Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0098-G/03
Schenkung eines Teilgrundstückes, welches im Flächenwidmungsplan bereits seit Jahren als Bauland ausgewiesen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0098-G/03vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SF, vertreten durch Hauer Puchleitner
Majer Rechtsanwälte OEG, 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 37, vom
31. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
1. Oktober 2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Schenkungssteuer mit 39,96 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 31.5.2002 überließen
MH und FBH unentgeltlich das durch Vermessung neu entstandene Grundstück
2066/2 (Abtrennung von Grundstück 2066) im Ausmaß von 686 m² an
ihre Tochter SH (in der Folge kurz Bw. genannt) und WF je zur
Hälfte. In § 3 des Schenkungsvertrages wurde festgehalten, dass
die Übergabe bzw. Übernahme des Vertragsobjektes bereits vor
Unterfertigung der Urkunde erfolgt ist. Lt. § 5 des oa. Vertrages
beabsichtigen die Geschenknehmer den Neubau eines
Einfamilienhauses.
Mit Schreiben vom 20.9.2002 wurde bekanntgegeben, dass der
Baulandpreis lt. Rücksprache mit dem FA zwischen 250,-- und 350,-- S
betrage.
Mit Bescheid vom 1.10.2002 setzte das Finanzamt für
die Bw. bezüglich des Erwerbes von FBH die Schenkungssteuer mit 328,80
€ fest, wobei von einem steuerlich maßgeblichen Wert des
Grundstückes von insgesamt 37.280,-- € (3-facher Einheitswert)
ausgegangen worden war.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass eine zu hohe Bemessungsgrundlage
herangezogen worden sei. Es sei der Einheitswert des Grundstückes und nicht
der Verkehrswert heranzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21.2.2003 wurde der
Berufung seitens des Finanzamtes teilweise stattgegeben. Das Finanzamt ging
nunmehr von einem 3-fachen Einheitswert in Höhe von 10.028,85 € aus
(Bodenwert 50,-- S x 686m² + 35% Erhöhung x 3).
Am 17.3.2003 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Als
maximaler Einheitswert könnten lediglich 50,-- S/m² , das
seien 3,63 €, herangezogen werden.
Erhebungen seitens des Unabhängigen Finanzsenates bei
der Gemeinde haben ergeben, dass das Grundstück 2066 im
Flächenwidmungsplan schon seit Jahren als Bauland ausgewiesen ist und
mitten in der Ortschaft liegt. Erhebungen beim Lagefinanzamt wiederum haben
ergeben, dass lediglich von einem Bodenwert von 40,-- S / m² ausgegangen
werden kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die Bewertung
grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (BewG). Nach Abs. 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 142/2000,
gültig ab 1. Jänner 2001, ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld (§ 12 ErbStG)
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder
festgestellt wird.
Nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen bzw. zu
ermitteln, wenn sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse
zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert haben, dass
nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wert- oder Artfortschreibung gegeben sind.
Die näheren Voraussetzungen für eine Wert- oder
Artfortschreibung sind in § 21 Abs. 1 Z 1 und Z 2 geregelt.
Fortschreibung bedeutet grundsätzlich das Ersetzen
eines Einheitswertbescheides durch einen anderen Einheitswertbescheid und setzt
das Vorliegen eines Hauptfeststellungs-, Nachfeststellungs- oder
Fortschreibungsbescheides voraus (vgl. Stoll, BAO, 2038f).
Nach § 22 BewG wird für wirtschaftliche
(Unter)Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, der
Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche (Unter)Einheit neu
gegründet wird (Z 1). Die Erlassung eines Nachfeststellungsbescheides ist
insbesondere dann vorgesehen, wenn ein Grundstück von einem Gutsbestand, zu
dem es bisher gehörte, abgetrennt wird und dadurch eine neue
wirtschaftliche Einheit entsteht.
Sowohl Fortschreibungen als auch Nachfeststellungen
erfolgen mit Wirkung ab dem auf die Änderung folgenden Jahresbeginn
(§§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 BewG).
§ 52 Abs. 2 BewG zufolge sind land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen
zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z.B., wenn
sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind.
Dabei rechtfertigt die Widmung von Grundstücken als
Bauland im Flächenwidmungsplan für sich allein noch nicht,
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ohne weiteres dem
Grundvermögen zuzurechnen. Ist jedoch auf Grund von zur dementsprechenden
Widmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die
örtliche Lage und Aufschließung der Grundstücke, die bauliche
Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und
für die Zukunft zu erwartende Marktlage - aus dem Gesamtbild der
Verhältnisse anzunehmen, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen
werden, so rechtfertigt dies durchaus die Zuordnung der Grundstücke zum
Grundvermögen. Ein aus objektiven Umständen sich ergebender
Wahrscheinlichkeitsschluss auf eine Verbauung in absehbarer Zeit ist
insbesondere bei einer Flächenwidmung als Bauland, bei einer
Aufschließung durch Strom, Wasser und Kanal führende öffentliche
Straßen und die bauliche Entwicklung in den diesen Grundstücken
angrenzenden Grundstücken gerechtfertigt.
Wenn das Finanzamt daher in Anbetracht der unbestrittenen
Tatsachen, dass das Grundstück 2066 im Flächenwidmungsplan als Bauland
ausgewiesen, mit Strom, Wasser und Kanal führenden öffentlichen
Straßen aufgeschlossen ist und sich in einem dicht verbauten Gebiet
befindet, davon ausgeht, dass das Grundstück im Sinn des § 52 Abs 2
BewG dem Grundvermögen zuzurechnen sind, kann ihm nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage ist Folgendes
festzuhalten :
Lt. dem Lagefinanzamt kann zum Übergabsstichtag
lediglich von einem Bodenwert von 40,-- S/m² zum
Hauptfeststellungszeitpunkt ausgegangen werden. Dies ergibt für das
schenkungsgegenständliche Grundstück einen Einheitswert von 1.900,--
€ (40 x 686 x 13,7603). Gemäß AbgÄG 1982 ist dieser
Einheitswert um 35 % zu erhöhen (ergibt 2.665,-- €).
Ausgehend von diesem erhöhten Einheitswert, welcher
die Basis für alle vom Einheitswert abgeleiteten Abgaben und Beiträge
darstellt, beträgt der gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG
heranzuziehende dreifache Einheitswert
7.995,-- € und bildet dieser nach Abzug des Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG die Bemessungsgrundlage für den
Schenkungsvorgang.
Die Schenkungssteuer für den Erwerbsvorgang von FBH
bemisst sich daher wie folgt :
Dreifacher Gesamteinheitswert 7.995,-- €, davon 1/4
ergibt gerundet 1.998,-- €.
|
anteiliger EW
|
1.998,--
|
Freibetrag § 14 Abs. 1 ErbStG
|
- 2.200,--
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
0,--
|
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
2% vom steuerlich maßgeblichen
Wert des Grundstückes inHöhe von 1.998,-- €
|
39,96
|
ergibt
Schenkungssteuer von
|
39,96
€
Der Berufung war somit auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage teilweise Folge zu geben. Der Differenzbetrag von 16,32 €
wird abgeschrieben.
Graz, am 23.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 52 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0098-G/03
- Stammnummer
- 19561
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF