Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1788-W/05
Halten sich die Kinder ständig im Ausland auf?
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1788-W/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch R.B.G.,
Steuerberatungsgesellschaft, 1040 Wien, Operngasse 23/19, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. September 2001 bis 31. März 2004
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Kinder R,
geb. am 23.4.1995, und E, geb. am 12.2.1999, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge im Zeitraum 1. September 2001 bis 31. März
2004.
Für die Tochter E wurde auch der Erhöhungsbetrag
zur Familienbeihilfe infolge 50%iger Behinderung bezogen.
Das Finanzamt erließ am 22. Oktober 2004 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
für diesen Zeitraum und führte zur Begründung wörtlich
aus:
"Gemäß
§ 2 (8) FLAG 1967 haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im
Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Da festgestellt
wurde, dass sich Ihre Kinder seit 09/2001 nicht mehr ständig im
Bundesgebiet aufhalten, war wie oben zurückzufordern."
Die steuerliche Vertretung des Bw. erhob mit Schreiben vom
19. November 2004 Berufung und führte Folgendes aus:
"...Herr
Dr.G.G. ist österreichischer
Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in
W.. Diese Wohnung wurde weder aufgegeben
noch vermietet und stand daher ständig zur
Verfügung.
Weiters stellen wir
fest, dass sich die Fam.G. nur zeitweilig,
also zeitlich begrenzt, im Ausland (USA) aufgehalten hat. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen befand sich weiters im Bundesgebiet, lediglich aus den unten
angeführten medizinischen Gründen kam es zu längeren
Auslandsbesuchen.
Der zeitweilige
Aufenthalt der Kinder im Ausland war bedingt durch die chronische
Stoffwechselkrankheit Tyrosynämie Type I, an der Tochter
E leidet. Diese unheilbare Krankheit ist
äußerst selten und betrifft weltweit nur etwa 250 Kinder.
E ist zu 60 % behindert und benötigt
ein extrem kostspieliges lebenserhaltendes Medikament (NTBC - Kosten ca.
40.000 Euro pro Jahr) und eine ebenfalls sehr teure proteinarme Diät. In
den USA war die Tochter E Teil einer
Studie bei Dr.W. am Boston Childrens
Hospital und bei Dr.B. in
Portland.
Die
Fam.G. musste das Leben rund um die
häufigen Reisen zwischen ihrem Hauptwohnsitz in Wien und dem Appartment in
Neu-England organisieren. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen war und ist dabei
immer der Hauptwohnsitz in Wien geblieben. Während
E's zeitweiligen Aufenthalts in Boston
wurden alle Behandlungskosten von einer amerikanischen Versicherung
übernommen - und nicht mit der in Österreich vorhandenen
Pflichtversicherung (WGKK) abgerechnet. Damit konnte dem österreichischen
Staat und dem Steuerzahler sehr viel Geld erspart werden, während Herr
Dr.G. als Familienerhalter seiner
Steuerpflicht sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Österreich
pünktlich und in vollem Ausmaß nachgekommen ist. Seit Jänner
2004 sind sowohl die Studie als auch die wiederholten Auslandsaufenthalte
beendet.
Bei einer so
ernsten Krankheit, die unbehandelt zum Tod führt, ändern sich
naturgemäß die Lebensumstände einer Familie, manchmal mitunter
dramatisch. Die Fam.G. musste ihr gesamtes
Leben (Beruf, Reisen, Schule etc.) nach der Krankheit der Tochter
E ausrichten. So musste Sohn
R zeitweise sein Schulbildung in einer
amerikanischen Privatschule absolvieren, Herr
Dr.G. verstärkt in Amerika beruflich
tätig werden und seine österreichische Karriere teilweise
vernachlässigen, alles unter dem Vorzeichen, dass eine plötzliche
Änderung im Blutbild der Tochter dem Familienleben eine neue Wendung geben
könnte. Dafür auch noch von der Steuerbehörde mit dem Entzug
einer Transferleistung bestraft zu werden, die für viele "gesunde" Familien
selbstverständlich ist, ist nicht nur unfair sondern auch in höchstem
Maße unmenschlich."
Das Finanzamt erließ am 16. August 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung - unter Verweis auf §
2 Abs. 8 FLAG 1967 - mit der Begründung ab, dass sich die Kinder
nicht ständig im Bundesgebiet aufhalten würden. Dieser Tatbestand
wäre durch das Berufungsschreiben noch untermauert worden.
Der Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte begründend aus:
"Ich weise nochmals
darauf hin, dass ich und meine Kinder den Lebensmittelpunkt in Österreich
hatten und sich ausschließlich im Bundesgebiet aufgehalten haben, mit
Ausnahme von unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlungen in den USA.
Deshalb ist § 2/8 FLAG inhaltlich und sinngemäß
erfüllt.
Die
Krankenbehandlung im Ausland war notwendig, da sich die maßgeblichen
Experten in den USA befinden und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bei
so seltene genetisch bedingten Krankheiten nur möglich ist, wenn der
Patient an bestimmten Studien teilnimmt. Die Kinder waren nicht ständig in
den USA, die Auslandsaufenthalte dienten in ihrer zeitlichen Abfolge der
Behandlung und der Stabilisierung des Krankheitsverlaufes, außerdem war
eine Betreuung unserer Kinder in dieser Zeit unerlässlich. Eine optimale
Behandlung für diese seltene Krankheit ist derzeit nur in den USA gegeben,
was ermöglicht hat, dass meine Tochter sich nun in einem stabilen
Allgemeinzustand befindet. Diese Aufenthalte waren zeitlich befristet mit den
Behandlungszeiträumen, entsprechende Unterlagen und medizinische Zeugnisse
bin ich bereit vorzulegen. Nach Ende der Therapien kehrte die Tochter und mit
ihr der Rest der Familie jedes Mal nach Österreich zurück. Beide
Kinder sind seit 2004 in österreichischen Schulen
eingeschrieben.
Es kann wohl nicht
Sinn des Gesetzes sein, dass eine Behandlung in einem ausländischen
Klinikum den Verlust der Familienbeihilfe nach sich zieht. Ein solches Vorgehen
erscheint mir unmenschlich und kann nicht die Absicht des Gesetzgebers
reflektieren..."
Der Bw. beantragte weiters in diesem Vorlageantrag die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG steht
Familienbeihilfe nicht für Kinder zu, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides sowie allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein
im Spruch anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine
Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Wie aus dem oben dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist,
wurde Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt mit der
Begründung rückgefordert, es sei festgestellt worden, dass sich die
Kinder des Bw. seit September 2001 nicht mehr ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Auf welche genauen Umstände sich diese Annahme
gründet, hat das Finanzamt in seinem Bescheid nicht dargelegt.
Der Bw. bringt vor, dass er sich mit seiner Familie nur
zeitweilig, also zeitlich begrenzt, im Ausland aufgehalten habe. Der Mittelpunkt
der Lebensinteressen habe sich weiters im Bundesgebiet befunden, lediglich aus
den dargelegten medizinischen Gründen sei es zu längeren
Auslandsbesuchen gekommen. Die Kinder hätten sich also ausschließlich
im Bundesgebiet aufgehalten, mit Ausnahme von unbedingt erforderlichen
medizinischen Behandlungen in den USA. Seit Jänner 2004 seien die
wiederholten Auslandsaufenthalte beendet.
Auf diese Vorbringen ist das Finanzamt in keiner Weise
eingegangen. Insbesondere wurden keine Erhebungen über die genaue Dauer des
Auslandsaufenthaltes getätigt (der im Übrigen nach den
Ausführungen in der Berufung bereits im Jänner 2004, also vor dem Ende
des Rückforderungszeitraumes geendet hat).
Im fortgesetzten Verfahren wird also zu
überprüfen sein, in welchem zeitlichen Umfang sich die Kinder
tatsächlich im Ausland aufgehalten haben. Sollte dabei hervorkommen, dass
die Kinder in den USA länger dauernd (ein Schuljahr wird hierfür
analog der Sechsmonatsfrist des § 26 Abs. 2 BAO jedenfalls ausreichend
sein) die Schule (den Kindergarten) besucht haben, wird für diesen Zeitraum
ein ständiger Auslandsaufenthalt angenommen werden können.
Dem würde auch nicht entgegen stehen, wenn die Kinder
beispielsweise die Ferien in Österreich verbracht hätten; dies
wäre jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der
ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl.
insbesondere die einen mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffenden
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom
28.11.2002, 2002/13/0079, und vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Ohne Bedeutung ist es auch, ob der Auslandsaufenthalt durch
die Erkrankung der Tochter bedingt war, da es nur auf das Faktum des
ständigen Aufenthalts im Ausland ankommt, nicht aber auf dessen
Ursache.
Da also der Sachverhalt nur äußerst
fragmentarisch geklärt ist, ist es zweckmäßig, dass die
Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz durchgeführt
werden. Der Vorlageantrag wurde erst vor rund zwei Monaten eingebracht; somit
ist durch die Aufhebung keine Verzögerung des Berufungsverfahren zu
erwarten, weshalb auch keine überwiegenden Parteiinteressen dem entgegen
stehen.
Von der fristgerecht beantragten mündlichen
Verhandlung konnte nach § 284 Abs. 5 iVm Abs. 3 BAO abgesehen
werden.
Wien, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1788-W/05
- Stammnummer
- 19620
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF