Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1503-W/05
Rückforderung von Familienbeihilfe mangels ernstlichem Bemühen um den Ausbildungserfolg
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1503-W/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. September 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn M.,
geb. am 4. April 1981, laufend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Auf Grund einer Überprüfung des Anspruches
stellte das Finanzamt fest (Auskunft des BFI), dass der Sohn des Bw. die
Handelsschule im Juni 2000 abgebrochen hat. Ein Nachweis über im Humboldt
Institut abgelegte Prüfungen wurde nicht erbracht.
Das Finanzamt erließ am 2. April 2004 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2000
bis September 2003.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden. Die
Anmeldung zu einem Kurs ist alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen treten, in angemessener Zeit die
Berufsausbildung abzuschließen, was wiederum das Antreten zu (Vor-,
Zwischen-)Prüfungen bedeutet. Da ihr Sohn
M. lt. Auskunft des BFI die Handelsschule
per Juni 2000 abgebrochen hat und Sie für Ihren Sohn
M. keine einzige Prüfung vom Humboldt
Institut nachweisen konnten, war obiger Betrag
rückzufordern."
Der Bw. erhob fristgerecht Berufung und führe dazu
aus:
"Die
Kinderbeihilfe zu Vers.Nr. ... und M. ...
wurde vom zuständigen Finanzamt während der angeführten
Zeiträume gewährt, wobei im Abstand von 3 Monaten die
Anspruchsberechtigung aufgrund meiner Angaben geprüft und letztendlich
genehmigt wurde. Ich habe die Angaben wahrheitsgemäß ohne etwas zu
schönen oder wegzulassen noch etwas hinzuzufügen dem Finanzamt
mitgeteilt. Ich habe mir auch daher die Kinderbeihilfe und Absetzbetrag nicht
erschlichen. Eine weitere private schulische Ausbildung war aus finanziellem
Grunde und eine öffentliche aufgrund des Schulabbruches am BFI nicht mehr
möglich. Die Familienbeihilfe wurde deshalb im guten Glauben für
seinen Unterhalt aufgebraucht. Die Gründe im vorliegenden Bescheid
hätten mir daher vor der künftigen Gewährung der Kinderbeihilfe
mitgeteilt werden müssen. Ungeachtet dessen ist mein Sohn
M.S. immer noch arbeitslos, ausgenommen
sechs bis achtwöchige Gelegenheitsarbeiten im Jahr, da bis dato kein
Unternehmen wegen des ausständigen Wehrdienstes zu einer definitiven
Einstellung bereit war. Umso unverständlicher ist für mich auch die
Rückforderung des Kinderabsetzbetrages, da ich noch immer Unterhalt leiste
und für uns eine große Härte wäre, da ich von meiner
geringen Pension noch immer zusätzlich zwei Unterhaltsverpflichtungen
habe...."
Das Finanzamt erließ am 30. Juni 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Laut
VwGH-Erkenntnis vom 17.9.1990, Zl 89/14/0070, ist der Besuch einer Maturaschule
alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen.
Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert
den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb
angemessener Zeit.
Gemäß
§ 26 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) ist zu Unrecht bezogene
Familienbeihilfe rückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist.
Dies gilt
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) auch
für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Die im § 26
FLAG geregelte Rückzahlungsverpflichtung ist so weitgehend, dass sie auf
subjektive Momente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht
nimmt und die von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlten
Familienbeihilfenbeträge auch dann zurück zu zahlen sind, wenn der
Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der
Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass
die Rückzahlungspflicht ausschließlich den Bezieher der
Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung normiert eine objektive
Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten
unabhängig. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen
Beträge verwendet hat, ist unerheblich (VwGH 15.5.1963, 904/62; 16.2.1988,
85/14/0139, 31.10.2000, 96/15/0001).
Ihr Sohn
M. war im fraglichen Zeitraum zwar in
einer Maturaschule eingeschrieben, ist aber zu den vorgesehenen
Zulassungsprüfungen vor der Externistenprüfungskommission, welche die
Voraussetzung für die Anerkennung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG
wären, nicht angetreten, daher liegt ein objektiver
Rückforderungstatbestand vor.
Aus obigen
Ausführungen ergibt sich somit, dass Ihrem Begehren nicht entsprochen
werden kann und folglich die Berufung abgewiesen
wird."
Der Berufung stellte am 5. August 2005 den Antrag auf
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte darin unter anderem aus:
"...Eine
weitere private schulische Ausbildung war aus finanziellen Grunde und eine
öffentliche nicht mehr möglich. Da durch die Arbeitsmarktlage zu
erkennen war, dass nach Abschluss des Schulbesuches am BFI eine Anstellung zu
bekommen äußerst gering war, wurde stattdessen ein kostenpflichtiger
Lehrgang am Humboldt Institut als PC-Administrator belegt. Somit hat mein Sohn
Markus nach Absolvierung dieses Lehrganges seine Berufsausbildung mit Erfolg
abgeschlossen und dadurch im Jahr 2004 ein Einzelunternehmen als
Computerfachmann gegründet. Aus diesem Umstand hat er weder eine
Arbeitslosen- oder sonstige öffentliche Unterstützung beansprucht.
Weiters ist für mich auch die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages
unverständlich, da ich bis dahin Unterhalt leistete.
Des weiteren berufe
ich mich auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998 wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (VwGH 2.6.2004,
2001/13/0160)..."
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 10. Oktober
2005 folgenden Ergänzungsauftrag an den Bw.:
"Ihr
Sohn M. war nach den von Ihnen vorgelegten
Unterlagen beim Humboldt Fernlehrinstitut zu folgenden Lehrgängen
angemeldet:
Internet-Betreuer
Web-Betreuer
Englisch
für
Anfänger.
In
diversen Schreiben bringen Sie vor, für diese Kurse sei weder ein Zwischen-
noch ein Endzeugnis vorgesehen, sondern lediglich eine
Kursbestätigung.
Demgegenüber
hat das Finanzamt beim Humboldt-Institut telefonisch erhoben, dass
Klausurprüfungen möglich seien; nach Eingang und positivem Abschluss
aller Hausaufgaben werde ein Abschlusszeugnis erstellt.
Diese Aussage
stimmt auch mit der Homepage des Humboldt-Institutes überein; betreffend
den Lehrgang Web-Betreuer wird etwa ausgeführt:
'Mit unserem in der
Wirtschaft hoch angesehenen Zeugnis werden Ihnen die fachlichen und
fächerübergreifenden Qualifikationen eines Web-Betreuers
bestätigt.'
Sie werden daher
gebeten, innerhalb obiger Frist den Lehrplan betreffend die obigen drei Kurse
sowie alle vorliegenden Zwischen- oder Abschlusszeugnisse
einzubringen."
Das Schreiben wurde seitens des Bw. innerhalb der gesetzten
Frist von vier Wochen nicht beantwortet bzw. Unterlagen nicht
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1
lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 25 FLAG
sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, verpflichtet,
Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie
Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder,
für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung
hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu
meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 FLAG zuständigen Finanzamt, zu
erfolgen.
Gemäß
§ 26 FLAG
ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen, "soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des FLAG genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist."
Sachverhaltsmäßig
ist es als erwiesen anzunehmen, dass der Sohn des Bw. nach seinem Schulabbruch
keinen Lehrgang abgeschlossen hat. Aus der Aktenlage ist ein solcher Abschluss
nicht erkennbar; der Bw. ist auch den im Ergänzungsauftrag des UFS vom
10. Oktober 2005 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen
getreten.
Der Verwaltungsgerichtshof
vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 15.12.1987, 86/14/0059
und 21.10.1999, 97/15/0111) die Ansicht, es müsse das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein.
Von einem solchen zielstrebigen
Bemühen kann im vorliegenden Berufungsfall schon deshalb nicht gesprochen
werden, weil im Verwaltungsverfahren weder vor dem Finanzamt noch vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein Abschlusszeugnis vorgelegt werden
konnte.
Der Bw. wendet sich weiters
gegen den Rückforderungsbescheid mit der Begründung, der
unrechtmäßige Bezug sei ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden, und verweist dabei auf das
VwGH-Erkenntnis vom 2.6.2004, 2001/13/0160.
Gerade dieses Erkenntnis spricht aber gegen den Standpunkt
des Bw.; der Gerichtshof führt nämlich hierin wörtlich
aus:
"Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 8/1998 hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit
der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Nach der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998 gestalteten
Rechtslage steht es der Rückforderung nicht mehr entgegen, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2002,
2002/13/0079)."
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist also sehr weit gehend, zumal sie
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive
Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht
nimmt.
Hinsichtlich Rückforderung des Kinderabsetzbetrages
wird schließlich auf § 33 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG verwiesen;
demgemäß ist Voraussetzung für die Gewährung von
Kinderabsetzbeträgen der Bezug von Familienbeihilfe; auf zu Unrecht
bezogene Kinderabsetzbeträge ist § 26 FLAG anzuwenden.
Die Berufung war daher, wie
im Spruch angeführt, als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1503-W/05
- Stammnummer
- 19540
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF