Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0099-G/05
Ausgleich von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-G/05vom 29.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die ausschüttungsgleichen Erträge aus einem Investmentfonds sind steuerpflichtig, während tatsächliche Ausschüttungen vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres aus Erträgnissen dieses Geschäftsjahres selbst steuerfrei sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.S., Wien, vom 15. Juli 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 12. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer 2003 wird mit 89,12 Euro
festgesetzt. Bisher war festgesetzt 222,51
€. Gegenüber der bisherigen Vorschreibung ergibt sich demnach
eine Abgabengutschrift in Höhe von 133,39 Euro. Die
Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Steuer sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Dem Bw. sind im Jahr 2003 aus einem ausländischen
Investmentfonds Bruttoausschüttungen in Höhe von 964. 32 Euro
zugeflossen. Das depotführende Kreditinstitut, das gleichzeitig die
steuerliche Vertretung des Fonds im Inland innehatte, brachte
ordnungsgemäß 25% Kapitalertragsteuer in Höhe von 241,08 in
Abzug.
Der Bw. legte seiner Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2003 eine Kopie des Kontoauszuges über die Gutschrift der
Fondsausschüttung auf das Konto des Bw. sowie einen Nachweis
gemäß
§ 40 Abs. 2 Z
2 Investmentfondsgesetz (kurz InvFG) 1993 des vertretenden
Kreditinstituts bei. Aus der Gutschrift über die Ausschüttung
geht hervor, dass der Bw. im Streitzeitraum 600 Anteile am Fondsvermögen
besaß. Aus dem Nachweis nach
§ 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 des
vertretenden Kreditinstitutes geht hervor, dass der Substanzgewinn des
Geschäftsjahres vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003
infolge Verrechnung mit Substanzverlusten Null war. Der
ausschüttungsgleiche Betrag pro Anteil betrug 0,7180 €, somit
für die 600 Anteile des Bw. insgesamt 430,80 €.
Die Ausschüttung wurde am 12. November 2003 am Konto
des Bw. gutgeschrieben, somit nach Ablauf von vier Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung
2003 (E 1), welche der Bw. elektronisch im Finanzonline Verfahren einreichte,
legte der Bw. dar, dass seitens des Kreditinstitutes aus der gesamten
Ausschüttung die Kapitalertragsteuer einbehalten worden war,
tatsächlich aber nur eine Versteuerung mit 25% ( Zufluss nach dem 1. April
2004) vom ausschüttungsgleichen Betrag in Höhe von 430,80 €
erfolgen hätte dürfen. Eine entsprechende Eintragung in der
Steuererklärung habe der Bw. nicht vorgenommen, da er erforderlichen
Kennzahlen nicht vorgefunden habe. Die Veranlagung und Festsetzung der
Einkommensteuer 2003 erfolgte ohne Berücksichtigung des in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung gestellten Antrages des Bw. Bw. und unterblieb
demnach die Anrechnung der zuviel entrichteten Kapitalertragsteuer. Die
Einkommensteuer 2003 wurde im angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2004 mit
222,51 € festgesetzt. In der Folge brachte der Bw. Berufung ein und
begehrte die Anrechnung der Kapitalertragsteuer entsprechend der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2003. Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor und beantragte unter
Verweis auf § 42 Abs. 4 letzter Absatz InvFG 1993 die Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Folgenden ist die Rechtslage für
Ausschüttungen nach ab 1. September 2003 zu beachten.
Um die Nichtbesteuerung steuerpflichtiger Erträge
mangels Ausschüttung bei thesaurierenden Fonds zu verhindern, wurde der
gesetzliche Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages in
§°40°Abs.°2°InvFG°1993 geschaffen. Vom Begriff des
ausschüttungsgleichen Ertrages sind gemäß
§ 40 Abs. 2 InvFG
1993 Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge anderer im
Fondsvermögen gehaltener Fondsanteilscheine, sonstige Erträge und
Substanzgewinne, letztere allerdings nur bei im Privatvermögen gehaltenen
Anteilscheinen, umfasst. Die Substanzgewinne, die teilweise (20%) der
Besteuerung zu unterziehen wären, betrugen im Geschäftsjahr 2002/2003
Null. Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen handelt es sich um
die gesetzliche Fiktion einer Ausschüttung für steuerliche
Zwecke.
Zur Vermeidung einer zweifachen steuerlichen Erfassung
bestimmt §°40°Abs.°2°Z°1°InvFG°1993, dass
tatsächlich ausgeschüttete Fondserträge steuerfrei sind, wenn sie
schon früher als ausschüttungsgleiche Erträge gegolten
haben Schüttet ein Fonds vier Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres Erträgnisse aus diesem abgelaufenen Geschäftsjahr
aus, so sind die ausschüttungsgleichen Erträge steuerpflichtig,
während die tatsächliche Ausschüttung selbst steuerfrei ist.
Dieser Sachverhalt liegt im Berufungsfall vor und war deshalb die zuviel
entrichtete Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Das Finanzamt hat die
Abweisung der Berufung unter Hinweis auf
§ 42 Abs. 4 InvFG 1993 beantragt. Dem kann nicht
gefolgt werden, da diese Gesetzesstelle sich auf die Sicherungssteuer bezieht,
die im Berufungsfall nicht zur Anwendung kam. Da die
gegenständliche Ausschüttung nur in Höhe des
ausschüttungsgleichen Betrages von 430,80 € mit 25 % zu versteuern
war, ein steuerpflichtige Substanzgewinnanteil in der Ausschüttung nicht
enthalten war, war dem Berufungsbegehren zu entsprechen und die zuviel
entrichtete Steuer von 133,39 € gutzuschreiben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 29.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 40 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 42 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Ausschüttungsgleicher BetragAusschüttungAusgleich von zu Unrecht einbehaltener KapitalertragsteuerKreditinstitutNachweissteuerfreie Ausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-G/05
- Stammnummer
- 19642
- Gültig
- 29.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF