Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1974-W/05
Rechtzeitigkeit der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie 2002
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1974-W/05vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GesmbH, vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder, gegen den Bescheid des Finanzamtes XYZ betreffend
Investitionszuwachsprämie für 2002 gemäß
§ 108e EStG 1988 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) betreibt in Ö das
Fremdenverkehrsgewerbe.
Am
13. Mai 2003 reichte die Bw. die Umsatzsteuererklärung 2002,
die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) 2002, die Erklärung der
Elektrizitätsabgabe 2002 beim Finanzamt ein und beantragte mit
gleichem Datum gemäß
§ 108c Abs. 3 EStG und
gemäß
§ 108f Abs. 4 EStG die Berücksichtigung der
Bildungs- und Lehrlingsentschädigungsprämie.
Mit
Bescheid 2002 vom 8. August 2003 wurden die gewerblichen
Einkünfte der Bw. gemäß
§ 188 BAO
erklärungskonform festgesetzt.
Dieser Bescheid
erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben
vom 30. Juli 2004 beantragte der steuerliche Vertreter der Bw. die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO.
Diesem Antrag wurde die "Beilage zur
Feststellungserklärung für 2002 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG"
- als versäumte Handlung
-beigefügt.
Den
Wiedereinsetzungsantrag begründend führte die Bw. aus:
"...
zu unserem Bedauern ist [ein
Mitarbeiter] des steuerlichen Vertreters dem
Irrtum unterlegen, eine Beschneiungsanlage
[sei] kein
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut, weil es sich hierbei um ein
unbewegliches Wirtschaftsgut handelt. Aufgrund dieses Irrtums wurde auch kein
Formular E 108e gemeinsam mit unseren Steuererklärungen
eingebracht.
Anlässlich
der Veranstaltung Arbeitstagung ÖGWT in G am 30. April 2004
erfuhr [der Mitarbeiter] im Zuge der
Beantwortung von Zweifelsfragen, ... , dass es unter anderem auch für
Beschneiungsanlagen die Investitionszuwachsprämie gibt. Da [der
Mitarbeiter] am 30. April 2004 von
seinem Irrtum in Kenntnis gesetzt worden ist und somit dieser Zeitpunkt als
´Aufhören des Hindernisses´ im Sinne der BAO zu werten ist,
endete die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am
30. Juli 2004. Zwischen der irrtümlichen Fehlmeinung unseres
[Mitarbeiters] und der Versäumung
der Frist zur Einreichung der Erklärung der Investitionszuwachsprämie
besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, da wir andernfalls bereits fristgerecht
die Erklärung E 108e einreichen hätten können
..."
Im, an die
durch das Finanzamt erfolgte Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand, nachfolgenden Berufungsverfahren (RV/1981-W/04) wies der
Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom
6. Juli 2005 die gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages
erhobene Berufung als unbegründet ab, und hielt im Wesentlichen fest, dass
der relevierte Wiedereinsetzungsgrund nicht vorliegt.
Mit Bescheid
vom 14. September 2005 wies das Finanzamt sodann den Antrag der Bw. auf
Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie vom 30. Juli 2004,
welcher dem Wiedereinsetzungsantrag angeschlossen war, als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Frist zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie versäumt worden sei. Die
Investitionszuwachsprämie sei nämlich bis zum Ergehen des das
jeweilige Jahr betreffenden Feststellungsbescheides geltend zu
machen.
Mit Schreiben
vom 18. Oktober 2005 erhob die Bw. Berufung. Begründend wird
zusammengefasst ausgeführt, dass das Formular E 108e vor dem Inkrafttreten
(5. Juni 2004) des StReformG 2005, BGBl. I 2004/57 eine
eigenständige Abgabenerklärung sei, welche einem eigenen
Veranlagungsverfahren zugänglich sein müsse.
Das Formular
§ 108e sei vor dem
StReformG 2005, BGBl. I 2004/57, der Steuererklärung
gemäß
§ 42 oder § 43 EStG anzuschließen gewesen.
Danach könne eine IZP nur in der Beilage zur Steuererklärung geltend
gemacht werden.
Die
Ausführungen der Richtlinien zu diesem Thema (vgl. RZ 8229 der ESt-RL)
seien im Lichte der Legalitätsverbundenheit der österreichischen
Verwaltung ("Legalitätsprinzip") leider nicht nachvollziehbar,
- weil die Geltendmachung
nur bis zur Zustellung des Bescheides möglich sein
solle; - weil nur bei
entsprechendem Beilagenvermerk in der Erklärung oder einer weiteren Beilage
eine Einreichung des Formulars auch noch nach Ergehen des Bescheides
zulässig sein solle; -
weil für Steuerpflichtige mit K 1-Erklärungen bereits 2003 andere
Regeln gelten sollen als für Pflichtige mit E- bzw.
F-Erklärungen; - weil
auch eine nachträgliche Antragsstellung anlässlich eines Berufungs-
oder Wiederaufnahmeverfahrens möglich sei.
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden
Fassung (Investitionszuwachsprämie für 2002) gelte das Verzeichnis als
eine eigene Abgabenerklärung, worüber ein eigenständiges
Verfahren laut BAO stattzufinden habe. Im Falle einer abweichenden Erledigung
habe gemäß
§ 201 BAO ein Bescheid zu ergehen.
Der in der hier
anzuwendenden Gesetzesfassung verwendete Begriff des "Anschließens",
bedeute eine Verbindung zu etwas bereits Existierendem herzustellen und sage
nichts hinsichtlich der zeitlichen Abfolge aus, ob diese Verbindung sofort oder
erst später zu erfolgen habe.
Da § 108e
EStG weder einen Abgabezeitpunkt noch eine Sanktion für den Fall des
"Nichtanschlusses" normiere, sei festzustellen, dass ein IZP-Antrag innerhalb
der allgemeinen Verjährungsfrist eingebracht (und somit der jeweiligen
Steuererklärung angeschlossen) werden dürfe.
Obwohl
sämtliche Voraussetzungen des § 108e EStG einer
überdurchschnittlichen Investitionstätigkeit vorliegen, und obwohl
§ 108e EStG einen wie im bekämpften Bescheid zugrunde gelegten
Regelungsinhalt gar nicht habe (bzw. verfassungskonform auslegbar sei),
unterstelle die Behörde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt und
verletze durch den angefochtenen Bescheid die Bw. in ihren Recht auf
Gleichbehandlung.
Die Bw.
beantrage der Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als
unbestritten ist im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren festzustellen,
dass die Bw. am
13. Mai 2003 -
die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) 2002, -
die
Umsatzsteuererklärung 2002, -
die Erklärung der Elektrizitätsabgabe 2002,
sowie - die
Berücksichtigung der Bildungs- und Lehrlingsentschädigungsprämie
gemäß
§ 108c Abs. 3 EStG und gemäß
§ 108f Abs. 4 EStG beim Finanzamt einreichte.
Nach
erklärungskonformer Abgabenfestsetzung erwuchsen die betreffenden Bescheide
in Rechtskraft.
Die
Beilage zur Feststellungserklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG (Investitionszuwachsprämie
2002) wurde am 30. Juli 2004 beim Finanzamt, sohin 14 Monate nach Abgabe der
Erklärung der Einkünfte der Bw., erstmals im Zusammenhang mit dem von
der Bw. gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO eingebracht.
In diesem
Zusammenhang ist auf die Rechtfertigung der Bw. im Rechtsmittelverfahren
RV/1981-W/04 zu verweisen, wonach das (gemeinsame und somit rechtzeitige)
Einbringen des Formulars E 108e als Beilage zur Feststellungserklärung
für 2002 zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie deshalb
unterblieb, weil ein Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters der Bw.
darüber irrte, ob das angeschaffte Wirtschaftsgut
"investitionszuwachsprämienbegünstigt" ist.
Mit dem durch
die gegenständliche Berufung angefochtenen, auf § 201 BAO
fußenden, Bescheid vom 14. September 2005 wies das Finanzamt oa. Ansuchen
der Bw. zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2002 vom 30. Juli
2004 wegen Fristversäumnis ab.
Strittig ist
nunmehr, bis zu welchem Zeitpunkt die Investitionszuwachsprämie rechtzeitig
beantragt und das Verzeichnis mit Rechtsanspruch auf Gutschrift eingereicht
werden kann.
§ 108e Abs. 4 EStG 1988
normiert, dass der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres
anzuschließen (§§ 42, 43) [ist]. Das Verzeichnis hat
die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung. ... "
Nach
Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates ist die gesetzliche
Regelung des § 108e Abs. 4 EStG eindeutig und klar. Der
Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu
Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber
selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom
Veranlagungs- und damit auch vom Einkommensteuerverfahren klar ab. Durch die in
der Gesetzesbestimmung verwendete Formulierung
"das Verzeichnis ist der Steuererklärung
des betreffenden Jahres anzuschließen" wird die Einreichung des
Verzeichnisses explizit mit Einreichung der Steuererklärung
befristetet.
Die
gleichzeitige Vorlage von Verzeichnis und Steuererklärung des
betreffenden Jahres ist eine
materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie für 2002 und folglich mit dem Zeitpunkt der
Einreichung der Einkommensteuererklärung befristet.
In Sinne einer
solchen unmittelbaren Verbindung und Ausschlussfrist wird die zitierte Regelung
auch von der Lehre und Literatur verstanden.
Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 7 zu § 108e EStG 1988,
halten zu dieser Frage fest: "Die
Geltendmachung hat somit gleichzeitig mit der Einreichung der
Steuererklärung beim Finanzamt zu erfolgen." Des Weiteren
kommentiert Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 15 zu
§ 108e EStG 1988, in diesem Sinne. Auch Thunshirn
- Untiedt (SWK 3/2004, S 069) sind der (in SWK 6/2004,
S 263, ergänzten) Überzeugung:
"Die Investitionszuwachsprämie muss
spätestens gemeinsam mit der Abgabe der Steuererklärung mit dem
Formular (E 108e) unter Anschluss der Berechnungsgrundlagen beantragt
werden." Letztlich bestätigen auch Denk und Gaedke
(SWK 20/21/2003, S 496) die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid
vertretene Auffassung.
Da im
vorliegenden Fall der Antrag auf Prämiengutschrift gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG als Beilage zur Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften der Bw. (Eingangsdatum
13. Mai 2003) nicht angeschlossen, sondern erst am 30. Juli 2004 beim
Finanzamt eingebracht wurde, stellt sich der auf § 201 BAO
fußende Bescheid vom 14. September 2005 betreffend die
Investitionszuwachsprämie 2002 als zu Recht erlassen dar.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1974-W/05
- Stammnummer
- 19650
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF