Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0758-L/02
Ermittlung des Firmenwertes einer Apotheke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0758-L/02vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. EH, Adresse, vertreten durch
Ludwig Gahleitner, Steuerberater, 4020 Linz, Am Waldsaum 6, vom
29. Juni 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
26. Jänner 2000 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage für
die Erbschaftssteuer beträgt 121.843,00 €
(1,676.596,20 S).
Die Erbschaftssteuer in
Höhe von 7 % der Bemessungsgrundlage beträgt 8.529,01 €
(117.361,73 S).
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 3. Mai 1991 schlossen Mag. pharm. FE
als Geschenkgeberin und Mag. pharm. EW, nunmehr Mag. pharm. EH, als
Geschenknehmerin einen Schenkungsvertrag, auch auf den Todesfall.
Die für den Berufungsfall wesentlichen Vertragspunkte
lauten:
Erstens: Beim Landes- als Handelsgericht Linz ist unter
HRA 1 die
Kommanditgesellschaft
GEKG" mit dem Sitz in Linz protokolliert. An dieser Kommanditgesellschaft
besitzt die Geschenkgeberin als Komplementärin eine 25%ige
Gesellschaftsbeteiligung am Gewinn, Verlust und den stillen Reserven der
Kommanditgesellschaft
GEKG", verbunden mit einer Kapitaleinlage im Betrage von
344.519,49 S.
Zweitens: Die Geschenkgeberin schenkt und übergibt
hiermit ihre 25%ige Gesellschaftsbeteiligung als Komplementärin am Gewinn,
Verlust und den stillen Reserven (Substanz) der Kommanditgesellschaft
GE KG" auf den
Todesfall an die Geschenknehmerin, wobei auch die im Zeitpunkt ihres Ablebens
auf den Kapital- und Verrechnungskonten der Geschenkgeberin bestehenden Salden
auf die Geschenknehmerin in diesem Zeitpunkt mit übertragen
werden.
Die Geschenkgeberin verpflichtet sich jedoch, in jenem
Zeitpunkt, in welchem die Geschenknehmerin über die persönlichen
Voraussetzungen zur Erlangung der Apothekenkonzession nach den
einschlägigen apothekenrechtlichen Vorschriften verfügt, das ist somit
per 31. Dezember 1996, die ihr verliehene Apothekenkonzession zu Gunsten
der Geschenknehmerin zurückzulegen und schenkt die Geschenkgeberin zu
diesem Stichtag eine 13,5%ige Gesellschaftsbeteiligung als Komplementärin
an der
GEKG" einschließlich ihrer anteiligen Salden zu diesem Stichtag auf
den Kapital- und Verrechnungskonten an die Geschenknehmerin. Ihre restliche
11,5%ige Gesellschaftsbeteiligung an der
GEKG", einschließlich ihrer anteiligen restlichen Salden auf den
Kapital- und Verrechnungskonten schenkt die Geschenkgeberin auf den Todesfall
der Geschenknehmerin.
Drittens: (...) Ab dem Ableben der Geschenkgeberin bzw.
per 31. Dezember 1996 ist die Geschenknehmerin berechtigt, in der
GE KG" die
Rechtsstellung als einzige persönlich haftende und einzige
geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafterin
einzunehmen. Ab dem 31. Dezember 1996 nimmt die Geschenkgeberin die
Rechtsstellung einer Kommanditistin ein, wobei ihre verbleibende Kapitaleinlage
von 158.478,95 S ab diesem Zeitpunkt ihre Kommanditeinlage
bildet.
Auf Vorhalt legte der steuerliche Vertreter von Mag. EH (=
Berufungswerberin = Bw) eine Einheitswerterklärung zum 1. Jänner
1997, eine Bilanz zum 31. Dezember 1996 sowie eine Berechnung des
übertragenen Vermögenswertanteiles inklusive einer Teilwertermittlung
für die Apotheke vor. Laut Schenkungsvertrag sei vereinbart worden, dass
13,5 % spätestens dann auf die Bw übergehen sollten, wenn diese
die apothekenrechtlichen Voraussetzungen zur Führung einer Apotheke
erfüllen könne. Dies sei mit Juni 1997 gegeben gewesen, sodass die Bw
ab diesem Zeitpunkt die Komplementärstellung in der KG und somit auch die
Leitung der Apotheke übernommen habe. Die restlichen 11,5 % gingen
unverändert erst im Ablebensfall der Geschenkgeberin auf die Bw über.
Die Umsätze der Apotheke für die Jahre 1994 bis 1996 seien aus der
Beilage ersichtlich.
Der auf die Geschenkgeberin entfallende Anteil des
Teilwertes des Betriebsvermögens wurde mit 406.183,47 S berechnet,
womit auf den der Bw übertragenen Anteil ein Betrag von 219.339,00 S
entfiel.
Den Apothekenwert ermittelte der steuerliche Vertreter an
Hand der durchschnittlichen Apothekenumsätze der Jahre 1994 bis 1996 und
setzte davon 50 % an, wobei der sich auf Grund dieser Berechnung ergebende
Wert von 13,137.712,00 S um einen Abschlag für erforderliche
Umbaumaßnahmen in Höhe von 7,419.000,00 S vermindert wurde,
sodass der ermittelte Apothekenwert 5,718.712,00 S betrug. Der auf die Bw
übergegangene Wert im Ausmaß von 13,5 % sei daher mit
772.026,00 S anzusetzen. In Summe - anteiliger Teilwert des
Betriebsvermögens zuzüglich des übertragenen Apothekenwertes
- ergab sich daraus eine Bemessungsgrundlage von 991.365,00 S. Auf
dieser Basis ermittelte der steuerliche Vertreter die Erbschaftssteuer -
unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 30.000,00 S und eines
Zuschlages gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG in Höhe von
2 % von 138.742,00 S, das sind 13,5 % des im Anlagevermögen
enthaltenen Betriebsgrundstückes von 1,027.721,00 S - mit
50.843,00 S.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2000 schrieb das
Finanzamt der Bw Schenkungssteuer in Höhe von 165.437,00 S vor. Das
Finanzamt errechnete den Teilwert des Betriebsvermögens, wie in der
Bescheidbegründung näher dargestellt, mit 14,119.869,00 S. Nach
Abzug des Festkapitals und der Verrechnungskonten laut Bilanz ergaben sich aus
der Differenz zwischen dem Teilwert des Betriebsvermögens einerseits und
dem Festkapital und den Verrechnungskonten andererseits stille Reserven in
Höhe von insgesamt 15,449.571,00 S. Das Finanzamt errechnete die
Pensionsverpflichtung für Mag. FE - abweichend vom steuerlichen
Vertreter - ausgehend von 80 % des angegebenen Letztbezuges von
92.964,00 S und teilte den kapitalisierten Wert auf sämtliche
Gesellschafter nach ihrem Beteiligungsverhältnis auf. Laut den
Finanzamtsberechnungen entfiel auf die schenkende Gesellschafterin Mag. FE vom
gesamten Teilwert ein 25%iger Anteil von 3,885.125,00 S. Da diese der Bw
von ihrem Anteil 13,5 % - somit 54 % ihres gesamten Anteils
- im Schenkungsweg übergab, ging das Finanzamt von einem zugewendeten
Vermögen von 2,097.967,00 S aus.
Das Finanzamt führte aus, dass der Firmenwert mit
50 % des durchschnittlichen apothekenpflichtigen Jahresumsatzes angesetzt
worden sei. Ein Abschlag wegen erforderlicher Umbauten sei nicht zulässig,
da allfällige Investitionen in das Gebäude oder die
Geschäftsausstattung den Wert des Kundenstockes nicht
berührten.
Innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist brachte die
Bw am 28. Juni 2000 durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung gegen
diesen Schenkungssteuerbescheid ein. Beantragt werde, die Bemessungsgrundlage
vor Abzug des Freibetrages mit 924.434,00 S festzusetzen und die sich
daraus ergebende Schenkungssteuer mit 44.722,00 S zu ermitteln. Die
Finanzverwaltung sei bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage einerseits vom
anteiligen Einheitswert und andererseits vom anteiligen Firmenwert ausgegangen.
Der Firmenwert (Apothekengerechtigkeit) sei entsprechend dem Erlass des BMF vom
9. Mai 1962 mit 50 % des durchschnittlichen Umsatzes der dem
Bewertungsstichtag vorangegangenen drei Jahre angesetzt und somit mit
13,137.712,00 S bewertet worden. Der Unternehmenswert setze sich im
Regelfall aus dem Substanz- und dem Ertragswert zusammen, wobei für
Schenkungssteuerzwecke beim Substanzwert der Einheitswert maßgebend sei,
der im gegenständlichen Fall für den übertragenen Anteil
324.760,00 S betrage, wie dies auch bei der Berechnung durch die
Finanzverwaltung berücksichtigt worden sei. Der Ertragswert eines
Unternehmens leite sich keinesfalls vom getätigten Umsatz ab, sondern sei
grundsätzlich aus den tatsächlichen Erträgen des Unternehmens zu
ermitteln, wobei außergewöhnliche Faktoren auszuscheiden bzw.
zusätzlich zu berücksichtigen seien. Bei Berechnung des Ertragswertes
sei daher von den tatsächlichen Gewinnen laut Gewinn- und Verlustrechnung
für die Jahre 1994 bis 1996 auszugehen und folgende Faktoren
zusätzlich zu berücksichtigen:
1) Ausschaltung aller außerordentlichen und neutralen
Aufwendungen und Erträge:
Da in den Gewinnen dieser Jahre derartige Posten nicht
enthalten seien, sei auch nichts zu berücksichtigen.
2) Berücksichtigung kalkulatorischer
verbrauchsbedingter Abschreibungen:
Infolge des veralteten Inventars seien kaum noch
Abschreibposten angefallen, sodass auch hier keine Korrektur durchzuführen
sei.
3) Kürzung der steuerpflichtigen Gewinne um einen
angemessenen Unternehmerlohn für die Abgeltung der
Arbeitsleistung:
Für die Mittätigkeit der Gesellschafter sei laut
Gesellschaftsvertrag ein Vorwegbezug vor der Gewinnverteilung zu
berücksichtigen. Die Höhe des Vorwegbezuges leite sich aus den
Bestimmungen des jeweils geltenden Kollektivvertrages für pharmazeutisches
oder nicht pharmazeutisches Personal ab und sei je nach Anzahl der
Verwendungsgruppenjahre entsprechend gestaffelt. Die laut Gesellschaftsvertrag
vorgesehenen Vorwegbezüge der einzelnen mittätigen Gesellschafter
hätten jedoch in den Jahren 1994 bis 1996 den tatsächlich vorhandenen
Gewinn wesentlich überstiegen, sodass eine erhebliche Kürzung der
Vorwegbezüge durchzuführen gewesen sei. Die gekürzten und in der
Gewinn- und Verlustrechnung tatsächlich berücksichtigten
Vorwegbezüge seien ebenfalls aus der Beilage ersichtlich und stellten somit
einen angemessenen, kalkulatorischen Unternehmerlohn für die
mittätigen Gesellschafter dar.
4) Zurechnung von Fremdkapitalzinsen:
Die in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen
Fremdkapitalzinsen seien zugerechnet und bei Ermittlung des durchschnittlichen
Ertrages berücksichtigt worden. Für die Jahre 1994 bis 1996 ergebe
sich somit ein durchschnittlicher Ertrag von 288.732,00 S, sodass daraus
unter Berücksichtigung eines Rechnungszinssatzes von 6,5 % ein
Ertragswert von 4,442.031,00 S zu ermitteln sei. Daraus resultiere ein
anteiliger Firmenwert (13,5 %) von 599.674,00 S, sodass unter
Berücksichtigung des anteiligen Einheitswertes eine Bemessungsgrundlage vor
Abzug des Freibetrages in Höhe von 924.434,00 S zu berechnen sei. Bei
dieser Berechnung sei noch nicht berücksichtigt, dass die Übernehmerin
in den Folgejahren genötigt gewesen sei, in der Apotheke
Großreparaturmaßnahmen und Investitionen im Gesamtausmaß von
rund 7,4 Mio. S zu tätigen, um den Fortbestand der Apotheke zu
sichern. Wie aus der ebenfalls beiliegenden Kopie aus der pharmazeutischen
Schriftenreihe des Österreichischen Apothekerverlages zur Ermittlung des
Wertes der Unternehmung ersichtlich sei, sei von dem so errechneten Ertragswert
der Investitionsnachholbedarf abzuziehen, sodass sich unter
Berücksichtigung dieses Nachholbedarfes keine positive Bemessungsgrundlage
ergebe. Bei der gegenständlichen Apotheke handle es sich um eine Apotheke
im Stadtzentrum, welche zwar nach Apothekenrecht einen derzeit noch
geschützten Bereich habe, innerhalb dem sich keine weitere Apotheke
ansiedeln dürfe, doch habe dieser "Gebietsschutz" für den
städtischen Bereich keinerlei Bedeutung, da der Kunde jederzeit eine andere
Apotheke erreichen könne und daher der erzielte Umsatz für die
Bewertung der Apotheke nicht mehr Gegenstand für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sein könne. Der Ertragswert eines Unternehmens und
somit der gesamte Wert des Unternehmens richte sich ausschließlich nach
dem tatsächlich erzielten Gewinn, wobei ein Durchschnitt zu ermitteln sei.
Selbst unter Berücksichtigung mehrerer Ertragsjahre vor dem
Übergabsstichtag führe die Berechnung zu keiner wesentlichen
Veränderung des Wertes.
Zur Untermauerung des Vorbringens fügte die Bw der
Berufung einen Auszug aus den Richtlinien der Österreichischen
Apothekerkammer betreffend "Wert der Unternehmung" (II D) bei. Der wesentliche
Inhalt dieses Auszuges lautet:
(...) Nach den Richtlinien der Österreichischen
Apothekerkammer für die Ermittlung des gemeinen Wertes öffentlicher
Apotheken entspricht dieser Wert (Verkehrswert) in der Regel ihrem
objektivierten Ertragswert (Ertragswertverfahren).
Steuerliche Wertfeststellungen weichen zumeist von
diesen zivilrechtlich maßgeblichen ab. Apothekenschätzungen werden in
der Regel durch hiezu befugte beeidete Sachverständige
vorgenommen.
Der Ertragswert ist der kapitalisierte, in absehbarer
Zukunft voraussichtlich nachhaltig erzielbare Überschuss der Erträge
über die Aufwendungen (...) bei pharmazeutisch ordnungsgemäßer
und wirtschaftlich rationeller Betriebsführung der Apotheke.
Dieser bewertungsrelevante Unternehmensertrag einer
öffentlichen Apotheke wird in der Regel wie folgt ermittelt:
1. Soweit sie für die Ertragsprognose wesentlich
sind, werden die Nettoerträge der letzten ein bis drei Wirtschaftsjahre
zeitlich und betrieblich unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls
bereits absehbaren künftigen Entwicklung berichtigt, insbesondere
durch
a) Ausschaltung aller außerordentlichen und
neutralen Aufwendungen und Erträge (...),
b) Einsetzen kalkulatorischer verbrauchsbedingter
Abschreibungen statt der verrechneten handels- und
steuerbilanzmäßigen,
c) Kürzung der steuerpflichtigen Gewinne um einen
angemessenen Unternehmerlohn für die Abgeltung der Arbeitsleistung der ohne
festes Entgelt im Unternehmen tätigen Inhaber und ihrer mitarbeitenden
Angehörigen unter Berücksichtigung der Angemessenheit der gesamten
Personalausstattung und -kosten der Apotheke (...),
d) Zurechnung der bei der Nettoertragsermittlung
abgezogenen Fremdkapitalzinsen,
e) Kürzung der Erträge und Aufwendungen, wenn
ihre Nachhaltigkeit nicht gewährleistet ist
(Risikoabschläge).
2. Aus diesen berichtigten
Unternehmensnettoerträgen wird der zur Kapitalisierung heranzuziehende
bewertungsrelevante Unternehmensnettoertrag ermittelt.
Können für die absehbare Zukunft
voraussichtlich gleich bleibende Periodenerfolge unterstellt werden, ergibt sich
der Ertragswert als Barwert einer ewigen Rente:
E = UE/i
E = Ertragswert
UE = Bewertungsrelevanter
Unternehmensnettoertrag
i = p/100
p = Kapitalisierungszinssatz (...)
Der so ermittelte Ertragswert ist schließlich noch
zu reduzieren, wenn im konkreten Fall ein Investitionsnachholbedarf festgestellt
wird (...).
Die nach diesem Verfahren entwickelten Werte sind als
Richtwerte zu verstehen, die auch den (Sach-)Substanzwert bereits enthalten
(...).
Die gegenständliche Berufung wurde ohne vorangehende
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich am 7. August 2000 zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund
des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes, BGBl. I Nr. 97/2002, ist seit
1. Jänner 2003 der unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung
berufen. Im Zuge eines internen Belastungsausgleiches im Sinne des
§ 270 Abs. 4 BAO wurde rückwirkend die Bestellung zum
Referenten mit Zustimmung der Präsidentin des unabhängigen
Finanzsenates geändert und der nunmehr entscheidenden Referentin die
Berufung im Jänner 2005 zugeteilt.
Unter Hinweis auf die durch den steuerlichen Vertreter der
Bw vorgenommenen Berechnungsmethode zur Ermittlung des Firmenwertes und die in
der Berufung angeführte pharmazeutische Schriftenreihe des
Österreichischen Apothekerverlages ersuchte die Referentin die
Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle
Oberösterreich, um Stellungnahme dazu, ob die vom Finanzamt angewendete
Bewertungsmethode ein nach wie vor allgemein anerkanntes Verfahren darstelle
bzw. ob üblicherweise andere Methoden der Firmenwertermittlung zur
Anwendung gelangten.
Der Präsident der Landesgeschäftsstelle
Oberösterreich teilte dazu mit, dass gemäß den Richtlinien der
Österreichischen Apothekerkammer für die Ermittlung des gemeinen
Wertes öffentlicher Apotheken die Firmenwertermittlung an Hand des
objektivierten Ertragswertes erfolge. Diese Richtlinien legten insbesondere die
Ausschaltung aller außerordentlichen Aufwendungen und Erträge, die
Berücksichtigung kalkulatorischer Posten sowie die Berücksichtigung
einer gegebenenfalls bereits absehbaren künftigen Entwicklung bei der
Ermittlung des zukünftigen Unternehmensertrages fest. In der Praxis
erfolgten solch verbindliche Bewertungen auf Grund von
Sachverständigengutachten. Diese müssten zur Feststellung der
individuellen Gegebenheiten an Ort und Stelle der Apotheke Erhebungen
durchführen und auch ausführliche Unterlagen der Buchhaltung für
ihre Bewertung heranziehen. Für Zwecke der Schenkungs- und
Erbschaftsbesteuerung stelle die in der Praxis ausschließlich angewandte
Methode zur Firmenwertermittlung einer Apotheke, nämlich diesen Firmenwert
mit einem Prozentsatz des Durchschnittsumsatzes der letzten drei Jahre
festzustellen, das gebräuchliche Verfahren dar. Das für die
Erbschafts- und Schenkungssteuerberechnung auf Basis des seinerzeitigen Erlasses
des BMF, Zl. 23280/10/62, übliche Bewertungsverfahren mit pauschal
50 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre erbringe unter
Berücksichtigung der gesunkenen Umsatzrentabilität der
österreichischen Apotheken in vielen Fällen zu hohe Werte. Zumeist
orientierten sich die Prozentsätze am so genannten Apothekenoffizinumsatz.
Nicht eingeschlossen seien Umsätze, denen eine andere als die
gegenständliche Apothekenkonzession zu Grunde liege, wie beispielsweise
Drogerie- oder Parfümerieumsätze, etc. Diese müssten nach den
für das jeweilige Gewerbe üblichen Bewertungsmaßstäben
bewertet werden. Sonderumsätze (z.B. Spitalsbelieferungen, Lieferungen an
Hausapotheken, Depotumsätze u.a.) seien ebenfalls in den üblichen
Wertansätzen nicht enthalten und müssten auf Grund der erwarteten
Höhe und Nachhaltigkeit des Ertrages einer individuellen Bewertung
zugeführt werden. Der Erlass selbst gebe dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit, den gemeinen Wert der Apotheken (des Firmenwertes) auch auf
andere Weise - z.B. durch ein Ertragswertverfahren -
nachzuweisen.
In einer weiteren Anfrage wurde die Österreichische
Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, ersucht
mitzuteilen, ob es möglich sei, einen für oberösterreichische
Verhältnisse üblichen Prozentsatz anzugeben und ob die angeführte
gesunkene Umsatzrentabilität eher den städtischen oder ländlichen
Bereich betreffe. Darüber hinaus möge bekannt gegeben werden, ob dem
Gebietsschutz für den städtischen Bereich wegen der erhöhten
Mobilität der Bevölkerung und der jederzeitigen Erreichbarkeit einer
anderen Apotheke tatsächlich keine Bedeutung mehr beizumessen
sei.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 wurde dazu
vorgebracht, dass es nicht möglich sei, einen pauschalen Prozentsatz
für die Ermittlung des Firmenwertes einer in Linz befindlichen Apotheke
bekannt zu geben. Das Absinken der Umsatzrentabilität durch die in den
letzten zehn Jahren vielfachen Spannenkürzungen habe sich im allgemeinen
Absinken der Kaufpreise in Relation zum Umsatz und damit verbunden der
Firmenwerte niedergeschlagen. Die Einflussfaktoren für die Höhe des
Firmenwertes einer speziellen Apotheke seien jedoch so vielfältig
(Betriebsgröße, Investitionszustand, Mietsituation,
Bereitschaftsdienstturnus, Verkehrslage, Standortsicherheit, etc.), dass im
Zweifelsfalle nur mit Hilfe eines Gutachtens ein konkreter Wert bestimmt werden
könne. Selbst bei gleichem Standort könne der Firmenwert einer
Apotheke durch den unterschiedlichen Investitionszustand oder durch eine
unterschiedliche Mietsituation stark variieren. Für öffentliche
Apotheken gebe es keinen Gebietsschutz. Dieser würde bedeuten, dass sich
die Patienten nur an eine bestimmte Apotheke wenden dürften, wie
beispielsweise bei einem im Verlassenschaftsverfahren vom Gericht zugewiesenen
Notar. Das Apothekengesetz bewirke nur eine Abmilderung der Konkurrenzierung
durch Berufskollegen. Die Konkurrenzierung sei im städtischen Bereich durch
die höhere Apothekendichte und der damit verbundenen Wahlmöglichkeit
der Kunden tendenziell größer als beispielsweise bei Apotheken in
abgelegenen Gebirgstälern.
Diese Verfahrensergebnisse wurden dem steuerlichen
Vertreter der Bw zur Gegenäußerung übermittelt.
Dieser sprach am 7. Juli 2005 persönlich bei der
Referentin vor. Im Zuge dieser Vorsprache wurde erörtert, dass nach Ansicht
der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle
Oberösterreich, das für Zwecke der Erbschafts- und
Schenkungsbesteuerung gebräuchliche Verfahren zur Ermittlung des
Firmenwertes einer Apotheke jenes sei, bei welchem dieser Firmenwert -
wenn auch möglicherweise mit einem geringeren Prozentsatz als 50 %
- ausgehend vom Durchschnittsumsatz der letzten drei Jahre ermittelt
werde. Die seitens des steuerlichen Vertreters angestrebte, in der Berufung
dargestellte Bewertung (im Wesentlichen eine gewinnorientierte anstelle einer
umsatzorientierten Firmenwertermittlung) sei zwar grundsätzlich
zulässig, bedürfe aber auch nach Dafürhalten der Apothekerkammer
des Gutachtens eines Sachverständigen, welches aber gegenständlich
nicht vorliege.
Das Finanzamt, welchem ebenfalls Parteiengehör
gewährt wurde, vertrat mit Schreiben vom 8. August 2005 die Ansicht,
dass die ausschließlich angewandte Methode zur Firmenwertermittlung einer
Apotheke die sei, diesen Firmenwert mit einem Prozentsatz des
Durchschnittsumsatzes der letzten drei Jahre festzustellen. Für Zwecke der
Schenkungs- und Erbschaftssteuer sei der Teilwert der maßgebliche Wert. Da
der Teilwert ein Stichtagswert sei, bleibe für den begehrten Abzug
künftiger Investitionskosten kein Raum.
In einem Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter, in
welchem der Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer zufolge der
Ansatz von 40 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre
sowie die Unmöglichkeit der Berücksichtigung künftiger
Investitionsmaßnahmen bei Vorliegen eines Stichtagswertes thematisiert
wurden, beantragte dieser erstmalig, analog zu einem vergleichbaren, näher
bezeichneten Erbschaftssteuerfall, von den Gesamtumsätzen nicht nur die in
der dem Finanzamt übermittelten Aufstellung enthaltenen
Parfümerieumsätze in Abzug zu bringen, sondern - analog dem
Vergleichsfall - pauschal 20 % an Parfümerieumsätzen
auszuscheiden. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Apotheke auch
bereits vor den zwischenzeitig durchgeführten Umbaumaßnahmen
über zwei Eingänge verfügt habe. Hätten Kunden der Apotheke
nur Parfümeriewaren zu kaufen beabsichtigt, sei diesen ein gesonderter
Eingang zur Verfügung gestanden. Für derartige -
ausschließliche - Parfümerieumsätze sei eine gesonderte
Kassa in diesem Bereich zur Verfügung gestanden; die über diese Kassa
verrechneten Umsätze entsprächen den Umsätzen laut Aufstellung.
Hätte ein Kunde aber sowohl in der Apotheke als auch in der
Parfümerieabteilung eingekauft, sei der gesamte Umsatz über die Kassa
im Apothekenbereich abgerechnet worden. In welcher Höhe über diese
Kassa Apotheken- und in welcher Höhe Parfümerieumsätze verrechnet
worden sei, sei nicht aufgeschlüsselt worden und auch nicht mehr
nachvollziehbar.
Eine Anfrage beim Finanzamt, ob nachvollziehbar sei, aus
welchen Gründen im genannten vergleichbaren Erbschaftssteuerfall der
pauschale Abzug von 20 % Parfümerieumsätzen zugelassen worden
sei, ergab, dass dies nicht mehr eruiert werden könne. Da im Berufungsfall
die Parfümerieumsätze bekannt seien, seien nur diese
auszuscheiden.
Festzuhalten ist, dass die bislang erklärten
Parfümerieumsätze (1994: 1,417.797,00 S; 1995:
1,340.814,00 S; 1996: 1,312.791,00 S) jeweils nur rund 5 % der
erklärten Gesamtumsätze der KG (1994: 27,613.358,00 S; 1995:
27,929.514,00 S; 1996: 27,354.800,00 S) betragen.
Weitere Gespräche sowohl mit dem steuerlichen
Vertreter als auch der Finanzamtsvertreterin ergaben, dass beide Parteien eine
Firmenwertermittlung unter Ansatz der nachfolgend dargestellten Parameter
für vertretbar erachteten:
Ansatz
von 40 % des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre;
Erhöhung
der einbekannten Parfümerieumsätze um 50 %, um den dem Grunde
nach nicht unbegründet scheinenden Einwendungen des steuerlichen Vertreters
ausreichend Rechnung zu tragen [(geschätzte Parfümerieumsätze
daher: 2,126.696,00 S (1994); 2,011.221,00 S (1995);
1,969.187,00 S (1996)];
Nichtberücksichtigung
des beantragten Abschlages für erforderliche zukünftige
Umbaumaßnahmen wegen des im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
verankerten
Stichtagsprinzips.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet
sich die Bewertung von Wirtschaftsgütern, die durch einen dem ErbStG
unterliegenden Vorgang erworben wurden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles
des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften - §§ 2
bis 17), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist.
Für die Wertermittlung ist nach § 18 ErbStG
grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend.
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht
die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung.
Nicht strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, dass nach
§ 12 BewG Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, in der
Regel mit dem Teilwert anzusetzen sind und dass bei der Schenkungssteuer
für die Wertermittlung des Betriebsvermögens - mit Ausnahme
allfälliger Betriebsgrundstücke - der Teilwert aller
Wirtschaftsgüter, die am Tag der Schenkung dem Unternehmen dienten,
abzüglich der mit dem Teilwert bewerteten Verbindlichkeiten, zum Ansatz zu
bringen ist (VwGH 1.12.1987, 86/16/0013). Das gilt daher auch bei einer
Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen eines Anteils an einer
Personengesellschaft.
Ebenfalls unbestritten und durch die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs bestätigt ist, dass bei Bemessung der Erbschafts-
und Schenkungssteuer ein Firmenwert dann zum Ansatz kommt, wenn sich über
den Firmenwert eine feste allgemeine Verkehrsauffassung gebildet und sich zu
seiner Ermittlung ein bestimmtes, allgemein anerkanntes Verfahren entwickelt
hat.
Der Firmenwert einer Apotheke ist somit grundsätzlich
der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu unterziehen (vgl. VwGH 19.5.1988,
87/16/0100).
Streit besteht jedoch über die Ermittlung des
Firmenwertes, insbesondere darüber, ob dieser vom getätigten Umsatz
oder aus den tatsächlichen Erträgen des Unternehmens abzuleiten und ob
eine Minderung des errechneten Wertes infolge eines bestehenden
Investitionsnachholbedarfes zulässig sei.
Die Bw erwarb im Schenkungsweg einen Anteil von 13,5 %
des 25%igen Komplementäranteils der Geschenkgeberin. Gegenstand des von der
KG betriebenen Unternehmens ist der Betrieb einer Apotheke.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Abgabenbehörde bei Ermittlung des Firmenwertes an kein bestimmtes Verfahren
gebunden.
Seitens der Apothekerkammer wurde bestätigt, dass im
Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer die umsatzabhängige
Firmenwertermittlung - aufbauend auf dem Umsatz der letzten drei Jahre
- das gebräuchliche und in der Praxis allgemein angewendete Verfahren
sei. Allerdings wurde auch darauf hingewiesen, dass die Hälfte des
durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre auf Grund der gesunkenen
Umsatzrentabilität in vielen Fällen zu hohe Werte ergebe.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Landesgeschäftsstelle Oberösterreich der Österreichischen
Apothekerkammer wegen der vielfältigen Einflussfaktoren keinen pauschalen
Prozentsatz für die Firmenwertermittlung nennen konnte, erachtete der
unabhängige Finanzsenat als sachgerecht und angemessen, den Firmenwert mit
40 % des Durchschnittsumsatzes der letzten drei Jahre zu schätzen.
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde war mit der Reduktion des
üblicherweise angewendeten Prozentsatzes von 50 % um ein Fünftel
der von der Apothekerkammer ins Treffen geführten gesunkenen
Umsatzrentabilität ausreichend Rechnung getragen. Den vorgebrachten, dem
Grunde nach glaubwürdig scheinenden Einwendungen des steuerlichen
Vertreters betreffend die Parfümerieumsätze wurde zudem dadurch
Rechnung getragen, dass die aus dem Gesamtumsatz auszuscheidenden
Parfümerieumsätze im Schätzungswege, wie oben dargestellt, um die
Hälfte erhöht wurden.
Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang
auch die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer zum
Steuerreformgesetz 2005, die u.a. folgende Textpassage aufweist:
Wir dürfen in diesem Zusammenhang darauf hinweisen,
dass die Finanzbehörde die Festsetzung der Erbschafts- bzw.
Schenkungssteuer bei unentgeltlichen Übergaben seit Jahren nach einem
Erlass aus dem Jahr 1962 vornimmt, der eine pauschale Ermittlung der
Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage vorsieht. Die Ergebnisse dieser durch
Freibeträge (vor allem § 15a ErbStG) abgemilderten Berechnungen werden
von mehr als 90 % der Abgabepflichtigen akzeptiert, was sowohl der
Finanzverwaltung als auch dem Berufsstand Zeit und Kosten erspart (vgl. die
Internetadresse www.apotheker.or.at).
Wenngleich dieser im Begutachtungsverfahren abgegebenen
Stellungnahme keine Präjudiz für das gegenständliche Verfahren
zukommen kann, weil eben die Einflussfaktoren für die Höhe eines
Firmenwertes vielfältig sind und eine Schätzung immer nur ein
Näherungswert sein kann, kommt damit doch zum Ausdruck, dass von einem
seitens des steuerlichen Vertreters in einem Telefonat vorgebrachten tief
greifenden und allgemeinen Wertverlust (dazu fügt sich auch die
Stellungnahme der Apothekerkammer vom 31. März 2005, wonach sich durch
den Ansatz von 50 % vom Durchschnittsumsatz der letzten drei Jahre in
"vielen Fällen" zu hohe Werte ergeben) nicht die Rede sein
kann.
Zu der von der Bw unter Hinweis auf die Richtlinien der
Österreichischen Apothekerkammer für die Ermittlung des gemeinen
Wertes öffentlicher Apotheken (Pharmazeutische Schriftenreihe, II D,
erschienen im Österreichischen Apothekerverlag) beantragten Berechnung des
Apothekenwertes ist anzumerken, dass bereits in dieser Schriftenreihe auf die
Notwendigkeit hingewiesen ist, "Apothekenschätzungen in der Regel durch
hiezu befugte beeidete Sachverständige" vornehmen zu lassen (vgl. auch VwGH
23.9.1982, 81/15/0091).
Dahin gehend ist auch die Stellungnahme der
Österreichischen Apothekerkammer vom 31. März 2005 zu verstehen,
wonach in der Praxis solche verbindlichen Bewertungen (nämlich die
Ermittlung des Firmenwertes an Hand des objektivierten Ertragswertes) auf Grund
von Sachverständigengutachten erfolgen. Die Bw konnte ein derartiges
Gutachten jedoch nicht vorlegen, sodass nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde die in der Berufung dargestellte Firmenwertermittlung,
bei welcher die Ertragslage des Unternehmens der entscheidende Faktor darstellt,
nicht Anwendung finden konnte.
Dass die Ermittlung des Firmenwertes einer Apotheke
für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit einem Prozentsatz des
Durchschnittsumsatzes der letzten drei Jahre ein nach wie vor
gebräuchliches Verfahren darstellt, hat die Österreichische
Apothekerkammer mit Schreiben vom 31. März 2005 bestätigt. Dass
der üblicherweise angesetzte Betrag von 50 % des durchschnittlichen
Umsatzes der letzten drei Jahre in vielen Fällen zu hohe Werte ergibt und
nicht immer erzielbar ist, ändert nichts daran, dass eine einheitliche
Auffassung über das zur Errechnung des Firmenwertes von Apotheken
anzuwendende Verfahren besteht, welches die Abgabenbehörde erster Instanz
im vorliegenden Fall mangels Beibringung eines Gutachtens auch zu Recht
angewendet hat.
Ebenso wenig konnte dem begehrten Ansatz eines Abschlages
für erforderliche Umbaumaßnahmen im Ausmaß von
7,419.000,00 S entsprochen werden.
Zum einen verbietet die im Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht vorgesehene, in § 18 iVm. § 12
Abs. 1 ErbStG zum Ausdruck kommende Stichtagsbewertung die
Berücksichtigung künftiger Belastungen und nach dem Bewertungsstichtag
gelegener Wertänderungen, zum anderen kamen bei der Firmenwertermittlung
ohnehin die tatsächlich erzielten Umsätze der letzten drei Jahre vor
der Schenkung zum Ansatz, welche trotz des anstehenden Reparaturaufwandes bzw.
unabhängig von einem bestehenden Investitionsbedarf erzielt worden
sind.
Der auf Grund obiger Feststellungen ermittelte Firmenwert
bzw. Teilwert der Apotheke stellt sich wie folgt dar:
Firmenwert der Apotheke:
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Umsätze
|
gesamt
|
Parfümerie
(erklärt)
|
Parfümerie
(geschätzt)
|
|
1994
|
27.613.358,00
|
1,417.797,00
|
2,126.696,00
|
25,486.662,00
|
1995
|
27,929.514,00
|
1,340.814,00
|
2,011.221,00
|
25,918.293,00
|
1996
|
27,354.800,00
|
1,312.791,00
|
1,969.187,00
|
25,385.613,00
|
Summe
|
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|
|
76,790.568,00
|
durchschnittlicher Umsatz
der letzten drei Jahre
|
25,596.856,00
|
davon 40 %
|
10,238.742,00
Berechnung des Teilwertes des
Betriebsvermögens:
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Aktiva (lt.
Bescheid)
|
4,703.397,00
|
|
Firmenwert
|
10,238.742,00
|
|
Passiva (lt.
Bescheid)
|
|
3,721.240,00
|
Teilwert-Betriebsvermögen
zum 1.1.1997
|
11,220.899,00
|
|
abzügl. Festkapital
(lt. Bescheid)
|
1,378.077,00
|
|
abzügl.
Verrechnungskonten (lt. Bescheid)
|
-2,707.779,00
|
|
stille Reserven
|
12,550.601,00
|
|
davon 25 %
|
3,137.650,00
|
Anteil Mag. FE (25 %):
|
Kapital (lt.
Bescheid)
|
344.519,00
|
Verrechnungskonto (lt.
Bescheid)
|
95.089,00
|
|
439.608,00
|
25 % stille
Reserven
|
3,137.650,00
|
|
3,577.258,00
|
abzügl.
Pensionsverpflichtung (lt. Bescheid)
|
416.876,00
|
Teilwert
|
3,160.382,00
Frau Mag. FE übergab der Bw 13,5 % ihres Anteils
von 25 %, das sind 54 % (= 1,706.606,00 S) ihres Anteils.
Von diesem der Bw zugewendeten Vermögen war ein Freibetrag von
30.000,00 S (§ 14 Abs. 1 Z 1 ErbStG) in Abzug zu
bringen.
Auf den Erwerb von 1,676.606,00 S
(121.843,70 €, nach § 28 ErbStG abgerundet auf
121.843,00 €) war nach § 8 Abs. 1 ErbStG ein Steuersatz
von 7 % anzuwenden, sodass sich insgesamt eine Schenkungssteuer von
117.362,00 S (8.529,01 €) ergab.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0758-L/02
- Stammnummer
- 19662
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF