Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1355-W/05
Kein Erwerb in der Steuerklasse IV wenn die Erwerberin die angeheiratete Nichte der Erblasserin ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1355-W/05vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob die Nichte eines Erblassers als Erwerber der Steuerklasse IV zu gelten hat, hängt alleine davon ab, ob sie Abkömmling ersten Grades eines Bruders oder einer Schwester des Erblassers ist. Unter Abkömmlinge ersten Grades sind die Kinder des Bruders oder der Schwester, also die leiblichen Nichten oder Neffen des Erblassers zu verstehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Festsetzung der Erbschaftssteuer gemäß
§§ 8 Abs.1,14 Abs.1
Z 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955,(ErbStG),
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrssteuern vom 28 .Februar 2005 wurde gegenüber der Bw., als
Erwerber der Steuerlasse V die Erbschaftssteuer, gemäß
§§ 8
Abs.1,14 Abs.1 Z3 ErbStG, im Betrage von
€:4.105,62.-vorgeschrieben.
Dagegen brachte die Bw. fristgerecht Berufung ein, mit der
Begründung, dass sie die Ziehtochter der Erblasserin sei und daher die
Erbschaftssteuer in der Höhe 3 v. Hundert des steuerpflichtigen Erwerbes zu
berechnen gewesen sei sowie ein Freibetrag in der Höhe von €: 2.200.-
zum Abzug zu bringen gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17 .Juni .2005
wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt,
dass aus den, von der Bw, als Beweismittel vorgelegten, Unterlagen hervorgehe,
dass es sich bei der Bw um die Tochter des E.M handle, welcher offensichtlich
der Bruder von J.M. ,dem vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin, war. Die
Tatsache, dass die Bw. von der Erblasserin gewisse Zeit in Pflege genommen
worden ist, und daher von dieser als Adoptivtochter bezeichnet worden ist,
könne nicht als Nachweis für eine rechtsgültige Adoption der Bw.
durch die Erblasserin angesehen werden. Es wäre daher bei der Berechnung
der Erbschaftsteuer vom Vorliegen eines Erwerbes in der Steuerklasse V
auszugehen gewesen.
Dagegen stellte die Bf. sinngemäß den Antrag auf
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu im wesentlichen aus, dass selbst wenn es ihr nicht
möglich gewesen ist, ihre rechtsgültige Adoption durch die Erblasserin
nachzuweisen, ihr doch der Nachweis, deren Nichte zu sein, gelungen ist. Sie
ersuche daher um Abänderung des Erbschaftssteuerbescheides dahingehend,
dass sie als Erwerberin der Steuerklasse IV angesehen werde und bei der
Bemessung der Erbschaftssteuer ein Freibetrag idHv.€:440.- zum Abzug
gebracht werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 Abs.1 ErbStG werden nach den
persönlichen Verhältnissen zum Erblasser fünf Steuerklassen
unterschieden.
Unter Erwerbern der Steuerklasse IV sind zu
verstehen:
1.die Schwiegerkinder
2.die Schwiegereltern
3. die Abkömmlinge ersten Grades von
Geschwistern
Unter den Abkömmlingen ersten Grades von Geschwistern
sind die Kinder der Geschwister des Erblassers ,und somit nur die leiblichen
Nichten und Neffen des Erblassers zu verstehen.
Unter Erwerbern der Steuerklasse V sind alle übrigen
Erwerber.(z.B. Lebensgefährte, Pflegekinder, Patenkinder, geschiedener
Ehemann,...) und die Zweckzuwendungen zu verstehen.
Gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG beträgt bei
Erwerben bis einschließlich € 29.200.-in der Steuerklasse IV die
Steuer 12 v. Hundert des Erwerbes.
Gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG beträgt bei
Erwerben bis einschließlich €:29.200.- in der Steuerklasse V die
Steuer 18 v Hundert des Erwerbes.
Gemäß
§ 14 Abs.1 Z 2 ErbStG bleibt bei der
Berechnung der Steuer nach § 8 Abs.1 oder § 8 Abs.3 für Personen
der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von € 440.-steuerfrei.
Gemäß
§ 14 Abs.1 Z 3 ErbStG bleibt bei der
Berechnung der Steuer nach § 8 Abs.1 oder § 8 Abs.3 für Personen
in der Steuerklasse V ein Betrag von € 110.-steuerfrei.
Aufgrund finanzbehördlicher Ermittlungen, sowie des
Vorbringens der Bw., und der von ihr beigebrachten Beweismittel (insbesondere
Beglaubigungsschreiben des Gemeindeverbandes Zell am See, Maishofen, Viehhofen
vom 29 .August 1994, Aufenthaltsbestätigung der Gemeinde Zell am See
vom 8 .November 1988) wird dem gegenständlichem Verfahren
nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:
T.P.H. verstarb am 29 .Februar 2004.Mit letztwilliger
Verfügung vom 6 .Mai 1998 hinterließ sie der Bw., als ihrer
Ziehtochter, ein Legat von S 350.000.-(€ :25.435,49.-). Zur Auszahlung an
die Bw. gelangten lediglich € 22.919,79.-,weil der gesamte Haftungsbetrag
aller von der Verstorbenen vermachten Legate nicht im errechneten Nettonachlass
Deckung fand, und jedes Legat um den Prozentsatz gekürzt wurde um die die
Summe aller Legate den Haftungsbetrag überstieg, was im Fall der Bw. zu
einer Verkürzung ihrer Legatsforderung um € 2.515,70.- führte.
Die Bf. ist die Tochter von E.M., des leiblichen Bruders von J.M., dem am
16 Dezember 1948, vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin. Dieses, sich
aus den von der Bf. beigebrachten Beweismitteln ergebende
Verwandtschaftsverhältnis, wurde zusätzlich von der Bw. gegenüber
der Unterfertigten am 24 .November 2005 telefonisch bestätigt.
Bei der Bw. handelt es sich somit um die leibliche Nichte
des J.M. und um die angeheiratete Nichte der Erblasserin.
Im gegenständlichen Fall ist strittig ,ob die Bf. als
Erwerber der Steuerklasse IV anzusehen ist, was eine Verminderung der Höhe
der Erbschaftssteuer im Sinne der §§ 8 Abs.1,14 Abs.1 Z 2 zu Folge
hätte.
Gemäß
§ 7 Abs.1 ErbStG wird die Höhe
der Erbschaftssteuer von dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum
Erblasser abhängig gemacht. Was unter dem, für die Anwendung der
erbschaftssteuerrechtlichen Vorschriften, maßgeblichen persönlichen
Verhältnis zu verstehen ist, wird durch die in § 8 Abs.1 ErbStG
geregelten Steuerklassen I-V definiert.; wobei Erwerber der Steuerklasse I die
geringste Steuerbelastung, Erwerber der Steuerklasse V die höchste
Steuerbelastung zu tragen haben. Maßgebend für die Einreihung in die
Steuerklassen ist nicht die emotionale Bindung zwischen Erwerber und Erblasser
sondern im Wesentlichen deren leibliches Abstammungsverhältnis zu
einander.
Ob die Nichte eines Erblassers als Erwerber der
Steuerklasse IV zu gelten hat, hängt alleine davon ab, ob sie
Abkömmling ersten Grades eines Bruders oder einer Schwester des Erblassers
ist. Unter Abkömmlinge ersten Grades sind die Kinder des Bruders oder der
Schwester, also die leiblichen Nichten oder Neffen des Erblassers zu verstehen.
Die Bw. ist die leibliche Nichte des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin.
Sie ist somit die angeheiratete Nichte der Erblasserin und gilt daher nicht als
Erwerber der Steuerklasse IV, sondern ist der Steuerklasse V
zuzuordnen.
Das in Rede stehende Legat wurde daher zu Recht als Erwerb
in der Steuerklasse V qualifiziert und die Erbschaftssteuer, nach Abzug eines
Freibetrages in der Höhe von € 110.-, mit 18 v. Hundert des
steuerpflichtigen Erwerbes berechnet.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29 .November 2005
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 14 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Abkömmling ersten Grades eines Bruders oder einer Schwester des Erblassersleibliche Nichteangeheiratete Nichte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1355-W/05
- Stammnummer
- 19659
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF