Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0598-W/03
Betriebsausgaben (Arbeitszimmer)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0598-W/03vom 23.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Lektor, Konsulent,
Übersetzer, W, vom 19. September 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Amtsdirektor
Eckhard Mold, vom 2. Juli 2002 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 2001 wird gem. § 289 Abs. 1 unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
erklärte in seiner, am 15.5.2002 überreichten
Einkommensteuererklärung des Jahres
2001 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 204.158,
20 öS. Aus der beigelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist
ersichtlich, dass die Einnahmen aus den verschiedenen Tätigkeiten in Summe
221.753,- öS betragen.
Für diese
mache er nachfolgende Ausgaben geltend:
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Miete
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26.086,00
öS
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Energie
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4.249,00
öS
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Telefon
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9.154,00
öS
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Internet
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8.388,00
öS
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Fachliteratur
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2.966,00
öS
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Büromaterial
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1.712,00
öS
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Fahrtkosten
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5.200,00
öS
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GwG
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20.409,80
öS
Im, am 2.7.2002 erlassenen,
Einkommensteuerbescheid anerkannte das
Finanzamt die Kosten des Arbeitszimmers nur im Ausmaß von 21 %.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw. am 19.9.2002
Berufung ein, in der er ausführte,
dass sich die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht auf seine
Tätigkeit beim XX bezögen. Während er bis 2000 beim XX nicht
selbständig beschäftigt gewesen sei, sei er nunmehr - bei gleicher
Arbeit - aufgrund eines Werkvertrages beschäftigt.
Den Schwerpunkt
seiner Tätigkeit bildeten Übersetzungen, weiters sei er auch als
Lektor und als Konsulent tätig. Zusätzlich gebe er noch Englisch
Unterricht. Da alle diese Arbeiten in seinem Arbeitszimmer ausgeführt
würden, sei dies der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
Eine Aufteilung
der Nutzung des Arbeitszimmers im Verhältnis zu den Einkünften sei
nicht durchzuführen, da für die Tätigkeit beim XX keine Ausgaben
beantragt worden seien.
Am 9.10.2002
erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und legte dar,
dass die Kosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann
abzugsfähig seien, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen bilde. Da die selbständige
Tätigkeit mehr als eine Einkunftsquelle umfasse sei eine
einkunftsquellenbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des Mittelpunktes
vorzunehmen.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw. am 17.10.2002 einen
Vorlageantrag ein, in dem er
ausführte, dass der Arbeitsraum den Mittelpunkt seiner selbständigen
Tätigkeit bilde. Die nunmehrige Einstufung seiner Vortragstätigkeit
beim XX als selbständige Arbeit entziehe sich seines Einflusses und
könne zu keiner Verschiebung des Mittelpunkts der Tätigkeit
führen. Für diese Tätigkeit habe er auch nie Aufwendungen geltend
gemacht.
Am 6.3.2003
erließ das Finanzamt einen Vorhalt
an den Bw. und teilte diesem mit, dass augrund der Bestimmungen des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, für die Beurteilung ob ein im Wohnungsverband
gelegenes Zimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit
darstelle, bei jenen Tätigkeiten, die sich in mehrere
Tätigkeitskomponenten zerlegen ließen, eine wertende Gewichtung
dieser Teilkomponenten zu erfolgen habe. Sodann sei im Rahmen der einzigen
Tätigkeit zu beurteilen, welche der verschiedenen Komponenten den Ausschlag
gibt. Nur wenn danach jener Tätigkeitsanteil, bei dem das Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt bildet überwiegt, stelle das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988
dar.
Aufgrund der
bisherigen Vorbringens sei festgestellt worden, dass das Arbeitzimmer nur
für 21% der Tätigkeit den Mittelpunkt darstelle, so dass eine
Anerkennung desselben nicht in Betracht komme.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 5.4.2003
entgegnete der Bw, dass gemäß den LStR RZ 330 eine Beurteilung, ob
eigenständige Tätigkeiten vorliegen nach der Verkehrsauffassung zu
erfolgen habe und folglich jede Tätigkeit für sich zu betrachten sei.
Seine unterrichtende Tätigkeit unterscheide sich jedoch wesentlich von den
anderen von ihm ausgeübten. Die nunmehrige Problematik habe sich erst durch
die Zuordnung der bisher nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit
als nunmehr selbständige auf Werkvertragsbasis errichteten ergeben. Der
Zeitaufwand beim XX betrage zw. 9 und 11 Wochenstunden, während er für
die anderen Tätigkeiten jeweils 8-9, 3-4 bzw. 10-15 Stunden betrage.
Für die Tätigkeit als Übersetzer, Lektor und Coach sei das
Arbeitszimmer unbedingt von Nöten und benutze er dieses auch
ausschließlich nur beruflich.
Über
die Berufung wurde erwogen
Bei
Überprüfung der Unterlagen betreffend das Veranlagungsjahr 2001 wurde
festgestellt, dass seitens des Finanzamtes keinerlei Überprüfungen
hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten vorgenommen wurden. Die
Höhe dieser Ausgaben steht in krassem Missverhältnis zu den Einnahmen,
zumal der Bw. vorgibt, für die Vortragstätigkeit keine Ausgaben
lukriert zu haben, so dass eine Überprüfung als unbedingt erforderlich
erscheint.
Hinsichtlich
des Arbeitszimmers ist festzuhalten, dass dieses nur zur Gänze anerkannt
bzw. nicht anerkannt werden kann. Eine Aufteilung hat allenfalls nur dann zu
erfolgen, wenn für sämtliche Tätigkeiten ein häusliches
Arbeitszimmer von Nöten ist. Diesbezüglich wird auf den vom Finanzamt
verfassten Vorhalt verwiesen (vgl. auch FJ 11/2002 "Der Konnex der
ertragsteuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer zur Ausübung einer spezifischen betrieblichen
bzw. beruflichen Tätigkeit, ebenso LStR RZ 330 -333).
Somit sind,
nach der Diktion des § 289 Abs. 1 BAO, seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz Ermittlungen (§115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können, weswegen der angefochtene Bescheid von der Abgabenbehörde von
der Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Zurückverweisung der Sache an
die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben war.
Wien, am 23.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0598-W/03
- Stammnummer
- 19546
- Gültig
- 23.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF