Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0355-S/04
Betriebsübergaben sind auch dann nach § 15a ErbStG befreit, wenn der Mitunternehmeranteil einen negativen Wert aufweist, aber aufgrund des Wertes des gleichzeitig übergebenen Sonderbetriebsvermögens insgesamt eine Schenkung vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-S/04vom 28.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr., vertreten durch Haslauer,
Eberl, Hubner, Krivanec & Partner, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg,
Nonntaler Hauptstraße 44, vom 19. Februar 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Jänner 2004, StNr. 085/1755, ErfNr.
204.833/2003, betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem Übergabsvertrag vom 11.9.2003 hat der Bw von
seinem Bruder einen 50 % Gesellschaftsanteil an der "Hotel P. W. KG" samt der
sich im Sonderbetriebsbvermögen befindlichen Liegenschaftshälfte gegen
Einräumung eines Wohnrechtes übertragen erhalten.
Strittig ist - nach erfolgter Korrektur hinsichtlich
der Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.1.2004 und
Berufungsvorentscheidung vom 18.5.2004) - die Frage der Anwendbarkeit der
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG (Schenkungssteuerbescheid vom
19.5.2004 und Berufung vom 11.6.2004). Von der Abgabenbehörde
I. Instanz wurde die Anwendbarkeit mit der Begründung verneint, es
liege hinsichtlich des Mitunternehmeranteiles kein schenkungssteuerbarer Vorgang
vor, da dieser KG-Anteil - bewertet mit den Teilwerten der einzelnen
Wirtschaftsgüter und der Verbindlichkeiten - negativ sei.
Liege aber für die Anteilsübertragung kein
schenkungssteuerbarer Vorgang vor, so sei auch für das
Sonderbetriebsvermögen die Befreiungsbestimmung des § 15 a ErbStG zu
versagen (Berufungsvorentscheidung vom 17.8.2004).
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 10.9.2004 in dem
der Bw ausführt, dass die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens
dann nach § 15a ErbStG begünstigt sei, wenn es gemeinsam mit dem
Mitunternehmeranteil übertragen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Schenkung im Sinne des ErbStG 1955 gilt
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes.
Schenkungen unter Lebenden unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 der Schenkungssteuer.
Gemäß
§ 15a ErbStG bleiben Erwerbe von
Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
Abs. 2 nach Maßgabe der Abs. 3 und Abs. 4 bis zu einem Wert von 365.000,00
€ steuerfrei, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der
Geschenkgeber das 55.Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, einen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
Gemäß Abs. 2 zählen zum Vermögen unter
anderem
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 des EStG 1988 dienen; und 2. Mitunternehmeranteile, das sind
Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
Gemäß Abs. 3 steht der Freibetrag bei jedem
Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der
Zuwendung des Geschenkgebers ist:
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes,
vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben betrage
mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes, 3. ein
Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3
angeführten Ausmaß.
Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15a ErbStG sind ua. bestimmte persönliche Elemente.
Im Falle einer Schenkung unter Lebenden muss der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet haben oder - wie im vorliegenden Fall unbestritten
ist - wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß
erwerbsunfähig sein, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber nur die
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsinhaber oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur die Übertragung von
Betrieben und Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen
sowie von Mitunternehmeranteilen. Auf Seiten des Zuwendenden müssen daher
Gewinneinkünfte vorliegen.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die
für den einzelnen Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom
Bereicherungsprinzip beherrscht wird (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 1 ErbStG Rz 4f).
Es ist sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil
festzustellen, ob ein Tatbestand der Steuerbefreiungen gemäß
§§15, 15a ErbStG vorliegt.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.1.1995, 94/16/0058, zu
den §§ 11, 15 ErbStG (Erwerbsvorgänge von derselben Person)
nachstehende Rechtsansicht vertreten:
Jeder einzelne, einen
Tatbestand im Sinne des ErbStG erfüllende Erwerb unterliegt als
selbständiger Vorgang für sich der Steuer; die Steuer entsteht
für jeden einheitlichen Rechtsvorgang jeweils mit der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes. Daran ändert auch nichts die
Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG, da diese Bestimmung lediglich
die Berechnung der Steuer dient, über den Steuertatbestand aber keine
Aussage trifft. Bei der Beurteilung einer Mehrzahl von
Besteuerungsvorgängen ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden
einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen.
Die Bestimmung des § 11 ErbStG soll verhindern, dass
ein Vorgang auf mehrere steuerpflichtige Vorgänge zerlegt wird und damit
steuerschonend die Progression vermieden werden kann. Zudem bestimmt § 11
Abs. 1 2. Satz ErbStG, dass Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen
Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, unberücksichtigt
bleiben.
Im gegenständlichen Falle ist gerade die gegenteilige
Sachverhaltssituation zu § 11 ErbStG gegeben. Mit einem einheitlichen
Übertragungsvorgang werden Mitunternehmensanteile und Liegenschaftesanteile
im Sonderbetriebsvermögen übertragen. Ein einheitlicher - von
einem Bereicherungswillen umfasster - Vorgang kann nicht in Einzelzuwendungen
zerlegt werden, vielmehr hat in Entsprechung des Bereicherungsprinzips des
Schenkungssteuergesetzes eine Saldierung zu erfolgen.
Unter dem Gesichtspunkt des Gegenstandes der Schenkung ist
es zulässig, mehrere Sachen (z. B. Liegenschaft samt aushaftendem
Pfandrecht, Bargeld), somit i. S. d. Bewertungsvorschriften
"überschuldete" und "nicht überschuldete" Sachen, zu einer
einheitlichen Schenkung zusammenzufassen und zu übertragen (VwGH 14.1.1998,
88/16/0035). Mehrere zugewendete Vermögensgegenstände bilden dabei
eine einheitliche Schenkung, wenn diese nach dem Willen der Parteien und den
objektiven Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen ist.
Selbst getrennt abgeschlossene Verträge können als Einheit aufgefasst
werden, wenn die Beteiligten eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn
zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht (VwGH, 89/13/0098). Werden somit (nur) nach steuerlichen
Bewertungsregeln überschuldete Betriebe oder Betriebsanteile in einem
einheitlichen Vorgang zusammen mit positiven Vermögensgegenständen
übertragen, so ist bei der Steuerberechnung der negative Wert von den
positiven Werten abzuziehen (Fellner, Schenkung negativen
Betriebsvermögens, SWK 6/1999, 176).
Anteilsübertragung und Liegenschaftsübertragung
bilden eine Einheit. Bei der Steuerberechnung sind daher die einzelnen nach den
Bewertungsvorschriften anzusetzenden Werte zu einer Bemessungsgrundlage
zusammenzufassen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Den einheitlichen Vorgang in die Übertragung des
KG-Anteiles und die Übertragung der Liegenschaftsanteile im
Sonderbetriebsvermögen aufzuspalten und für steuerliche Zwecke zu
folgern, dass zwar insgesamt eine Schenkung vorliege, aber weil die
Anteilsübertragung für sich alleine keine Schenkung sei, deshalb
könne § 15 a ErbstG insgesamt nicht angewendet werden, ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht zulässig.
§ 15 a ErbStG enthält einen sachlichen Freibetrag
von bis zu 365.000 Euro für die unentgeltliche Übertragung von in Abs.
2 leg. cit. genanntem Vermögen. Seine Anwendbarkeit setzt voraus, dass der
steuergegenständliche Erwerbsvorgang unter das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz subsumiert werden kann. Zum Vermögen zählen
laut Abs. 2 Z 1 auch inländische Betriebe und Teilbetriebe.
Auch die Übergabe von Sonderbetriebsvermögen,
sofern daneben ein mindestens 25% Anteil an Betriebsvermögen übergeben
wird, ist nach dieser Befreiungsbestimmung begünstigt.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist der
Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines
Mitunternehmers begünstigt, wenn das Sonderbetriebsvermögen gemeinsam
mit dem Mitunternehmeranteil übertragen wird.
Die Befreiung für Betriebsvermögen gilt nur
für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht aber für die
Grunderwerbsteuer gilt. Werden bei einer Schenkung Grundstücke
mitübertragen und ist eine Gegenleistung vorhanden (hier: Gewährung
eines Wohnrechtes), so bleibt dieser Vorgang insoweit
grunderwerbsteuerpflichtig.
Aufgrund der Befreiungsbestimmung im § 3 Abs. 1 Z 2
GrEStG sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden
Fassung von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Es ist daher zurecht von der Gegenleistung
(eingeräumtes Wohnrecht) Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden. Der den
Wert des Wohnrechtes übersteigende Wert des dreifachen Einheitswertes der
Liegenschaftsanteile bildet die Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem ErbStG unterliegenden
Vorgang erworben werden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes 1955, soweit nicht im Abs. 2 für inländisches land-
und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke etwas
Besonderes vorgeschrieben ist.
Für die genannten Grundstücksarten ordnet Abs. 2
an, dass das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Betriebsvermögen ist im Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer mit dem Teilwert anzusetzen. Das ist die Summe der einzelnen
mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter zuzüglich der
mit dem Dreifachen des Einheitswertes bewerteten unbeweglichen
Wirtschaftsgüter abzüglich der mit dem Teilwert zu bewertenden
Verbindlichkeiten.
Das bedeutet für die gegenständliche
Bemessungsgrundlage, dass der KG-Anteil nicht nur mit den anteiligen Aktiva
angesetzt werden kann, sondern mit der Summe der einzelnen mit dem Teilwert
bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter abzüglich der mit dem Teilwert
zu bewertenden Verbindlichkeiten. Wenn dabei der "Wert" des KG-Anteiles für
die Schenkungssteuerberechnung einen negativen Wert ergibt, so ist bei der
Saldierung der Wert des KG-Anteils dennoch nur mit Null anzusetzen. Für die
verfahrensgegenständliche Bemessung ist dies nicht relevant, da die
Bemessunsgrundlage den anteiligen Freibetrag nicht übersteigt.
Da die Gesamtbemessungsgrundlage unter dem anteiligen
Freibetrag von € 182.500,00 liegt, war der Bescheid betreffend
Schenkungssteuer ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
28. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-S/04
- Stammnummer
- 19640
- Gültig
- 28.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF