Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0078-Z2L/04
Zollamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz ist für die Erhebung von Eingangsabgaben (Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO) unzuständig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0078-Z2L/04vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 13. Dezember 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, vertreten durch Mag.
Waldl, vom 13. November 2001, GZ. 100/55416/2001, betreffend
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO 2001
entschieden:
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Juli 2001, Zahl:
90.551/2000-Str.IV/Kw ordnete das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche
Vermögen des Bf. an. Gegenstand des Bescheides war die Sicherung von
Abgabenansprüchen der Republik Österreich in Höhe von ATS
2.302.738,00.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 13. November 2001,
Zahl: 100/55416/2001 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die
Beschwerde vom 13. Dezember 2001. Im Wesentlichen wendet der Bf. ein,
es sei - im Grunde seiner im Einzelnen vorgetragenen Einwendungen - davon
auszugehen, die Voraussetzungen für die Erlassung des
Sicherstellungsauftrages seien nicht gegeben, so dass der Erstbescheid in
Stattgebung der Berufung aufzuheben sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 52 des Bundesgesetzes vom
28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren
für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben
(Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 1961/194 idgF) sind unbeschadet
anderer gesetzlicher Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und
für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften
des AVOG und des UFSG maßgeblich.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 lit. 1 des
Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der
Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG idgF)
obliegt den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren
Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den
Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die
Vollziehung des Zollrechtes (§§ 1 und 2 ZollR-DG).
Gemäß
§ 69 BAO ist für die
Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben das Zollamt örtlich
zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird oder von Amts wegen
als erstes einschreitet.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 leg. cit. sind
Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten
öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der
Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52).
Gemäß
§ 1 Abs. 1 gilt die BAO in
Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben insoweit, als in den
zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 BAO sind unter
Erhebung im Sinne dieses Bundesgesetzes alle der Durchführung der
Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu
verstehen.
Zu den der Durchführung der Abgabenvorschriften
dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen im Sinne der erwähnten
Bestimmung gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen
dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung,
Einhebung und zwangsweise Einbringung von u.a. Eingangsabgaben zum Ziel haben
(VwGH 25.4.1996, 96/16/0068).
Sicherstellungsbescheide gemäß
§ 232
BAO sind Einbringungsmaßnahmen mit dem Ziel, dem Abgabengläubiger
bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach besteht,
er aber noch nicht realisierbar ist, wegen Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung zu sichern.
Gemäß
§ 85c Abs. 1 des
Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des
Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG, BGBl.Nr. 1994/659 idgF) ist
gegen Berufungsvorentscheidungen als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
(Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den
Unabhängigen Finanzsenat zulässig.
Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit
289 Abs. 2 BAO hat der Unabhängige Finanzsenat, außer in
den Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er
hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach
eigener Anschauung zu beurteilen und kann die angefochtene
Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder
die Berufung als unbegründet abweisen.
Hat anstelle eines Zollamtes das Zollamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz und damit eine unzuständige
Behörde in Angelegenheiten, die die Erhebung von Eingangsabgaben betreffen,
entschieden, so hat die für den Rechtsbehelf der ersten Stufe (Berufung)
zuständige Berufungsbehörde (§ 85b Abs. 3 ZollR-DG)
diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Der zugrunde liegende
Sicherstellungsauftrag vom 24. Juli 2001 ist objektiv - dies ergibt
sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem Kopf des Bescheides - dem Hauptzollamt
Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, damit einer
Finanzstrafbehörde und nicht einer Abgabenbehörde zuzurechnen. Weil
die Berufungsbehörde nicht erkannt hat, dass in erster Instanz mit dem
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz eine
unzuständige Behörde in einer Eingangsabgabensache entscheiden hat,
hat sie sich in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung in unzulässiger
Weise mit der Berufung meritorisch auseinander gesetzt und deshalb rechtswidrig
entschieden.
Salzburg, am 23. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0078-Z2L/04
- Stammnummer
- 19558
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF