Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0146-I/05
Alleinige Tragung der Vertragserrichtungskosten durch den Käufer, wenn beide Vertragsteile den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt haben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0146-I/05vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen beide Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung der Vertragsurkunde beauftragen und somit nach dem Zivilrecht beide anteilsmäßig zur Entlohnung verpflichtet sind, stellt die auf den Verkäufer entfallende Hälfte der Kosten dann eine vom Käufer übernommene sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG (= Gegenleistung) dar, wenn der Käufer sich zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vom 2. Juni 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. Mai 2004 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 25. März 2004 mit J abgeschlossenen
Kaufvertrag hat die Firma A (= Berufungswerberin, Bw) insgesamt 122/1009el
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ 1822 GB, diese verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 sowie den Abstellplätzen P 06 und P
15, zu einem Kaufpreis von brutto € 384.000 erworben (Pkte. II. und
III.). Unter Pkt. XI. "Kosten" wird ua. festgehalten:
"Sämtliche mit der Errichtung,
Genehmigung und Verbücherung dieses Vertrages anfallenden Kosten, Steuern
und Gebühren trägt die Käuferin. ...". Punkt XIII.
"Vollmacht" lautet: "Die Vertragsteile
erteilen XY, Rechtsanwälte ...
Auftrag und Vollmacht zur grundbücherlichen Durchführung dieses
Kaufvertrages, der Einholung der hiezu erforderlichen Genehmigungen und
Empfangnahme sämtlicher Bescheide. ...".
Das Finanzamt
hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 6. Mai 2004, StrNr, ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von gesamt € 387.456, di. der
Kaufpreis zuzüglich der übernommenen Vertragserrichtungskosten in
Höhe von geschätzt € 3.456, die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im
Betrag von € 13.560,96 vorgeschrieben. Aufgrund der Beauftragung der
Vertragserrichtung durch beide Vertragsteile seien die Kosten zur Hälfte
der Grunderwerbsteuer zu unterziehen.
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde eingewendet, nach den gesetzlichen Bestimmungen seien
die Vertragserrichtungskosten, die die Bw zur alleinigen Bezahlung an den
Vertragserrichter übernommen habe, nicht als Gegenleistung anzusehen.
Dennoch habe das Finanzamt diese in Höhe von geschätzt
€ 3.456 aus unerklärlichen Gründen als Gegenleistung
betrachtet. Die Grunderwerbsteuer sei aber nur vom Kaufpreis € 384.000
vorzuschreiben.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom
25. Feber 2005 wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und ergänzend eingewendet, den
Auftrag an die Vertragserrichter habe die Bw erteilt, sodass sie auch zur
Bezahlung dieser Kosten verpflichtet sei. Eine entsprechende Erklärung der
Vertragserrichter werde bei Bedarf nachgereicht.
In Beantwortung
eines Vorhaltes des UFS, worin ua. um Beibringung des Auftrages an die
Vertragserrichter ersucht wurde, hat die Bw im Schreiben vom 21. November 2005
mitgeteilt: "..., dass unsere Gesellschaft die alleinige Bezahlung der
Vertragserrichtungskosten übernommen hat. Die Beauftragung zur Erstellung
des Kaufvertrages erfolgte sowohl vom Verkäufer als auch von
uns".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Bei einem Kauf (§§ 1053 ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) ist nach der
Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 leg.cit. die Gegenleistung der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der
Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG ist ein dem
Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt. Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der
Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden
kann, bildet jede nur denkbare - geldwerte entgeltliche - Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, einen
Teil der Bemessungsgrundlage. Zur Gegenleistung gehört jede
Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes
gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt und ist sohin die
Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält (siehe zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 1 - 6 zu § 1 mit
einer Vielzahl von Judikaturverweisen).
Unter den
Begriff "sonstige Leistung" zählen alle Leistungen, die der Käufer dem
Verkäufer oder für diesen an Dritte leistet, um das
Kaufgrundstück erwerben zu können und deren Erbringung in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes
steht (VwGH 27.1.1999, 97/16/0432). Grundsätzlich gehören
Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund
einer Parteienabrede vom Erwerber getragen werden, zur Gegenleistung (VwGH
30.8.1998, 95/16/0334). Übernommene Leistungen iS des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei
es auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung -
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (siehe Fellner, aaO, Rzn.
64 und 66 zu § 5).
Der VwGH (und
auch die Lehre: siehe Fellner, aaO, Rz.
79 zu § 5; Arnold/Arnold,
Kommentar zum GrEStG 1987, § 5, Anm. 127) hat sich bereits wiederholt mit
der Frage auseinander-gesetzt, ob die Kosten der Errichtung der Vertragsurkunde
zur Gegenleistung gehören und hat in seinen Erkenntnissen vom 22.4.1953,
310/51, 1045/51; 8.6.1959, 1528/57; 21.2.1985, 84/16/0228 u.v.a., dargelegt,
dass in jenen Fällen, in denen beide
Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer
Vertragsurkunde beauftragen und somit
gemäß
§§ 896, 1004, 1014 ABGB beide zu deren
anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind, die
(anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende Hälfte der
Kosten dann eine sonstige vom Käufer übernommene Leistung darstellt,
wenn der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der
Vertragserrichtung zu tragen.
Der VwGH hat im Zusammenhang dargetan, dass in einem solchen Fall keine
Bedenken bestehen, derartige Leistungen unter die im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
angeführten "sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da diesfalls eine
Vertragspartei eine Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz die andere
Partei zu erbringen hätte.
Im
Gegenstandsfalle hat nun die Bw im Schreiben vom 21. November 2005 -
letztlich in Übereinstimmung mit den Punkten XI. und XIII. des
Kaufvertrages - dezidiert erklärt, dass beide Vertragsteile "die
Beauftragung zur Erstellung des Kaufvertrages" erteilt haben und die Bw als
Käuferin die "alleinige Bezahlung der Vertragserrichtungskosten
übernommen hat".
Angesichts
obiger Ausführungen stellt in einem solchen Fall - wenn eine Vertragspartei
eine Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz die andere Partei zu erbringen
hätte - die auf den Verkäufer entfallende Hälfte der
Vertragserrichtungskosten eine sonstige von der Bw als Käuferin
übernommene Leistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG dar, da sie sich zur
alleinigen Tragung/Bezahlung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet
hat.
Das Finanzamt
hat daher zu Recht neben dem Kaufpreis auch die hälftigen
Vertragserrichtungskosten, die im Übrigen der Höhe nach unbestritten
geblieben sind, in die Bemessung der Grunderwerbsteuer einbezogen.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0146-I/05
- Stammnummer
- 19588
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF