Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1332-W/04
Mangels Vorliegens einer Großreparatur keine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 oder 12 UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1332-W/04vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen aus Reparaturen in einzelnen Wohnungen bzw. Regien an Allgemeinflächen in betragmäßig geringem Ausmaß erfüllen nicht den Begriff der Großreparatur und sind demzufolge die aus den Arbeiten stammenden Vorsteuern nicht Gegenstand einer Berichtigung nach § 12 Abs. 10 und 12 UStG 1994.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZam 23. November 2005
über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Thomas Keppert WP GmbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2002 nach in
Wien durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2002
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der
Entscheidungsgründe sowie den als Beilagen angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im
streitgegenständlichen Zeitraum neben ihrer Tätigkeit als Beamtin auch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge eines
abgabenrechtlichen Prüfungsverfahrens für die Jahre 1999 - 2001 nahm
die Betriebsprüferin die Veräußerung des Objektes in der N-Gasse
94 im Jahr 2000 sowie jenes in der M R- Straße 13 (der Verkauf erfolgte
hierbei am 11. 10. 2002) zum Anlass für nachstehende, berufungsrelevante
Vorsteuerkorrekturen:
Objekt
N-Gasse 94
|
Instandsetzung
|
Vorsteuer
ATS
|
Vorsteuerkorrektur
|
Vorsteuerkorrektur
|
1997
|
300.000,00
|
60.000.00
|
7/10
|
42.000,00
|
2000
|
417.867,20
|
83.573,44
|
100%
|
83.573,44
|
Summe
der Korrekturen 2000
|
|
|
125.573,44
Objekt
M R Straße 13
|
Instandsetzung
|
Vorsteuer
ATS
|
Vorsteuer-
korrektur
|
Vorsteuer-
korrektur
ATS
|
Vorsteuer-
korrektur
€
|
1998
|
560.384,02
|
112.076,80
|
6/10
|
67.246,08
|
4.886,96
|
1999
|
336.935,00
|
336.935.00
richtig
wohl
67.385,71
|
7/10
|
47.170.00
|
3.427.98
|
2001
|
112.997,17
|
22.599,43
|
9/10
|
20.339,50
|
1.478,13
|
2002
|
33.870,84
|
6.774,17
|
100%
|
6.774,17
|
492,30
|
Summe
Vorst.korr. 10/2002
|
|
|
141.529,75
|
10.285,37
In weiterer Folge wurden obige
Korrekturen dem Umsatzsteuerbescheid 2000 bzw. dem Bescheid betreffend die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 10/2002 zugrunde
gelegt.
Gegen beide, mit 2. September
2003 datierte Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2003 Berufung
erhoben, wobei die auf § 12 Abs. 10 UStG 1994 bzw. § 12 Abs. 11 UStG
1994 basierenden Vorsteuerkorrekturen seitens des steuerlichen Vertreters
insoweit releviert wurden, als - so die weiteren Ausführungen in der
Berufungsbegründung - vorgenannte innerstaatliche Berichtigungsvorschriften
in Bezug auf Großreparaturen als nicht in Einklang mit den Bestimmungen
der 6. USt- Richtlinie stehend und so hin als EU- widrig zu erachten
seien.
Nach der Bestimmung des Art 20
Abs. 2 bis 4 der 6. EG- Richtlinie sei eine Vorsteuerberichtigung nur für
"Investitionsgüter" zulässig, wobei den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union grundsätzlich die Ermächtigung erteilt ist,
den Begriff des Investitionsgutes zu bestimmen.
Was nun die
"Großreparatur" anlange, so könne diese in Ermangelung der
Eigenschaft als selbständiger Gegenstand nicht unter den Begriff des
"Investitionsgutes" subsumiert werden und sei demzufolge die von der
Betriebsprüfung gemäß
§ 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994
vorgenommene Vorsteuerkorrektur als Verstoß gegen die Rechtsvorschriften
der Europäischen Union zu werten.
Zusammenfassend stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung des Rechtsmittels durch den gesamten Berufungssenat
unter Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Für den Fall, dass trotz
obiger Ausführungen sowie jener Novaceks, (siehe RdW 1996/9 ,S 449 ff)
Zweifel über der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes obwalten, werde der
Unabhängige Finanzsenat auf seine amtswegig wahrzunehmende Verpflichtung,
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung
anzurufen, hingewiesen.
Mit Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 7. April 2004 wurden die angefochtenen
Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben. Hierbei wurde
begründend ausgeführt, das Finanzamt habe es unterlassen, Erhebungen
zu pflegen, ob die zum Anlass einer Vorsteuerkorrektur genommenen
Gebäudeinvestitionen die Eigenschaft einer Großreparatur erfüllt
haben, weswegen der Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Beurteilung der von
der Betriebsprüferin gewählten Vorgangsweise auf Übereinstimmung
mit der Bestimmung des § 12 Abs. 10 Satz 2 UStG 1994 verwehrt gewesen
sei.
Mit Vorhalt vom 14. Mai 2004
wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw. seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz mitgeteilt, dass mit Ausnahme eines aus einer Investitionsablöse
(ATS 70.000.-) herrührenden Vorsteuerbetrages, die übrigen, in den
Objekten N - Gasse 94 und MR.- Straße 13 getätigten Investitionen
Großreparaturen darstellen und demzufolge die daraus resultierenden
Vorsteuern nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 im Ausmaß von ATS
111.573,44 (2000) bzw. € 10.285,37 (2002) zu berichtigen seien.
In weiterer Folge wurden
nämliche "Berichtigungsbeträge" den mit 27. Juli 2004 datierten
Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2000 bzw. 2002 zu Grunde
gelegt.
Gegen vorgenannte
Abgabenbescheide wurde mit Schriftsatz vom 5. August 2004 Berufung erhoben,
wobei kongruent mit den Ausführungen des Berufungsschriftsatzes vom 8.
Oktober 2003 die EU- Widrigkeit der Norm des § 12 Abs. 10 UStG 1994
gerügt wurde.
Für den Fall der Vorlage
des Rechtsmittels wurde seitens der Bw. die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Im Zuge ergänzender
Ermittlungen der Abgabenbehörde erster und zweiter Instanz wurden
einerseits die in den Objekten N- Gasse 97 sowie MR - Straße 13
Regien des Jahres / der Jahre 2000 (N- Gasse 97) bzw. 1999 bis 2002 (MR-
Straße 13) einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen,
andererseits Fakturen betreffend die in den Jahren 1997 (N- Gasse 97) bzw. 1998
(MR- Straße 13) durchgeführten, von der Betriebsprüferin zum
Gegenstand einer Vorsteuerkorrektur durchgeführten Arbeiten
abverlangt.
Hierbei zeitigten die
Ermittlungen nachstehendes Ergebnis:
1.
Objekt N- Gasse 97
|
Professionist
|
Jahr
der Tätigkeit
|
durchgeführte
Arbeiten
|
Betrag
in ATS
|
2
Rechnungen BH
|
1997
|
Instandsetzung
eines Badezimmer unter Einbau einer Badewanne in Top 19
|
300.000.00
|
ER
|
2000
|
Einbau
von Schaltern in Top 17
|
6.205,17
|
IK
|
2000
|
Erneuerung
der Gasleitung sowie der Gaszähler
|
106.183,18
|
MR
|
2000
|
Ausbessern
der Verfliesung
|
5.200,00
|
MR
|
2000
|
Malerarbeiten
in Top 17
|
30.000,00
|
IK
|
2000
|
Verlegearbeiten
Leitungen für neue Heizkörper in Bad und Küche in Top
17
|
43.354,15
|
ER
|
2000
|
neue
Haussteigleitung, Stiegenhausbeleuchtung Verlegung der Leitung Gegensprechanlage
Unterputz
|
84.924,70
|
MR
|
2000
|
Instandsetzung
Malerei Stiegenhaus nach Erneuerung der Steigleitung
|
72.000,00
2.
Objekt MR -Gasse 13
|
Professionist
|
Jahr
der Tätigkeit
|
durchgeführte
Arbeiten
|
Betrag
in ATS/Euro
|
EK
|
1998
|
Rechnung
kann nicht mehr nachgereicht werden
|
51.034,05
|
EK
|
1998
|
Erneuerung
Kellerbeleuchtung, der Stiegenhausbeleuchtung und
Wohnungszuleitung
|
114.011,90
|
WD
|
1998
|
Instandsetzung
von Rauchfängen unter teilweiser Abdeckung des Daches
|
208.284,34
|
IM
|
1998
|
Erneuerung
der Hausgasleitung
|
131.570,80
|
EK
|
1998
|
Erneuerung
der E- Anlagen in Top 15
|
55.482,93
|
IM
|
1999
|
Gasherd
und Badewanneninstallation in Top 15
|
35.935,00
|
MI
|
1999
|
Stiegenhaus
ausmalen (laut amtlichem Vermerk Beilage zur EA- Rechnung), Faktura nicht mehr
beschaffbar, da Professionist nicht mehr existiert
|
105.000,00
|
BH
|
1999
|
Fassadeninstandsetzung
an den Gassenfronten unter Ausbesserung des schadhaften
Verputzes
|
196.000,00
|
EK
|
2001
|
Austausch
Therme und Raumthermostat
|
30.994,41
|
IG
|
2001
|
Heizungsanlage
erneuert in Top 8
|
15.559,76
|
EW
|
2001
|
Steckdosentausch
in Top 8
|
66.443,00
|
2
Rechnungen IG
|
2002
|
Fliesen
und Zubehör nach Badeinbau in Top 8
|
2.461,49
€
Mit Schriftsatz vom 17.
November 2005 wurde seitens der Bw. der im Rechtsmittelschriftsatz gestellte
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat zurückgenommen.
Der
Senat hat erwogen:
Nach der Bestimmung des §
12 Abs. 10 Satz 1 UStG 1994 ist für jedes Jahr der Änderung ein
Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen, wenn
sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als
Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen
Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse ändern, die
im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug
maßgebend waren.
Der zweite Satz leg. cit.
normiert, dass obige Rechtsfolgen sinngemäß für
Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden
auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, anzuwenden sind, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres zu laufen beginnt, das dem
Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden
Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung
genommen worden sind.
Betreffend den
Beobachtungszeitraum tritt bei Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen
Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) an die Stelle des
Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren (§
12 Abs. 10 Satz 3 UStG 1994).
Bei der Berichtigung, die
jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes
Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken
(einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten
von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand,
die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der
Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für den
restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des
Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung erfolgte
(§ 12 Abs. 10 Satz 4 UStG 1994).
Gemäß
§ 12 Abs.
12 UStG 1994 gelten die Bestimmungen des Abs. 10 sinngemäß auch
für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören.
Nach der im Schrifttum zum
Umsatzsteuergesetz 1994 vertretenen Ansicht hat eine Vorsteuerkorrektur
gemäß
§ 12 Abs. 10 leg. cit. nur dann zu erfolgen, wenn es sich
um Großreparaturen handelt, widrigenfalls eine Korrektur, ungeachtet des
Umstandes, dass die Aufwendungen ertragsteuerlich verteilungspflichtige
Instandsetzungsaufwendungen darstellen, zu unterbleiben hat (Ruppe, UStG
1994², Tz 226 zu § 12 unter Verweis auf Doralt, RdW, 1989,
108).
Der vorgenannte Begriff der
"Großreparatur" ist im Umsatzsteuergesetz 1994 nicht definiert und auch
dem Einkommensteuergesetz 1988 fremd; er stammt aus dem Einkommensteuergesetz
1972, wobei dessen § 28 Abs. 2 als Großreparatur jene Aufwendungen
für die Erhaltung von Gebäuden bezeichnete, die nicht
regelmäßig jährlich erwachsen.
Um die
tatbestandsmäßige Voraussetzung als Großreparatur im Sinne des
EStG 1972 zu erfüllen, musste es sich also um eine wiederkehrend
erwachsende Aufwendung handeln, jedoch nicht mit jährlicher
Regelmäßigkeit (Hollik in SWK 1982, A I 271).
Zusätzlich verlangt die
Praxis, dass es sich um einen betragsmäßig relativ hohen
Instandhaltungsaufwand (Quantschnigg / Schuch, § 28 Tz 49; beispielsweise
Fassadenerneuerung, größere Dachreparaturen etc.)
handelt.
Liegt nun eine
Großreparatur nach diesem Verständnis vor, so ist der Vorsteuerabzug
bei Änderung der Verhältnisse (also auch im Falle der
Veräußerung des Gebäudes) nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu
korrigieren, wobei die ertragsteuerliche Zugehörigkeit des Gebäudes
zum Betriebs- oder Privatvermögen oder der Umstand, dass für Zwecke
der Ermittlung der Einkünfte die Zehntelabsetzung beantragt wurde,
unerheblich ist.
Der vom Einkommensteuergesetz
1988 neu geschaffene Begriff des Instandsetzungsaufwandes ist dem
Umsatzsteuergesetz 1994 fremd.
Wiewohl sich in vielen
Fällen der Begriff des Instandsetzungsaufwandes mit jenem der
Großreparatur decken mag, sind nach Ansicht des Senates Ermittlungen der
Abgabenbehörde erster Instanz zum Zweck der Klärung der Frage der
Zuordnung eines Instandsetzungsaufwandes (im ertragsteuerlichen Sinne) als
Großreparatur oder als nicht unter die Bestimmung des § 12 Abs. 10
UStG 1994 fallenden "sonstigen " Instandsetzungsaufwand unumgänglich,
widrigenfalls die auf einer ungeprüften, respektive begründungslosen
Qualifikation der Aufwendungen als Großreparatur fußende
Vorsteuerkorrektur vorweg als gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften
verstoßend zu erachten ist.
Mit anderen Worten
ausgedrückt, ist vor Prüfung der Frage nach einem etwaigen
Verstoß der Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1994 gegen die
6. EG- Richtlinie vorweg über die rechtsrichtige Anwendung
vorgenannter Norm nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu
befinden.
In Ansehung des Umstandes, dass
nach Pflegung der im Aufhebungsbescheid vom 7. April 2004 angezeigten
Ermittlungen nunmehr - mit Ausnahme zweier, nicht mehr greifbarer Fakturen
- die an den Objekten N- Gasse 97, bzw. MR- Straße 13
getätigten Arbeiten ihrem Inhalt nach bekannt waren, hatte der Senat diese
auf ihre "Großreparatureigenschaft" zu beurteilen.
In diesem Zusammenhang
lässt sich - ausgehend von der Definition, der gemäß eine
Großreparatur im Sinne eines wiederkehrend erwachsenden und
betragsmäßig relativ hohen Instandhaltungsaufwandes auf ein
Gebäude auszulegen ist - für die in einzelnen Wohnungen
durchgeführten, in obigen Tabellen verzeichneten Regien, ungeachtet der
Herbeiführung einer partiellen Nutzwerterhöhung bzw. höherer
Marktgängigkeit festhalten, dass diese nicht als unter den Begriff der
Großreparatur im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1972
fallend zu erachten waren und so hin vice versa die aus den Arbeiten
herrührenden Vorsteuern einer Berichtigung nach der Bestimmung des §
12 Abs. 10 und 12 UStG 1994 nicht zugänglich waren.
Was nun die übrigen nicht
in den einzelnen Wohneinheiten, sondern an den Allgemeinflächen der die
Gebäude getätigten Arbeiten anlangt, so erfüllen diese ebenfalls
nicht den Typus der Großreparatur. Wenngleich es sich dabei zwar nicht um
jährlich anfallende Ausbesserungsarbeiten handelte (z.B. Ausbessern von
Rauchfängen, Arbeiten an einer schadhaften Fassade) liegen dennoch nicht
solche wiederkehrende Erhaltungsaufwendungen vor, wie sie im Sinne der
herrschenden Praxis als Großreparaturen verstanden werden.
Letztgezogener Schluss lag vor
allem darin begründet, weil - gemäß den gelegten Fakturen
- einerseits nur die schadhaften Teile der Fassade des Objektes MR-
Straße 13 an zwei Gassenfronten ausgebessert worden sind (keine
gänzliche Fassadenerneuerung), andererseits zum Zwecke der Erneuerung der
Rauchfänge seitens des Professionisten lediglich eine teilweise Abdeckung
einzelner Dachziegelreihen vorgenommen worden ist.
Darüberhinaus waren nach
dem Dafürhalten des Berufungssenates die Regien in finanzieller Hinsicht
nicht als "betragsmäßig relativ hoher Instandhaltungsaufwand" zu
qualifizieren.
Abschließend sei
angemerkt, dass der Umstand der Nichtauffindbarkeit zweier Fakturen, dem
abschließenden Ergebnis des Nichtvorliegens von Großreparaturen
insoweit nicht abträglich war, als betreffend die Faktura MI (1999
betreffend das Objekt MR- Straße 13) aus dem amtlichen Vermerk
"Stiegenhaus ausmalen" eine bloße, durchaus regelmäßig
anfallende Reparaturleistung folgerbar war, während schon aus der Höhe
des Rechnungsbetrages von ATS 51.034,05 der Faktura EK (1998 betreffend das
Objekt MR- Straße 13) der Schluss zu ziehen war, dass diese Regie nicht
den Typus einer Großreparatur erfüllt.
Zusammenfassend erwies sich in
Ermangelung des Vorliegens von Großreparaturen die auf der Bestimmung des
§ 12 Abs. 10 und 12 UStG 1994 fußende Vorsteuerberichtigung als
unzulässig und es war daher dem Rechtsmittel - ohne
Auseinandersetzung mit der Übereinstimmung vorgenannter Gesetzstelle mit
den Vorschriften der 6 EG- Richtlinie - Folge zu geben.
Berechnung
der Umsatzsteuer für das Jahr 2002
|
|
Bemessungsgrundlagen
|
Umsatzsteuer/Vorsteuer
in Euro
|
Lieferungen
/sonstige Leistungen
|
193.195,57
|
|
Eigenverbrauch
|
5.005,46
|
|
steuerfreie
Umsätze
|
-
706,72
|
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen
|
197.494,31
|
|
Normalsteuersatz
20%
|
55.312,14
|
11.062,43
|
ermäßigter
Steuersatz 10%
|
142.182,17
|
14.218,22
|
Vorsteuern
|
|
-
28.334,88
|
Gutschrift
laut BE
|
|
-
3.054,23
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien,
23. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 Abs. 2 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1332-W/04
- Stammnummer
- 19575
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF