Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0707-L/05
Verzicht auf ein Recht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0707-L/05vom 25.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom 10. September 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 10. August 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und Frau K schlossen am 4.3.2004 eine
Vereinbarung, welche auszugsweise lautet:
I. Zunächst wird festgehalten, dass Frau B (Anm.: die
Berufungswerberin) aufgrund des durchgeführten Verlassenschaftsverfahrens
nach ..., sowie aufgrund des Übergabsvertrages vom ...
außerbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft ...
ist.
II. Mit Übergabsvertrag vom ... haben die
seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer, nämlich ... (Anm.: die
Großeltern der Berufungswerberin) die ihnen gleichteilig gehörige
Liegenschaft an ihren Schwiegersohn und ihre Tochter
übergeben.
III. Im Punkt "Viertens b)" des genannten
Übergabsvertrages haben sich die Ehegatten (Anm.: die Großeltern der
Berufungswerberin) als Gegenleistung für diese Übergabe die Reallast
der Pflege und im Punkt "Zehntens" das Veräußerungsverbot
ausbedungen.
IV. Da die vorgenannten Rechte von Frau K nicht in Anspruch
genommen werden und daher gegenstandslos geworden sind, verzichtet sie hiemit
unwiderruflich und unentgeltlich auf die Reallast der Pflege gemäß
Punkt "Viertens b)" und auf das Veräußerungsverbot gemäß
Punkt "Zehntens" jeweils des Übergabsvertrages vom ... .
Das Finanzamt wertete den Verzicht auf die Reallast der
Pflege als schenkungssteuerpflichtigen Vorgang und setzte die Schenkungssteuer
fest. Der Wert wurde amtlich mit 1.800,00 € pro Jahr angesetzt und
entsprechend § 16 BewG kapitalisiert.
Die Berufung richtet sich gegen den Ansatz von
1.800,00 € als Bemessungsgrundlage. Dieser Wert sei wesentlich zu
hoch. Im seinerzeitigen Übergabsvertrag seien diese Rechte zugunsten beider
Übergeber mit jährlich 20.000,00 ATS angesetzt worden, der
höhere Wertansatz des Rechtes zugunsten einer Person sei deshalb nicht
gerechtfertigt, sondern von einem Jahreswert von 500,00 €
auszugehen.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab.
Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird das
Berufungsbegehren wiederholt und ergänzt:
Die Einräumung einer Dienstbarkeit der
Pflegeleistungen diene den Übergebern in der Regel nur als Absicherung, da
eine konkrete Leistungserbringung im Normalfall nicht gegeben sei. Eine
derartige Vereinbarung decke daher nur ein abstraktes Risiko ab. Daher werden
auch bei Bewertungen von derartigen Pflegekosten nie die tatsächlichen
Kosten einer Vollpflege herangezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vertragspunkt "Viertens b)" des bereits zitierten
Übergabsvertrages (vom 7.9.1998) lautet: "Im Krankheits- bzw. Altersfall
und für den Fall, dass die heutige Übergeberin K vor ihrem Ehegatten
F. versterben sollte, die Besorgung aller notwendigen Dienstleistungen und
Gänge wie das Waschen und Bügeln der Wäsche, die Reinigung von
Kleidung und Schuhwerk, das häusliche Ausbessern von Kleidung und
Wäsche, das tägliche Aufräumen, wöchentliche
Gründlichmachen und jährliche Ausweißen der Wohnung der
Übergeber, das Kochen, die Betreuung und die Krankenpflege und auf alle
Fälle, also auch ohne Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen, für
den Fall, dass der Übergeber selbst dazu nicht mehr in der Lage sein
sollte, die Verrichtung der ortsüblichen und notwendigen Fahrten mit dem
Personenkraftwagen, falls sich ein solcher im Besitz der jeweiligen
Eigentümer der Liegenschaft ... befindet, jedoch nicht zur Unzeit ... . Die
vorgenannte Pflege ist jedoch nur insoweit zu leisten, als die Übernehmer
ohne Beeinträchtigung ihrer Berufsfähigkeit sowie aufgrund ihrer
eigenen Fähigkeiten hiezu in der Lage sind, ... ".
Der Übergeberin stand also das Recht auf gewisse
Leistungen durch die Übernehmer der Liegenschaft zu. Allerdings war das
Entstehen des Rechtes durch den Krankheits- bzw. Altersfall aufschiebend
bedingt.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Gegenstand einer Schenkung kann jede im rechtlichen Verkehr
stehende Sache im Sinne des § 285 ABGB sein, sofern sie von
wirtschaftlichem Wert ist. Die Art und Weise, wie das Recht dem
Geschenkempfänger zukommt, ist unbeachtlich, das heißt, es ist nicht
von Bedeutung, ob dem Empfänger das Recht (aktiv) eingeräumt wird oder
ob der Begünstigte zugunsten des Belasteten auf dieses Recht
verzichtet.
Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung
oder freigebigen Zuwendung ist das Vorliegen einer Bereicherung des Bedachten
auf Kosten des Zuwendenden. Eine Bereicherung tritt nicht nur durch die Hingabe
von Vermögenswerten, sondern auch durch die Befreiung von Schulden oder
sonstigen vermögenswerten Belastungen ein.
Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Berechtigten
überhaupt ein vermögenswertes Recht zustand, weil das Entstehen dieses
Rechtes vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Pflegebedürftigkeit
abhängig war. Die Pflegebedürftigkeit ist allerdings, wie aus dem
Vertragsinhalt ersichtlich ist, nicht eingetreten, daher stand der Berechtigten
mangels Entstehens des Rechtes auch kein vermögenswertes Recht zu auf
welches sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verzichtet hat. Demnach ist
auf die Bewertung des Rechtes nicht mehr einzugehen.
Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der
Vertragspunkt '"Viertens b)" des genannten Übergabsvertrages "besteuert"
wurde, das heißt, als Gegenleistung angesetzt worden ist.
Linz, am 25.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0707-L/05
- Stammnummer
- 19606
- Gültig
- 25.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF