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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1940

Entsendung eines österreichischen Grenzgängers durch den schweizerischen Arbeitgeber nach Tschechien

geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/36-IV/4/01vom 15.10.2001

Wortlaut laut Findok

Wird ein in Österreich ansässiger Angestellter (mit schweizerischem Grenzgängerstatus) von seinem schweizerischen Arbeitgeber vom 1.Oktober 1999 bis 25.Juni 2000 als Betriebsleiter in eine tschechische Kapitalgesellschaft entsandt, dann unterliegen die Bezüge des schweizerischen Arbeitgebers der ausschließlichen österreichischen Besteuerung. Die Schweiz verliert ihr Anrecht, einen 3%igen Steuerabzug vorzunehmen, da während der Drittauslandsentsendung die Grenzgängereigenschaft verloren geht. Tschechien ist nicht steuerberechtigt, weil ein nicht in Tschechien ansässiger Arbeitgeber (der keine Betriebstätte in Tschechien unterhält) einen Dienstnehmer zur Arbeitsausübung nach Tschechien entsendet, der weder im Jahr 1999 noch im Jahr 2000 dort länger als 183 Tage gearbeitet hat (Art. 15 Abs. 2 DBA-Tschechien). 15. Oktober 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Drittauslandsentsendung183-Tage-Frist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4702/36-IV/4/01
Stammnummer
1953
Gültig
15.10.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF