Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2997-W/02
Strittig sind hinsichtlich Dachgeschoßausbau die Möglichkeit der 15tel-Aufteilung von Ausgaben, die Höhe der AfA sowie der AfA-Beginn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2997-W/02vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch im Fall einer altersbedingten AfA ist Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut fertig gestellt ist (VwGH 11.8.1993, 91/13/0159; § 7 EStG 1988). Es fällt keine AfA an, solange die Neuadaptierung der Räumlichkeiten im Zuge des erstmaligen Dachgeschoßausbaus nicht abgeschlossen ist. Eine weitere Voraussetzung, die von den Abgabepflichtigen nachzuweisen ist, um die AfA lukrieren zu können, ist die Vermietungsabsicht bzw. das erstmalige Transportieren der Vermietungsabsicht nach außen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 23. November 2005
über die Berufung der L.M. und Mitbes., vertreten durch Anton Schürz,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und
Purkersdorf betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO
für das Jahr 2000 nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. sind Miteigentümer
eines Mietwohngrundstückes. Strittig ist die Höhe der AfA bzw. ob
überhaupt eine AfA im Berufungsjahr anzuerkennen ist.
Im Zuge der Veranlagung wurden
Herstellungskosten eines Dachbodenausbaus, die laut Erklärung als 1/15
Absetzungen geltend gemacht wurden, aufgrund des Nichtvorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen für die 1/15el-Absetzung (da es sich um nicht
geförderten Dachbodenausbau handelt) aktiviert und mit 1,5 % AfA
berücksichtigt. Aufgrund eines mit der Berufung vorgelegten Gutachtens
über die Restnutzungsdauer wurde von den Bw. die Verteilung des Aufwandes
auf 25 Jahre begehrt.
Im
Vorlageantrag des Finanzamtes an den
unabhängigen Finanzsenat (UFS), der von der Abgabenbehörde II.
Instanz im Zuge eines Vorhaltsverfahrens zur Stellungnahme vorgehalten wurde,
führte die Abgabenbehörde I. Instanz Folgendes aus: Die
gegenständliche Liegenschaft wurde von den Bw. 1983 unentgeltlich erworben.
Die AfA wurde seither mit 1,5 % des EHW geltend gemacht.
Im Rahmen einer
UVA-Prüfung im Mai 2001 wurde festgestellt, dass der Dachbodenausbau noch
nicht fertiggestellt ist und noch nicht genutzt wird. Nach Ansicht des
Finanzamtes, die den Bw. vom UFS vorgehalten wurde, ist daher für das Jahr
2000 eine AfA überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Abgesehen davon sei laut
Finanzamt das vorgelegt Gutachten kein tauglicher Nachweis für eine
Restnutzungsdauer von 25 Jahren. Der Befund verweise hinsichtlich vorhandener
Baumängel wesentlicher Gebäudeteile auf Nässeschäden im
Gesims und dadurch bedingte Abbröckelungen, Nassstellen im Kellerbereich
sowie Durchbiegungen der Holztramdecken, ohne Angaben zu deren Ausmaß bzw.
deren wirtschaftlichen Sanierbarkeit. Das Gutachten gehe ausdrücklich von
der Nichtdurchführung von Reparaturen aus. Eine Restnutzungsdauer von 25
Jahren widerspreche auch dem Ausmaß der im Streitzeitraum und in den
Vorjahren getätigten Investitionen.
Die Herstellungskosten des
Dachbodenausbaus wären i.S. der Rz 6444 der EStRI auf 50 Jahre zu
verteilen. Dies entspreche auch der Restnutzungsdauer aufgrund der von den Bw.
ursprünglich erklärten Nutzungsdauer (Anmerkung: unentgeltlicher
Erwerb des Objektes im Jahr 1983, daher Restnutzungsdauer im Berufungsjahr 2000
50 Jahre bei einer Nutzungsdauer von 67 Jahren bzw. 2 % AfA p.a.) .
Der angefochtene Bescheid
wäre weiters zum Nachteil der Bw. hinsichtlich der den Dachbodenausbau
betreffenden Herstellungskosten des Jahres 1999 abzuändern, für welche
im Jahr 2000 erklärungsgemäß 1/15 berücksichtigt worden
sei.
Der Bescheid über die
Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO wurde wie folgt
begründet:
Die Erledigung weiche laut
Finanzamt vom Begehren aus folgenden Gründen ab:
Gem. § 28 Abs 3 EStG 1988
seien Herstellungsaufwendungen (= Dachbodenausbau im Jahr 2000) nur dann
über Antrag auf 15 Jahre zu verteilen, wenn bei den
Sanierungsmaßnahmen eine Zusage für eine Förderung nach dem
Wohnhaussanierungsgesetz, Startwohnungsgesetz oder Landesgesetz über
Wohnhaussanierung vorliegt. Ebenso könnten Sanierungsaufwendungen nach
§ 19 Denkmalschutzgesetz auf 15 Jahre verteilt werden. Alle anderen
Herstellungsaufwendungen seien gem. § 16 Abs. 1 Z 8 e EStG 1988 ohne
Nachweis der Nutzungsdauer mit 1,5 % abzuschreiben.
Da trotz Hinweis durch die
Betriebsprüfung anlässlich der UVA-Prüfung 04/2000-02/2001 kein
Nachweis für eine begünstigte Verteilung des Herstellungsaufwandes
vorgelegt worden sei, konnte die Verteilung des Dachbodenausbaues auf 15 Jahre
nicht anerkannt werden.
Die
Bw. erhoben gegen den Feststellungsbescheid Berufung und begründeten sie
wie folgt:
Zum Nichtanerkennen der
1/15el-Aufteilung führten die Bw. aus, dass der Hinweis auf die
Bescheidbegründung insoferne nicht zielführend sei, da dadurch jedwede
private Initiative Wohnraum (Dachbodenausbauten) ohne Zuhilfenahme
öffentlicher Mittel zu schaffen, "bestraft" werden würde. Dies sei
kontraproduktiv und bestrafe jene Eigentümer, die bereit seien, Eigenmittel
in einen Ausbau zu investieren, ohne die öffentliche Hand, das heißt
den Steuerzahler, im Zuge der Umverteilung zur Kasse zu bitten. Diese
Vorgangsweise erscheine auch verfassungsrechtlich bedenklich, da hier der
Gleichheitsgrundsatz verletzt werde.
Um zumindest eine teilweise
Waffengleichheit herzustellen, sei auf Auftrag der Bw. ein Gutachten betreffend
die gegenständliche Liegenschaft durch einen allgemein beeid. gerichtl.
zertifizierten Sachverständigen, Schätzmeister des Liegenschafts- und
Realitätenwesens, über die Restnutzungsdauer erstellt worden. Die
Restnutzungsdauer betrage daher laut diesem Sachverständigengutachten 25
Jahre. Die Bw. beantragten daher die Aufwendungen bzw. Ausgaben hinsichtlich des
Dachbodenausbaues auf 25 Jahre abzusetzen, und den Gesamtbetrag aus dem Jahr
2000 von ATS 2.543.169,34 auf den Zeitraum 2000 - 2024 aufzuteilen (1/25 =
ATS 101.726,77 oder Euro 7.392,77 p.a.).
Aus dem von den Bw. vorgelegten
Gutachten betreffend das
berufungsgegenständliche Gebäude geht hervor, dass es aufgrund eines
Auftrages zur Feststellung der Restnutzungsdauer erstellt worden ist.
Auf Grund der
durchgeführten Erhebungen im Vermessungsamt im Grundbuch, im Bauamt der
Gemeinde Wien und der Besichtigung der Liegenschaft in der Natur wurde vom
Gutachter folgender Befund erstellt:
Auf dem Bauplatz des
gegenständlichen Objektes stehe ein um 1880 erbautes Wohn- und
Geschäftshaus mit 14,50 m Straßenfront. Es sei in konservativer, der
Bauzeit entsprechender Ausführung, hergestellt. Das Mauerwerk bestehe aus
beidseitig verputzten Vollziegeln mit gegliederter Fassade. Das Satteldach sei
mit einem ziegelgedecktem Holzdachstuhl hergestellt worden. Über dem Keller
bestehe eine Platzldecke, die Geschoßdecken seien Holztramdecken mit
ebener stukkaturter Untersicht. Die Stiege mit Zwischenpodest sei halbrund und
weise Natursteinstufen auf. Die Einfahrt sei mit Klinkerziegeln gepflastert, die
Gänge seien mit Platten belegt. Die Fenster seien zweiflügelige
doppelte Holzkastenfenster, die Füllungstüren seien in
Holzstöcken angeschlagen. In jedem Geschoß sei eine Wohnung mit
indirekt belichteter und belüfteter Küche. Die Fußböden in
den Wohnräumen seien meist Stabparkettböden, in den Küchen seien
teilweise fugenlose Estriche und PVC-Beläge vorhanden.
In den Kleinwohnungen seien
überwiegend Wasserentnahmestelle und WC sowie teilweise Badeeinrichtungen
mit mechanischer Lüftung vorhanden. Die Beheizung erfolge mit
Einzelöfen bzw. -anlagen. Elektrischer Strom, Gas und Wasser seien
installiert und an die öffentlichen Versorgungsleitungen angeschlossen. Der
Kanal münde in das städtische Kanalnetz.
Zum Bau- und Erhaltungszustand
wurde Folgendes ausgeführt: Das Mauerwerk weise im Gesims durch
schadhafte Dachrinnen Durchnässungen und dadurch auch Abbröckelungen
auf. Die Bausubstanz sei zwar massiv, allerdings sei zu beachten, dass das
Gebäude im Kellerbereich Nassstellen durch unzureichende Isolierung der
Kellerwände aufweise. Die Fenster seien teilweise ohne Schutzanstrich, die
Holzteile seien angegriffen, und die Schließmechaniken hielten die Fenster
nicht mehr dicht. Inwieweit Deckenschäden vorhanden seien, lasse sich zwar
durch bloßen Augenschein nicht feststellen, aber die Durchbiegungen seien
sowohl im Gangbereich als auch in den Räumen merkbar. Die vorhandenen
Steigleitungen für die Versorgung mit elektrischem Strom, Wasser und Gas
entsprechen nur teilweise den heutigen Anforderungen und seien in naher Zukunft
zu sanieren. Die Kanalabfallstränge seien nicht einsehbar.
Hinsichtlich der
RESTNUTZUNGSDAUER wurde ausgeführt, dass nach der allgemeinen Auffassung
für die Beurteilung der Restnutzungsdauer von Wohngebäuden die
Verhältnisse zum Stichtag maßgeblich seien. Die Beschaffenheit und
Verwertbarkeit eines Gebäudes und alle tatsächlichen, rechtlichen und
wirtschaftlichen Umstände beeinflussten diese. Es sei davon auszugehen,
dass die Lebensdauer eines Wohngebäudes aus langjähriger Praxis mit 80
- 100 Jahren anzunehmen sei, wenn nicht eine komplette Sanierung
durchgeführt worden sei, welche die Lebensdauer erhöhe. Dabei sei
nicht nur die technische Lebensdauer in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und
Ausstattung zu beachten, sondern es sei auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit
maßgeblich. Letztere beinhalte insbesonders einen nicht mehr
entsprechenden unwirtschaftlichen Aufbau, eine zeitbedingte oder
persönliche Baugestaltung, welche neueren Anforderungen nicht entspreche
oder sonstige die Restlebensdauer beeinflussende Umstände. Auf Grund
des vorstehenden Befundes und der Ausführungen hielte der Gutachter
für das gegenständliche Gebäude die Restnutzungsdauer ohne
Aufwendungen für Reparaturen und Verbesserungen mit 25
Jahrenfür angemessen und
gerechtfertigt. Der Gesamtwert bebauter Liegenschaften (Miethäuser)
setze sich aus dem Grundwert und dem Bauwert zusammen. Auf Grund Jahrzehnte
langer Erfahrung sowie einschlägiger Literatur entfielen im Durchschnitt 20
% auf den Wert des Grund und Bodens und 80 % auf den Bauwert. Das Gutachten war
mit 3. November 2001 datiert.
Die
zuständige Referentin des UFS übermittelte den Bw. am 7. Juli 2005
einen umfangreichen Vorhalt mit ausführlichen rechtlichen
Ausführungen.
Ad AfA hinsichtlich
Dachbodenausbau:
Aus der Aktenlage ergibt sich Folgendes:
Im Zuge des Dachgeschoßausbaues wurde
1 Wohnung, nämlich die top 13,
gebaut.
Die Wohnung top 13 war im Frühjahr 2001 noch nicht
fertig gestellt. Dem Betriebsprüfer ist hinsichtlich der damaligen
USO-Prüfung erinnerlich, dass im Frühjahr 2001 die Wohnung top 13 am
Fertigstellen war (es sei gerade verfliest worden, als er die Wohnung besichtigt
hat). Der diesbezügliche Aktenvermerk des Betriebsprüfers wurde den
Bw. zur Kenntnisnahme beigelegt.
Laut Aktenlage und Telefonat mit dem steuerlichen Vertreter
ist die Dachgeschoßwohnung top 13 bis
dato (also jedenfalls bis zur Vorhaltsbeantwortung vom 16. August 2005) nie
vermietet gewesen. Die Bw. wurden aufgefordert, den Grund dafür zu
nennen. Weiters sollten sie bekannt geben, zu welchem genauen Zeitpunkt die
Dachgeschoßwohnung für die Vermietung vollständig fertig
gestellt gewesen sei. Darüber hinaus sollten die Bw. nachweisen,
wann die gesetzten Vermietungsabsichten nach außen erkennbar bzw. (nach
außen) dokumentiert worden seien. Sie sollten
allediesbezüglichen Verträge,
Rechnungen, Annoncen udgl. vorlegen.
Die Bw. sollten bekannt geben, wie sich der Betrag in
Höhe von ATS 2,543.169,34 zusammensetze, und alle Rechnungen, die diesen
Betrag ergeben, vorlegen. Es sollte geklärt werden, ob der Betrag
von ATS 985.377,69 (1999 betreffend) in dem Betrag von ATS 2,543.169,34
enthalten sei, und weiters, ob Rechnungsbeträge aus vorhergehenden Jahren
(etwa 1999) hinsichtlich des Dachbodenausbaues in diesem Betrag von ATS
2.543.169,34 (laut Gutachten sowie Beilage zur Steuererklärung 2000)
enthalten seien.
In der Berufung führten die Bw. aus, dass "der
Gesamtbetrag aus dem Jahr 2000 von ATS 2.543.169,34" auf 25 Jahre
aufzuteilen sei (beantragt: 1/25 p.a. als AfA (Abschreibung für Abnutzung
iSd EStG 1988)). Die Bw. sollten angeben, ob sich der Betrag von ATS
2.543.169,34 ausschließlich auf Rechungen aus dem Jahr 2000 beziehe. Aus
der Aktenlage ergebe sich, dass top 13 (Wohnung im Dachbodenausbau) bzw. der
Dachbodenausbau im Jahr 2000 noch nicht fertig gestellt waren. Auch wurden
Rechungen hinsichtlich top 13 erst nach 2000 von den Bw. in den Aufzeichnungen
erfasst: z.B. Rechnung 13.2.2001 H ATS 90.528,00 netto zuzügl. ATS
18.105,00 USt. Die Bw. hatten zu erläutern, ob die nach dem Jahr 2000 in
den Aufzeichnungen hinsichtlich Überschussermittlung berücksichtigten
Rechnungen in dem Betrag laut Gutachten von ATS 2,543.169,34 enthalten
sind.
Um
Wiederholungen zu vermeiden wird darüber hinaus auf die diesbezüglich
u.a. rechtiche Würdigung (die den Bw. bereits im Zuge dieses Vorhaltes
bekannt gegeben worden ist) des UFS hingewiesen.
Die
Bw. übermittelten folgende Vorhaltsbeantwortung (nach gewährter
Fristverlängerung):
Ad
1/15el Absetzung hinsichtlich Herstellungskosten: In diesen seien
auch Arbeiten für einen Lifteinbau und sonstige Arbeiten für
Verbesserung von Zuleitungen enthalten - siehe § 4 MRG, sodass
sie hier § 28 (3) EStG zur Anwendung brachten. Der Hinweis und der
Verweis auf die Bescheidbegründung für das Jahr 2000 hinsichtlich
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO (Anmerkung
der Bw.: alte oder neue Fassung) vom 9.10.2001 greife hier sicher nicht.
Ad AfA hinsichtlich
Dachbodenausbau:
Im letzten Absatz der Seite 1 der Beilage zum
Vorlagebericht - welche den Bw. unbekannt sei (Anmerkung des UFS: die
Beilage zum Vorlageantrag wurde dem Vorhalt vom 7. Juli 2005 den Bw. zur
Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme beigelegt) - spreche das
Finanzamt die RZ 644 der EStRl an und sehe eine Verteilung auf 50 Jahre
vor. Auf diesen Vorschlag gehe nunmehr der UFS nicht ein.
Die Rechnungen bzw. Zahlungen seien detailliert in einer
Anlage zur Erklärung 2000 (Aufstellung über die 1/15 Abschreibung)
angeführt und würden nicht nur den Dachbodenausbau betreffen. Im
Betrage von ATS 2.543.169,34 sei der Betrag aus dem Jahre 1999 von
ATS 985.377,69 nicht enthalten.
Im Jahre 2002 (Jahresmitte) habe es einen Brand in der
Dachgeschoßwohnung gegeben, dessen Behebung erst im 2. Halbjahr 2002
und 1. Halbjahr 2003 in Angriff genommen worden sei. Nach Behebung sei an
eine Vermietung noch immer nicht zu denken gewesen, da die Vaillant-Therme nach
mehreren Anläufen erst endgültig in Ordnung gebracht werden konnte.
Endgültig sei dieses Problem (Lärmentwicklung) erst mit 07.12.2004
gelöst gewesen.
Bezüglich der Vermietungsversuche legten die Bw. eine
Photokopie eines Alleinvermittlungsauftrages an eine
Immoblien-Maklergesellschaft (datiert mit 17. Jänner 2005) vor, die
bis dato zu keinem Mietvertragsabschluss geführt hätten.
Voraussichtlich werde ein Mietvertrag mit 1. September oder 1. Oktober
2005 abgeschlossen werden. Ein entsprechender Interessent (bzw. eine
Interessentin) sei in petto.
Alle Rechnungen vorzulegen sei innerhalb der kurzen Zeit
von 14 Tagen nicht möglich, wenn man bedenke, dass sämtliche
Rechnungen aus dem Jahre 2000 bei der Prüfung (auf Grund des Prüfungs-
und Nachschauauftrages vom 17.04.2001 sowie der Niederschrift vom 11.05.2001)
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vorgelegen seien.
Die Bw. ersuchten (unabhängig vom Ausgang dieses
Berufungsverfahrens) den Senat zu prüfen, inwieweit der
Gleichheitsgrundsatz verletzt werde, wenn dieselben Arbeiten, wenn sie von der
Öffentlichen Hand gefördert werden, auf 15 Jahre abgesetzt werden
dürften, andererseits Private, die dem Staat nicht mit Förderungen zur
Last fallen wollten, sondern Investitionen mit Eigenmittel finanzieren,
hiefür durch exzessive Auslegung der entsprechenden Gesetzesbestimmung
"bestraft werden würden".
Aufgrund dieser
Vorhaltsbeantwortung hielt der UFS den Bw. zur Klärung des Sachverhalts
weiters vor (Vorhalt vom 13. September 2005):
Hinsichtlich Pkt. zu
1/15el Absetzung betreffend Herstellungskosten (Dachboden(ausbau)
):
Entgegen der bisher gemachten Angaben (beispielsweise in
den Beilagen zu den Erklärungen zur Feststellung der Einkünfte
für das Jahr 1999 und 2000) geben die Bw. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom
16.8.2005 nunmehr an, dass in diesem Betrag (Dachbodenausbau) bzw. in den
Beträgen auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für einen Lifteinbau und
für sonstige Arbeiten für Verbesserungen von Zuleitungen enthalten
seien.
Weiters führen die Bw. im Punkt "Ad AfA hinsichtlich
Dachbodenausbau" an, dass Rechnungen bzw. Zahlungen "nicht nur den
Dachbodenausbau betreffen".
Wie bereits im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats
(UFS) vom 7. Juli 2005, in dem die Bw. aufgefordert wurden, Unterlagen und
Nachweise vorzulegen, wurden die Bw. aufgefordert, die nunmehr geänderten
Sachverhaltsangaben nachzuweisen und die diesbezüglichen Beträge
anzugeben (hinsichtlich Lifteinbau, sonstige Arbeiten für Verbesserungen
und Zuleitungen, "Zahlungen, die nicht nur den Dachbodenausbau
betreffen").
Es sei nicht ausreichend, lediglich anzugeben, dass
"etwaige Zahlungen sonstige Arbeiten für Verbesserungen" betreffen.
Sollten die
ursprünglichen (Sachverhalts)Angaben in der o.a. Erklärung für
das Jahr 2000 hinsichtlich Dachbodenausbau betragsmäßig unrichtig
sein, sind die Beträge detailliert aufzugliedern und die Investitionen, die
nicht den Dachbodenausbau betreffen, durch Vorlage von Rechnungen bzw. Belegen
nachzuweisen.
Falls nunmehr Richtigstellungen der ursprünglichen
Angaben nachgereicht werden, wurden die Bw. vom UFS aufgefordert genau
nachzuweisen, wann diese Investitionen durchgeführt wurden, was die
Investitionen genau betroffen haben, und wann die einzelnen Arbeiten jeweils
abgeschlossen wurden. Z.B. sei nachzuweisen, wann der Lifteinbau
durchgeführt und abgeschlossen worden ist, und welche Arbeiten damit
verbunden waren.
Es wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr lediglich
Sachverhaltsangaben nachzuweisen wären, die bereits bei Erstellung der
Steuererklärungen bekannt waren bzw. bekannt sein mussten.
Weiters führte die Referentin des UFS in diesem
Vorhalt aus. Beispielsweise wurde von
den Bw. in der Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2000 Folgendes
beantragt: Beantragte Aufteilung von Herstellungsaufwand auf 15
Jahre (Dachbodenausbau im Jahre 2000) von der Bemessungsgrundlage ATS
2,543.169,34. Angemerkt wird, dass auch in der Berufung vom 19.11.2001 in
der Begründung nicht
ausgeführt wurde, dass die berufungsgegenständlichen
Beträge nicht den Dachbodenausbau betreffen.
Darüber hinaus beantragten die Bw. 1/15 von
Investitionen aus dem Jahr 1999 (Investitions-Aufwand ATS 985.377,69). Aus der
Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999 geht diesbezüglich Folgendes
hervor: Beantragte Aufteilung auf 15 Jahre Herstellungsaufwand
(Dachbodenausbau im Jahre 1999, 1999-2013 - Aufwendungen 1/15 von ATS
985.377,69).
Der UFS führte in
diesem Vorhalt aus, dass, sollten keine Nachweise hinsichtlich etwaiger
Richtigstellungen der ursprünglichen (Sachverhalts)Angaben in der
Erklärung über die Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) 2000 (Dachboden bzw. Dachbodenausbau) vorgelegt werden, der UFS
davon ausgeht, dass die ursprünglich in der Erklärung über die
Einkünfte für Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2000 gemachten
Angaben (betreffend Dachboden bzw. Dachbodenausbau) den Tatsachen entsprechen,
und dass die berufungsgegenständlichen Investitionen (Dachboden)
betragsmäßig, wie in den Beilagen zur o.a. Erklärung
angeführt, richtig sind.
Dieser
Vorhalt blieb trotz der von den Bw. für die Vorhaltsbeantwortung wiederum
beantragten (und vom UFS gewährten) Fristverlängerung, und dem
mittlerweile längst verstrichenen, von den Bw. selbst beantragten Termin,
bis dato unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betreffend den
Dachgeschoßausbau wurde den Bw. bereits im Vorhalt vom 7. Juli 2005 die
folgende rechtliche Würdigung vorgehalten:
Ad
1/15el Absetzung hinsichtlich Herstellungskosten:
Dazu wird aufgrund der Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 18.
August 2005 vom UFS ergänzend ausgeführt:
Gem. § 28 Abs. 3 Z 1 und 2 sind folgende Aufwendungen,
soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag
gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt
abzusetzen: Laut Z
1Aufwendungen im Sinne der §§
3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des
Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse
unterliegen.
Laut Z 2 Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen,
wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz,
dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die
Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.
Im Zuge der Beantwortung des Vorhalts vom 7. Juli 2005
führten die Bw. erstmals aus, dass in den Herstellungskosten betreffend die
15el-Absetzung auch Arbeiten für einen Lifteinbau und sonstige Arbeiten
für Verbesserungen von Zuleitungen enthalten seien. Die Bw. wiesen auf
§ 4 Mietrechtsgesetz (MRG) hin, weshalb § 28 Abs. 3 EStG 1988 zur
Anwendung komme.
Gem. § 4 MRG hat der Vermieter nützliche
Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände nach Maßgabe
der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und
Möglichkeiten durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den
allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist.
Durch den Dachbodenausbau
ist keine bauliche Umgestaltung "eines Mietgegenstandes" bzw. keine
nützliche Verbesserung des Hauses (zB Neuerrichtung oder Umgestaltung von
Wasserleitungs-, Lichtleitungsanlagen udgl.) im Sinne des § 4 MRG erfolgt,
sondern eine neue Wohneinheit, nämlich die top 13, entstanden.
Darüber hinaus stellt der erstmalige
Ausbaueines Dachbodens eine andere Baumaßnahme dar als die bloße
bauliche Umgestaltung einer Mietwohnung
(zB Kategorieanhebung einer Mietwohnung).
Es liegen bei gegenständlichem Dachbodenausbau aus
genannten Gründen keine nützlichen Verbesserungen des Hauses oder
einzelner Mietgegenstände im Sinne des § 4 MRG vor (VwGH 2001/14/0041,
22.9.2005).
Trotz nachweislicher Aufforderung im o.a. Vorhalt des UFS
vom 13. September 2005 wurden von den Bw. auch keine Nachweise dafür
erbracht, dass nützliche Verbesserungen im Sinne des § 4 MRG
durchgeführt worden seien.
Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass keine Rechtswidrigkeit der
Beweiswürdigung vorliegt, wenn die Behörde den ursprünglichen
Angaben der Bw. zu den Sachverhaltsdarstellungen in der Erklärung mehr
Glaubwürdigkeit beimisst als ihren späteren Darlegungen in der
Vorhaltsbeantwortung vor dem UFS (VwGH 1.10.1991, 90/14/0189). Darüber
hinaus wird in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht der Bw. auf Grund
der BAO hingewiesen. Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können (§ 115 BAO), doch
befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht (VwGH 23.2.1994,
92/15/0159). Zu dieser Mitwirkungspflicht gehören unter anderem die
Darlegung des Sachverhaltes und die Darstellung von Beweisen und Unterlagen zur
Sachverhaltsermittlung (§ 138 BAO).
Die
gesetzlich geforderten Voraussetzungen sind weder für § 28 Abs. 3 Z 1
noch für § 28 Abs. 3 Z 2 nachgewiesen worden. Da die Bw. im Zuge des
Vorhaltsverfahrens gegenüber den ursprünglich von ihnen gemachten
Angaben die Sachverhaltsdarstellung änderten, wird ausdrücklich
festgestellt, dass die Voraussetzungen für die 1/15el-Absetzung im Sinne
des § 28 Abs. 3 EStG 1988
insgesamt
nicht erfüllt und auch nicht
nachgewiesen worden sind.
Das Finanzamt hat übersehen, 1/15 von ATS 985.377,69
(für im Jahr 1999 getätigte Aufwendungen) bei der Berechnung aus den
Werbungskosten auszuscheiden, obwohl im Bescheid vom 19. Oktober 2001
hinsichtlich Feststellung der Einkünfte das Berufungsjahr 2000 betreffend
bereits in der Begründung angeführt wurde, dass kein Nachweis für
eine begünstigte Verteilung des Herstellungsaufwandes vorgelegt worden ist,
und daher eine Verteilung der Dachbodeninvestitionen auf 15 Jahre nicht
anzuerkennen ist.
Wie bereits das Finanzamt im Zuge der den Bw. vorgehaltenen
Beilage zur Berufungsvorlage angeführt hat, ist der Bescheid betreffend
Ausgaben (für den Dachgeschoßausbau) des Jahres 1999 jedenfalls zum
Nachteil der Bw. abzuändern, da für diese Aufwendungen im Jahr 2000
erklärungsgemäß ein Betrag in Höhe von ATS 985.377,69 mit
1/15 berücksichtigt worden ist, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür nicht gegeben sind.
Der unabhängige Finanzsenat (UFS) ist wie die
übrigen Verwaltungsbehörden aufgrund des Legalitätsprinzips an
die geltenden Gesetze bzw. gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Allfällige
verfassungsrechtliche Bedenken (beispielsweise von den Bw. geäußerte
Gleichheitswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen) können allenfalls von
den Bw. vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht
werden. Die Werbungskosten von ATS
65.691,85 sind daher nicht anzuerkennen. Der Bescheid ist in
diesem Punkt zu Ungunsten der Bw. abzuändern.
Ad AfA
für den Dachbodenausbau:
Weiters wurden wie o.a.
folgende rechtliche Würdigung des UFS und Erörterungen zum Sachverhalt
hinsichtlich AfA für den Dachbodenausbau den Bw. bereits im Zuge des
Verfahrens vom UFS vorgehalten: Nachträglicher
Herstellungsaufwand ist grundsätzlich auf die bestehende
buchmäßige Restnutzungsdauer zu verteilen (VwGH 9.9.1955, 1610/53,
zit in Doralt, Einkommensteuergesetz (EStG) Kommentar (1988),
WUV-Universitätsverlag, 4. Aufl., § 7, Tz 52).
Die Restnutzungsdauer ist jedoch neu zu schätzen, wenn
durch den nachträglichen Herstellungsaufwand die Restnutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes insgesamt verlängert wird
("verlängert" wird in Doralt
dezidiert ausgeführt). Auch Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Bd. I, Manz Verlag,
8. Aufl., Rz 429, führen aus, dass
nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Restbuchwert
erhöhen und idR auf die Restnutzungsdauer zu verteilen sind (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, WUV-Universitätsverlag, a.a.O., § 7,
Tz 52).
Der UFS schließt sich grundsätzlich der
diesbezüglich gängigen Ansicht an, dass es in der Regel bei
großen Investitionen in Miethäusern zu einer Verlängerung der
Nutzungsdauer kommt, zumal derartige Investitionen (mit Investitionsvolumen, die
für einen Dachbodenausbau erforderlich sind) wohl kaum getätigt werden
würden, wenn es durch diese Investitionstätigkeit nicht zu einer
Substanzverbesserung, und damit nicht zu einer Verlängerung der
Nutzungsdauer kommen würde.
Auch das Finanzamt hat bereits die Ansicht
geäußert (wurde den Bw. vom UFS in einem Vorhalt vorgehalten), dass
Investitionen in gegenständlicher Größenordnung in keiner
Relation zu der kurzen, von den Bw. beantragten Nutzungsdauer stehen
würden. Auch im Fall einer altersbedingten AfA ist Voraussetzung,
dass das Wirtschaftsgut fertig gestellt ist (VwGH 11.8.1993, 91/13/0159). Es
fällt keine AfA an, solange die Neuadaptierung der Räume bzw.
Räumlichkeiten (im berufungsgegenständlichen Fall des
Dachgeschoßausbaus bzw. der Wohnungsherstellung top Nr. 13) nicht
abgeschlossen ist. Grundsätzlich beginnt die AfA mit der Nutzung
bzw. Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes (§ 7 Abs. 2 EStG 1988) und nicht
bereits mit der Anschaffung bzw. Herstellung.
Da die Bw. die
Herstellungskosten für den Dachbodenausbau abweichend von der
regelmäßig geübten Praxis, nämlich der Absetzung für
Abnutzung lt. EStG 1988 auf die Restnutzungsdauer, mit einem durch Gutachten
nachgewiesenen AfA-Satz geltend machen wollten, führt der UFS dazu
aus: Obwohl grundsätzlich auch Dachgeschoßausbauten auf
die Restnutzungsdauer abzuschreiben sind, wäre es in Übereinstimmung
mit Doralt, a.a.O., § 7, Tz 52, vor allem bei einem eigenständigen
Gebäudeteil, denkbar, die AfA von den Neuinvestitionen getrennt von der
bisherigen AfA vorzunehmen. Der AfA-Beginn derartiger Investitionen ist
nach den allgemeinen Regeln gemäß EStG 1988 zu bestimmen,
nämlich wie o.a. ist die AfA für den Dachgeschoßausbau (der auch
laut Bw. getrennt vom übrigen Gebäudeteil zu sehen ist, zumal die Bw.
eine kürzere Nutzungsdauer als die Restnutzungsdauer für das
übrige Gebäude dafür beantragten) erst frühestens mit
Fertigstellung des Ausbaues möglich. Zusätzlich müssen
weitere Voraussetzungen für den AfA-Beginn, nämlich die
Vermietungsabsicht und vor allem der Zeitpunkt des erstmaligen Transportierens
der Vermietungsabsicht nach außen, nachgewiesen werden. Erst ab
dem Zeitpunkt, in dem sowohl das Dachgeschoß fertig ausgebaut ist, als
auch die Vermietungsabsicht nach außen erkennbar ist (und diese
Voraussetzungserfüllung auch nachgewiesen ist), besteht die
Möglichkeit einer AfA für den Dachgeschoßausbau, zumal es sich
um einen eigenständigen Gebäudeteil (für den die Bw. auch einen
höheren AfA-Satz geltend machen wollten als für den übrigen Teil
des Gebäudes) handelt.
Zusammenfassend wird
festgestellt, dass die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für den
AfA-Beginn und auch für die Höhe der AfA (wenn ein AfA-Satz höher
als 1,5 % von den Bw. beantragt wird) nachzuweisen sind.
Auch in diesem Punkt haben
die Bw. die diesbezüglich geforderte Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht
nicht erfüllt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die o.a.
diesbezüglichen Ausführungen hingewiesen.
Von den Bw. wurden trotz Aufforderung mit
ausführlichen rechtlichen Erwägungen die vom Gesetz verlangten
unabdingbaren Nachweise für einen allfälligen AfA-Beginn für den
Dachgeschoßausbau bereits im Berufungsjahr nicht
erbracht. Aus diesem Grund muss auf die Ausführungen der Bw.,
ob allenfalls eine AfA von 2 % anzusetzen sei, nicht eingegangen werden.
Aufgrund der Aktenlage
ergeben sich daher folgende den Bw. vorgehaltenen Bescheidänderungen zu
Ungunsten der Bw.:
Die vom Finanzamt angesetzte
AfA hinsichtlich des Dachbodenausbaus in
Höhe von ATS 38.148,00 ist aus den Werbungskosten zu Ungunsten
der Bw. auszuscheiden, zumal der
Abschreibungsbeginn hinsichtlich
Dachbodenausbau (überdies im Sinne des Begehrens der Bw., den
Dachboden "getrennt" vom restlichen Gebäudeteil mit einem höheren
AfA-Satz als 1,5% abzuschreiben) jedenfalls
erst nach dem Berufungsjahr (o.a. ausführliche Begründung)
liegt, weshalb im Berufungsjahr keine AfA hinsichtlich des Dachbodenausbaus als
Werbungskosten im Sinnedes EStG 1988
anzuerkennen ist.
Insgesamt
sind daher Werbungskosten in Summe von ATS 103.839,85 vom UFS (zu Ungunsten der
Bw. gegenüber dem Erstbescheid des Finanzamtes) nicht
anzuerkennen.
Der Vollständigkeit halber (ist laut Aktenlage wie
oben ausgeführt für das Berufungsjahr nicht relevant) wird wie bereits
im Zuge des Vorhaltsverfahrens der Abgabenbehörde II. Instanz
ausgeführt: Auf Grund des Begehrens, den Dachbodenausbau auf eine
durch Gutachten nachgewiesene kürzeren Restnutzungsdauer (als den
übrigen Teil des Hauses) abzuschreiben, wird zu dem von den Bw. vorgelegten
Gutachten (zusätzlich zu der Ansicht des Finanzamtes) Folgendes
bemerkt: Durch ein von den Bw. vorzulegendes Gutachten hinsichtlich einer
kürzeren Nutzungsdauer als der gesetzlich ohne Nachweis vorgesehenen
Nutzungsdauer von rd. 67 Jahren bzw. eines höheren AfA-Satzes als 1,5 %
p.a., ist die voraussichtliche Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus dem
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ergebenden Zeitpunkt des AfA-Beginns zu
ermitteln. Ein Gutachten, das von der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Erstellung
des Gutachtens ausgeht, ist bereits vom Ansatz her methodisch verfehlt. Für
die Ermittlung der Nutzungsdauer ab dem jeweils sich aus des Bestimmungen des
EStG 1988 ergebenden Zeitpunkt des AfA-Beginns ist ein derartiges Gutachten
daher unmaßgeblich (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221; VwGH 22.6.2001,
2000/13/0175; zit in Kohler/Wakounig, Steuerleitfaden zur Vermietung, 8. Aufl.,
S 297). Das von den Bw. vorgelegte Gutachten, datiert mit
3. November 2001, nimmt auf Seite 3 des Gutachtens lediglich Bezug auf
"sind die Verhältnisse zum Stichtag" maßgeblich. Aus dem Gutachten
ist nicht ersichtlich, auf welchen Stichtag mit genauem Datum bei den
Ausführungen im Gutachten Bezug genommen wird. Auch wenn mit
"Verhältnisse zum Stichtag" der Tag 3. November 2001 (Gutachtenerstellung)
gemeint wäre, wäre das Gutachten aus den o.a. Gründen nicht
geeignet, für das Jahr 2000 den von den Bw. in der Berufung geltend
gemachten AfA-Satz nachzuweisen. Daher ist das Gutachten bereits aus
diesem Grund nicht geeignet, für das Berufungsjahr die im Berufungsbegehren
geforderte AfA zu lukrieren.
Abgesehen davon ist, wie oben ausführlich
begründet, für den Dachbodenausbau im Berufungsjahr keine AfA zu
gewähren.
Insgesamt ist der Bescheid
daher zu Ungunsten der Bw. abzuändern.
Weiters
haben die Bw. "den am 16. August 2005 im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung
gestellten Antrag auf Teilnahme an der Senatsverhandlung" (wohl gemeint auf
Abhalten einer mündlichen Verhandlung) verspätet eingebracht, da ein
diesbezüglicher Antrag gem. § 284 Abs. 1 BAO in der für das Jahr
der Einbringung der Berufung (nämlich 2001) geltenden Fassung in der
Berufung zu stellen gewesen wäre, was jedoch die Bw. nicht getan haben. Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach § 284 Abs. 1 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs. 1. Z 1 gestellt gelten. Damit wird die Weitergeltung zulässiger
Anträge auf mündliche Verhandlung gesichert. Eine Nachholung von
Anträgen auf mündliche Verhandlung ist in Fällen, in denen nach
bisheriger Rechtslage Senatszuständigkeit bestand (was in
gegenständlichem Berufungsfall der Fall ist), und kein derartiger Antrag in
der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung gestellt
wurde, nicht vorgesehen (Ritz, BAO-Handbuch, Linde Verlag, 2002, S 216, S 217
und S 270).
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
15el-Absetzung von SanierungsausgabenDachbodenausbauAfA-BeginnHöhe der AfAaltersbedingte AfANeuadaptierungDachgeschoßausbauVermietungsabsicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2997-W/02
- Stammnummer
- 19601
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF