Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0082-W/04
Steuerpflicht eines "Altersversorgungszuschusses" der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0082-W/04vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall die Steuerpflicht eines sog. "Altersversorgungszuschusses" aus den Mitteln der sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien (V.A.M.). Mit Erkenntnis vom 7.9.1990, 90/14/0093, hat der VwGH die Steuerpflicht der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer freiwilligen Zuwendung könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche.
Im nunmehrigen Verfahren hat der Bw. nachgewiesen, dass ihm bloß ein "Altersversorgungszuschuss ehrenhalber" gewährt wurde, dem somit keine gleichwertige Leistung von seiner Seite entsprochen hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Hofrat Franz Pischinger, Christian Schuckert und Felicitas Seebach
über die Berufungen des Bw., vertreten durch Hübner & Hübner
Steuerberatung GmbH & Co KEG, 1120 Wien, Schönbrunnerstraße
222, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk
und Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999
bis 2002 nach der am 7. November 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat neben Pensionsbezügen
und Einkünften aus selbständiger Arbeit in den Streitjahren aus den
Mitteln der sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaft für
audiovisuelle Medien (i.d.F.: V.A.M.) Altersversorgungszuschüsse erhalten.
Vom unabhängigen Finanzsenat wurde mit
Berufungsentscheidung GZ RV/3925-W/02 über das gleichgelagerte
Veranlagungsjahr 1998 entschieden; hieraus ergab sich folgender
Sachverhalt:
"Während
in den Jahren vor 1998 die von der V.A.M. zugeflossenen Beträge als
sonstige Einkünfte versteuert wurden, wurde 1998 zwar die Tatsache des
Zuflusses offen gelegt, die in Rede stehenden Beträge aber als nicht
steuerpflichtig behandelt.
Im
Einkommensteuerbescheid 1998 wurde die Steuerpflicht mit der Begründung
bejaht, Altersversorgungszuschüsse der V.A.M. stellten keinen von
Bundespräsident bewilligten außerordentlichen Versorgungsgenuss dar.
Aus dem VwGH-Erkenntnis vom 16.12.1997, 93/14/0023, sei lediglich abzuleiten,
dass ein vom Bundespräsidenten mit Entschließung bewilligter
außerordentlicher Versorgungsgenuss ("Ehrenpension") als freiwillige Rente
einzustufen sei. Aus diesem Erkenntnis könne keine Steuerfreiheit für
wiederkehrende Zuschüsse abgeleitet werden. Die
Altersversorgungszuschüsse der V.A.M. würden vielmehr als laufend
wiederkehrende Bezüge der Einkommensteuer unterliegen, auch wenn der ihnen
zugrunde liegende einheitliche Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen
Entschluss beruhe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung, in der nochmals auf das
bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 16.12.1997, 93/14/0023, verwiesen wurde. Es
handle sich bei den Altersversorgungszuschüssen aus den Mitteln der
sozialen Einrichtungen der Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien
(V.A.M.) um Zuwendungen, die sich auf keine Gegenleistung gründen und auf
einen freiwilligen Entschluss des Zuwendenden zurückzuführen
seien.
Der Berufung
beigelegt waren ein Informationsschreiben der V.A.M., das unter Bezugnahme auf
das bereits mehrfach zitierte VwGH-Erkenntnis die Steuerfreiheit der
Altersversorgungszuschüsse bejahte, sowie Auszüge aus den
"SKE-Richtlinien der V.A.M", die die Freiwilligkeit der Gewährung
dokumentieren sollten. Die vollständigen Richtlinien wurden dem
Sachbearbeiter direkt durch die V.A.M. zur Verfügung
gestellt.
In der am 19. Mai
2003 über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens der steuerlichen Vertretung nochmals auf das
mehrfach zitierte VwGH-Erkenntnis vom 16.12.1997, 93/14/0023, zur Steuerfreiheit
einer Ehrenpension verwiesen; ergänzend wurde ausgeführt,
maßgeblich für die Steuerfreiheit sei nicht, dass die Auszahlung der
besagten Leistung unter Beteiligung des Bundespräsidenten zu erfolgen habe,
entscheidend sei vielmehr, dass die Gewährung der Leistung selbst auf
Freiwilligkeit beruhe, wobei dann nach Fassung des Entschlusses die einzelnen
Teilleistungen durchaus verpflichtend sein könnten. Zusammenfassend sei
dabei festzuhalten, dass nur der Entschluss selbst auf Freiwilligkeit beruhen
müsse.
Der
Finanzamtsvertreter führte hierzu aus, dass im gegenständlichen Fall
keine Freiwilligkeit vorliege. Die Leistungen, die die V.A.M. an den
Berufungswerber erbringe, beruhten vielmehr auf einer von ihm erbrachten
Gegenleistung, die er als Filmproduzent an die V.A.M. geleistet habe. Der Fond
werde somit von Leistungen derjenigen Steuerpflichtigen gespeist, die
Verwertungsrechte an die V.A.M. abgetreten hätten.
Die steuerliche
Vertretung entgegnete, dass zwar tatsächlich Mittel aus urheberrechtlich
geschützten Leistungen in die SKE einfließen, diese aber nur ein
kleiner Teilbereich der V.A.M. sei. Es werde vor allem darauf hingewiesen, dass
nicht nur Altersversorgungszuschüsse, sondern auch Leistungen anderer Art,
wie etwa Zuschüsse zu Krankenversicherungsprämien gewährt
würden. Es sei weiters in Rechnung zu stellen, dass die Freiwilligkeit
schon auf Grund des Punktes 1.3. der Richtlinien der SKE dokumentiert werde,
demzufolge auf Leistungen aus den SKE, welcher Art immer, kein durchsetzbarer
Rechtsanspruch bestehe. Der Zuschuss könne überdies jederzeit entzogen
werden; im Berufungsfall werde angeführt, dass der Zuschuss zwar nicht
entzogen, aber nunmehr um ein Drittel vermindert worden
sei."
Der unabhängige Finanzsenat hat daraufhin die Berufung
mit folgender Begründung abgewiesen:
"Bei der
V.A.M. handelt es sich um eine sog. Verwertungsgesellschaft, die ihre Mittel aus
der Nutzung urheberrechtsrelevanter Werke durch Dritte bezieht. Die
wesentlichsten Quellen sind die "Leerkassettenabgabe" und das
"Kabelweitersendeentgelt" (entnommen aus der Homepage der V.A.M. im Internet,
www.ocg.at).
Die Statuten des
Vereines "V.A.M., VERWERTUNGSGESELLSCHAFT FÜR AUDIOVISUELLE MEDIEN" in der
Fassung des Beschlusses der 19. ordentlichen Generalversammlung vom 10. Juli
2001 lauten in den Punkten 1-3:
"1. Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich des Vereines
1.1 Der Verein
führt den Namen "V.A.M., Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle
Medien" und ist eine nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz staatlich
genehmigte Verwertungsgesellschaft (Betriebsgenehmigung des Bundesministeriums
für Unterricht, Kunst und Sport vom 31.12.1987, ZI 2432/17/IV/43/86;
zuletzt ergänzt/geändert mit Bescheid des Bundesministeriums für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 12.12.1996, GZ
11.122/15III/1/96).
1.2. Der Verein hat
seinen Sitz in Wien.
1.3 Er erstreckt
seine Tätigkeit zum überwiegenden Teil auf das österreichische
Bundesgebiet.
1.4 Die Errichtung
von Zweigstellen in anderen Bundesländern ist
zulässig.
2.
Zweck
2.1 Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, die nach
dem Urheberrechtsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung sowie
gegenwärtigen oder künftigen internationalen Verträgen den in-
und ausländischen Berechtigten an Filmwerken (Laufbildern, Lichtbildern,
(audio)visuellen Produktionen aller Art) zustehenden Rechten
(Ausschließungsrechte, Vergütungs- und/oder
Beteiligungsansprüche) unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Verw. Ges.G (in Verbindung mit der UrhG Nov 1980) treuhändig (im eigenen
Namen, aber im Interesse der Berechtigten) im In- und Ausland nutzbar bzw.
geltend zu machen (wahrzunehmen). Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich
insbesondere auf Rechte/Ansprüche, die kraft Gesetzes oder aus sonstigen
Gründen nur durch eine Verwertungsgesellschaft (kollektiv) geltend gemacht
(wahrgenommen) werden können.
2.2 Der Verein
verfolgt weiters den Zweck der Förderung und Wahrnehmung der
künstlerischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und kulturellen Interessen
aller an der Herstellung und Nutzung von visuellen und audiovisuellen
Produktionen beteiligten Personen.
2.3 Zum
Vereinszweck gehört insbesondere auch die Schaffung von sozialen und
kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen gemäß Art.II., Abs. 6.
UrhG, Nov 1980 idF. Nov 1986.
3.
Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehen
sind:
Der beabsichtigte
Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht
werden:
3.1 Der Verein
verfolgt die Verwirklichung des Vereinszweckes als Verwertungsgesellschaft
aufgrund der ihm von seinen Mitgliedern und sonstigen Wahrnehmungsberechtigten
übertragenen (eingeräumten) Rechte (Ansprüche). Der Verein wird
auch durch die Verbindung mit den gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgenden
in- und ausländischen Unternehmen (insbes. Verwertungsgesellschaften)
tätig. Dies wird durch Abschluss von
Gegenseitigkeits(Vertretungs)Verträgen erreicht.
3.2 Die zur
Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen materiellen Mittel werden
aufgebracht durch:
3.2.1. Erträge
aus der Wahrnehmung der dem Verein übertragenen (eingeräumten) Rechte
(Ansprüche) und sonstigen damit im Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten;
3.2.2. Subventionen
und sonstige Zuwendungen öffentlicher Stellen und Einrichtungen;
3.2.3. Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
3.3. Zu den
Tätigkeiten des Vereines zählen weiters die Herausgabe von
Publikationen, die Sammlung und Weitergabe von Informationen, die Ausarbeitung
und Unterstützung von Gesetzesvorschlägen und die Stellungnahme im
Begutachtungsverfahren, die Öffentlichkeitsarbeit sowie die
Durchführung von dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen und
Maßnahmen jeder Art. Der Verein kann insbesondere Rahmen- und
Gesamtverträge abschließen, Satzungen nach dem Verw.Ges.G beantragen
und Tarife aufstellen.
3.4. Der Verein ist
insbesondere zur Klagsführung nach § 14 UWG und ähnlichen
gesetzlichen Bestimmungen (Erhebung von Verbandsklagen)
legitimiert."
§ 42 UrhG
(Leerkassettenvergütung, nunmehr § 42b) lautet:
"(1) Ist von einem
Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten
Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu
erwarten, daß es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger
zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf
eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn
Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr
kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger,
die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild-
oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.
(2) Ist von einem
Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder
ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat
der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung
(Reprographievergütung),
1. wenn ein
Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland
gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt
(Gerätevergütung) und
2. wenn ein
Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der
Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung,
Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen
betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten
(Betreibervergütung).
...
(5)
Vergütungsansprüche nach den Abs. 1 und 2 können nur von
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
..."
Die Rechtsgrundlage
für die Schaffung von sozialen und kulturellen Einrichtungen wird durch
Art. II UrhG Nov. 1980 idF BGBl 375/1986 geschaffen; dieser
lautet:
"Anwendung des
Verwertungsgesellschaftengesetzes
(1) Für
Unternehmen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche auf
Leerkassettenvergütung (§§ 42b, 69, 74 und 76 UrhG) geltend zu
machen, sind bezüglich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches, soweit
für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936, nicht
schon bisher anzuwenden war, das Verwertungsgesellschaftengesetz und die auf der
Stufe eines Bundesgesetzes stehende Verordnung BGBl. Nr. 188/1936 nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 3, 5 und 6 und des Artikels III entsprechend
anzuwenden. Soweit für sie das Verwertungsgesellschaftengesetz schon bisher
gegolten hat, gilt es nur für den im vorstehenden Satz umschriebenen
Tätigkeitsbereich dieser Unternehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6
und des Artikels III entsprechend; im übrigen bleibt es unberührt.
(1a) Das gleiche
gilt für Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form
1. Rechte an Werken
und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu
machen, daß den Benutzern die zu ihrer Nutzung erforderlichen
Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder
2. im Abs. 1 nicht
genannte Ansprüche nach dem UrhG geltend zu machen.
(2) Über die
Abgeltung der in Abs. 1 und 1a genannten Ansprüche können
Gesamtverträge abgeschlossen und Satzungen erlassen werden. Die für
Veranstalterorganisationen geltenden Bestimmungen des
Verwertungsgesellschaftengesetzes gelten für Organisationen der
Zahlungspflichtigen entsprechend.
(3) Bewerben sich
zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Genehmigung zum Betrieb einer
Verwertungsgesellschaft (Abs. 1 und 1a), so ist sie demjenigen zu erteilen, der
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die größere
Gewähr für eine ordentliche und umfassende Erfüllung der Aufgaben
bietet; bieten sie alle gleich große Gewähr, so ist sie dem
Antragsteller zu erteilen, der glaubhaft macht, daß den Ansprüchen,
mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere
wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; ist auch die wirtschaftliche Bedeutung
gleich groß, so entscheidet das Zuvorkommen.
...
(5)
Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1a) müssen die zu ihrem
Tätigkeitsbereich gehörenden Ansprüche auf Verlangen der
Berechtigten zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen, wenn diese
österreichische Staatsbürger sind oder ihren Hauptwohnsitz im Inland
haben, es sei denn, daß die Einnahmen des betreffenden Bezugsberechtigten
den auf ihn entfallenden Verwaltungsaufwand nicht decken.
(6)
Verwertungsgesellschaften (Abs. 1 und 1 a) können für ihre
Bezugsberechtigten und deren Angehörige
a) sozialen Zwecken
und
b) kulturellen
Zwecken
dienende
Einrichtungen schaffen.
Verwertungsgesellschaften,
die angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 2 verteilen, haben Einrichtungen
nach lit. a zu schaffen, sofern sie nicht ausschließlich
Rundfunkunternehmer als Bezugsberechtigte haben. Verwertungsgesellschaften, die
angemessene Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 verteilen, haben Einrichtungen nach
lit. a und b zu schaffen und diesen den überwiegenden Teil der
Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf
entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen."
Somit besteht
für die V.A.M. eine Verpflichtung zur Schaffung derartiger Einrichtungen,
wobei als Begünstigte hieraus nur Bezugsberechtigte und deren
Angehörige in Betracht kommen.
Ein bestimmter
Prozentsatz der von der Verwertungsgesellschaft vereinnahmten Vergütungen
kommt gemäß den "Allgemeinen" und "Besonderen Verteilungsplänen"
des Vereins derartigen sozialen und kulturellen Einrichtungen (i.d.F.: SKE)
zugute.
Im besonderen Teil
der SKE-Richtlinien sind die Voraussetzungen für den Bezug von sozialen
Zuschüssen - hierzu zählen auch die vom Bw. bezogenen
Altersversorgungszuschüsse - geregelt. Nach Punkt 1.2. können
"grundsätzlich
... Zahlungen nur an natürliche Personen erbracht werden, deren Wohnsitz in
Österreich liegt, die eine mindestens zwölfjährige, der
Antragstellung unmittelbar vorangehende, ununterbrochene und gewerbliche
Tätigkeit als Filmproduzent nachweisen können, diese überwiegend
in Österreich ausüben bzw. ausgeübt haben und die mindestens
bereits seit zwölf Jahren vor dem Zeitpunkt der Antragstellung ohne
Unterbrechung Wahrnehmungsberechtigte der V.A.M. sind sowie vor Gewährung
einer Leistung aus den SKE bereits im Rahmen der laufenden (Lizenz)Verteilung
der V.A.M. Zahlungen in einer bestimmten, vom Vorstand festzulegenden Höhe,
erhalten haben."
Gemäß
Punkt 3.1. können Wahrnehmungsberechtigten, die das 65. (Männer) bzw.
60. (Frauen) Lebensjahr vollendet haben, ein Altersversorgungszuschuss
gewährt werden, sofern der Antragsteller bereits eine Pension von einer
öffentlichrechtlichen Körperschaft erhält.
Nach Punkt 3.4.1.
wird die Höhe des Altersversorgungszuschusses vom Vorstand der V.A.M.
jährlich beschlossen. Ab 15.000 Punkte hat der Antragsteller bzw. der
Wahrnehmungsberechtigte Anspruch auf die volle Höhe des
Altersversorgungszuschusses, bei über 7.500 Punkte auf die Hälfte,
darunter besteht kein Anspruch.
Die Punkte 3.4.3.ff
schließlich regeln den Anspruch von Rechtsnachfolgern (Witwe/r oder
Lebensgefährten).
Der Bw. stützt
die Steuerfreiheit der in Rede stehenden Beträge v.a. auf das
VwGH-Erkenntnis vom 16.12.1997, 93/14/0023, in dem der Gerichtshof folgende
Aussagen trifft:
"Der Gerichtshof
teilt aber auch die "der Vollständigkeit halber" erwähnte Ansicht der
belangten Behörde nicht, daß der außerordentliche
Versorgungsgenuß als sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1
EStG 1988 mangels Freiwilligkeit steuerpflichtig wäre.
Zu Recht
stützt sich die belangte Behörde zunächst zur Frage nach dem
Charakter von wiederkehrenden Bezügen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988
auf Stoll, Rentenbesteuerung, 3. Aufl, 418 (vgl auch 4. Aufl, 505), wonach
wiederkehrende Bezüge, die als sonstige Einkünfte mit der Rechtsfolge
des § 29 verknüpft werden sollen, voraussetzten, daß die
einzelnen Leistungen auf einen einheitlichen Verpflichtungsgrund und einen
einmaligen Entschluß des Zuwendenden zurückgehen. Die belangte
Behörde stellt auch nicht in Abrede, daß die Zuerkennung der
Ehrenpension im Beschwerdefall im Entscheidungsprozeß freiwillig und nicht
als adäquate Gegenleistung für eine allfällige Leistung des
Rentenempfängers erfolgt sei. In der Folge, dh nach erfolgter Entscheidung
(des Bundespräsidenten), seien die Bezüge aber nicht mehr freiwillig,
sondern einer Verpflichtung entsprechend gezahlt worden.
Geht man aber nun
davon aus, daß wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG
1988 auf einem einheitlichen Verpflichtungsgrund und einem einmaligen
Entschluß des Zuwendenden beruhen müssen, so muß es - um von
freiwillig gewährten wiederkehrenden Bezügen sprechen zu können -
genügen, daß der ihnen zugrunde liegende einheitliche
Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen Entschluß beruht, weil
andernfalls wiederkehrende Bezüge nach erfolgtem Entschluß niemals
als freiwillig beurteilt werden könnten, die gesetzliche Bestimmung des
§ 29 Z 1 EStG 1988, wonach wiederkehrende Bezüge, die ua freiwillig
gewährt werden, nicht steuerpflichtig seien, keinen Anwendungsbereich
hätte. Der Gerichtshof teilt dementsprechend - vorausgesetzt, daß
auch kein Zusammenhang mit einer Leistung des Rentenberechtigten besteht - die
Ansicht von Stoll, aaO, 445, daß selbst Bezüge, die sich auf eine
besondere - freiwillige - Vereinbarung gründen, nicht auf eine
Verpflichtung, sondern letztlich den freiwilligen Entschluß des
Zuwendenden zurückzuführen sind und daher als freiwillige Rente
gelten, obwohl die einzelnen Teilleistungen im Hinblick auf die (bereits)
erfolgte Vereinbarung nicht (mehr) freiwillig erbracht
werden."
Darüber
hinausgehend hat der Gerichtshof jedoch im Erkenntnis vom 7.9.1990, 90/14/0093,
die Steuerpflicht der Treueprämie eines Arztes bejaht: Von einer
freiwilligen Zuwendung könne dann nicht gesprochen werden, wenn diese auf
rein wirtschaftlicher Basis erbracht werde, der Zuwendung also eine
gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche. Das
erkennbare Ziel der Gewährung einer Treueprämie sei es, treue
ehemalige Vertragsärzte für deren Tätigkeit weiter zu
entschädigen und zwar für Leistungen, die sie während ihres
Aktivstandes nicht entsprechend entlohnt erhielten. Die Treueprämie stelle
sich daher als (weitere) Gegenleistung für Leistungen der Ärzteschaft
im Rahmen des Gesamtvertrages dar und habe dessen Aufrechterhaltung zumindest
gefördert.
Von dieser Ansicht
ist der VwGH auch in obigem Erkenntnis vom 16.12.1997 nicht abgegangen, wenn er
die Fälle, in denen ein Zusammenhang mit einer Leistung des
Rentenberechtigten besteht, als von der Steuerfreiheit nicht umfasst
ansieht.
Nichts anderes kann
für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles gelten. Die
Mittel der V.A.M., die zum Teil auch die SKE gespeist haben, resultieren aus der
Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Leistungen, die auch vom Bw.
stammen. Hierauf hat der Finanzamtsvertreter im Rahmen der mündlichen
Verhandlung zu Recht hingewiesen. Als Bezieher der "SKE-Leistungen" kommen nur
Bezugsberechtigte und dessen Angehörige in Betracht. Die SKE-Richtlinien
regeln die Voraussetzungen für Zahlungen. Verwiesen sei insbesondere auf
Punkt 1.2. der SKE-Richtlinien, wonach bereits vor Gewährung von Leistungen
aus den SKE laufende Zahlungen für (Lizenz)Verteilung zugeflossen sein
müssen und auf die in 3.4.1. normierte Voraussetzung einer
Mindestpunkteanzahl.
Es kann somit auch
hier eindeutig davon gesprochen werden, dass der Zuwendung eine gleichwertige
Leistung des Empfängers der Zuwendung
entspricht."
Das Finanzamt folgte in den Streitjahren der Rechtsansicht
des unabhängigen Finanzsenates und behandelte auch die in diesen Jahren
zugeflossenen Altersversorgungszuschüsse als steuerpflichtig.
In den gegen die Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 und
2002 eingebrachten Berufungen bringt der Bw. vor, er sei Gesellschafter der Fa.
A&B gewesen, die ausschließlich in der Werbefilmbranche tätig
gewesen sei und nur Filme der TV-Spots für Werbezwecke hergestellt
habe.
Die Aufgaben der V.A.M. seien die Wahrung der
Urheber-/Leistungsschutzrechte der Filmproduzenten u.a. lt. UrhG-Novelle 1989,
1986 und 1993. V.A.M. übernehme die Wahrung der dem Produzenten zustehenden
Rechte bezüglich der Kabelweiterleitung von TV-Sendungen (§ 59a und b
UrhG/Kabel TV-Entgelt) und der Leerkassettenvergütungen (§ 42
UrhG/Leerkassettenvergütung) sowie die Rechte für Vermieten und
Verleihen (§ 16a UrhG) und sorge für die Verteilung der dafür
erzielten Vergütungen. Sie vertrete diese Bereiche in Österreich, die
ihr durch Wahrnehmungsverträge übertragenen Rechts der Filmproduzenten
der ganzen Welt. Weiters würden für den Bereich öffentliche
Aufführung die ihr von der GÜFA - Gesellschaft zur
Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH (BRD)
übertragenen Rechte wahrgenommen.
Der Bw. habe daher weder Leistungen bezüglich der
§ 59a und b oder § 42 sowie § 16a UrhG erhalten bzw. an die
V.A.M. abgetreten. Er sei zwar gewerblicher Filmproduzent gewesen, habe jedoch
keine laufenden (Lizenz)Verteilungszahlungen in einer bestimmten vom Vorstand
festgesetzten Höhe erhalten. Auf Punkt 1.2. der Richtlinien wurde
verwiesen.
Der Bw. habe daher die Bedingungen gem. Ziffer 3.4.1 der
Richtlinien vom 1. März 1995 nicht erfüllt, er sei nicht
bezugsberechtigt.
Er erhalte seinen Altersversorgungszuschuss
gemäß Punkt 6 der Richtlinien (lediglich) ehrenhalber (er sei
Gründungsmitglied der V.A.M. gewesen).
Da somit eindeutig davon auszugehen sei, dass der Zuwendung
keine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspreche, sei
die Leistung der V.A.M. als freiwillig zu bewerten und daher gem.
VwGH-Erkenntnis vom 16.12.1997 nicht steuerpflichtig.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde 2. Instanz vor.
Diese richtete an den Bw. einen Ergänzungsauftrages
folgenden Inhalts:
"In Ihren
Berufungen bringen Sie (erstmals) vor, Sie hätten den
Altersversorgungszuschuss aus den Mitteln der V.A.M. gemäß Punkt 6
der Richtlinien lediglich
ehrenhalber
erhalten.
Aus der
beiliegenden Berufungsentscheidung (Anm.: Entscheidung des UFS,
Außenstelle Wien, GZ RV/3374-W/02) ist Folgendes
ersichtlich:
Der dortige
Berufungswerber, der offensichtlich ebenfalls Gründungsmitglied der V.A.M.
gewesen ist, hat 1998 einen Altersversorgungszuschuss in Höhe von
ATS 233.520 sowie eine Ehrenpension in Höhe von ATS 93.408 erhalten.
Der Altersversorgungszuschuss entspricht exakt dem 1998 bei Ihnen besteuerten
Betrag.
Es kann damit
vorerst angenommen werden, dass auch die Ihnen 1999 bis 2002 zugeflossenen
Beträge (nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai
2003 ab dem ersten Streitjahr gekürzte) Altersversorgungszuschüsse
nach Punkt 3 der Richtlinien und keine Ehrenpensionen
darstellen.
Sie werden daher
gebeten, eine Bestätigung der V.A.M. über die Ihnen in den
Streitjahren insgesamt zugeflossenen Beträge mit genauer Angabe deren
Rechtsgrundlage - allenfalls getrennt nach
Altersversorgungszuschüssen und Ehrenpensionen -
einzubringen.
Verwiesen wird
weiters nochmals auf die beigeschlossene Berufungsentscheidung, in der auch
Ehrenpensionen als steuerpflichtig behandelt worden
sind."
In der Vorhaltsbeantwortung hat
der Bw. zunächst Fristverlängerung zur Einbringung der geforderten
Unterlagen beantragt. Zur Sache hat er ausgeführt, aus dem alleinigen
Umstand, dass der Berufungswerber im Verfahren RV/3374-W/02 des UFS einen
Altersversorgungszuschuss in identer Höhe wie den bei ihm 1998 besteuerten
Betrag erhalten habe, die Identität der Rechtsgrundlage nicht abgeleitet
werden könne. Dem Bw. sei sein Altersversorgungszuschuss gemäß
Punkt 6 der Richtlinien lediglich ehrenhalber gewährt worden, während
im anderen Verfahren die für den Erhalt erforderlichen Kriterien
erfüllt worden seien. Der Bw. sei nie Wahrnehmungsberechtigter gewesen und
habe daher von der V.A.M. keine Leistungen zur Wahrung von
Urheber-/Leistungsschutzrechten der Filmproduzenten laut UrhG erhalten bzw. an
die V.A.M. abgetreten. Er habe auch keine Verteilungszahlungen gem. Punkt 1.2.
der Richtlinien erhalten.
Für die Vorlage einer
Bestätigung der V.A.M. wurde eine Nachfrist erbeten.
Innerhalb der beantragten Frist
legte der Bw. eine Bestätigung der V.A.M. sowie einen Auszug aus dem
Protokoll der ersten Sitzung des Sozial-/Kulturausschusses der V.A.M. vom
12.10.1988 vor.
Das Protokoll lautet wie
folgt:
"1.
Sitzung d. Sozial/Kulturausschusses d. V.A.M. v. 12.10.1988
Sozialausschuß
In der Folge
behandelt der Sozialausschuß eine Reihe anstehender
Anträge.
a)
Antrag auf
Zuerkennung eines Altersversorgungszuschusses von Herrn
Bw.
Dem Ausschuß
wird der schriftliche Antrag von Herrn Bw
zur Kenntnis gebracht (Anlage 1). Die Besonderheit in diesem Fall liegt
darin, daß Herr Bw während
seiner Aktivzeit überwiegend Werbefilme produziert hat. Im Hinblick darauf,
daß von ihm produzierte Webefilme auch im Falle einer Sendung in einem
angrenzenden ausländischen Fernsehprogramm über Kabel nach
Österreich weitergeleitet werden, ist Herr
Bw als Wahrnehmungsberechtigter der V.A.M.
anzusehen und hat somit grundsätzlich Anspruch auf Mittel aus den SKE. In
diesem Sinne beschließt der Ausschuß einstimmig, Herrn
Bw, beginnend mit 1.4.1988, einen
Altersversorgungszuschuß zu gewähren. Die Höhe richtet sich nach
den bestehenden Richtlinien.
Allgemeines,
Altersversorgungszuschuß
In diesem
Zusammenhang werden die allgemeinen Voraussetzungen für die
Möglichkeit der Zuerkennung eines Altersversorgungszuschusses
erörtert.
Zunächst wird
festgestellt, daß die Höhe des zuerkannten Zuschusses unabhängig
davon sein soll, ob ein allenfalls noch lebender Ehegatte/in
(Lebensgefährte/in) selbst ein Einkommen aus eigener Tätigkeit oder
aus einem Ruhebezug erhält.
Weiters wird
festgehalten, daß nur solche natürliche Personen in den Genuß
eines Altersversorgungszuschusses kommen können, die den überwiegenden
Teil ihrer Einnahmen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Bereich der
Filmproduktion während eines Zeitraumes von zumindest zwölf Jahren vor
dem Zeitpunkt der Antragstellung an die V.A.M. erzielt haben. Hierfür sind
über Aufforderung geeignete Nachweise zu erbringen.
In besonderen
Fällen ist der Vorstand der V.A.M. jedoch ermächtigt, bei
Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzung dennoch einen
Altersversorgungszuschuß zu gewähren, sofern es sich bei dem
Antragsteller um eine Person handelt, die sich in besonderer Weise um den
österreichischen Film verdient gemacht hat.
Grundsätzlich
besteht auf Grund der bestehenden Richtlinien die Möglichkeit, daß
für den Fall, daß wahrnehmungsberechtigt eine juristische Person ist,
diese eine (natürliche) Person namhaft machen kann, die in den Genuß
eines derartigen Altersversorgungszuschusses kommen kann. Weitere
Voraussetzungen sind hier jedoch, daß der Bezieher (= natürliche
Person) eine österreichische Pension beziehen muß und weiters eine
derartige Namhaftmachung von derselben juristischen Person (bzw. eines
Nachfolgeunternehmens) grundsätzlich nur alle zwölf Jahre erfolgen
kann."
Der Bw. führt hierzu aus, den beigelegten Urkunden sei
zu entnehmen, dass ihm zwar die Stellung eines Wahrnehmungsberechtigten der
V.A.M. zuerkannt worden sei, auf die Besonderheit dieses Falles sei jedoch
ausdrücklich hingewiesen worden. Dem Sitzungsprotokoll könne weiters
entnommen werden, dass der Sozialausschuss damals festgelegt habe, dass in
besonderen Fällen Ausnahmen dahingehend gemacht werden könnten, dass
auch an Personen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen ein
Altersversorgungszuschuss gewährt werden könne, wenn sich diese Person
in besonderer Weise um den österreichischen Film verdient gemacht habe. Im
gegenständlichen Fall sei die Zuerkennung der
Altersversorgungszuschüsse durch den Vorstand der V.A.M. bzw.
Sozial-/Kulturausschuss der V.A.M. unter Berücksichtigung dieser Kriterien
erfolgt. Daraus könne abgeleitet werden, dass der Gewährung der
Altersversorgungszuschüsse im gegenständlichen Fall die besonderen
Verdienste um den österreichischen Film im Vordergrund gestanden seien und
nach dem Wortlaut der Richtlinien für die sozialen und kulturellen
Einrichtungen der V.A.M. hierfür eben die Gewährung des
Altersversorgungszuschusses ehrenhalber gemäß Punkt 6 vorgesehen
sei.
In der am 27. April 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
"
Steuerlicher
Vertreter:
Der Berufungswerber
hat im Wesentlichen Werbefilme gedreht, die eine Zeit von fünf Minuten
jedenfalls unterschritten haben. Nach Auskunft von KomzlR.
AB, Präsident der V.A.M., stünde
in diesem Fall kein Altersversorgungszuschuss zu. Gemäß Pkt. 3.4.1.
der Richtlinien für die sozialen und kulturellen Einrichtungen (EKE) der
V.A.M. wäre Voraussetzung für eine Altersversorgungszuschuss die
Erreichung einer bestimmten Mindestpunkteanzahl. Da jedoch unser Mandant eben
deshalb, weil er nur Filme unter der vorliegenden Mindestlänge gedreht hat,
keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung eines Altersversorgungszuschusses gehabt
hätte, wurde seitens der V.A.M. freiwillig gemäß Pkt. 6 der
Richtlinien eine entsprechende Auszahlung beschlossen. Ich konzidiere, dass dies
aus dem Beschluss des Sozialausschusses vom 12.10.1988 nicht klar hervorgeht;
fest steht jedenfalls, dass auf Grund der Besonderheiten des Falles der Zuschuss
gewährt wurde, insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die uns
übermittelte Entscheidung des UFS, Außenstelle Graz, nicht mit dem
Berufungsfall vergleichbar ist, da unser Mandant nur Gründungsmitglied der
V.A.M. war, aber keinerlei sonstige Funktionen in der V.A.M. ausgeübt
hat.
Seitens des
Berufungswerbers wurden keinerlei Verwertungsrechte an die V.A.M.
übertragen, Die VAM hat somit keine Vergütungen auf Grund der Werke
des Berufungswerbers erhalten, da diese nicht im Verteilungsplan der V.A.M.
vorgesehen sind. Folglich hatte auch Herr
Bw keine
Vergütungsansprüche.
Zum Beweis
hierfür beantrage ich die Einvernahme des Berufungswerbers oder Herrn
KomzlR. AB bzw. eines informierten
Vertreters der V.A.M..
Mag.
Zach:
Aus dem bereits
erwähnten Protokoll der ersten Sitzung des Sozial/Kulturausschusses der
V.A.M. vom 12.10.1988 geht klar hervor, dass von Freiwilligkeit der Auszahlung
des Altersversorgungszuschusses nicht gesprochen werden
kann.
Es wird vielmehr
ausdrücklich festgehalten, dass der Berufungswerber als
Wahrnehmungsberechtigter der V.A.M. anzusehen ist und mit keinem Wort
erwähnt, dass die Auszahlung ehrenhalber erfolgt ist.
Steuerlicher
Vertreter:
Es bestehen zwei
Möglichkeiten der Gewährung eines Altersversorgungszuschusses;
einerseits eine Gewährung auf Grund eines Rechtsanspruches durch Erreichung
der Mindestpunkteanzahl gemäß Pkt. 3.4.1. der Richtlinien,
andererseits eine freiwillige Gewährung auf Grund von Pkt. 6 der
Richtlinien.
Eine Antragstellung
ist zwar im letzteren Fall nicht zwingend vorgesehen, allerdings ist
festzuhalten, dass eine Antragstellung jedenfalls nicht die Freiwilligkeit
ausschließt.
Ich kann nicht
sagen, warum im bereits mehrfach zitierten Sitzungsprotokoll angegeben wurde,
dass Herr Bw als Wahrnehmungsberechtigter
der V.A.M. anzusehen ist, wobei ich allerdings hinzufügen muss, dass dies
- etwa bei Nichterreichung der Mindestpunkteanzahl - keineswegs die
Freiwilligkeit der Zuerkennung eines Altersversorgungszuschusses
ausschließt.
Herr Mag. Passeyrer legte dem Berufungssenat eine
Bestätigung vom 23.3.2005 der V.A.M. über die vom Berufungswerber in
den Streitjahren bezogenen Beträge vor.
Zur Einvernahme des beantragten Zeugen sowie zur
Einbringung einer Äußerung seitens des steuerlichen Vertreters wurde
die Berufungsverhandlung vertagt.
Mit Schriftsatz vom 16.6.2005 ergänzte der Bw. das
Berufungsbegehren wie folgt:
"In der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.04.2005 wurde vorgebracht, dass
seitens der V.A.M. für Kurzfilme mit einer Spielfilmlänge bis 5
Minuten, darunter fallen insbesondere Werbefilme, keine Vergütungen
gewährt werden. Im vorgelegten Antrag vom 21.01.1987 wird auch auf Filme zu
je 30 Minuten für den ZDF und Unfallverhütungsfilme für den ORF
mit einer Dauer von 15 Minuten Bezug genommen, die diese
Spielfilmlängengrenze von 5 Minuten in evidenter Weise überschreiten.
Diese Filme wurden jedoch zur Gänze vor der Gründung der V.A.M.
hergestellt und ausgestrahlt, so dass dem Berufungswerber für diese Filme
von vornherein kein Vergütungsanspruch zustand. Insbesondere werden
Leistungen rückwirkend lediglich für einen Zeitraum von 3 Jahren bei
Vergütungsansprüchen berücksichtigt. Bei Abschluss des
Wahrnehmungsvertrages zwischen der V.A.M. und der
A&B im Jahre 1986 waren
allfällige Vergütungsansprüche daher bereits verjährt. Die
im Antrag genannten Filme fanden daher bei der Zuerkennung des
Altersversorgungszuschusses durch die V.A.M. keine
Berücksichtigung.
Soweit der Vorhalt
gemacht werden sollte, dass in diesem Antrag auch auf die Abtretung von Rechten
an die V.A.M. hingewiesen wird, ist dazu Folgendes
anzumerken:
Um dem
Berufungswerber überhaupt erst die Möglichkeit eines Anspruchs auf
einen Altersversorgungszuschuss (ehrenhalber) zu verschaffen, musste ihm
zunächst die Stellung eines Wahrnehmungsberechtigten eingeräumt
werden. Da ihm aus den dargestellten Gründen nicht schon durch seine Werke
die Stellung eines Wahrnehmungsberechtigten zukam, wurde im Jahre 1986 ein
eigener Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen. Die darin vereinbarte Abtretung der
Rechte als Mitglied der V.A.M. stellt lediglich ein Formalerfordernis dar, das
inhaltlich mangels abtretbarer und verwertbarer Rechte nie erfüllt
wurde.
Da allenfalls zu
berücksichtigende Filme bereits zu weit zurücklagen und Werbefilme bei
den Vergütungsansprüchen nicht erfasst werden, konnte der
Berufungswerber der V.A.M. keine Rechte übertragen, aus denen die V.A.M.
durch deren Verwertung Einkünfte erzielen hätte können. Die
V.A.M. hat keine Leistungen vom Berufungswerber erhalten, die einen Anspruch auf
einen Altersversorgungszuschuss begründen hätten
können.
Eine Punktezahl im
Sinne des Punktes 3.4.1 der Richtlinien für die sozialen und kulturellen
Einrichtungen der V.A.M. hat der Berufungswerber aus den erwähnten
Gründen nie erreicht. Nach Punkten hat er somit keinen Anspruch auf eine
Pension erworben, weshalb ihm eine solche ausschließlich ehrenhalber
gewährt werden konnte.
Bei Gewährung
des Altersversorgungszuschusses wurde mit Schreiben vom 24.10.1988 auf den
fehlenden Rechtsanspruch und die jederzeitige Widerruflichkeit ausdrücklich
hingewiesen. Soweit im Schreiben der V.A.M., mit dem der Berufungswerber von der
Gewährung des Altersversorgungszuschusses informiert wurde, der
Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er für die
Versteuerung der von der V.A.M. erhaltenen Beträge selbst Sorge zu tragen
habe, geschah dies ausschließlich zu dem Zweck, die V.A.M. von der Haftung
für eine allenfalls bestehende Steuerschuld zu entbinden, bedeutet aber
keinesfalls, dass für die gegenständlichen
Altersversorgungszuschüsse tatsächlich eine Steuerpflicht besteht.
Nachdem die Frage der Steuerpflicht gerade im gegenständlichen Verfahren
strittig ist, kann eine diesbezügliche Beurteilung von der V.A.M. nicht
erwartet werden, weshalb eine entsprechende Haftungsregelung zur Absicherung der
V.A.M. von deren Standpunkt aus auch als sinnvoll und zweckmäßig
erscheint."
Am 7. November 2005 wurde die mündliche
Berufungsverhandlung fortgesetzt:
"Mag.
Passeyrer.
Festhalten
möchte ich zunächst, dass die unserer Kanzlei übermittelte
Entscheidung des UFS, Außenstelle Wien, Senat 8, GZ. RV/3374-W/02, mit dem
vorliegenden Berufungsfall insoweit nicht vergleichbar ist, als in dieser
Entscheidung ein Rechtsanspruch des Berufungswerbers auf die empfangenen
Leistungen jedenfalls bestanden hat.
Überdies war
Herr Bw zu keiner Zeit Funktionär der
V.A.M."
Sodann wurde Hr. KR Dr. AB als Zeuge
vernommen.
"Vorsitzender
:
Bestand für
den Berufungswerber ein Rechtsanspruch auf einen Altersversorgungszuschuss
gemäß Punkt 1.2. der Richtlinien?
Antwort
A:
Ein solcher
Anspruch bestand nicht. Ich lege dem Berufungssenat das Protokoll der ersten
Sitzung des Sozialkulturausschusses der V.A.M. vom 12.10.1988 vor, aus dem im
Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung eines Altersversorgungszuschusses
des Berufungswerbers die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung
eines solchen erörtert wurden. Voraussetzung dafür ist, dass sich der
Antragsteller in besonderer Weise um den österreichischen Film verdient
gemacht hat. Auf Grund dessen wurden auch die V.A.M. Richtlinien um den Punkt 6,
der die Zuerkennung von Altersversorgungszuschüssen ehrenhalber regelt,
ergänzt.
Der Bw. hat also
der V.A.M. "kein Geld gebracht", somit musste Vorsorge getroffen werden, dass
unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen auch sonstigen Personen ein
Zuschuss gewährt wird.
Herr
Bw war also Anlassfall für die
Einfügung des Punktes 6 in die SKE-Richtlinien.
Ich gehe davon aus,
dass der Zuschuss des Bw. nur ihm persönlich, nicht aber dessen
Rechtsnachfolgern zusteht. Ich glaube, dass ein dennoch den Rechtsnachfolgern
gewährter Zuschuss eines Vorstandsbeschlusses bedurfte.
Vorsitzender:
Wie viele Personen
gibt es, denen nach Punkt 6 der SKE-Richtlinien ein Zuschuss ehrenhalber
gewährt wird?
Antwort:
Es sind dies sieben
Personen.
Der Zuschuss ist im
Übrigen auch neben dem "normalen" Altersversorgungszuschuss möglich.
Er wird also - wie erwähnt - Personen gewährt, die sich
Verdienste um den österreichischen Film erworben haben.
Der Vorstand
vertritt die Meinung, dass dieser ehrenhalbe Zuschuss nur Produzenten, nicht
aber Regisseuren zusteht.
Über
Befragen durch Frau Seebach:
Die nunmehr
geltenden Richtlinien stammen vom 1. März 1995. Davor gab es vermutlich
keine Richtlinien, sondern Vorstandsbeschlüsse, mit denen die Höhe der
Vergütungsansprüche analog den nunmehrigen SKE-Richtlinien festgesetzt
wurde.
Über
Befragen durch Mag. Passeyrer:
Es wurde zwar ein
Wahrnehmungsvertrag mit dem Berufungswerber abgeschlossen, es kam aber nie dazu,
dass Herr Bw Filme gedreht hätte, die
einen Vergütungsanspruch begründet hätten.
Mag.
Zach:
Hat der
Berufungswerber allenfalls von anderen Verwertungsgesellschaften Leistungen
bezogen?
Antwort:
Dies liegt nicht in
meiner Kenntnis. In Betracht käme allenfalls die
V-Ges. der Filmschaffenden oder allenfalls
die L, wenn der Bw. also als Regisseur
tätig gewesen ist oder als Autor.
Mag.
Passeyrer:
Aus der
Zeugenaussage des KomzlR. A ist zu
entnehmen, dass, da zum damaligen Zeitpunkt die SKE-Richtlinien noch nicht
existiert haben, eine Gewährung des Zuschusses bloß freiwillig hat
erfolgen können.
Das
Berufungsbegehren bleibt daher aufrecht.
Mag.
Zach:
Sehr fraglich ist,
ob im gegenständlichen Fall tatsächlich Freiwilligkeit vorgelegen hat.
Wie der Zeuge ausgeführt hat, haben zum damaligen Zeitpunkt nämlich
noch keine SKE-Richtlinien existiert. Somit lag offensichtlich ein gewisser
Druck seitens des Gründungsmitgliedes
Bw vor, dem von Seiten des Vorstandes
durch Gewährung eines Zuschusses entsprochen wurde.
Mag.
Passeyrer:
Die Tatsache, dass
ein Druck ausgeübt worden sei, ist weder aus dem bisherigen Verfahren noch
aus der Zeugenaussage des KomzlR. AB
erkennbar gewesen. Auch das Finanzamt ist jeden Beweis dafür schuldig
geblieben.
Es liegt ein Antrag
des Bw vom 21.1.1987 vor, in dem er um
Gewährung des besagten Zuschusses ersucht, diesem Antrag wurde sodann
entsprochen und dies dem Berufungswerber mit 24. Oktober 1988 mitgeteilt. Der
Antrag hätte aber auch negativ entschieden werden
können.
Mag.
Zach:
Es ist allerdings
festzuhalten, dass der Bw. in seinem Antrag damit argumentiert, dass er
Verwertungsrechte erworben hätte.
Mag.
Passeyrer:
Verwiesen wird
hierzu auf Seite 2 der Äußerung vom 16. Juni 2005 sowie auf die
Zeugenaussage, aus der ersichtlich ist, dass keinerlei abtretbare
Verwertungsrechte bestanden haben. Die Bezugnahme hierauf im Antrag kann daher
die Freiwilligkeit der Gewährung nicht
ausschließen.
Mag.
Zach:
Man kann jedoch aus
dem zitierten Antrag des Berufungswerbers herauslesen, dass er für eine
erbrachte Leistung die Gewährung einer Gegenleistung
erwartete.
Mag.
Passeyrer:
Zu prüfen ist
dennoch, ob tatsächlich eine Leistung erbracht wurde oder nicht. Dass dies
nicht der Fall war, ist aus dem bisherigen Verfahrensgang sowie der
Zeugenaussage klar erkennbar."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die im das Vorjahr betreffenden Verfahren relevanten
Rechtsgrundlagen, die auch im Streitjahr von Bedeutung sind, wurden bereits im
Sachverhaltsteil wiedergegeben.
Punkt 6 der SKE-Richtlinien der V.A.M. lautet:
"Altersversorgungszuschuss
ehrenhalber
Über
Beschluß des Vorstandes können an Personen, die sich besondere
Verdienste um die V.A.M. erworben haben, Altersversorgungszuschüsse
zuerkannt werden. Der Anspruch auf Altersversorgungszuschuß ehrenhalber
ist persönlich und steht daher Rechtsnachfolgern (vgl. Punkt 3.4.3.) nicht
zu."
Erstmals in den die Streitjahre betreffenden Berufungen
bringt der Bw. vor, er hätte einen Altersversorgungszuschuss nach Punkt 6
erhalten.
Das der Vorhaltsbeantwortung beigeschlossene Protokoll der
1. Sitzung des Sozial- und Kulturausschusses der V.A.M. vom 12.10.1988 sagt
allerdings Gegenteiliges aus. Es wird nämlich hierin ausdrücklich
festgehalten, dass der Bw. als Wahrnehmungsberechtigter der V.A.M. anzusehen sei
und damit grundsätzlich Anspruch auf Mittel aus der SKE habe. Die die
Möglichkeit eines "Altersversorgungszuschusses ehrenhalber"
betreffenden Protokollteile sind ohne erkennbaren Bezug auf den Bw.
Nun geht aber aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des
Hrn. KR Dr. AB hervor, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des
Altersversorgungszuschusses die SKE-Richtlinien in der nunmehr vorliegenden Form
gar nicht existiert haben. Gerade der Antrag des Bw. auf Gewährung des
Altersversorgungszuschusses war der Anlass dafür, dass der oben zitierte
Punkt 6 in die SKE-Richtlinien eingefügt wurde.
Glaubwürdig ist auch die Aussage des Zeugen insoweit,
als zwar ein Wahrnehmungsvertrag mit dem Bw. abgeschlossen wurde, er aber nie
Filme gedreht habe, die einen Vergütungsanspruch begründet
hätten.
Somit nimmt es der unabhängige Finanzsenat
sachverhaltsmäßig als erwiesen an, dass der Bw. keinen Anspruch auf
Vergütung hatte, sondern er diese in analoger Anwendung des Punktes 6 der
SKE-Richtlinien wegen seiner besonderen Verdienste um den österreichischen
Film erhalten hat.
Betont wird, dass sich dieser Sachverhalt erst im
gegenständlichen Berufungsverfahren ergeben hat und in den Vorjahren und im
bisherigen Verwaltungsverfahren noch nicht bekannt war.
In rechtlicher Hinsicht ist somit nur mehr strittig, ob
diese "besonderen Verdienste" als adäquate Gegenleistung für die
Gewährung des Zuschusses anzusehen sind.
Dies ist nach Ansicht des entscheidenden Senates zu
verneinen; vielmehr ist für die Beurteilung der Steuerfreiheit der in Rede
stehenden Beträge das bereits im Vorverfahren zitierte Erkenntnis des VwGH
vom 16.12.1997, 93/14/0023, betreffend Ehrenpension heranzuziehen.
Demzufolge genügt es, um von freiwillig gewährten
wiederkehrenden Bezügen sprechen zu können, dass der ihnen zugrunde
liegende einheitliche Verpflichtungsgrund auf einem freiwilligen Entschluss
beruht, weil andernfalls die gesetzliche Bestimmung des § 29 Z 1 EStG,
wonach wiederkehrende Bezüge, die ua freiwillig gewährt werden, nicht
steuerpflichtig seien, keinen Anwendungsbereich hätte.
Gerade für Ehrenpensionen ist es aber
charakteristisch, dass damit die Persönlichkeit des Empfängers geehrt
werden soll, also eine abstrakte Leistung, die er etwa für die
Allgemeinheit erbracht hat, hierfür relevant ist. Hier war dies der
Umstand, dass sich der Bw. besondere Verdienste um den österreichischen
Film erworben hat. Der Zusammenhang dieser abstrakten Leistung mit der
Gewährung der Ehrenpension ist aber nicht ausreichend ausgeprägt, um
dem Element der Freiwilligkeit entgegen stehen zu können.
Somit konnte den Berufungen stattgegeben
werden.
Beilage:
7 Berechnungsblätter (für 1999 - 2001 in ATS und
€)
Wien, am 23.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0082-W/04
- Stammnummer
- 19566
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF