Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0206-I/05
Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer ja oder nein ? Privatanteil PC
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0206-I/05vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Stb-GmbH,
vom 22. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz,
vertreten durch N.N., vom 19. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung 2003 die Kosten für ein in den Wohnungsverband
integriertes Arbeitszimmer als Betriebsausgabe für seine wissenschaftliche
Tätigkeit bzw. als Werbungskosten für seine nichtselbständige
Tätigkeit geltend. Das Finanzamt anerkannte die auf die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (wissenschaftliche Tätigkeit)
entfallenden anteiligen Kosten (20,11 %). Die auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit entfallenden Kosten (79,89 %) wurden hingegen
nicht als Werbungskosten anerkannt. Begründend führte das Finanzamt
aus, dass bei einem Lehrer und Vortragenden der Mittelpunkt der Tätigkeit
nicht im Arbeitszimmer liege und daher der Abzug der Kosten für das
Arbeitszimmer (samt Einrichtung) nicht zulässig sei.
Der Bw. vertritt hingegen die Auffassung, dass im Hinblick
auf die besonderen Umstände des gegenständlichen Falles (kein
Arbeitsplatz für Vor- und Nachbereitungen in der FHS, für 60 Lehrer
nur ein Konferenzraum und eine kleine Bibliothek für Vor- und
Nachbereitungen in der AHS, außerordentlicher Umfang der erforderlichen
Vorbereitungen) das Arbeitszimmer zwingend notwendig sei. Die Kosten seien daher
als Werbungskosten abzugsfähig.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist weiters
strittig, in welchem Umfang die Kosten eines Notebooks (samt Drucker und
Anschlusskabel) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Das Finanzamt vertrat im bisherigen Verfahren die Auffassung, dass ein
Privatanteil vom 40 % auszuscheiden sei. Der Bw. begehrt hingegen den vollen
Abzug der Kosten (AfA auf Basis einer Nutzungsdauer von 4 Jahren).
Anlässlich des Erörterungsgespäches vom 18.11.2005 stellte das
Finanzamt die ausschließliche berufliche Nutzung des Notebooks außer
Streit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Arbeitszimmer
(Tätigkeit als AHS-Lehrer und FHS- Vortragender)
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in
der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, dürfen
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
in der Wohnung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben (einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung) abzugsfähig. Dass das in Rede stehende
Arbeitszimmer im Wohnungsverband gelegen ist, ist unstrittig. Der
Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt bezogen
auf die einzelne Einkunftsquelle zu beurteilen (vgl. VwGH vom 2. 6.2004,
2003/13/0166, vom 24. 6.2004, 2001/15/0052,und vom 9.9.2004, 2001/15/0181). Der
Bw. erzielte neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit (mit vom Finanzamt
unbestrittenem Tätigkeitschwerpunkt im Arbeitszimmer) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als AHS- Lehrer und FHS- Vortragender. Dass der
Mittelpunkt einer Lehr- bzw. Vortragstätigkeit nicht in dem im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer, sondern an jenem Ort gelegen ist, an
dem die Vermittlung von Wissen selbst erfolgt, hat der VwGH in ständiger
Rechtsprechung vertreten (vgl. die Erkenntnisse vom 29. 1. 2003, 99/13/0076,
0077, vom 24. 6.2004, 2001/15/0052, und vom 9.9.2004, 2001/15/0181). Auf die vom
Bw. hervorgehobenen besonderen Verhältnisse (insbes. kein Arbeitsplatz
für Vor- und Nachbereitungen in der FHS bzw. äußerst beengte
Verhältnisse für Vor- und Nachbereitungen an der AHS) kommt es bei der
Beantwortung der Frage nach dem Tätigkeitsschwerpunkt nicht an, zumal bei
Lehr- und Vortragstätigkeiten die außerhalb des Arbeitszimmers
ausgeübten Tätigkeitskomponenten das Berufsbild entscheidend
prägen, während hingegen die im Arbeitszimmer verrichteten
Tätigkeitskomponenten bei der Beurteilung des Berufsbildes nicht wesentlich
sind (typisierende Betrachtungsweise, LStR 1999, Rz 329 a). Der
Vorinstanz kann daher nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie den
Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bw. als AHS- Lehrer und FHS-
Vortragender nicht im in Rede stehenden Arbeitszimmer gesehen hat.
2.
Notebook
Anlässlich des Erörterungstermines vom 18.11.2005
führte der Bw. glaubwürdig aus, dass er das Notebook
ausschließlich beruflich verwendet habe. Für den privaten Gebrauch
sei ihm im Haushalt ein zweiter PC (Standgerät) zur Verfügung
gestanden. Der Vertreter des Finanzamtes stellte anlässlich des
Erörterungsgespräches die ausschließliche berufliche Nutzung des
Notebooks außer Streit. Nach Auffassung des Referenten erscheint es
im Hinblick auf die besonderen Umstände des gegenständlichen Falles
(zweiter PC im Haushalt des Bw.) glaubwürdig, dass das Notebook
ausschließlich beruflich eingesetzt wurde, weshalb die vollen Kosten als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig sind (AfA auf der Basis
einer vierjährigen Nutzungsdauer). Die Ausscheidung des Privatanteiles (40
%, ds. insgesamt € 200,31.-für das Jahr 2003) ist daher bei der
Ermittlung der Einkünfte 2003 wieder rückgängig zu
machen. Die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid mit € 1.918,06
angesetzten Einkünfte aus selbständiger Arbeit vermindern sich daher
um € 40,06 (20 % von € 200,31.-) auf € 1.878.-. Die
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind
hingegen von € 7.557,29.- um € 160,25 (80 % von € 200,31.-) auf
€ 7.717,54.- zu erhöhen. Hinsichtlich der Darstellung der
Bemessungsgrundlagen und der Berechnung der Einkommensteuer 2003 wird auf das
beigeschlossene EDV- Berechnungsblatt verwiesen, das einen integrierenden
Bestandteil dieser Begründung bildet.
Es war somit wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 23. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0206-I/05
- Stammnummer
- 19563
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF