Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1467-W/05
Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbegünstigung für Stock Options
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1467-W/05vom 05.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG 1988 normiert eine steuerliche Begünstigung für den Vorteil aus der Ausübung von Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen. Die Anwendbarkeit der Begünstigung setzt dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge voraus, dass die Option zu einem tatsächlichen Erwerb der Beteiligung führt. Fiktive Stock Options, die nur auf die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Verkehrswert und Basispreis der Anteile gerichtet sind, sind daher nicht begünstigt (Doralt, EStG, Loseblattausgabe, § 3 Tz 91/20).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist
Angestellter der Z AG und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Bescheid vom 16. Feber
2005 wurde er erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für das
Jahr 2004 veranlagt.
Die gegen diesen Bescheid
erhobene Berufung betrifft die Behandlung vom Bw im Jahr 2004
ausgeübter Aktienoptionen. Der daraus erzielte Einlösungsgewinn von
34.056,00 € sei, so wird in der Berufung ausgeführt, mit dem
Grenzsteuersatz von 50 % versteuert worden. Richtigerweise würde
jedoch die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c
EStG zur Anwendung kommen, weshalb der Einlösungsgewinn um
1.704,11 € zu verringern sei.
Über Vorhalt des
Finanzamtes teilte der Arbeitgeber des Bw mit, dass dieser im Jahr 2001 an
einem Stock Option Plan für Executives teilgenommen habe. Im Jahr 2004 sei
dem Bw für 800 Aktien ein Kursgewinn von 34.056,00 €
ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei vom Arbeitgeber versteuert worden und in
den Bruttobezügen des für das Jahr 2004 ausgestellten Lohnzettels
enthalten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Juni 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Der Bw habe im Jahr 2004 keine Option ausgeübt, vielmehr sei ihm vom
Arbeitgeber ein Einlösungsgewinn ausbezahlt worden. Die steuerliche
Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG sei
daher nicht anwendbar.
Im Vorlageantrag bringt der Bw
vor, die Ausübung der Optionen gegenüber dem Arbeitgeber sei in der
Form erfolgt, dass die Aktien nicht physisch erworben, sondern der Anspruch auf
den Aktienerwerb zum entsprechenden Kurs eingelöst worden sei. Der Bw
hätte die Aktien auch erwerben und gleich wieder verkaufen können, was
wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Der vorliegende
Sachverhalt entspreche daher wirtschaftlich den Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG.
Über Vorhalt des unabhängigen Finanzsenats, in
welchem der Bw u.a. darauf aufmerksam gemacht wurde, dass an dem in Rede
stehenden Stock Options Plan nur Executives teilgenommen hätten, weshalb
die Voraussetzung der Vorteilsgewährung an alle Arbeitnehmer oder bestimmte
Gruppen von Arbeitnehmern nicht erfüllt sei, führte der Bw aus, dass
sich das Optionsprogramm an eine gewisse definierte Gruppe von Arbeitnehmern
gerichtet hätte. Weiters hätte die Teilnahme am Optionsprogramm die
Einzahlung eines Gegenwertes von damals 200.000,00 S erfordert. Die Option
sei erst nach 2 Jahren, unter der weiteren Voraussetzung, dass der
Aktienkurs einen bestimmten Zielwert überschreitet, ausübbar gewesen.
Da die Z mehrere Aktienoptionsprogramme durchgeführt hätte, und zwar
jedes Mal unter der Voraussetzung eines Eigeninvestments, wäre es von
Anfang an möglich gewesen, die Optionen nicht durch Aktienerwerb
auszuüben, sondern alternativ durch eine Barauszahlung. Andernfalls
wäre das jeweilige persönliche Exposure zu hoch und eine
Aktienoptionsteilnahme in künftigen Programmen prohibitiv gewesen.
Mit der Vorhaltsbeantwortung übermittelte der Bw
folgende den Stock Option Plan 2001 betreffende Unterlagen:
Eine
Pressemitteilung vom 23. Mai 2001 gibt den von der Hauptversammlung der Z
beschlossenen Stock Option Plan bekannt. Darin wird erläutert, dass die
Ausübung des Optionsanspruchs an ein Eigeninvestment (Vorstand:
X Euro, Führungskräfte: Y Euro), an eine zweijährige
Sperrfrist und an die Steigerung des Aktienkurses um einen gewissen
Mindestprozentsatz gebunden sei. Zielsetzung des Programms sei es, Vorstand und
Führungskräfte langfristig am Unternehmenserfolg zu beteiligen.
Ein
Informationsschreiben vom Juni 2001 enthält u.a., getrennt nach
Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten, die erforderliche Anzahl von
Aktien für das Eigeninvestment.
Mit
Optionserklärung vom 16. März 2004 übte der Bw die
gegenständliche Option aus. Darin erklärt der Bw die Ausübung des
Optionsrechtes aus 80 Stück der ihm im Verhältnis 1:10 der
hinterlegten Aktien zugeordneten Optionsscheine des Stock Option
Plans 2001. Von dem ihm eingeräumten Wahlrecht machte der Bw in der
Weise Gebrauch, dass er die Barauszahlung des Differenzbetrages zwischen dem Z
Aktienschlusskurs von mindestens 145 € und dem Strikepreis der Option
von 103,92 € beantragte. Die durch die Ausübung der Option frei
gewordenen Aktien aus dem Eigeninvestment seien auf ein näher bezeichnetes
Depot zu übertragen.
Mit weiterem Schreiben
übermittelte der Bw zur Frage des Vorliegens einer bestimmten Gruppe von
Arbeitnehmern die Ablichtung einer, die Veranlagung eines anderen Mitarbeiters
der Z betreffenden Eingabe dessen steuerlichen Vertreters beim Finanzamt 9/19 in
Wien. Darin wird vorgebracht, dass der Begriff "Gruppe" eine Vergabe der
Optionen nach objektiven und betriebsbezogenen Kriterien erfordere. Im
gegenständlichen Fall sei die Zuteilung der Optionen nach einem objektiven
Stellenbewertungsverfahren (BSP.HAY-Bewertungssystem) auf Basis eines
Punktesystems ermittelt worden. Die Konsequenz hieraus sei gewesen, dass die
Optionen neben dem Vorstand Angehörigen des Managements der ersten und
zweiten Ebene unter dem Vorstand zur Verfügung gestellt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 15
lit. c EStG 1998 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung ist der
Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den
verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des
Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Einkommensteuer befreit:
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Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder
bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.
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Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung der
Option vorgegeben sein.
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Der Vorteil ist nur insoweit steuerbegünstigt, als
der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag
von 36.400,00 Euro nicht übersteigt.
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Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der
Einräumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der
Ausübung der Option steuerbegünstigt.
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Der steuerbegünstigte Vorteil ist im Zeitpunkt der
Ausübung der Option im Ausmaß von 10% für jedes abgelaufene Jahr
nach dem Zeitpunkt der Einräumung der Option, höchstens jedoch im
Ausmaß 50% steuerfrei.
Der Arbeitgeber hat den nicht
steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten Vorteiles im Zeitpunkt der
Veräußerung der Beteiligung, der Beendigung des
Dienstverhältnisses, spätestens jedoch am 31. Dezember des siebenten
auf die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres als sonstigen Bezug
gemäß
§ 67 Abs. 10 zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die
erworbene Beteiligung bei einem inländischen Kreditinstitut oder einem
anderen Rechtsträger hinterlegt wird.
Nach dem Wortlaut dieser
Bestimmung ist (nur) der Vorteil aus der Ausübung von Optionen auf den
Erwerb von Beteiligungen steuerlich begünstigt. Die Option muss sich daher,
soll die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c
EStG anwendbar sein, auf den Erwerb von Beteiligungen beziehen, die
Optionsausübung muss folglich zu einem Erwerb der Beteiligung führen
(Doralt, EStG7,
§ 3 Tz 91/20). Dass das Gesetz auf einen tatsächlichen
Beteiligungserwerb abzielt, zeigt sich auch darin, dass eine Hinterlegung der
erworbenen Beteiligung vorgesehen ist.
Kommt es nicht zu einem Erwerb
von Anteilen, sondern bloß zur Auszahlung des Differenzbetrages zwischen
dem Verkehrswert und dem Basispreis der Anteile, sind die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nicht erfüllt.
Diesfalls besteht der Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet,
eben nicht in einem auf einer Optionsausübung beruhenden verbilligten
Erwerb von Beteiligungen, sondern in der Auszahlung eines Geldbetrages in
Höhe der Kursdifferenz. Fiktive Stock Options, die nur auf die Auszahlung
des Kursgewinnes gerichtet sind, sind daher nicht begünstigt
(vgl. Doralt, a.a.O.; Haunold, Die steuerliche Behandlung von Stock Options
beim Dienstnehmer, SWK 2001, S 55; Damböck, Stock Options aus
steuerlicher Sicht, ÖStZ 2001/211).
Das gegenständliche
Optionsprogramm räumte dem Bw die Möglichkeit ein, u.a. zwischen der
Barauszahlung des Differenzbetrages zwischen einem bestimmten Aktienschlusskurs
und dem Ausübungspreis sowie einem Bezug der Aktien zum Ausübungspreis
zu wählen. Der Bw hatte daher die Wahl zwischen einer fiktiven, auf
Barauszahlung des Differenzbetrages gerichteten Stock Option und einer auf den
tatsächlichen Erwerb der Anteile gerichteten, der Begünstigung des
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG daher grundsätzlich
zugänglichen Stock Option.
Der Bw hat sich für die
Barauszahlung des Differenzbetrages entschieden. Der ihm auf diese Weise von
seinem Arbeitgeber zugewendete Vorteil erfüllt aber nicht die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen des
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG.
Der Einwand des Bw, er
hätte durch einen Erwerb der Aktien und deren anschließenden Verkauf
das gleiche Ergebnis erzielen können, weshalb der vorliegende Sachverhalt
wirtschaftlich den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 15
lit. c EStG entspreche, überzeugt nicht.
Eine Auszahlung der
Kursdifferenz durch den Arbeitgeber einerseits und eine Realisierung der
Kursdifferenz aus einem sofortigen Weiterverkauf der tatsächlich erworbenen
Aktien andererseits mögen zwar für den Arbeitnehmer den gleichen
wirtschaftlichen Vorteil bringen. Dessen ungeachtet sind der verbilligte Erwerb
von Aktien, deren Weiterverkauf letztlich in der Disposition des Erwerbers liegt
und auch einen Kaufinteressenten bedingt, und die Auszahlung eines Geldbetrages
in Höhe der Kursdifferenz (auch wirtschaftlich) verschiedene Vorgänge.
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG begünstigt aber dem
klaren Gesetzeswortlaut zufolge nur den Vorteil aus der Ausübung einer auf
tatsächlichen Beteiligungserwerb gerichteten Option, nicht aber die
Zuwendung eines Geldbetrages durch den Arbeitgeber.
Auch das für die
Gewährung der Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 1 Z 15
lit. c EStG weiters bestehende Erfordernis der Vorteilsgewährung an
alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist nicht
erfüllt.
Die Teilnahme am Stock Option
Plan 2001 der Z stand jedenfalls nicht allen ihren Arbeitnehmern offen.
Damit ist zu beurteilen, ob die Teilnahmeberechtigten als Gruppe von
Arbeitnehmern im Sinne der in Rede stehenden Begünstigungsbestimmung
angesehen werden können.
Die Umschreibung "alle
Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern", deren sich der
Gesetzgeber in verschiedenen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes bedient,
findet sich bereits in § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1967. Es
besteht kein Grund anzunehmen, der Gesetzgeber habe dieser Begriffsbestimmung,
wo immer er sie verwendet, eine jeweils unterschiedliche Bedeutung beigemessen
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 3 Tz 20.1). Nach den Ausführungen des Finanz- und
Budgetausschusses zur Einkommensteuergesetznovelle 1971 (452 der Beilagen
XII. GP) sind unter dem Begriff "Gruppen von Arbeitnehmern" z.B. Arbeiter und
Angestellte, Schichtarbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie Chauffeure usw.
zu verstehen.
Danach bilden etwa die Arbeiter
oder die Angestellten eine Großgruppe. Es kann aber, wie die
angeführten Beispiele zeigen, auch innerhalb einer Großgruppe eine
weitere Differenzierung getroffen werden, etwa innerhalb der Arbeiter eine
Einschränkung auf die Schichtarbeiter.
Aus diesem Beispiel folgt aber
ferner, dass sich die Differenzierung aus der Art der im Betrieb verrichteten
Tätigkeit ergeben muss (vgl. VwGH 18.1.1995, 95/13/0062, wo eine der
steuerlichen Begünstigung zugängliche Gruppe von den mit bestimmten
Außendiensttätigkeiten betrauten Angestellten gebildet wurde).
Die unterschiedliche
Vorgangsweise muss daher betriebsbezogen, aus der ausgeübten Tätigkeit
sachlich begründbar sein (VwGH 28.5.2002, 96/14/0019).
Der Kreis der
Teilnahmeberechtigten am Stock Options Plan 2001 der Z umfasste den
Vorstand sowie das Management der ersten und zweiten Ebene unter dem Vorstand.
Dieser Personenkreis gehört zur Großgruppe der Angestellten. Eine
Differenzierung innerhalb dieser Großgruppe muss aber, wie der aus den
Ausführungen des Finanz- und Budgetausschusses zur
Einkommensteuergesetznovelle 1971 zum Ausdruck kommende Wille des
Gesetzgebers zeigt, durch die Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit
begründet sein, um sich sachlich rechtfertigen zu lassen.
Wie der vom Bw vorgelegten
Eingabe beim Finanzamt 9/19 zu entnehmen ist, wurde der Teilnehmerkreis am
Optionsprogramm anhand eines Stellenbewertungsverfahrens auf Basis eines
Punktesystems ermittelt.
Damit wird aber nicht
aufgezeigt, dass für eine Teilnahme am Optionsprogramm betriebliche
Merkmale maßgebend gewesen wären. Stellenbewertungsverfahren arbeiten
mit Anforderungskriterien, die für jede Stelle im Unternehmen anwendbar
sind. Sie unterscheiden nicht nach dem Aufgabeninhalt, nehmen daher nicht
Bedacht auf die Art der im Betrieb zu verrichtenden Tätigkeit. Dies
bestätigt auch das Ergebnis der konkret getroffenen Auswahl, die sich auf
die Führungskräfte bis zur zweiten Ebene unter dem Vorstand ungeachtet
der Art der von diesen ausgeübten Tätigkeiten erstreckt.
Eine durch betriebliche
Merkmale bestimmte Rechtfertigung dafür, dass innerhalb der
Großgruppe der Angestellten nur solche mit Leitungsfunktionen, nicht aber
auch andere Angestellte am Unternehmenserfolg beteiligt werden, etwa ein
Ausgleich den Teilnahmeberechtigten gegenüber den Angestellten anderer
Hierarchieebenen zu Teil werdender Ungleichbehandlungen (wie dies etwa im
Erkenntnis des VwGH vom 18.1.1995, 95/13/0062, bei den auf Grund ihrer nur
organisatorischen Tätigkeit um den Erwerb von Provisionsansprüchen
gebrachten Außendienstmitarbeitern der Fall war), liegt nicht vor.
Der Arbeitgeber des Bw wollte,
und dies kommt auch in der, der Pressaussendung zu entnehmenden Zielsetzung des
Stock Option Programms, Vorstand und leitende Angestellte längerfristig am
Unternehmenserfolg zu beteiligen, zum Ausdruck, die zusätzliche
Vergütung in Form einer Option auf den verbilligten Erwerb von Aktien
letztlich nur Mitarbeitern ab einer durch die im Stellenbewertungsverfahren
vergebenen Punkte bestimmten Hierarchieebene zuwenden.
Ein Auswahlverfahren, das
solcherart zu einer Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit am Stock
Options Plan auf den Vorstand und das Management der ersten und zweiten Ebene
unter dem Vorstand führt, stellt aber keine betriebsbezogene
Differenzierung innerhalb der Großgruppe der Angestellten dar.
Die vom Stock Options Plan der
Z umfasste Gruppe "Vorstand und Führungskräfte" ist folglich keine
durch betriebsbezogene Merkmale bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG.
Die Berufung war daher sowohl im Hinblick darauf, dass der
dem Bw von seinem Arbeitgeber zugewendete Vorteil in Form der Auszahlung des
Differenzbetrages zwischen Verkehrswert und Ausübungspreis der von der
Option umfassten Aktien keinen gemäß
§ 3 Abs. 1
Z 15 lit. c EStG begünstigten Vorteil aus der Ausübung einer
auf tatsächlichen Beteiligungserwerb gerichteten Option darstellt, als auch
im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber den Vorteil nicht allen Arbeitnehmern
oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt hat, als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 5.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1467-W/05
- Stammnummer
- 19621
- Gültig
- 05.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF