Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0188-I/05
Lehrwarteausbildung für Mountainbike keine Werbungskosten für Turnlehrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-I/05vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Turnlehrers für die Teilnahme an einer Lehrwarteausbildung für Mountainbike sind nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 14. Jänner 2005
betreffend Einkommensteuer 2003 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) ist Lehrer. Anlässlich der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 machte er
ua. Aufwendungen für die Lehrwarteausbildung für Mountainbike in
Höhe von 1.161,43 € als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
(Ausfertigungsdatum 14. Jänner 2005) wurden die beantragten Werbungskosten
für die Lehrwarteausbildung nicht anerkannt. Begründend wurde
ausgeführt, die Ausgaben im Zusammenhang mit der
Lehrwarteausbildung/Mountainbike würden zu den nicht abzugsfähigen
Kosten der privaten Lebensführung zählen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 25. Jänner 2005 wurde unter Vorlage der Bestätigung der
Schule und des Bescheides der C die Ansicht vertreten, dass die strittigen
Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen seien. Der Bestätigung der
Schule ist zu entnehmen, dass der Bw. Leibesübungen unterrichtet. Die in
den Kursen erworbenen Kenntnisse würden im Unterricht sowie im
jährlich durchgeführten "Sportprojekt" (Schwerpunkt: "Mountainbike")
verwendet. Dem vorgelegten Bescheid der C ist zu entnehmen, dass dem Bw.
für ein Sportprojekt in A Sonderurlaub gewährt worden ist.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 7.
März 2005 wurde ausgeführt, gemäß
§ 20 EStG 1988 sei
der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig, wenn sich die Ausführungen
für die Lebensführung und die beruflichen Aufwendungen nicht
einwandfrei trennen lassen würden.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 17. März
2005 wurde ergänzend noch ausgeführt, die strittigen Aufwendungen
würden eindeutig abgrenzbar zu den beruflichen Aufwendungen gehören.
Dies ergebe sich eindeutig aus den vorgelegten Bestätigungen. Zudem
hätte der Bw. die hohen Kosten für diese Ausbildung für private
Zwecke nicht in Kauf genommen, weil die Sportart Mountainbike in seinem Fall
nicht von privatem Interesse sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB. Werkzeug und Berufskleidung)
Werbungskosten, gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
zählen zu den Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen
Einkünften abgezogen werden.
Lassen sich somit Aufwendungen für die
Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand
nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, Kommentar EStG 1988, 4. Auflage,
§ 29 Tz 22 mit weiteren Nachweisen).
Im Erkenntnis vom 30.5.2001, 2000/13/0163, stellte der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) fest, dass es sich bei Aufwendungen für die
Sportausübung um Ausgaben handelt, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nahe legen.
Dabei ist es gleichgültig, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der
Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen dient. Das zitierte
Erkenntnis betraf eine Turnlehrerin einer AHS, die Taggeld, Nachtgeld und
Liftkosten für ua. eine Wintersportwoche in Hintermoos und eine
Veranstaltung betreffend Methodik des Skilaufes St. Christoph/Arlberg,
einschließlich der Methodik des Snowboardens, geltend machte.
Ähnlich verhält es sich im
berufungsgegenständlichen Fall: Der Bw. ist seit dem Jahr 2002 an der
Schule in B als Turnlehrer tätig. Die Schulprojektwochen mit dem
Schwerpunkt "Mountainbike" sollten vom ihm ab dem Jahr 2002 betreut werden. In
den Schuljahren 2002/03 und 2003/04 konnten jedoch wegen dem Schulumbau keine
Sportprojektwochen durchgeführt werden. Derartige Veranstaltungen wurden
erst ab dem Schuljahr 2004/05 durchgeführt. Der Bw. übt den
Mountainbikesport (privat) seit dem Jahr 1990 aus.
Dem Ersuchen der Referentin das Kursprogramm für das
Jahr 2003 vorzulegen wurde nicht entsprochen. In Beantwortung des Vorhaltes
wurde lediglich das Ausschreibungsprogramm des Jahres 2004 vorgelegt. Diesem
Ausschreibungsprogramm ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Kurs in vier
Abschnitte gliedert, die Unterrichtszeit vom 8 bis 19 Uhr dauert, und eine
Abschlussprüfung abzulegen ist. Welche konkreten Inhalte während
dieser Ausbildung vermittelt worden sind, ist der vorgelegten Kursausschreibung
hingegen nicht zu entnehmen. Der Bw. hat hiezu nur ausgeführt, dass im Zuge
der Lehrwarteausbildung auch viele Stunden in der Halle verbracht worden seien,
und viele Spiele und Übungen kennen gelernt worden seien. Ferner habe der
Bw. eine fundierte Ausbildung in den Fächern Bewegungslehre und
Biomechanik, Allgemeine Trainingslehre, Spielerische Ausdauerschulung,
Sportmethodik, Sportdidaktik und Sportpädagogik und Erste Hilfe erhalten.
Mit diesem allgemeinen Vorbringen hat der Bw. jedoch nicht
nachgewiesen, dass das Vertiefen der Kenntnisse in der Sportart Mountainbike
durch Absolvierung einer Lehrwarteausbildung für einen sportlichen,
vielseitig interessierten Teilnehmer außerhalb des beruflichen
Tätigkeitsfeldes der Bw. jede Anziehungskraft verliert. Nach der
Lebenserfahrung ist vielmehr davon auszugehen, dass Vertiefen der Kenntnisse in
der Sportart Mountainbike auch bei nichtberufstätigen Personen
(Turnlehrern) von allgemeinem Interesse ist. Hinzu kommt noch, dass der Bw. die
Sportart Mountainbike schon seit Jahren privat ausübt. Eine
ausschließlich berufliche Veranlassung des Besuchs der strittigen
Lehrwarteausbildung konnte daher nicht festgestellt werden.
Es mag zwar zutreffen, dass die Teilnahme des Bw. an der
Ausbildung zum Lehrwart für Mountainbike auch im Interesse der Schule
gelegen ist bzw. für die Tätigkeit des Bw. als Turnlehrer
förderlich sein kann, die berufliche Notwendigkeit der strittigen
Ausbildung wurde hiedurch jedoch nicht ausreichend dokumentiert. Auch das
allgemeine Vorbringen des Bw., die Lehrwarteausbildung sei für ihn eine
große Hilfe gewesen, weil er im Unterrichtsfach Leibesübungen kein
Lehramt besitze, reicht nicht aus, die berufliche Erforderlichkeit der
strittigen Ausbildung zu erweisen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Innsbruck,
am 23. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-I/05
- Stammnummer
- 19552
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF