Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0158-F/05
Wie ist ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes KFZ als Sachbezug zu bewerten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-F/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein arbeitgebereigenes KFZ lediglich ein Mal pro Monat verwendet, so ist der Sachbezug gemäß § 4 Abs. 3 der Sachbezugsverordnung BGBl. II 416/2001 zu ermitteln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des IG, Adr, vertreten durch Bröll
Gasser Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 2. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 10. Mai 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, ein
Techniker, war im Streitjahr bei der B AG im schweizerischen U als
Grenzgänger beschäftigt.
Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer veranschlagte das Finanzamt gemäß
§ 4 Abs. 1 der
Verordnung zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 über die bundeseinheiltliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge (BGBl. II 2001/416) einen Sachbezug von 510
€ monatlich für die Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges.
In seiner Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid brachte der Berufungswerber vor, dass der
Sachbezugsansatz nicht gerechtfertigt sei, weil ihm das Firmenfahrzeug nur
für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt werde. Für
Privatfahrten benütze er sein Privatfahrzeug. Er legte diesbezüglich
eine Bestätigung der B AG bei.
Nach Abwicklung eines
Schriftwechsels zwischen Berufungswerber und Finanzamt erging in der Folge eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, die im Wesentlichen damit begründet
wurde, dass auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als
Privatfahrten zu betrachten seien.
Der Berufungswerber beantragte
die Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz. Er
führte aus, es stimme zwar, dass er fallweise mit einem Firmenfahrzeug vom
Firmensitz im schweizerischen U zu seinem Wohnsitz nach D fahre, jedoch geschehe
dies immer im Zusammenhang mit einer Dienstreise, um Zeit zu sparen. Am jeweils
nächsten Tag fahre er nämlich dienstlich nach Italien. Die
geschilderte Vorgehensweise führe zu einer Verkürzung und
Vereinfachung der Reise (er müßte andernfalls am Morgen wieder von D
nach U und erst von dort aus nach Italien fahren) und werde über
ausdrückliche Anweisung seitens der Geschäftsleitung so praktiziert.
Die Anzahl solcher Fahrten belaufe sich auf 8 bis 12 pro Jahr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs.
1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte
Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988
zufließen. In näherer Ausführung hiezu bewertet die Verordnung
BGBl. II 2001/416 (Sachbezugsverordnung) über die bundeseinheiltliche
Bewertung bestimmter Sachbezüge verschiedene geldwerte Vorteile. So spricht
sie etwa in ihrem § 4 Abs. 1 aus,
dass der Sachbezug für die nicht berufliche Nutzung eines
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges mit 1,5% von dessen tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal mit 510 € monatlich zu bemessen ist.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. kann
sich dieser Wert auf 0,75% der Anschaffungskosten bzw. maximal 255 €
monatlich einschränken, sofern die Fahrtstrecke pro Monat nicht mehr als
500 km beträgt. Eine weitere Reduzierung des Sachbezugswertes sieht
Abs. 3 leg. cit. vor: ergibt sich
nämlich bei Ansatz von 0,50 € pro km Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1
ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, so ist der
geringere Sachbezugswert anzusetzen.
Strittig
ist, ob der Sachbezugsansatz von 510 € monatlich für
Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges durch den Berufungswerber gerechtfertigt
ist.
Die Möglichkeit der
privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges stellt einen Vorteil aus dem
Dienstverhältnis dar, der Steuerpflicht auslöst. Auch die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Privatfahrten (siehe etwa Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, Stand 1. Jänner 2005,
WUV-Universitätsverlag, RZ 53 zu § 15). Das Finanzamt F ging nach
Einlangen einer Mitteilung von Zollkontrollorganen, die den Berufungswerber auf
dem Weg zum Dienstort in einem Firmenfahrzeug angetroffen hatten, offenbar davon
aus, dass die Privatnutzung von einem Umfang sei, der einen Sachbezugsansatz in
Höhe des pauschalierten Wertes von 510 € gemäß
§ 4
Abs. 1 Sachbezugsverordnung rechtfertige. Es setzte sich damit ohne weitere
Erhebungen über das Vorbringen des Berufungswerbers hinweg, wonach
derartige Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur gelegentlich,
nämlich immer in Verbindung mit Geschäftsreisen, im betrieblichen
Fahrzeug zurückgelegt würden. Der unabhängige Finanzsenat
hält das Vorbringen des Berufungswerbers im Zusammenhalt mit der Aktenlage
für nachvollziehbar und schlüssig. Für 8 bis 12 dienstlich
motivierte Fahrten pro Jahr - ungeachtet des Umstandes, dass sie auch die
Strecke Arbeitsstätte-Wohnung und zurück einschließen - kann der
Sachbezugsansatz in der gewählten Höhe nicht reale Verhältnisse
widerspiegeln.
Schickt man voraus, dass die
Strecke U - D und zurück Privatfahrt bleibt - auch wenn die
ausdrückliche Billigung bzw. Aufforderung des Dienstgebers zum
gewählten Fahrtmodus vorliegt entsteht dem Berufungswerber letztlich durch
ersparte Aufwendungen ein geldwerter Vorteil - ergibt sich Folgendes:
Die Strecke U, F-straße
- D, M-straße beträgt 57,7 km (Falk-Routenplaner, www.falk.de).
Bei Annahme von einer Fahrt pro Monat wären dies je 115,40 km. Setzt man
gemäß
§ 4 Abs. 3 Sachbezugsverordnung 0,50 € pro Kilometer
an, so ergibt sich ein Wert von 57,70 €. Dieser ist um mehr als 50%
geringer als der halbe Sachbezugswert von 255 € monatlich gemäß
§ 4 Abs. 2 Sachbezugsverordnung. Somit ist der geringere Wert in Ansatz zu
bringen (auf das hier grundsätzlich statuierte Erfordernis eines
fahrtenbuchmäßigen Nachweises wird hingewiesen).
Der Jahressachbezugsansatz im
Streitfall beläuft sich für 10 Monate - es wurde das Mittel zwischen 8
und 12 Fahrten gewählt - nach dem Ausgeführten auf
577,00 €.
Der Berufung war
spruchgemäß teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 25. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-F/05
- Stammnummer
- 19612
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF