Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0155-L/05
Keine erhöhte Familienbeihilfe wegen Behinderung von 40%.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-L/05vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 4. November 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte am 3.10.2004 einen Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe rückwirkend
ab 1.1.1998 wegen erheblicher Behinderung der Tochter H, geb. xx. Das Finanzamt
wies den Antrag mit Bescheid vom 4.11.2004 ab, da in einer Bescheinigung des
Bundessozialamtes vom 27.10.2004 wegen posttraumatischer Epilepsie nach einem im
Jahr 1997 erfolgten Unfall lediglich ein Grad der Behinderung von 40%
bescheinigt wurde.
Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht, die
folgendermaßen begründet wurde: H könne nach dem Unfall nicht
alleine gelassen werden. Sie benötige rund um die Uhr jemanden in ihrer
Nähe. Falls ein Anfall auftrete, sei sie in höchstem Maß
gefährdet. Die Beschwerden könnten nicht nur 40% ausmachen, da sie
alleine nicht lebensfähig sei.
Auf Grund der Berufung wurde neuerlich ein Gutachten des
Bundessozialamtes eingeholt, in dem mit 22.12.2004 ebenfalls nur ein Grad der
Behinderung von 40% festgestellt wurde. Mit Berufungsvorentscheidung vom
10.1.2005 wurde daher die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Unter Vorlage eines neuerlichen Antrags vom 8.2.2005 wurde
das Berufungsbegehren weiterhin aufrecht erhalten. Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerberin mit Vorhalt Gelegenheit gegeben,
ein allfälliges Gegengutachten einzubringen, aus dem eine andere Einstufung
des Grades der Behinderung möglich wäre. Der Vorhalt wurde nicht mehr
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Tochter der Berufungswerberin, H , leidet unter einer
posttraumatischen Epilepsie. Im ärztlichen Sachverständigengutachten
des Bundessozialamtes vom 27.10.2004 wurde hiezu festgestellt, dass H im Jahr
1997 einen schweren Autounfall mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma -
Coma hatte. Für drei Jahre seien vorbeugend antikonvulsive Medikamente
verabreicht worden. Es sei dann 2002, 6/2003, 5/2004, 7/2004 und 8/2004 jeweils
zu einem epileptischen Anfall, im Juli 2004 zweimal, gekommen, generalisiert
tonisch-klonisch mit Bewusstseinsverlust. Die Versorgung sei im LKH yy erfolgt
(stationär 9.7. bis 12.7.), Behandlung mit Tegretol ret. 200mg, seither sei
bis dato kein Anfall mehr gewesen. Es bestehe Verdacht auf Hypothyreose, weitere
Abklärung werde angeregt. Als relevanter vorgelegter Befund wurde der
Befund des LKH yy , Kinderabteilung, vom 12.7.2004 genannt.
Auf Grund dieser Feststellungen und Unterlagen wurde
folgende Diagnose gestellt: Posttraumatische Epilepsie, GdB 030%,
Rahmensatzbegründung: Anfälle in Abständen von Monaten, 30% nach
der Richtsatzordnung; Hypothyreose, GdB: 020%, Rahmensatzbegründung:
leichte Form, mit Medikamenten gut beherrschbar. Als Gesamtgrad der Behinderung
wurde 40% voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend festgestellt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens kam es zu einer neuerlichen
Untersuchung beim Bundessozialamt. Im Gutachten vom 22.12.2004 wurde
ergänzend zur bisherigen Anamnese festgestellt: Nach einem Anfall sei die
Untersuchte für ca. 2 Wochen müde. Sie erhalte Tegretol seit Juli
2004, seither traten keine Anfälle mehr auf. Es bestehe nun die Angst der
gesamten Familie, dass es wieder zu Anfällen komme, daher wollen sie sie
nicht alleine zu Hause lassen. Es bestehe Unterfunktion der Schilddrüse,
sie sei immer müde und möchte immer schlafen, sie nehme
regelmäßig Medikamente ein. Die Schilddrüsenunterfunktion sei
erst seit Oktober 2004 bekannt. Nach Angaben der Patientin bestehen
Kopfschmerzen 4 - 5x im Monat.
Wie im Erstgutachten wurde die Diagnose gestellt:
Posttraumatische Epilepsie, GdB 030%, Rahmensatzbegründung: Lt. Anamnese
traten in 3 Jahren 6 Anfälle auf. Seit der medikamentösen Einstellung
traten keine Anfälle mehr auf. Es sei verständlich, dass Angst vor
neuen Anfällen bestehe, jedoch sei die Angst nicht gerechtfertigt, dass H
nicht allein gelassen werden könne. Hypothyreose, GdB 020%,
Rahmensatzbegründung: es handle sich um eine leichte Form, die
medikamentös gut einstellbar sei. Gesamtgrad der Behinderung: 40%
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und
des Umstandes, dass bei zwei Untersuchungen durch verschiedene Ärzte
jeweils derselbe Grad der Behinderung festgestellt wurde, besteht kein Grund,
die Richtigkeit dieser Einschätzung anzuzweifeln. Dass die Familie das Kind
aus Angst vor einem neuen Anfall nicht alleine lassen will, wurde auch vom
untersuchenden Arzt festgestellt und konnte zu keiner anderen Einstufung des
Behinderungsgrades führen. Allfällige spätere Befunde, die eine
andere Einschätzung ermöglichen könnten, konnten offensichtlich
von der Berufungswerberin ebenfalls nicht vorgelegt werden, da eine
diesbezügliche Aufforderung unbeantwortet blieb.
Auf Grund des eindeutigen Wortlautes der Gesetzesstelle,
die einen Grad der Behinderung von mindestens 50% sowie diesbezügliche
Feststellungen durch das Bundessozialamt verlangt, war eine Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe daher nicht möglich.
Linz, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-L/05
- Stammnummer
- 19645
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF