Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0227-F/05
Wochengeldähnlicher Bezug aus Liechtenstein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-F/05vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NSch, R, W, vom
18. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
25. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im Streitjahr
(1. Jänner 2004 bis 30. November 2004)
Grenzgängerin nach Liechtenstein, wobei sie sich im Zeitraum vom
26. Juni 2004 bis 13. November 2004 im Mutterschutz befand.
In dieser Zeit des Mutterschutzes erhielt sie von ihrer liechtensteinischen
Arbeitgeberin Geldleistungen aus Anlass der Mutterschaft ("Karenzgeldleistung")
ausbezahlt.
Das Finanzamt hat die obgenannten Geldleistungen als
steuerpflichtigen Bezug gewertet.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 18. August 2005
begehrte die Berufungswerberin, die "Karenzgeldleistung" steuerfrei zu
belassen.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
9. September 2005 beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag vom
5. September 2005 führte die Berufungswerberin ergänzend
unter Bezugnahme auf ein beiliegendes Schreiben des Bundesministeriums für
Finanzen vom 27. Juni 2003 aus, dass seitens des Bundesministeriums in
Aussicht gestellt worden sei, zu prüfen, ob mit dem österreichischen
Wochengeld vergleichbare ausländische Bezüge ebenfalls steuerfrei
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
behandelt werden könnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
sind das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen
Sozialversicherung steuerfrei.
Der Anspruch auf Wochengeld beruht auf den Bestimmungen des
(österreichischen) Mutterschutzgesetzes. Beim Wochengeld handelt es sich um
eine spezifische Leistung der österreichischen Sozialversicherung. Unter
"vergleichbare Bezüge" sind zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen aus
den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen und das Familien- und Taggeld, das
während des Ruhens des Wochengeldanspruches bezogen wird, zu verstehen
(vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 11 und 12 zu
§ 3 EStG 1988).
Arbeitnehmerinnen, die nach dem österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden kurz: ASVG) versichert sind,
gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen
nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld
(§ 162 Abs. 1 ASVG). Das Wochengeld soll den
Einkommensentfall der Wöchnerin ausgleichen; es handelt sich also um einen
Einkommensersatz. Von der allgemeinen Zielsetzung des
Einkommensteuergesetzes 1988 abweichend, dass Transferleistungen insoweit
steuerpflichtig werden, als sie Einkommensersätze darstellen, hat der
Gesetzgeber ausdrücklich das Wochengeld als steuerfreien Betrag anerkannt.
In der genannten Gesetzesstelle gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür,
dass auch ausländische Leistungen, die anlässlich der Mutterschaft
gewährt werden, dem Bezug von Wochengeld nach dem österreichischen
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten sind.
Während die Arbeitnehmerin in Österreich das
Wochengeld aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erhält
(§ 157 ASVG), erhält die Arbeitnehmerin in Liechtenstein
gemäß Art. 12 Abs. 5 des liechtensteinischen
Gesetzes über die Krankenversicherung (im Folgenden kurz: KVG) im
Zusammenhang mit ihrer Mutterschaft Krankengeld aus dem Versicherungsfall der
Krankheit. Das KVG kennt den Versicherungsfall der Mutterschaft nicht.
Während in Österreich das Wochengeld betragsmäßig nicht
begrenzt ist und in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes der
letzten drei Monate oder 13 Wochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
der Mutterschaft zusteht (§ 162 Abs. 3 ASVG),
erhält die Arbeitnehmerin (Wöchnerin) in Liechtenstein für die
Dauer von 20 Wochen - davon müssen mindestens 16 Wochen nach der
Niederkunft liegen - Krankengeld entweder in Höhe von 80% des Lohnes oder
in Höhe des vollen Lohnes (je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), wobei
aber von der Regierung ein Höchstlohn festgesetzt wird
(Art. 14 Abs. 3 KVG, Art. 15 KVG). Während in
Österreich das Wochengeld von den Krankenkassen ausbezahlt wird,
erhält die Arbeitnehmerin in Liechtenstein (in der Praxis) das Krankengeld
vom Arbeitgeber ausbezahlt, der das Krankengeld von den in Liechtenstein
anerkannten Krankenkassen zwar refundiert erhält, allerdings nur in
Höhe von 80% des Lohnes.
Die Berufungswerberin hat unbestritten kein "Wochengeld"
nach österreichischen Vorschriften, sondern eine dem Wochengeld allenfalls
ähnliche ausländische Leistung bezogen.
Mit dem Vorbringen der Berufungswerberin im Vorlageantrag
vom 5. September 2005, dass seitens des Bundesministeriums für
Finanzen in Aussicht gestellt worden sei, zu prüfen, ob mit dem
österreichischen Wochengeld vergleichbare ausländische Bezüge
ebenfalls steuerfrei gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
behandelt werden könnten, ist für das Streitjahr nichts gewonnen, denn
die im Streitjahr gültige Fassung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
sieht jedenfalls nicht vor, dass wochengeldähnliche Zuwendungen eines
(liechtensteinischen oder österreichischen) Arbeitgebers unter die
Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
fallen sollen. Die Absicht des Gesetzgebers ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut
jene, dass nur das Wochengeld nach dem (österreichischen)
Mutterschutzgesetz bzw. dem ASVG von der Einkommensteuer ausgenommen werden soll
(vgl. Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 11 zu § 3 EStG 1988).
Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine dem Wochengeld
ähnliche Leistungen von der Besteuerung auszunehmen, dann hätte der
Gesetzgeber eine dementsprechende Formulierung in die entsprechende
Gesetzesstelle aufgenommen. Wochengeldähnliche Zuwendungen eines
(liechtensteinischen oder österreichischen) Arbeitgebers fallen jedenfalls
nicht unter die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
(vgl. dazu ARD 4159/16/90).
Informationshalber wird abschließend darauf
hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
30. November 1998, Zl. B 1017/97-5, in einem
gleichgelagerten Fall die Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
nicht als verfassungswidrig beurteilt hat.
Feldkirch,
am 24. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-F/05
- Stammnummer
- 19560
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF