Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0656-L/04
Lohnsteuerliche Behandlung einer Abfindung einer Anwartschaft auf eine Betriebspension nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0656-L/04vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I., vom 22. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden vom 12. Dezember 2003, betreffend
Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988, Nachforderung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag sowie Vorschreibung eines Säumniszuschlages für
den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte das Prüfungsorgan u.a. fest, dass die an den
Geschäftsführer Herrn JA. (geboren 8.10.1949) ausbezahlte
"Pensionsabfindung" mit Oktober 2000 in der Höhe von S 1,418.848,--
nicht mit dem begünstigten Hälftesteuersatz von 25 % zu versteuern
sei, da die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt würden. Die
begünstigte Besteuerung gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG stehe
dann zu, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre zurückliege und
ein statuarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben sei. Das Erhebungsorgan
errechnete diesbezüglich eine Nachforderung an Lohnsteuer von
S 158.365,--, eine solche an DB von S 63.848,16 und eine solche an DZ
von S 712,64.
Das Finanzamt schloss sich dieser Rechtsansicht an und
schrieb der Einschreiterin wegen dieser und anderer Feststellungen mit Haftungs-
und Abgabenbescheid vom 12. Dezember 2003 insgesamt € 12.662,63
(S 174.241,59) an Lohnsteuer, € 4.783,13 (S 65.817,30) an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
€ 66,10 (S 909,56) an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie
€ 253,25 (S 3.484,80) an Säumniszuschlag für die
Lohnsteuer und € 95,66 (S 1.316,31) an Säumniszuschlag
für den Dienstgeberbeitrag zur Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde von der seinerzeit bevollmächtigten
Vertreterin, der JO. berufen. Mit Vertrag vom 9.1.1995 sei mit Herrn JA. im
Rahmen des Geschäftsführer-Dienstvertrages eine Betriebspension
vereinbart worden. Mit Gesellschafterbeschluss vom 23. Oktober 2000 sei
einvernehmlich die Beendigung des Dienstverhältnisses beschlossen worden.
Gleichzeitig sei die Auszahlung der Pensionsabfindung an den
Geschäftsführer Herrn JA. vereinbart worden. Aus dem Wortlaut des
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG idF BGBl 2000/29 gehe eindeutig hervor, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen sehr wohl erfüllt seien. Der in den
Lohnsteuerrichtlinien geforderte 7 Jahreszeitraum könne weder aus dem
Gesetz noch aus der Judikatur abgeleitet werden.
Aus dem angeforderten
Geschäftsführer-Dienstvertrag vom 9. Jänner 1995, in dem das
Eintrittsdatum mit 1.1.1995 fixiert wurde, geht unter Punkt 14
"Pensionsregelung" Folgendes hervor: "1) Der Dienstnehmer erhält ab
Beginn des Dienstverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis zumindest 10
Jahre gedauert hat und eine gesetzliche Pension zuerkannt ist, eine Pension von
80 % des laufenden letzten Bezuges, auszahlbar 14mal im Jahr. 2) Eine
Witwenpension gebührt mit 60 % der dem Verstorbenen zustehenden
Pension. 3) Sollte durch diese Pension zusammen mit der gesetzlichen
Pension der Aktivbezug überschritten werden, ist diese Pension um den
Mehrbezug zu kürzen. 4) Alle Pensionen sind nach dem
Verbraucherpreis-Index wertgesichert, jeweils Sperrgrenze ist 5 %. 5) Bei
Invalidität entfällt die 10-jährige Wartezeit. 6) Der
Dienstnehmer verpflichtet sich, spätestens mit 65 Jahren in Pension zu
gehen. 7) Die Pensionszusage kann vom Dienstgeber bei Pensionsantritt
auch zum Rückstellungsbetrag abgefunden werden. 8) Sollte sich die
wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtern,
dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung eine Gefährdung des
Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte, kann die Pensionszusage
vom Dienstgeber einseitig widerrufen werden (§ 8 (1) 2 BPG)."
Nach Punkt 5 des Umlaufbeschlusses vom 23.10.2000 wurde der
Dienstvertrag inkl. Pensionszusage mit dem Geschäftsführer JA. per 31.
Oktober 2000 einvernehmlich aufgelöst.
In der ausführlich begründeten abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 7. Juni 2004 führte das Finanzamt u.a. aus,
dass das Dienstverhältnis mit Herrn JA. einvernehmlich bereits im 6. Jahr
nach Eintritt am 1.1.1995 in die Firma aufgelöst worden sei. Im Zeitpunkt
der Auflösung sei er im 52. Lebensjahr gestanden. Einen Anspruch auf
gesetzliche Pension habe Herr JA. noch nicht gehabt und auch der Entfall der
10-jährigen Wartezeit wegen Invalidität habe nicht zugetroffen. Damit
sei - wie aus der vertraglichen Vereinbarung eindeutig hervorgehe -
auch der Rentenanspruch des JA. erloschen. Die Hingabe des Abfindungsbetrages
von S 1,418.848,-- sei daher nicht in Abgeltung eines auf Rente lautenden
Anspruches geleistet worden, da ein solcher Anspruch zum Zeitpunkt der
Lösung des Dienstverhältnisses nicht existiert habe. Dieser Betrag sei
daher zu Recht nicht gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG zu versteuern
gewesen.
In dem Vorlageantrag, mit dem die Berufung wiederum als
unerledigt gilt, führte der seinerzeitige bevollmächtigte Vertreter
ergänzend aus, dass sich die Gesellschafter im Zuge der Umstrukturierung
einvernehmlich geeinigt hätten, den Pensionsanspruch von Herrn JA.
vorzeitig abzufinden, um etwaige zukünftige und ungewisse Belastungen der
Gesellschaft zu reduzieren. Die finanzielle Belastung werde somit kalkulierbar
und die Planung der Zukunft wesentlich vereinfacht. Das Mittel einer vorzeitigen
Pensionsabfindung sei im heutigen Wirtschaftsleben durchaus gebräuchlich
und auch weit verbreitet. In den seltensten Fällen einer Pensionsabfindung
sei diese Möglichkeit auch im Pensionsvertrag vorgesehen. Aus dem Gesetz
könne nicht abgeleitet werden, dass die Pensionsabfindung bereits im
Pensionsvertrag berücksichtigt werden müsse. Dass in einem weiteren
Schritt (nach Pensionsabfindung und nach Anteilserwerb) das
Dienstverhältnis schon aus gesetzlichen Gründen beendet habe werden
müssen, sei für die Beurteilung der Pensionsabfindung irrelevant. Auf
Grund des Anteilserwerbes habe Herr JA. das Dienstverhältnis beenden
müssen. Dieser Schritt sei jedoch unabhängig von der Pensionsabfindung
zu betrachten, da die Pensionsabfindung noch von sämtlichen Gesellschaftern
beschlossen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. b
Einkommensteuergesetz 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001, sind zu
versteuern "mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, - Zahlungen für
Pensionsabfindungen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz des
Abs. 1 zu versteuern sind."
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. vom 23. April 2001, Zl. 98/14/0176, v.
27.11.2001, Zl. 2001/14/0130 v. 18.12.2001, Zl. 2001/15/0190 und vom 11.5.2005,
2001/13/0228) liegen Pensionsabfindungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. b
EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2000 geltenden Fassung nur dann vor,
wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits
entstandenen Anspruches geleistet werden. Die Abgeltung einer bloßen
Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden
Tatbestand.
Sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch im
Sprachgebrauch des Gesetzgebers wird zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften
auf Pensionen" unterschieden (siehe etwa § 9 Abs. 1 Z 2 EStG 1988).
Unter dem Begriff "Pensionsabfindung", "Abfindung von Pensionen" sind demnach
Zahlungen zu verstehen, die in Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits
entstandenen Anspruches geleistet werden (vgl. VwGH-Erk. v. 9.9.2004,
2004/15/0099 u. v. 22.12.2004, 2000/15/0090). Wie das Finanzamt bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, sind die Bedingungen nach §
14 des Geschäftsführer-Dienstvertrages (Pensionsregelung), die
für einen Pensionsanspruch vereinbart sind, im Kalenderjahr 2000
keinesfalls erfüllt (dh Dauer des Dienstverhältnisses zumindest 10
Jahre und Zuerkennung einer gesetzlichen Pension bzw. Invalidität). Die
Zusage einer Rente allein stellt noch keinen Pensionsanspruch dar. Eine
Anwartschaft auf eine künftige Pension ist nämlich dem
Pensionsanspruch nicht gleichzuhalten (vgl. VwGH-Erk. 18.12.2001, 2001/15/0190).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Abfindung an JA. somit nicht um
eine Pensionsabfindung, sondern um eine Abfindung einer Anwartschaft auf eine
Betriebspension. Nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH kommt die
Begünstigung des § 67 Abs. 8 lit. b EStG hier nicht zur
Anwendung.
Da der Berufung bereits aus diesem Grund der
gewünschte Erfolg zu versagen war, war auf die Frage, ob
Pensionsabfindungen nur dann mit dem halben Durchschnittssteuersatz zu
versteuern sind, wenn die Pensionszusage mindestens sieben Jahre
zurückliegt, was hier ebenfalls nicht gegeben ist, nicht mehr
einzugehen.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 24.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0656-L/04
- Stammnummer
- 19577
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF