. mit
Einkommensteuerbescheid 2003 vom Finanzamt veranlagt. Die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ergab eine Gutschrift in
Höhe von 482,46 €.
Am 28. Juni 2005 langte eine weitere Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 - sog "2. Antrag" - sowie eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 beim Finanzamt ein, wobei bei
Familienstand für 2003 und 2004 jeweils das Kästchen mit "verheiratet
seit 15. Februar 02" angkreuzt worden sei. In der Rubrik
"Alleinerzieherabsetzbetrag" wurde bei beiden Erklärungen keine Eintragung
von der Bw. vorgenommen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2005 wurde das Verfahren
hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2003 gemäß
§
303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen, weil Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im
abgeschlossenenn Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Es wurde der neue Sachbescheid erlassen.
Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheiden vom 28.
Juni 2005 und 1. Juli 2005 die Einkommensteuer für das Jahr 2003 und
2004 mit Gutschriften in Höhe von 118,46 € und 256,00
€.
Aus der Begründung für das Jahr 2003 geht hervor,
dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, da die
Bw. im Veranlagungsjahr mehr als 6 Monate in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner gelebt habe und für das Jahr 2004, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei, weil die
steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € gewesen seien.
Gegen
diese Bescheide brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein datiert mit
18. Juli 2005 wegen Aberkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. nach der Zeugung des Sohnes
2002 sich von dem in M;B.wohnenden Ehemann
getrennt hätte und wieder bei den Eltern
in abRo.,
R.eingezogen wäre.
Daher habe die Bw. im Veranlagungsjahr 2003 mit keinem (Ehe)Partner in einer
Gemeinschaft gelebt. Da sie aber noch verheiratet gewesen sei, hätte sie
irrtümlich das falsche Kästchen angekreuzt, ebenso hätte sie auch
den Alleinerzieherabsetzbetrag irrtümlich nicht
beantragt.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 hätte
sie ebenfalls irrtümlich das falsche Kästchen (verh,) statt "dauernd
getrennt lebend" angekreuzt und fälschlicherweise den
Alleinverdienerabsetzbetrag anstatt richtig den Alleinerzieherabsetzbetrag
beantragt.
Auf Grund der vom Finanzamt am 19. Juli 2005
durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters sind betreffend den
Ehegatten der Bw. folgende Meldedaten bekannt
A.Servetgeboren am 15. März
1975
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Straße
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B.
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Postleitzahl
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xy
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Ortsgemeinde
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M.
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Unterkunftgeber
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K.E.
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Gemeldet
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03.05.2002
-
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Hauptwohnsitz
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Straße
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P.
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Postleitzahl
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xz
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Ortsgemeinde
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L.
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Unterkunft
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G.W.
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Gemeldet
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15.01.2002-02.05.2002
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Hauptwohnsitz
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Straße
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N.
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Postleitzahl
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yz
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Ortsgemeinde
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Pe.
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Gemeldet
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19.12.2000-15.01.2002
|
Hauptwohnsitz
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004 wurden mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen mit
folgender Begründung:
Voraussetzung für die Gewährung des
Alleinerzieherabsetzbetrages ist, dass im Antragsjahr nicht mehr als 6 Monate
eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hätte.
Diese Voraussetzung wäre sowohl 2003 sowie auch 2004
bei der Bw. vorgelegen, da laut Meldeauskunft sie in diesen Jahren nicht mit dem
Kindesvater im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Eine weiterer
Voraussetzung sei jedoch auch, dass im Antragsjahr für mindestens 6 Monate
die Familienbeihilfe bezogen worden sei. Da sie jedoch nicht die
Familienbeihilfenbezieherin gewesen seien, hätte der
Alleinerzieherabsetzbetrag weder für das Jahr 2003 noch für das Jahr
2004 angerechnet werden können.
In
der Folge beantragte die Bw. die Erlasssung einer 2. Berufungsvorentscheidung
bzw in eventu die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz und führt
dazu aus, dass aus der beiliegenden Mitteilung der "Veranlagungsgruppe
Beihilfen" entnommen werden könne, dass sowohl 2003 als auch 2004 wie
auch laufend die Bw. Familienbeihilfenbezieherin und Bezieherin des
Kinderabsetzbetrages für den Sohn Kevin sei. Da aber sie noch keinen
eigenene Haushalt führen, sondern im Haushalt
der
Mutter leben
würden, habe laut FLAG die Mutter
K.M.den Antrag für die
Bw. stellen müssen.
Aufgrund der vom Finanzamt am
24. August 2005 durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters sind
hinsichtlich der Wohnsitze der Bw. folgende Meldedaten bekannt:
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WS-Qualität
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Straße
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PLZ
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Gemeinde
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Meldegrund
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Gem von bis
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H
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R.
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ab
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Ro.
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Wohnsitz anmelden
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21.04.2005
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H
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B.
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xy
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M.
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Wohnsitz abmelden
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07.05.2002- 16.12.2004
|
H
|
B.
|
xy
|
M.
|
Wohnsitz anmelden
|
07.05.2002
|
H
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P.
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xz
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L.
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Wohnsitz abmelden
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16.01.2002 -02.05.2002
|
H
|
P.
|
xz
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L.
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HWS abmelden, neuen HWS anmelden
|
16.01.2002
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H
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R.
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ab
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Ro.
|
HWSabmelden, neuen HWS anmelden
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21.03.1981 - 16.01.2002
|
H
|
R.
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ab
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Ro.
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Übernahme aus GSG
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21.03.1981
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N
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R.
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ab
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Ro.
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Wohnsitz abmelden
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06.03.2003 -21.04.2005
|
N
|
R.
|
ab
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Ro.
|
Wohnsitz anmelden
|
06.03.2003
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im berufungsrelevanten Zusammenhang maßgeblichen
Gesetzesbestimmungen lauten:
Jahr
2003:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 idgF steht
einem Alleinerzieher zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ua ein
Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu.
Jahr
2004:
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 idgF steht
einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro.
Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in
einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als
Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a zusteht.
§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 idgF lautet: Einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit
der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90
Euro für jedes Kind zu.......
Bezüglich des vom Finanzamt nicht gewährten
Alleinerzieherabsetzbetrages ist auszuführen:
Anspruchsvoraussetzung für den
Alleinerzieherabsetzbetrag ist vielmehr nach dem deutlichen und klaren
Gesetzteswortlaut, dass dem Steuerpflichtigen
- für mindestens ein
Kind mehr als sechs Monate im Jahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht und
- dieser tatsächlich alleinerziehend ist, dh nicht in
Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht nicht zu, weil es an
der Tatbestandsvoraussetzung mindestens eines Kindes im Sinne des § 106
Abs. 1 EStG 19888 im Streitzeitraum mangelte; d.h. " für mindestens ein
Kind mehr als sechs Monate im Jahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht."
Laut
der vorliegenden "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom 14.
Februar 2003 wurde der Bw. in den Streitjahren keine Familienbeihilfe für
das am 1. Jänner 2003 geborene
KindKevinA. , an deren
Gewährung der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag anknüpft,
gewährt.
Laut
Beihilfendatenbank DB7A sowie der genannten "Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe" wurde der Bw. für
das
KindKevinA.bis dato keine
Familienbeihilfe gewährt, zumal das Kind
bei
FrauK.M.- als
haushaltszugehörig - wohnt und sie seit Geburt des Kindes die
Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag bezog.
FrauK.M. wird laut
Beihilfendatenbank DB7A als Familienbeihilfen-anspruchsberechtigte geführt.
Dies wurde auch von der Bw. in einem am 22. November 2005
geführten Telefonat - festgehalten in einem Aktenvermerk -
bestätigt.
Dass die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag auf
das Konto der Bw. überwiesen werden - siehe genannte Mitteilung vom
14. Febrauar 2003 - spielt diesbezüglich keine Rolle, zumal es einem jedem
überlassen bleibt, auf welches Konto die Transferzahlungen überwiesen
werden.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht nur zu, wenn die
Alleinerzieherin mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Anspruch auf
Familienbeihilfe hat.
Da
die Bw. aufgrund obiger Ausführungen keinen Anspruch auf die
Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für das am 1.1.2003 geborene
KindKevinA.hat, hat demzufolge das
Finanzamt zu Recht für die berufungsgegenständlichen Jahre mangels
Vorliegens der von Gesetzes wegen erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung den
Alleinerzieher-absetzbetrag nicht zuerkannt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 30.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0811-L/05
- Stammnummer
- 19670
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF