Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0190-K/05
Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bei einem GdB von 40 Prozent
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-K/05vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau A.B., wohnhaft in Adr.1., vom
24. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
18. Jänner 2005 betreffend die Abweisung eines Antrages auf
Gewährung erhöhter Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes
Kind ab 1. März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit einem beim Finanzamt am 23. Dezember 2004
eingelangten Vordruck (Beih 3) über die ärztliche Bescheinigung
zum Nachweis der erheblichen Behinderung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 beantragte die Berufungswerberin
(Bw.) für ihren am 25. August 1992 geborenen Sohn A.T. die
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe. In diesem
Antragsformular wurde durch den Vorstand einer Fachabteilung für Kinder-
und Jugendheilkunde einer Krankenanstalt ua. bescheinigt, dass der Grad der
Behinderung des Kindes seit Geburt 50 v.H. betrage.
Im Zuge der Überprüfung bzw. Bearbeitung des
Antrages auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ersuchte
das Finanzamt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Sohn der Bw. wurde am
10. Jänner 2005 untersucht und es wurde darüber folgendes
Gutachten erstellt:
"Anamnese:
Geburt:
Zangengeburt, OP: Ohrkorrektur, FK: Asthma und Neurodermitis seit der Geburt.
Letzter stationärer Aufenthalt wegen Atemnot vor ca einem
Jahr.
Atemnotanfälle ca
alle 2 Monate Peakflowmetrie 400 l / min, unterer
Normwert
2. Klasse
Europagymnasium ohne Probleme. Immer wieder Neurodermitisschübe bei
Diätfehlern
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien -
Frequenz):
Singulair 5 mg
Seretide Diskus junoior 1-0-1 Balneum Hermalplus, Excipal
U
Lipolotio + Elocon Creme
Weizenfreie
Ernährung,
Untersuchungsbefund:
170
cm, 68 kg Knochenbau kräftig, Ernährungszustand adipös, Hautfarbe
normal, Atmung normal, Zähne saniert, Augen mit einer Brille korrigiert,
Lichtreaktion prompt, Zunge normal, Lunge: Vesiculäratmen beidseits, keine
Rasselgeräusche, keine Dyspnoe, unauffälliges Ex- und Inspirium,
sonorer Klopfschall. Cor auskultatorisch unauffällig Abdomen,
Wirbelsäule, Extremitäten, Gangbild: unauffällig Neurologischer
Status: unauffälliger Befund Haut: typische Neurodermitiseffloreszenzen und
Kratzspuren im Ellbogenbereich ventral und dorsal sowie in den
Kniekehlen
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
unauffällig,
anamnestisch werden psychogene Anfälle im Sinne von Präsynkopen
angegeben
Relevante vorgelegte
Befunde:
2004-12-23
ÄRZTLICHE BESCHEINIGUNG LKH KLAGENFURT FÜR DAS FINANZAMT MIT 50 % Mde
seit
Geburt
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
285 Gdb: 030 % ICD:
J45.9
Rahmensatzbegründung:
Rahmensatz
entsprechend der notwendigen
Dauertherapie
Dermatitis
atopica
Richtsatzposition: 698
Bdg: 030 % ICD:
L20.8
Rahmensatzbegründung:
Rahmensatz
entsprechend der >Klinik und der
notwendigen
Pflegemaßnahmen
und antientzündlichen
Therapie
Gesamtgrad der
Bedinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Führend ist das
Asthma wobei die Neurodermitis eine negative psychogene Komponente hat (Meiden
während des Schubes den Kontakt in der
Schule)
Der (Die) Untersuchte
ist voraussichtlich - n i c h t - dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
50 %
werden nicht erreicht
erstellt
am 2005-01-10 von S.D., Arzt für
Allgemeinmedizin
zugestimmt am
2005-01-13
Leitender Arzt:
A.G., Dr."
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2005 wies das
Finanzamt den Antrag der Bw. auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass nach
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind als erheblich behindert
gälte, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Der Grad der Behinderung
müsse mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Laut dem ärztlichen
Sachverständigengutachten betrage der Grad der Behinderung des Sohnes der
Bw. 40 v.H.. Der Anspruch auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe
sei daher ab März 2005 nicht gegeben.
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom
24. Jänner 2005 fristgerecht Berufung und führte dazu
begründend aus, dass bei der Untersuchung ihres Sohnes durch einen
Primarius des LKH vom 23. Dezember 2004 festgestellt worden sei, dass
dieser seit Geburt einen Grad der Behinderung von 50 % habe.
Auf Grund der Berufung wurde vom Finanzamt ein neuerliches
ärztliches Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes
eingeholt.
Am 11. Februar 2005 wurde der Sohn der Bw.
wiederholt untersucht und es wurde im ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 17. Februar 2005 diesem ein Grad der Behinderung
von 40 v.H. bescheinigt. Wörtlich wurde im neuen ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 17. Februar 2005 folgendes
attestiert:
"Anamnese:
Seit
dem 5. Lj. bestünde ein Asthma bronchiale, es wären multiple Allergien
bekannt (Gräser, Baumpollen, Katzen- und Hundehaar, Schimmelpilze,
Nüsse, Getreide), er wäre regelmäßig bei Dr.
L. im LKH zur Kontrolle, unter der
Inhalationstherapie sei er beschwerdefrei, nur wenn er sich stark anstrengt
bekommt er schlecht Luft und müsse auch zwischendurch inhalieren, nach 1-2
Minuten bekäme er dann wieder Luft. In der Nacht bestünden keine
Anfälle. Wegen Asthma wäre er vor 3 Jahren das letzte Mal stat.
gewesen. Schubweise hätte er auch Neurodermitis, wäre deshalb vor 4
Jahren einmal stationär
gewesen.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien -
Frequenz):
Seredide Junior
2xtägl; Singulair, Pflegecreme, Elocon bei Bed.Balneum
Ölbäder
Untersuchungsbefund:
12
6/12 jähriger Knabe in gutem AEZ 166 cm/66,5 kg, keine Dysmorphiezeichen,
Sensorium frei, HSH gut durchblutet, Lymphknotenstationen unauffällig, Cor
und Pulmo auskult. unauffällig, RR 110/70, Atemstoßtest 380 l/min
(Normalwert), keine Obstruktion, kein verlängertes Exspirium, keine
RG´; OE und UE frei beweglich, DSM oB, WS gerade und frei beweglich, Haut:
das Gesicht völlig unauffällig, am behaarten Kopf keine
Effloreszenzen; An der Lateralseite des dist. Oberarms und proximalen Ua bds.
chronische ekzematöse Haut mit trockener Schuppung, die Kniekehlen
lichenifiziert, am Stamm winzigste Pappel z.T., mit oberfl. Schuppung. Insgesamt
das Integument trocken, ohne akut entzündliche
Veränderungen
Status
psychicus /
Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte
Befunde:
keine
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
285 Gdb: 020 % ICD:
J45.9
Rahmensatzbegründung:
Oberer
RS, klinisch behandelt es sich um ein leichtes Asthma mit guter Einstellung,
seltenen Anfällen mit langen beschwerdefreien Intervallen unter der
Therapie
Atopische Dermatitis
und
Polyallergie
Richtsatzposition:
698 Gdb: 030 % ICD:
L20.8
Rahmensatzbegründung:
Mittl.
RS, bei milder Neurodermitis, die Therapieoptionen sind noch nicht
ausgeschöpft, eine Besserung wäre noch zu erwirken. Die Polyallergie
wurde besonders
mitberücksichtigt
Gesamtgrad
der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend
Der (Die) Untersuchte
ist voraussichtlich - n i c h t - dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu
verschaffen.
erstellt am
2005-02-17 von B.K., Arzt für
Allgemeinmedizin
Zugestimmt am
2005-02-17
Leitender Arzt:
A.G., Dr."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2005
wies das Finanzamt die Berufung ab und verwies in der Begründung darauf,
dass laut dem neuen ärztlichen Sachverständigengutachten vom
17. Februar 2005 sich keine Änderung zum Vorgutachten
ergäben habe. Da kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. für
den Sohn der Bw. bescheinigt worden sei, werde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 13. April 2005 beantragte die
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend wurde von der Bw. in diesem Schreiben beantragt, die
Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der in Streit stehenden
erhöhten Familienbeihilfe zu überprüfen.
Mit Bericht vom 7. Juni 2005 legte das Finanzamt
die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und
stellte darin den Antrag, es möge über diese abweisend im Sinne der
Ausführungen der Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2005
entschieden werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im köperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils gültigen Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.
Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Ausschließlich die Bescheinigung durch das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen entsprechend des jeweiligen
ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet die Grundlage für
die Entscheidung, ob ein Kind als erheblich behindert im Sinne des § 8
Abs. 5 FLAG 1967 anzusehen ist oder nicht. Eine andere Form der
Beweisführung bezüglich des Nachweises der Anspruchsvoraussetzung auf
Zuerkennung bzw. Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ist (ab
1. Jänner 2003) im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch nicht
zulässig.
Im Zuge des
Familienbeihilfe-Überprüfungsverfahrens hat das Finanzamt ein
ärztliches Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes
Kärnten eingeholt. In dem hierzu erstellten Sachverständigengutachten
vom 13. Jänner 2005 wurde bescheinigt, dass bei A.T. ein Grad der
Behinderung von 40 % gegeben ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen,
dass sämtliche bis dahin erstellten Befunde (ua. auch die ärztliche
Bescheinigung des LKH Klagenfurt vom 23.12.2004), die die Bw. übermittelt
hat, dem Bundessozialamt bei der ersten Untersuchung am
10. Jänner 2005 zur Verfügung gestanden waren und somit auch
in die Begutachtung eingeflossen sind.
Die Bw. begehrt in der Berufung vom
24. Jänner 2005 im Wesentlichen die Durchführung einer
neuerlichen ärztlichen Befundaufnahme durch einen Facharzt mit dem Ziel,
einen mindestens 50%igen Grad der Behinderung ihres Sohnes festzustellen. Sie
führt allerdings nicht einmal andeutungsweise aus, aus welchen Gründen
sie das Ergebnis des bereits vorliegenden ärztlichen
Sachverständigengutachtens vom 13. Jänner 2005 nicht
anerkennt, bzw. welche Irrtümer, Mängel oder Versäumnisse sie
diesem Gutachten vorwirft.
Entsprechend diesem allgemein gehaltenen Berufungsbegehren
wurde vom Finanzamt ein weiteres (neuerliches) Gutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen angefordert um die
Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Sohn der Bw. nochmals überprüfen zu
können.
Anlässlich der neuerlich durchgeführten
Untersuchung am 11. Februar 2005 ordneten die untersuchenden
Ärzte die diagnostizierten Erkrankungsbilder des Sohnes der Bw. unter die
Richtsatzpositionen 285 (GdB: 030 % ICD: J45.9) und 698 (GdB: 030 %
ICD: L20.8) entsprechend der oben zitierten Verordnung ein. Der Gesamtgrad der
Behinderung des Sohnes der Bw. wurde im Sachverständigengutachten vom
17. Februar 2005 mit 40 v.H. und voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend bescheinigt.
Wie bereits einleitend ausgeführt wurde, hat die
Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte
Familienbeihilfe beantragt wird, durch Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die beiden im Verwaltungsakt einliegenden ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes kommen bezüglich der
Feststellung des Behinderungsgrades zu einheitlichen bzw. gleichlautenden
Tatbestandsergebnissen. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher im Rahmen
der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Feststellung des Grades der
Behinderung mit 40 v.H. gemäß den vorliegenden schlüssigen
ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Wenn der Grad der Behinderung des Kindes A.T. nicht
mindestens 50 % beträgt, gilt es nicht als erheblich behindert im
Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967, sodass der eingangs erwähnte
Antrag der Bw. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom Finanzamt zu Recht abgewiesen
wurde.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderungärztliches Sachverständigengutachtenfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-K/05
- Stammnummer
- 19667
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF