Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0252-K/04
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0252-K/04vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Zemrosser und
den Referenten ADir Karl Krall sowie die weiteren Mitglieder
Komm. Rat Max Stechauner und Horst Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin FOI Orasch über die Berufung der Bw., Adr.1.,
vertreten durch Franz Guggi, Steuerberater, 9020 Klagenfurt,
Ebentalerstraße 54, vom 29. Juni 2004, gegen den
Abgabenfestsetzungsbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 3. Juni 2004
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag über den Prüfungszeitraum vom
1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002, vertreten durch
ADir Dieter Hannesschläger, nach der am 20. Oktober 2005 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der berufungsführenden
Gesellschaft durchgeführten Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum
vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2002 wurde vom
Prüfungsorgan ua. festgestellt, dass die an den zu 99 % beteiligten
Geschäftsführer A. bezahlten Bezüge und sonstigen
Vergütungen (1999: 715.640,00 S, 2000: 686.536,21 S, 2001:
598.550,06 S und 2002: 22.346,71 €) nicht in die
Beitragsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einbezogen
worden seien. Die Geschäftsführerbezüge wurden vom
Prüfungsorgan den DB- und DZ-Bemessungsgrundlagen hinzugerechnet und daraus
der auf die Geschäftsführervergütungen entfallende DB mit einem
Betrag von 7.548,53 € und der DZ mit einem Betrag von 788,48 € als
jeweilige Nachforderungssumme ermittelt.
Entsprechend dieser und anderer Feststellungen (ua. Kj.
1999: DB- u. DZ-Gutschriften auf Grund von Beitragsgrundlagenkorrekturen im
Zusammenhang mit Arbeitslöhnen, die an zwei Dienstnehmer gewährt
wurden, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des
Behinderteneinstellungsgesetzes bei der Bw. beschäftigt waren) laut
Prüfungsbericht vom 3. Juni 2004 wurde vom Finanzamt mit
Abgabenbescheid gleichen Datums ein DB in Höhe von 5.443,16 € und
ein DZ in Höhe von 550,83 € nachgefordert.
Die dagegen vom bevollmächtigten Vertreter
fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich ausschließlich gegen die
Vorschreibung von DB und DZ, die aus den Bezügen und sonstigen
Vergütungen resultiert, die dem zu 99 % an der Bw. beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitraum der Jahre 1999 bis 2002
gewährt wurden. Die Berufung wurde im Wesentlichen damit begründet,
dass die Behandlung der Geschäftsführervergütungen als DB- und
DZ-pflichtige Einkünfte unrichtig sei, da es sich um keine
dienstnehmerähnlichen Bezüge gehandelt habe. Wenn man die von der
Judikatur aufgestellten Grundsätze beachtet hätte, müsse man zu
dem Schluss kommen, dass bei der Tätigkeit des Geschäftsführers
die wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses fehlen würden. Auch sei der
Geschäftsführer nicht derart in die geschäftliche Organisation
der GmbH integriert, so dass diese etwa einem Dienstverhältnis gleichkomme.
Weiter habe Herr A. neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer
noch andere entsprechende Einkünfte bezogen. Herr A. habe aus diesem
Umstand heraus nicht seine gesamte Arbeitskraft der GmbH zur Verfügung
stellen können. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer habe
sich auf den Verkauf und die Repräsentation der Firma nach außen
beschränkt. Die Geschäftsführervergütungen des Herrn A.
seien von einem Unternehmerwagnis umfasst gewesen, zumal er eine
erfolgsabhängige Vergütung bekommen habe. Herr A. habe auch keinen
laufenden Bezug bekommen, sondern sein Honorar sei erfolgsabhängig
abgerechnet worden, wodurch er auch dementsprechende Einnahmenschwankungen zu
tragen gehabt habe. Des Weiteren beantragte der steuerliche Vertreter der Bw.
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde vom steuerlichen
Vertreter der Bw. ein Fragenvorhalt mit Eingabe vom 5. November 2004
wie folgt beantwortet:
"Fragenkatalog
zur Abklärung des Gesamtbildes eines allenfalls schuldrechtlichen
Rechtsverhältnisses zwischen der GesmbH und einer wesentlich beteiligten
Personen (Gesellschafter-Geschäftsführer).
1.
Welche konkreten Tätigkeiten übte der Geschäftsführer im
Prüfungszeitraum als wesentlich Beteiligter (Geschäftsführer)
für die GesmbH aus? Um eine detaillierte Schilderung und Aufzählung
der einzelnen Aufgabengebiete wird ersucht.
Antwort:
Tätigkeiten im Management, z.B. Strategische Entscheidungen,
Personal
2.
Besteht bzw. bestand die Möglichkeit, sich im Rahmen der Tätigkeiten
vertreten zu lassen?
a)
Wie oft war eine Vertretung im Prüfungszeitraum bereits tatsächlich
erfolgt?
Antwort:
in unregelmäßigen Zeiträumen
b)
Von wem und für welche Aufgabenbereiche erfolgte die Vertretung
konkret?
Antwort:
von
B.,
Managementtätigkeiten
c)
Wurde die Vertretung von einem Dienstnehmer, einem weiteren
Geschäftsführer oder einer betriebsfremden Person
übernommen?
Antwort:
von B., Angestellte der Bw.
d)
Wer hat die Kosten dafür getragen?
Antwort:
Bw.
3.
Werden bzw. wurden gewisse Tätigkeiten durch Hilfskräfte
unterstützt? Wenn ja, wofür und in welchem Ausmaß ist dies
konkret geschehen? Von wem wurden diese Hilfskräfte
entlohnt?
Antwort:
Nein, nur von Fachkräften z.B. C.,
Entlohnung der Bw.
4.
Wie erfolgte im Prüfungszeitraum die Entlohnung?
a)
Welcher Auszahlungsmodus (monatlich, jährlich, unregelmäßig)
bestand je Kalenderjahr?
Antwort
:
die Auszahlung erfolgte unregelmäßig
b)
Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der laufenden
Bezüge.
Antwort:
1999: 631.640,00 S, 2000: 602.536,00 S, 2001: 514.550,00 S,
2002:16.226,71 €
c)
Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der sonstigen
Bezüge.
Antwort:
keine
d)
Bekanntgabe der Art und Höhe der Sachbezüge (Firmen-PKW,
Dienstwohnung). Die diesbezüglichen Berechnungsgrund- bzw. Unterlagen wie
z.B. Kauf- Leasing u. Mietverträge, Fahrtenbücher, etc. sind
vorzulegen.
Antwort:
Sachbezugswert Firmen-PKW 3.060,00 €/Jahr
e)
Inwieweit war die Entlohnung (auch) erfolgsabhängig? Die bezugshabenden
Vertrags- und Berechnungsunterlagen sind in Fotokopie vorzulegen. Sie werden
ersucht, eine Auflistung der Bezüge bzw. Vergütungen getrennt nach
Kalenderjahren sowie Fotokopien der dazugehörigen Aufwands- und
Verrechnungskonten für den Prüfungszeitraum
vorzulegen.
Antwort:
Abhängig vom Umsatz, keine schriftlichen Aufzeichnungen
5.
Inwiefern bestand die Möglichkeit, im Rahmen der Tätigkeiten sowohl
die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der Bezüge und sonstigen
Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um Vorlage der schriftlichen
bzw. um Bekanntgabe der mündlichen Vereinbarungen, die darüber
bestehen, wird ersucht.
Antwort:
Durch den Umsatz, da sich nur auf Grund des Umsatzes prozentuell das
Geschäftsführergehalt ergab.
6.
Welche Art von Auslagenersätzen und in welcher Höhe wurden im Zuge der
Tätigkeiten im Prüfungszeitraum je Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage
der bezugshabenden vertraglichen Regelungen wird ersucht.
a)
KM-Gelder und sonstige Reisekosten (Bahn, Flug, Taxi)
b)
Tages- und Nächtigungsgelder (Reisekostenabrechnungen)
c)
Sonstige
Antwort:
Auslagenersätze werden grundsätzlich keine
vergütet.
7.
Werden die einzelnen Tätigkeiten in den Räumlichkeiten der GesmbH
ausgeübt; wird vom Unternehmen ein Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt?
Antwort:
Ein Arbeitsplatz (Büro) wird mir von der Firma nur zum Teil zur
Verfügung gestellt. Dieser wird auch von anderen Mitarbeitern der Firma
benutzt.
8.
Welche Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten beigestellt? Werden von der GesmbH
für die Beistellung Vergütungen geleistet? Die entsprechenden
Unterlagen sind vorzulegen.
Antwort:
Ein Kugelschreiber und ein Notizblock, Vergütung wurde keine
geleistet.
9.
Wie gestaltet sich die Arbeitszeit (gleichmäßig auf die Woche
verteilt, je nach Arbeitsanfall etc.)? Um Darstellung der erbrachten Arbeitszeit
und deren Lagerung im Prüfungszeitraum wird gebeten.
Antwort:
Individuell, je nach Bedarf, keine regelmäßige bzw. fixe
Arbeitszeit.
10.
Wie oft und wie lange war die/der wesentlich Beteiligte im Prüfungszeitraum
auf Urlaub oder krank?
a)
Um Bekanntgabe der Krankentage bzw. konsumierten Urlaubstage pro Kalenderjahr
wird ersucht.
b)
Wer hat während dieser Abwesenheitszeiten die Vertretung bzw. die
Wahrnehmung welcher konkreten Agenden übernommen?
c)
Bestand im Prüfungszeitraum ein (vertraglicher) Anspruch auf
Gebührenurlaub?
d)
Wurde im Prüfungszeitraum eine Urlaubs- und Krankenstandskartei
geführt- wenn ja wird um deren Vorlage ersucht.
Antwort:
Krankenstand gab es keinen, ein Urlaubsanspruch besteht nicht, eine
Urlaubskartei wird nicht geführt.
11.
Nach welcher Bestimmung sind die Bezüge pflichtversichert (ASVG oder GSVG)
und von wem (Geschäftsführer/in oder GesmbH) wurden diese
Beitragskosten getragen?
Antwort:
SVGW, Kosten trägt A.
12.
Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der Auflösung des
Vertragsverhältnisses getroffen worden (Kündigungstermine, -fristen,
-gründe)?
Antwort:
Es gibt keine Vereinbarungen
13.
Unter welcher Einkunftsart wurden bisher bzw. werden die im
Prüfungszeitraum erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen zur
Einkommensteuer erklärt?
Antwort:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
14.
Alle vorhandenen schriftlichen Verträge, die das Rechtsverhältnis
zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich Beteiligten definieren bzw. regeln
(Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-, Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse,
Nachträge zu den einzelnen Verträgen, etc.) sind
vorzulegen.
Antwort:
Es bestehen diesbezüglich nur mündliche
Vereinbarungen.
15.
Wurden die in Rede stehenden Bezüge und Vergütungen im
Prüfungszeitraum der Kommunalsteuer unterworfen?
Antwort:
Nein."
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 3. Dezember 2004 stellte
das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
In der am 20. Oktober 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde die Vertretung der Bw. durch ihren
Geschäftsführer Herrn A. im Rahmen seiner Organstellung bzw.
-kompetenz wahrgenommen. Die steuerliche Vertretung der Bw. ist zur
mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen. Im Rahmen dieser
Berufungsverhandlung führte der Geschäftsführer der Bw. zum
Sachverhalt ua. ergänzend aus, dass er als Geschäftsführer der
Bw. ein Unternehmerrisiko zu tragen habe, zumal er durch persönliche
grundbücherlich sichergestellte Haftungen für den Geschäftserfolg
des Unternehmens herangezogen werden könne. Für den Fall des nicht
Florierens der Bw., hätte dies zur Folge, dass er als
Geschäftsführer auf Grund dieser Pfandrechte mit seinem
persönlichen Eigentum voll und ganz hafte und insoweit sein
Privatvermögen riskieren würde. Auch verwies der
Geschäftsführer darauf, dass er für seine Einkünfte als
Geschäftsführer entsprechende Einkommensteuererklärungen
abgegeben habe und die Einkommensteuer davon persönlich entrichte. Auch
seien die Veranlagungen zur Einkommensteuer vom Finanzamt stets
erklärungsgemäß vorgenommen worden. Auch verwies er darauf, dass
er als Unternehmer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft versichert sei. Im umgekehrten Fall würde es sonst bedeuten,
dass er als Geschäftsführer der Bw. bei der GKK zu versichern gewesen
wäre. Im Übrigen habe er auch keinen Anspruch auf gesetzlichen Urlaub
oder Abfindung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese den Arbeitnehmern
vorbehaltenen Rechte würden ihm in seiner Funktion als
Geschäftsführer nicht zustehen. Unter Bezugnahme auf den
vorgebrachten Sachverhalt, führte der Geschäftsführer in
rechtlicher Hinsicht aus, dass er in der Funktion als Geschäftsführer
ein volles Unternehmerrisiko trage und daher auch als Unternehmer anzusehen sei.
Darüber hinaus wies er darauf hin, dass er im Falle der nicht Stattgabe der
Berufung, Überprüfungen veranlassen werde, inwieweit ihm die derzeit
vorbehaltenen Arbeitnehmerrechte zustehen würden und ob es rechtlich
überhaupt zulässig sei, dass sich die Gemeinden in Sachen
Kommunalsteuer an eine Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
anhängen könnten.
Aus der Sicht des Amtsvertreters wurden zum Sachverhalt
keine Ergänzungen erstattet. Der Vertreter des Finanzamtes führte aus,
dass die vom Geschäftsführer der Bw. nunmehr ergänzend
vorgebrachten Argumente bezüglich des behaupteten Unternehmerrisikos der
Geschäftsführerbezüge jedenfalls unter Beachtung der
ständigen aktuellen VwGH-Judikatur nicht zu überzeugen und folglich
diese der Berufung auch nicht zum Erfolg verhelfen vermögen. Nach der
neuesten Rechtsprechung des VwGH müsse vielmehr dem Merkmal der
organisatorischen Eingliederung eines Geschäftsführers ein besonderes
Augenmerk geschenkt werden und eine solche ist nach Ansicht des Finanzamtes im
vorliegenden Fall beim Geschäftsführer Herrn A. eindeutig
gegeben.
Am Ende der mündlichen Verhandlung wandte der
Geschäftsführer der Bw. abschließend ein, dass das Finanzamt mit
seiner Betrachtungsweise den verfassungsrechtlich gewährleisteten
Gleichheitsgrundsatz verletzt habe.
Der
Senat hat über die Berufung nach mündlicher Verhandlung
erwogen:
Auf Grund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten des
Finanzamtes und den Vorbringen der Verfahrensparteien ergeben sich folgende
Sachverhaltsfeststellungen:
Herr
A. war im Streitzeitraum 1999 bis 2002 an der Bw., der GmbH, zu 99 %
beteiligt.
Herr
A. ist alleiniger Geschäftsführer der Bw. und vertritt diese seit
10.10.1995 selbständig.
Dem
Geschäftsführer oblag die laufende Geschäftsführung und
Verwaltung der Gesellschaft. Die Haupttätigkeit des
Geschäftsführers lag im Management (zB. strategische Entscheidungen,
Personal, Verkauf, Repräsentation und Vertretung der Gesellschaft nach
außen). Die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten wurden von
Angestellten der Bw. durchgeführt, wobei die Entlohnung dafür von der
Bw. erfolgte.
Der
Geschäftsführer hat die Beiträge zur Sozialversicherung der
Gewerblichen Wirtschaft und seine Einkommensteuer selbst getragen.
Der
Geschäftsführer haftet für sämtliche der Gesellschaft zur
Verfügung gestellten Darlehen und Kredite persönlich und unterliegt
bei der Ausübung seiner Geschäftsführerbefugnisse keinerlei
Weisungen.
Die
Geschäftsführerbezüge und sonstigen Vergütungen von der Bw.
an Herrn A. betrugen in den Jahren 1999: 715.640,00 S, 2000: 686.536,21 S, 2001:
598.550,06 S und 2002: 22.346,71 €. Für diese
Geschäftsführervergütungen wurden von der Bw. weder ein DB noch
ein DZ abgeführt.
Es
existiert kein schriftlicher Geschäftsführervertrag.
Außer
Streit steht auch, dass Herr A. neben dem Tätigwerden als
Geschäftsführer für die Bw. noch weitere Tätigkeiten bzw.
Funktionen ausübt.
Dieser Sachverhalt war
vom Senat rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben
den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22
Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 idF BGBl.
Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne
zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1
genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998,
B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters
auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001,
G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl. VwGH 30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000,
99/14/0339).
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Danach stützt sich die
Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen,
nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988. Da in dieser
Legaldefinition das steuerliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen,
in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis
unter Hinweis auf seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer
Eingliederung jedoch in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits
durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft
verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im
operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der
Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/13/0067).
Vor dem Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die kontinuierliche und laut Firmenbuch bereits seit dem
Jahr 1995 (10.10.1995) erfolgte Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung durch den Geschäftsführer Herrn A., bei
diesem das Merkmal der Eingliederung, nach Ansicht des Senates ohne Zweifel
gegeben.
Dem Merkmal der Eingliederung des
Geschäftsführers steht dabei sowohl das Vorbringen der Bw., Herr A.
habe der Gesellschaft nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung
stellen können da er noch weitere Tätigkeiten und Funktionen
ausgeübt habe, als auch das Argument, die Arbeitserbringung des
Geschäftsführers erfolge individuell, je nach Bedarf, also ohne
Bindung an eine regelmäßige bzw. fixe Arbeitszeit, jedenfalls nicht
entgegen.
Auf den Umstand, ob der
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis getragen hat oder
nicht, kommt es nach den Ausführungen des verstärkten Senates nicht
mehr an (vgl. VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068 und 20.1.2005, 2004/14/0055). Im
Übrigen ist ein solches laut Aktenlage weder einnahmenseitig noch
ausgabenseitig beim Geschäftsführer Herrn A. gegeben.
Von einem Unternehmerwagnis kann grundsätzlich nur
dann gesprochen werden, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
weitgehend von seinen unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023). Ein gegen
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
sprechendes Unternehmerwagnis ist nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn es sich auf die Eigenschaft als
Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der
Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft
an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der Beteiligung, die
Haftung für Bankkredite der Gesellschaft, noch der Vergleich des
Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer auf
das Unternehmerwagnis eines Geschäftsführers hin (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 26.7.2000, 2000/14/0061, 23.4.2001, 2001/14/0054 u.
2001/14/0052, 20.3.2002, 2001/15/0064, 24.10.2002, 2001/15/0077 sowie
10.11.2004, 2003/13/0018).
Unter Beachtung der oben zum Unternehmerrisiko
angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen die von der
Bw. diesbezüglich vorgebrachten Argumente, wonach die Höhe der
Geschäftsführerbezüge vom Umsatz der Gesellschaft abhängig
gewesen wären, der Geschäftsführer die Einkommensteuer und die
Sozialversicherungsbeiträge selbst getragen habe und der
Geschäftsführer für Darlehen der Gesellschaft persönlich
hafte, mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.
Zum weiteren Vorbringen der Bw., nämlich dass einem
wesentlich beteiligten Geschäftsführer keine gesetzlich fixierten
arbeitsrechtlichen Ansprüche (zB Urlaubsanspruch, Abfertigung oder
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) wie Arbeitnehmern zustehen würden,
wird auf die dahingehend ergangene Judikatur des VwGH vom 25.9.2001,
2001/14/0117 und 10.11.2004, 2003/13/0018, verwiesen, wonach Einkünfte im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht davon abhängig sind,
ob ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechtes gegeben ist. Eine
Tätigkeit kann daher auch dann unter diese Bestimmung fallen, wenn
arbeitsrechtliche Vorschriften, bzw. gesetzliche Vorschriften, die an
(bestimmte) Arbeitsverhältnisse iSd Arbeitsrechtes anknüpfen, keine
Anwendung finden (vgl. VwGH vom 29.5.2001, 2001/14/0077 und 10.11.2004,
2003/13/0018). Das Fehlen eines "arbeitsrechtlichen Schutzes" im Sinne der
vorstehenden Ausführungen ist daher nicht einem Unternehmerwagnis
gleichzuhalten.
Zusammenfassend ergibt sich für den Senat, dass die
Geschäftsführungstätigkeit des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers A. bei der berufungsführenden Gesellschaft -
unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweist. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte somit aus der
Geschäftsführertätigkeit in den Streitjahren 1999 bis 2002
demnach Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Die von der Gesellschaft ausbezahlten Geschäftsführergehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art sind daher gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG 1967 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag als auch
in die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag nach
§ 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998 einzubeziehen. Dies löst die
Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers den
Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Zu dem von der Bw. lediglich in pauschaler Form
getätigten Einwand, dass die vom Finanzamt angewandten Normen und deren
Rechtsauslegung eine Verletzung des verfassungsmäßig
gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes darstellen würden, gilt
anzumerken, dass eine Überprüfung von Gesetzen auf ihre
Verfassungskonformität dem erkennenden Senat nicht zusteht. Auch dieser
ist, so wie das Finanzamt, auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18
B-VG) als Verwaltungsbehörde dazu gehalten, seine Entscheidungen auf
Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen zu treffen. Das alleinige Recht
auf die Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität
obliegt unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs.1 B-VG dem
Verfassungsgerichtshof, wobei die Beschwerde darüber jedoch erst nach
Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann.
Auf Grund der - eindeutigen - Gesetzeslage und unter
Beachtung der dazu bereits umfangreich ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung auf welche oben verwiesen wurde, konnte dem Berufungsbegehren
kein Erfolg beschieden sein. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 22. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0252-K/04
- Stammnummer
- 19539
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF