Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1307-W/05
Nichtanerkennung von Aufwendungen und Vorsteuern mangels Beantwortung eines Ergänzungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1307-W/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 - 2001 entschieden:
Der
Berufung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001
sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
(§24 VwGG) unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag im Jahre 1999
gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb, die Verwertung,
die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, die Ausübung des
Bauträger- und Baumeistergewerbes sowie alle zur Förderung des
Unternehmensgegenstandes notwendigen und nützlichen Geschäfte und
Geschäftszweige. Gründungsgesellschafter waren mit einer
übernommenen Stammeinlage von S 450.000,00 A und S 50.000,00 C.
2001 übernahm D die Stammeinlage des C. Geschäftsführer ist seit
der Gründung B.
Da es die Bw. unterließ, für die Jahre 1999 bis
2001 Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen dem Finanzamt zu
übermitteln, erließ das Finanzamt Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide, jeweils vom 4. Juni 2004, in denen die
Umsatzsteuer für den o.a. Zeitraum mit € 0,00 anstelle der bisher
geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 78,34,
€ 22.236,98 und € 4.811,83 festgesetzt wurde.
Begründend führte das Finanzamt an, dass die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge nicht anerkannt werden konnten, da bis dato kein
Jahresabschluss für die o.a. Jahre eingereicht worden wären und daher
die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gem.
§ 184 BAO im Schätzungswege hätten ermittelt werden
müssen.
Ebenso wurde zur Berechnung der Körperschaftsteuer das
Einkommen für die o.a. Jahre mit € 0,00 geschätzt und
Körperschaftsteuer in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer in
Höhe von € 272,52, € 1.255,06 sowie
€ 1.749,96 festgesetzt.
Mit Schriftsätzen vom 8. Juli 2004 erhob die Bw.
gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Berufung und führte hiezu aus,
dass das Finanzamt aus den übergebenen Buchhaltungsbelegen und aus den
Gesprächen mit dem Geschäftsführer feststellen hätte
können, dass es in den Jahren weder umsatz- noch
körperschaftsteuerpflichtige Umsätze gegeben hätte. Die Tatsache,
dass bisher keine Erklärungen gelegt worden wären, würde nicht
die Schätzung von Umsätzen und eine daraus resultierende Steuerpflicht
rechtfertigen, wenn keine solche Umsätze getätigt worden wären.
Dem Finanzamt wäre durch vorgelegte Korrespondenz bekannt, dass der
frühere Steuerberater schuldhaft die Vorlage der mehrfach abgerufenen
Erklärungen ignoriert hätte. Mit einer neuen Steuerkanzlei hätte
hinsichtlich der verlangten Vorschüsse keine Einigung erzielt werden
können, sodass deren Vollmacht gekündigt worden wäre. Die neue
Vertretung würde innerhalb der nächsten zwei Wochen bestimmt werden,
sodass daraufhin die Erklärungen für die gegenständlichen Jahre
eingereicht werden würden. Die Bw. stellte jeweils den Antrag, die
Oberbehörde möge ihrer Berufung vollinhaltlich stattgeben, die
bekämpften Bescheide ersatzlos aufheben und Umsatz- und
Körperschaftsteuer mit € 0,00 festsetzen.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 wurde die Bw.
aufgefordert auszuführen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und
welche Änderungen beantragt würden, die Berufungen ausführlich zu
begründen und um Vorlage der Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 1999 bis 2001 sowie der
entsprechenden Unterlagen ersucht. Hiefür wurde eine Frist zur Beantwortung
bis zum 22. November 2004 gewährt.
Am 24. November 2004 langten am Finanzamt die Umsatz-
und Körperschaftsteuererklärungen samt Jahresabschlüssen für
die Jahre 1999 bis 2001 ein. In den Umsatzsteuererklärungen errechnete die
Bw. in den Berufungsjahren jeweils Gutschriften in Höhe von
S 1.078,00, S 187.399,00 und S 74.165,00. In den
Körperschaftsteuererklärungen gab die Bw. die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit -S 184.004,96, -S 713.613,28 sowie mit
-S 1.110.557,50 bekannt.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 ersuchte das
Finanzamt um Vorlage der Belege für folgende Aufwandsposten:
Verwaltungsaufwand 1999 S 80.000,00, 2000 S 250.000,00 und 2001
S 275.369,00; für Betriebs- und Geschäftsausstattung des Jahres
2000 S 58.321,66 und Fuhrpark 2000 S 48.000,00 und 2001
S 120.000,00. Weiters ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines
Anlagenverzeichnisses für das Jahr 2001 und hinsichtlich der
Anlagenzugänge für das Jahr 2001, die Rechnungen vorzulegen und um
Aufgliederung des Telefonaufwandes für das Jahr 2000 in Höhe von
S 102.651,03 und für 2001 in Höhe von S 130.083,76.
Abschließend ersuchte das Finanzamt bekannt zu geben, warum in den Jahren
1999 bis 2001 keine Einnahmen erzielt worden wären und wann erstmalig mit
Einnahmen zu rechnen wäre. Für die Beantwortung dieses Vorhaltes wurde
ein Frist bis 10. Jänner 2005 gewährt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 2005
wurde der Berufung betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1999
stattgegeben und die Umsatzsteuer in Höhe der geltend gemachten Vorsteuer
mit -€ 78,34 festgesetzt. Aufgrund der Berufungen wurden die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 mit
Berufungsvorentscheidungen vom 26. Jänner 2005 abgeändert.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wurde mit -€ 9.535,04
(-S 131.205,00) festgesetzt und begründend ausgeführt, dass
mangels Vorhaltsbeantwortung der Vorsteuerbetrag aus den Punkten Betriebs- und
Geschäftsausstattung in Höhe von S 11.664,33 und Telefonaufwand
in Höhe von S 20.530,21, sohin insgesamt um S 32.194,54
gekürzt worden wäre. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wurde mit
-€ 3.499,05 (S -48.148,00) festgesetzt und begründend
ausgeführt, dass mangels Beantwortung des Ergänzungsersuchens der
Vorsteuerbetrag aus Telefonaufwand in Höhe von S 26.016,75
gekürzt worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
26. Jänner 2005 wurde der Berufung hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für das Jahr 1999 stattgegeben und wurden die
bekämpften Bescheide der Jahre 2000 und 2001 geändert. Die
Körperschaftsteuer wurde in sämtlichen bekämpften Bescheiden mit
der bereits zuvor in den Bescheiden festgesetzten Mindestkörperschaftsteuer
festgesetzt, und der Berechnung des Einkommens in Höhe von jeweils
S 0,00 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von jeweils -S 104.005,00,
-S 134.641,00 und -S 602.648,00 zu Grunde gelegt. Begründend
führte das Finanzamt an, dass hinsichtlich der
Körperschaftsteuerbescheide mangels Beantwortung des
Ergänzungsersuchens vom 1. Dezember 2004 für 1999 der
Verwaltungsaufwand in Höhe von S 80.000,00, für 2000 ein
Verwaltungsaufwand in Höhe von S 250.000,00, Betriebs- und
Geschäftsausstattung von S 58.321,66, Fuhrpark Pkw S 48.000,00
und Fuhrpark Lkw S 120.000,00 sowie Telefonaufwand S 102.651,03,
insgesamt in diesem Jahr sohin S 578.972,69 und im Jahr 2001 ein
Verwaltungsaufwand in Höhe von S 275.369,00, Abschreibung in Höhe
von S 102.456,38 und Telefonaufwand von S 130.083,76, insgesamt in
diesem Jahr sohin S 507.909,14 nicht berücksichtigt wurden.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2005 stellte die Bw. den
Antrag auf Vorlage an die Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 161 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
lauten:
"(1) Die Abgabenbehörde hat die
Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie,
tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die
Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel
beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die
Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen
vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig
hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur
Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche
Beweise sind aufzunehmen."
In Erfüllung dieses Gesetzesauftrages hat das
Finanzamt die Bw. mit Ergänzungsvorhalt vom 1. Dezember 2004
aufgefordert, die oben angeführten Ausgaben belegmäßig
nachzuweisen.
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf
Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann
ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt
die Glaubhaftmachung.
Die Bw. ist der Aufforderung des Finanzamtes entgegen der
Bestimmung des § 138 Abs. 1 BAO innerhalb der ihr bis 10. Jänner 2005
gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Bw. - wären
die in Rede stehenden Aufwendungen sowie die damit zusammenhängenden
Vorsteuern tatsächlich angefallen - ihrer Offenlegungspflicht nicht
nachkommen sollte.
Da dennoch die Erfüllung des Ergänzungsauftrages
unterblieb, erließ das Finanzamt die o.a. Berufungsvorentscheidungen vom
26.Jänner 2005, die die Nichtanerkennung der o.a. Vorsteuern bzw. des o.a.
Aufwandes zur Folge hatten.
Eine Berufungsvorentscheidung, in der die Behörde sich
mit den anstehenden Sachverhaltsfragen auseinandersetzt, ist geeignet, wie ein
Vorhalt zu wirken und als solcher zu gelten (VwGH 21.4.1983, 82/16/0177). Es
wäre daher Sache der Bw. gewesen, sich im Vorlageantrag mit den
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung auseinanderzusetzen und die
daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 28.6.1989, 89/16/0048).
Dies hat die Bw. ebenfalls zur Gänze
unterlassen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass die Aufwendungen entweder nicht
getätigt wurden oder aber nicht betrieblich veranlasst sind. Analoges gilt
für den Vorsteuerabzug.
Der Berufung konnte somit nur im Rahmen der
Berufungsvorentscheidungen entsprochen werden.
Beilage:
12 Berechnungsblätter
Wien,
25. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1307-W/05
- Stammnummer
- 19632
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF