Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1940
Entsendung eines österreichischen Grenzgängers durch den schweizerischen Arbeitgeber nach Tschechien
geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/36-IV/4/01vom 15.10.2001
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Österreich
ansässiger Angestellter (mit schweizerischem Grenzgängerstatus) von
seinem schweizerischen Arbeitgeber vom 1.Oktober 1999 bis 25.Juni 2000 als
Betriebsleiter in eine tschechische Kapitalgesellschaft entsandt, dann
unterliegen die Bezüge des schweizerischen Arbeitgebers der
ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Die Schweiz verliert
ihr Anrecht, einen 3%igen Steuerabzug vorzunehmen, da während der
Drittauslandsentsendung die Grenzgängereigenschaft verloren geht.
Tschechien ist nicht steuerberechtigt, weil ein nicht in Tschechien
ansässiger Arbeitgeber (der keine Betriebstätte in Tschechien
unterhält) einen Dienstnehmer zur Arbeitsausübung nach Tschechien
entsendet, der weder im Jahr 1999 noch im Jahr 2000 dort länger als 183
Tage gearbeitet hat (Art. 15 Abs. 2 DBA-Tschechien).
15. Oktober
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 2 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4702/36-IV/4/01
- Stammnummer
- 1953
- Gültig
- 15.10.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF