Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0509-G/05
Zurücknahmebescheid nach unterlassener Mängelbehebung im Vorsteuererstattungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0509-G/05vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder unzureichend entsprochen, ist verpflichtend mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. VwGH 3.6.1993, 92/16/0116).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
19. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
28. Juni 2005 betreffend Zurücknahmeerklärung des Antrages
auf Vorsteuererstattung 01-03/2004 gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) ist ein in
Belgien ansässiges Unternehmen, welches mit Antrag vom
27. Feber 2004, eingegangen beim Finanzamt am
12. März 2004, die Erstattung von Vorsteuer für den Zeitraum
1-3/2004 in der Höhe von € 4.667,87 begehrte. Als Nachweis wurde
eine Rechnung vom 20. Jänner 2004 in Kopie vorgelegt. Das
Finanzamt erließ daraufhin einen Mängelbehebungsbescheid vom
28. April 2005 und forderte die Bw. auf, die
Originalrechnung bis
20. Juni 2005 vorzulegen, da gemäß der
Erstattungsverordnung BGBl. Nr. 279/1995 für die Vorsteuererstattung
zwingend die Originalbelege vorzulegen
seien. Weiters enthielt der Bescheid den Hinweis, dass bei Versäumnis der
gesetzten Frist die Eingabe der Bw. als zurückgenommen gelte.
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters von
Wirtschaftstreuhänder KK. vom 20. Juni 2005 wurden bezugnehmend
auf den Bescheid vom 26. April 2005 die "Originalbelege vom
10. Dezember 2004 und 13. Dezember 2004" vorgelegt. Dabei
handelte es sich jedoch wiederum um Rechnungskopien, die angeforderte
Originalrechnung vom 20. Jänner 2004 den Antragszeitraum 1-3/2004
betreffend, wurde nicht vorgelegt.
Daraufhin erließ das Finanzamt mit
28. Juni 2005 einen Zurücknahmebescheid und erklärte die
Eingabe vom 12. März 2004 betreffend Antrag auf Vorsteuererstattung
01-03/2004 gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Auftrag, die Mängel der
Eingabe bis zum 20. Juni 2005 zu beheben, nicht entsprochen worden
sei. Statt der angeforderten Originalrechnung seien lediglich zwei neue
Rechnungskopien, für welche keine Antragstellung vorliege, nachgereicht
worden.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 erhob die Bw.
Einspruch gegen den Bescheid vom 28. Juni 2005, da sie das
Ergänzungsersuchen vom 12. März 2004 ihren Angaben nach
nicht erhalten habe. Die Originalrechnungen und eine aktuelle
Unternehmerbescheinigung wurden beigelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Der Bw. sei der Mängelbehebungsbescheid vom 26. April 2005 (und kein
Ergänzungsersuchen wie in der Berufung angeführt) nachweislich
zugegangen, da die Beantwortung vom 20. Juni 2005 sogar darauf Bezug
nehme. Die Mängel seien innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben worden.
Eine nachträgliche Vorlage der Originalbelege sei unzulässig. Einzig
der Nachweis, dass die Mängelbehebung rechtzeitig erfolgt sei, würde
die Zurücknahmeerklärung aufheben und zu einem stattgebenden Bescheid
führen. Da dies eindeutig und zweifelsfrei nicht erfolgt sei, verbleibe die
Zurücknahmeerklärung zu Recht und sei die Berufung
abzuweisen.
Im Vorlageantrag an die zweite Instanz führte die Bw.
nochmals begründend aus, dass sie den angeführten
Mängelbehebungsbescheid nicht erhalten habe und ihr erst aufgrund eines
Telefonates das Fehlen von Unterlagen mitgeteilt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern an ausländische Unternehmen geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995
(im Folgenden: Verordnung), lautet: Der Unternehmer hat die Erstattung mittels
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der
Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in
dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer
den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die
Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
im Original
beizufügen. Gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) berechtigen Formgebrechen wie das
Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur
Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels mit dem
Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig
zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel
rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig
eingebracht.
Formgebrechen sind solche Gestaltungen, die gesetzlich
normierten Vorschriften widersprechen, wenn diese Vorschriften die formelle
Behandlung eines Anbringens sicherstellen oder die Erledigung für die
Behörde erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (vgl. VwGH
27.4.1981, 17/2599/79). Dazu gehört auch das Fehlen von Belegen eines
Antrages, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung beizubringen sind
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 863; VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013). Es liegt somit
ein Anwendungsfall für einen Mängelbehebungsauftrag nach § 85
Abs. 2 BAO vor, wenn ein Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen nach
der Verordnung gestellt wird, die in § 3 Abs. 1 der Verordnung genannten
Originalrechnungen aber nicht vorgelegt
worden sind (vgl. in diesem Sinne VwGH 30.1.2003, 2000/15/0013).
Im berufungsgegenständlichen Fall wurde dem
Erstattungsantrag lediglich die Kopie einer vorsteueranspruchsbegründenden
Rechnung beigelegt, woraufhin das Finanzamt einen ordnungsgemäßen
Mängelbehebungsauftrag mittels Bescheid erließ. Dieser
Mängelbehebungsbescheid wurde an die Bw. direkt adressiert und bei
Berücksichtigung des Postweges eine Frist von etwa sieben Wochen zur
Behebung des Mangels eingeräumt. Dass dieser
Mängelbehebungsbescheid der Bw. - entgegen deren Ausführungen in der
Berufung und im Vorlageantrag - rechtzeitig zugegangen sein muss, ist aus der
Aktenlage erkennbar. Einerseits liegt ein Fax vom 1. Juni 2005 von JJ.
(offenbar dem belgischen Steuerberater der Bw.) an das Finanzamt Graz-Stadt vor,
worin festgehalten wird: "die Originalbelege folgen". Andererseits steht im
Schreiben vom 20. Juni 2005 von Wirtschaftstreuhänder KK.
(offenbar dem in Österreich beauftragten Steuerberater): "Bezugnehmend auf
Ihren Bescheid vom 26. April 2005 übersende ich in der Anlage die
von meinem Mandanten erhaltenen Originalbelege vom 10.12. und 13.12.2004 zu
Ihrer weiteren Verwendung", wobei diesem Schreiben wiederum nur zwei
Rechnungskopien, für welche Rechnungen beim Finanzamt kein
Vorsteuererstattungsantrag vorlag, beigelegt waren. (Diese beiden Rechnungen
sind in diesem Berufungsverfahren nicht
verfahrensgegenständlich.) Nicht jedoch wurde die laut
Mängelbehebungsbescheid geforderte Originalrechnung für den
Antragszeitraum vorgelegt. Bezug nehmen auf ein Schreiben kann nur
jemand, der von dessen Inhalt Kenntnis erlangt hat. Da der
Mängelbehebungsbescheid nach der Aktenlage direkt an die Bw. adressiert
worden ist, muss diese den Bescheid erhalten und ihre steuerliche Vertretung
davon in Kenntnis gesetzt haben, damit diese wie vorhin angeführt auf den
Mängelbehebungsbescheid reagieren konnte.
Der Mangel wurde innerhalb der gesetzten Frist nach der
Aktenlage eindeutig nicht behoben. Die geforderte Originalrechnung wurde erst
anlässlich der Einbringung des Vorlageantrages am 22. Juli 2005,
also nicht bis zum 20. Juni 2005, vorgelegt. Wird einem
rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht
zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so
ist mit Zurücknahmebescheid
auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO, 3.
Auflage, § 85 Tz 18, VwGH 3.6.1993, 92/16/0116).
Da der Mängelbehebungsauftrag zu Recht erging, eine
angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels und einen Hinweis auf die
Zurücknahmefiktion enthielt, der Bescheidadressatin rechtzeitig zuging und
der aufgezeigte Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt worden ist, war der
Zurücknahmebescheid rechtmäßig und spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
VorsteuererstattungsverfahrenFormgebrechenMängelbehebungsbescheidkeine OriginalrechnungenRechnungskopienZurücknahmebescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0509-G/05
- Stammnummer
- 19653
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF