Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2039-W/04
Die Behandlung von Privat- und Kassenpatienten in einer Ordination tritt nach außen nicht als selbständige Einheit in Erscheinung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2039-W/04vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., M.gasse, vom
3. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vertreten
durch Mag. Karin Krammer, vom 4. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer
2002 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte im Kalenderjahr 2002 als Facharzt
für Gynäkologie einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit im
Ausmaß von - 450,14 €. Dabei brachte er einen im Jahre 2001 aus einer
"neuen Kassenordination" entstandenen Anlaufverlust gem. § 18 Abs. 7 EStG
1988 in Höhe von 9.564,10 € in Abzug.
Der Bw. hat bis zum Jahre 2000 nur Privatpatienten betreut
und schloss außerdem im Jahr 2001 einen Kassenvertrag mit der Wiener
Gebietskrankenkasse ab, durch den es zu einer erheblichen Ausweitung des
Patientenkreises gekommen ist.
Das Finanzamt versagte am 4. Februar 2004 mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 die Anerkennung des beantragten
Verlustabzuges mit der Begründung, dass eine Betriebseröffnung unter
anderem immer dann vorliege, wenn ein Teilbetrieb eröffnet werde und damit
wesentliche Adaptierungen verbunden seien, im konkreten Fall jedoch auf
Grundlage des Anlageverzeichnisses für das Jahr 2001 zu erkennen war, dass
der Bw. wesentliche Adaptierungen nicht vorgenommen habe. Er habe lediglich die
Klimaanlage erneuert, ein neues Ordinationsschild sowie eine Kommode angeschafft
und den PC aufgerüstet. Überdies stützte das Finanzamt seine
Rechtsansicht auf die Feststellung, dass sich die "Kassenordination" an der
gleichen Adresse wie die Privatordination befinde, somit allein aus dem Umstand,
dass ein Kassenvertrag abgeschlossen worden sei, noch nicht abgeleitet werden
könne, dass eine Betriebseröffnung bzw. ein neuer Teilbetrieb
vorliege.
Dagegen richtete der Bw. seine Berufung und führte
darin begründend aus, dass er bis zum Jahre 2001 und weiterhin eine
Ordination für Gynäkologie geführt habe, in der er vor allem
Privatpatienten betreut hätte. Diese Ordination sei in sich ein selbst
tragender Betrieb, der ihm und seiner Familie kein ausreichendes Einkommen
sichern würde.
Es habe sich im Jahre 2001 für den Bw. die
Möglichkeit ergeben, an seine bisherige Ordination auf Basis eines
Vertrages mit der Wiener Gebietskrankenkasse einen weiteren Ordinationsbetrieb
mit einer völlig neuen Ausrichtung anzugliedern. Dadurch sei es ihm
ermöglicht worden einen bislang nicht erreichbaren und umfangreicheren
Patientenkreis (Kassenpatienten) zu erschließen. Dieser neue Teilbetrieb
würde eine von seiner bisherigen Ordination völlig abgrenzbare
Betriebseinheit und nicht eine bloße Betriebserweiterung der bisherigen
Privatordination darstellen. Vielmehr handle es sich dabei um eine
Eröffnung eines zusätzlichen, organisatorisch und hinsichtlich des
"Kundenkreises" bisher nicht bestandenen Betriebes. Allein der Umstand, dass der
Bw. erstmals durch den genannten Kassenvertrag einen neuen Patientenkreis
betreue, zeige auf, dass er eine gänzlich andere, zusätzliche
Einkunftsquelle erschlossen habe. Völlig irrelevant sei in diesem
Zusammenhang, dass die bestehende Ordination durch die Angliederung der neuen
nicht sofort neu adaptiert worden sei, zumal der Bw. gerade im Jahre 2001 mit
finanziellen Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen hätte. Neben der
Klimaanlage für den Besprechungs- und Behandlungsraum habe der Bw.
jedenfalls eine neue "Kommode" für die Patientenkartei der neuen
Ordination, die Kassenabrechnungen und Krankengeschichten des neuen
Patientenpublikums sowie eine neue Computeranlage anschaffen müssen.
Umfangreiche weitere ausschließlich durch die neuen Patienten bedingte
Investitionen seien in Höhe von ca. 22.000,00 € erfolgt. Dazu
zähle auch ein von der Wiener Gebietskrankenkasse vorgeschriebenes EDV -
System, das der Bw. auch zum Teil mitfinanziert habe. Die Anschaffung dieses
Systems und die tief greifende Umgestaltung der Ordinationsräume wären
ohne den neu eröffneten Teilbetrieb nicht erforderlich gewesen.
Schließlich habe auch ein neues Personal angeworben werden
müssen.
Dieser neue Ordinationsbetrieb sei zudem nach außen
hin durch ein entsprechendes Ordinationsschild dokumentiert worden.
Der Bw. hob überdies den besonderen Wert eines
Vertrages mit der Wiener Gebietskrankenkasse hervor, der einem Arzt eine
bestimmte Einkunftsquelle sichere und somit für sich allein schon als
wesentliche Existenzgrundlage eines Ordinationsbetriebes angesehen werden
könne. Dieser bilde vielfach allein die Basis einer eigenständigen
Betriebskultur und damit das Hauptkriterium des neuen zusätzlichen
Ordinationsbetriebes.
Das Gesetz fordere im diesem Zusammenhang weder die
Vornahme wesentlicher Adaptierungen, noch dass der neu eröffnete
Teilbetrieb an einer anderen Adresse sein müsse als der bereits bestehende.
Demnach stelle nach Ansicht des Bw. die von ihm angegliederte neue Ordination
für sich allein eine eigenständige, organisch abgrenzbare
Einkunftsquelle mit allen Merkmalen einer Neueröffnung dar.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 25. Oktober
2004 verwies das Finanzamt auf die von Quantschnigg/Schuch im
Einkommensteuerhandbuch zu § 24 Tz 36 vertretene Ansicht, wonach es sich
bei einem Teilbetrieb um einen organisch in sich geschlossenen Betriebsteil
handle, der mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet ist und er
durch seine organische Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche
Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Dabei erfordere die
Selbständigkeit des Betriebsteiles, dass er sich von der übrigen
betrieblichen Tätigkeit abhebt, was auch nach außen erkennbar sein
müsse. Er müsse auch eigenständig lebensfähig sein, somit
eigenständige wesentliche Betriebsgrundlagen haben. Es komme hierbei auf
die Branche an, in der die betriebliche Tätigkeit ausgeübt werde.
Für einen Teilbetrieb würden folgende Merkmale sprechen, wobei auf das
Gesamtbild abzustellen sei:
Eigenes Anlagevermögen, räumliche Trennung von
Betriebssparten, eigenes Personal, eigene Buchführung und Kostenrechnung,
eigene Gestaltung von Einkauf und Preisen, eigener Kundenstamm;
Die Abgabenbehörde verwies zudem auf ein Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes, in dem dieser zum Ausdruck brachte, dass die
Betreuung von Kassenpatienten im Rahmen ein und derselben ärztlichen
Ordination, in der der Arzt seine Tätigkeit als solche einschließlich
der Betreuung der Privatpatienten entfaltet, nach außen hin nicht als
selbständige Einheit in Erscheinung tritt, weshalb auch kein Teilbetrieb
vorliegt (VwGH 11.4.1991, 90/13/0258).
Im zu beurteilenden Fall sah das Finanzamt in der
Umgestaltung der Ordinationsräume, der Anschaffung eines neuen EDV -
Systems und der Anwerbung von neuem Personal nach außen hin keine
erkennbaren Unterschiede in der Patientenbetreuung. Der Patientenstock als
wesentliche Betriebsgrundlage eines Arztes sei in ein und derselben
ärztlichen Praxis und im Außenverhältnis nicht in Kassen - und
Privatpatienten trennbar, weshalb die Abgabenbehörde erster Instanz im
Abschluss des neuen Kassenvertrages keine Eröffnung eines
selbständigen Teilbetriebes erkennen konnte.
Im Vorlageantrag brachte die steuerliche Vertretung
ergänzend zu den bisherigen Ausführungen vor:
"a) Der Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der
Gebietskrankenkasse ermöglicht es dem Arzt, der bisher nur Privatpatienten
betreut hat, einen neuen, von seinem bisherigen Patientenstock völlig
unterschiedlichen, zusätzlichen "Kundenkreis" zu betreuen. Es wäre
dementsprechend ohne Weiteres möglich, den Ordinationsbetrieb
organisatorisch in zwei verschiedene, räumlich getrennte Betriebsteile zu
gliedern (Kassenordination, Privatordination), wofür es im Bereich der
niedergelassenen Ärzte in Wien tatsächlich Beispiele
gibt.
b) Im Falle des Pflichtigen verlangte die
Gebietskrankenkasse anlässlich der Vertragsverhandlungen ausdrücklich,
der Pflichtige solle seine "Kassenordination" im Bereich der
L.gasse (im W)
einrichten, da dort zufolge eines in dieser Region erloschenen Kassenvertrages,
Betreuungsbedarf für Patienten bestünde. Im Zuge der Verhandlungen
konnte der Pflichtige aber die Kasse von den erheblichen Synergieeffekten einer
Angliederung der neuen Kassenordination an seine Privatordination
überzeugen, sodass die Kasse schließlich zustimmte.
c) Wäre es zu der Teilung in zwei Ordinationen
gekommen, wäre wohl der Begriff des neuen "Teilbetriebes" (in der
L.gasse ) auch
für die Finanzverwaltung deutlich erkennbar gewesen. Der Umstand, dass der
Pflichtige die neue Kassenordination seiner bisherigen Privatordination
angliederte, um organisatorische und kostenmäßige Vereinfachungen zu
erzielen, kann daher nicht anders gesehen werden.
d) Die vom Finanzamt als erforderlich angesehenen
Kriterien eines neuen Teilbetriebes ("eigenes Anlagevermögen",
"räumliche Trennung", usw.) können wohl nicht generalisiert werden.
Sie sind vor allem für einen Arzt unerheblich, der - anders als etwa
Radiologen oder Lungenfachärzte - weder erhebliche technische Einrichtungen
benötigt. noch eine "eigene Gestaltung von Einkauf und Preisen" oder eine
"eigene Buchführung" haben muss,
e) Es bedarf eigentlich keiner besonderen
Erläuterung, dass das Anlagevermögen bei einem Gynäkologen
völlig im Hintergrund steht, dass die "eigene Gestaltung von Einkauf und
Preisen" vor allem für einen Gewerbebetrieb maßgeblich sein
könnte, nicht aber für einen relativ kleinen Arztbetrieb.
Schließlich braucht nicht besonders erwähnt zu werden, dass
"Buchführung (!) und Kostenrechnung" in einer Ordination völlig
unerheblich und meistens auch unüblich sind (Dennoch war es dem Pflichtigen
möglich, aufgrund seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine klare Abgrenzung
des Anlauf-Verlustes aus der Kassenordination vom Ergebnis der Privatordination
vorzunehmen.)
f) Sehr wohl war dagegen die - vom Finanzamt
bagatellisierte - Anschaffung eines neuen EDV-Systems wichtig, da dies
unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Kassenvertrages und
für die Kommunikation mit der Kasse war; ohne Kassenvertrag wäre eine
solche Investition nicht erfolgt; ohne diese Investition wäre es zu keinem
Kassenvertrag gekommen. Wesentlich ist auch die Erweiterung der
Ordinationsräume und des Personalstandes, die ausschließlich durch
die neue Kassenordination verursacht wurde,
g) Entgegen der Ansicht des Finanzamtes, ist die
wesentliche Betriebsgrundlage eines Arztes der Patientenstock, der im Rahmen ein
und derselben ärztlichen Praxis sehr wohl in Kassen- und Privatpatienten
trennbar ist und im Rahmen der Ordination des Pflichtigen auch tatsächlich
(Patientenkartei, Ordinationszeiten, unterschiedliche
Medikationsmöglichkeiten) abgegrenzt werden kann.
h) In diesem Zusammenhang darf auf eine Rechtsmeinung
des Bundesministeriums für Finanzen hingewiesen werden, nach der bei bisher
nur geringfügiger Klientel eines Freiberuflers die Übernahme eines
größeren Kundenstocks eine Teil-Betriebseröffnung im Sinne des
§ 18 Abs. 7 EStG darstellen kann. Nicht anders kann die Situation eines
Arztes mit bisher (kleinerem) Privatpatientenstand gesehen werden, der sich
allein durch den Abschluss eines Kassenvertrages den Zugang zu einem neuen,
erheblich größeren Patientenstand erschließt. Stünden
nicht - wie erwähnt -Synergieeffekte einer räumlich getrennten
Ordination entgegen, wäre die begriffliche Abgrenzung der beiden
"Teilbetriebe" wohl deutlich und unbestreitbar, im übrigen bestehen auch
keine Zweifel dass der durch den Kassenvertrag neu erschlossene Patientenstock
im Falle einer Weitergabe selbst wieder zum Gegenstand einer
"Geschäftsveräußerung" bzw. beim Erwerber zu einer
Begünstigung gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG würde, weil gegen
seine begriffliche Abgrenzung als "Teilbetrieb" dann wohl keine Bedenken
bestünden.
Unter Würdigung der
Ausführungen in der Berufungsschrift vom 3.3.2004 und der obigen
zusätzlichen Argumente erscheint die Zuerkennung der Begünstigung des
§ 18 Abs. 7 EStG im Falle des Pflichtigen offenbar berechtigt, ich bitte
daher, dem Rechtsmittel stattzugeben, Hierfür danke ich im Voraus
bestens."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus einem Betrieb
durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, sind
gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 Anlaufverluste, das sind Verluste,
die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines
Betriebes entstehen, soweit sie nicht im Veranlagungsjahr ausgeglichen werden
können, in den Folgejahren als Sonderausgaben abzugsfähig. Das Jahr
der Betriebseröffnung zählt dabei bereits als erstes
Jahr.
Eine Betriebseröffnung liegt vor, wenn ein Betrieb neu
begründet worden ist oder wenn zwar ein bestehender Betrieb übernommen
worden ist (Kauf, Erbgang, Schenkung), dieser Betrieb aber in völlig
veränderter Form weitergeführt wird. Eine neue Betriebseröffnung
ist auch anzunehmen, wenn zwar schon bisher eine betriebliche Tätigkeit
ausgeübt, aber umgewandelt und sodann in einer nicht mehr vergleichbaren
Form fortgeführt worden ist; auch eine Teilbetriebseröffnung ist als
Betriebseröffnung im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988 zu werten, zumal
auch dabei typischerweise eine Anlaufverlustphase gegeben sein kann (vgl
Hofstätter/Reichel, die Einkommensteuer - Kommentar, § 18 Abs. 6 und 7
Tz 6, unter Hinweis auf VwGH 30.11.1993, 93/14/0156 - 0158).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein
Teilbetrieb nur vor, wenn ein innerhalb des Gesamtbetriebes organisch
geschlossener gesondert geführter wirtschaftlicher Teil nach außen
hinreichend als selbständige Einheit in Erscheinung tritt. Die Betreuung
von Kassenpatienten und Privatpatienten im Rahmen ein und derselben
ärztlichen Ordination tritt nicht nach außen als selbständige
Einheit in Erscheinung, weshalb in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden
Fall, in der Zurücklegung der Kassenverträge durch einen
Lungenfacharzt keine Aufgabe eines Teilbetriebes und somit auch keine steuerlich
begünstigte Aufgabe eines solchen angenommen werden kann (vgl. VwGH
11.4.1991, 90/13/0258).
Im Berufungsfall gilt es zu beurteilen, ob der Bw., der
bisher als Facharzt für Gynäkologie bis zum Jahre 2000 nur
Privatpatienten betreut hat durch den Abschluss eines Kassenvertrages mit der
Wiener Gebietskrankenkasse im Jahre 2001 in ein und derselben ärztlichen
Ordination einen Teilbetrieb eröffnet hat.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff Betriebseröffnung an Hand des
Sinnes des § 18 Abs. 7 EStG 1988 auszulegen. Danach ist auch eine neue
Betriebseröffnung anzunehmen, wenn zwar schon bisher eine betriebliche
Tätigkeit ausgeübt, aber umgewandelt und sodann in einer nicht mehr
vergleichbaren Form fortgeführt worden ist.
Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, die bestehende
fachärztliche Ordination erfährt nämlich dadurch, dass zu den
bisherigen Privatpatienten im Kalenderjahr 2001 Kassenpatienten hinzugetreten
sind keine derart tief greifende Änderung der Tätigkeit, dass dadurch
im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988 von einer neuen Betriebseröffnung
gesprochen werden muss.
Dem Hinweis des Bw. auf die - für den
unabhängigen Finanzsenat ohnedies nicht bindenden - EStRl 2000 Rz 4530,
wonach bei einem Freiberufler bei bisher nur geringfügiger Klientel mit der
Übernahme einer Kanzlei (erstmaliger Ankauf eines größeren
Kundenstocks) in der Regel eine Betriebseröffnung im Sinne des § 18
Abs. 7 vorliege, kommt nach der konkreten Sachlage keine Berechtigung zu. Der
Bw. gibt dazu an, einen "(kleineren) Patientenkreis" betreut zu haben,
womit er jedoch nicht darlegt, dass dieser im Sinne der von ihm genannten
Einkommensteuerrichtlinien geringfügig, somit unbedeutend und nicht ins
Gewicht fallend wäre. Dies beweist schon der Umstand, dass der Bw. aus
seiner Privatordination bereits im Jahre 1998 keinesfalls niedrige
Honorareinnahmen erzielte und für die Folgejahre nicht behauptete, dass
sich der Umfang des Patientenkreises wesentlich verringert
hätte.
Auch wenn der Bw. in diesem Zusammenhang immer wieder
hervorhebt, dass die Klassenpatienten einen zusätzlichen, unterschiedlichen
Patientenkreis darstellen, die schließlich die Ordination in eine
bestehende Privat- und neu eröffnete Kassenordination aufgeteilt
hätten, so ist ihm zu erwidern, dass nach der höchstgerichtlichen
Judikatur Kassenpatienten im Rahmen ein und derselben ärztlichen Praxis im
Verhältnis zu den Privatpatienten keinen Teilbetrieb begründen. Ein
solcher liegt auch dann nicht vor, wenn ein Großteil des Klientenstammes
veräußert wird und die Tätigkeit mit dem zurückbehaltenen
Teil weitergeführt wird (VwGH 22.4.1980, 718/80, VwGH 17.11.1983,
83/15/0053, VwGH 11.4.1991, 90/13/0258, VwGH 27.8.1991,
91/14/0083).
Daraus folgt für den Berufungsfall, dass die
ärztliche Tätigkeit, die sich auf die Behandlung von Privatpatienten
und Kassenpatienten in denselben Ordinationsräumlichkeiten erstreckt
organisatorisch, wirtschaftlich und sachlich derart verflechtet ist, dass
innerhalb dieses Gesamtbetriebes kein organisch geschlossener gesondert
geführter Teil nach außen selbständig in Erscheinung tritt. An
dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass der Bw. die Praxiserweiterung durch
ein entsprechendes Ordinationsschild angezeigt hat und er zudem bei seinem
Vorgehen von erheblichen Synergieeffekten ausging, nichts zu
ändern.
Dazu kommt, dass die bisherige Tätigkeit durch die
Übernahme der Kassenpatienten keine Umwandlung dergestalt erfahren hat,
dass der Bw. sie nunmehr in einer nicht vergleichbaren Form
fortführt.
Vor diesem Hintergrund vermögen die allgemein
gehaltenen Vorbringen des Bw., die Merkmale wie die räumliche Trennung und
das eigene Anlagevermögen seien als Kriterien für die
gegenständliche rechtliche Beurteilung nicht generalisierend zu verwenden,
nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu führen, zumal er dadurch nicht
genau aufzeigt, welche Besonderheiten nach dem Gesamtbild des konkreten Falles
für das Vorliegen eines Teilbetriebes sprechen könnten.
Desgleichen vermag aus der Tatsache, dass der Bw. für
die Privat- und Kassenpatienten getrennte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen
erstellt hat, das Bestehen eines Teilbetriebes nicht abgeleitet werden. Es liegt
nämlich in der Natur der Sache, dass in so einem Fall unterschiedliche
Verrechnungsmodalitäten bestehen, sodass in weiterer Folge die daraus
resultierende Anschaffung eines EDV - Systems lediglich ein Ausfluss
dieser verschiedenen Verrechnungsmethoden zu sehen ist und für sich allein
nicht die Annahme eines eigenständigen Teilbetriebes rechtfertigen
kann.
Selbst der Hinweis darauf, dass unterschiedliche
Patientenkarteien sowie Ordinationszeiten, ja sogar verschiedene
Medikationsmöglichkeiten eine Trennung zwischen Kassen- und Privatpatienten
aufzeigen würden, vermag angesichts vorstehender Ausführungen keine
Begründung eines Teilbetriebes darzulegen, sodass im Sinne des § 18
Abs. 7 EStG 1988 der Bw. mit dem Abschluss des gegenständlichen
Kassenvertrages keinen neuen Betrieb eröffnete. Demnach liegen die
Voraussetzungen für einen Verlustvortrag nicht vor, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 24.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2039-W/04
- Stammnummer
- 19580
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF