Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1979-W/05
Entgelte aus dem Insolvenzausgleichsfonds sind nicht im Jahr der Erbringung der Arbeitsleistung, sondern im Jahr des Zuflusses von der IEF Service GmbH steuerlich zu erfassen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1979-W/05vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vom 11. März
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten
durch AR Karl Amring, vom 4. März 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2004 wies der Berufungswerber (=Bw.) ausdrücklich einen
Arbeitgeber aus. Er beanspruchte sowohl den Alleinerdienerabsetzbetrag für
seine Gattin als auch den Alleinerzieherabsetzbetrag, gab jedoch keine Kinder
an.
Das Finanzamt erkannte die beantragten Sonderausgaben im
gesetzlichen Ausmaß an und legte der Veranlagung die dem Finanzamt
bekannten Bezüge von der C in Höhe von € 257,72 (für
den Zeitraum 01.01.bis 15.01.2004), abzüglich Werbungskostenpauschale zu
Grunde.
Der Berufungswerber erhob Berufung und machte darin
geltend, bei der "Fa. C." sehr wohl mehr verdient zu haben. Bestätigungen
über die Auszahlungen seien vorhanden. Er ersuchte um Korrektur und bot an,
die Auszahlungsbelege vorzulegen. Außerdem habe er bei der Fa. H Bau
gearbeitet. Diese scheine jedoch "nirgends auf". Er bitte, dies zu korrigieren.
Auch hierzu bot er an, Bestätigungen und Anmeldungen
vorzulegen.
Das Finanzamt hielt dem Bw. vor, dass vom (2.) Dienstgeber,
H Bauunternehmen GmbH bis dato kein Lohnzettel übermittelt worden sei. Auch
von der C. liege kein weiterer Lohnzettel vor. Der Bw. wurde ersucht, die
fehlenden Lohnzettel nachzureichen.
Der Bw. legte einen Jahreslohnzettel für 2004 und 3
Monatsabrechnungen der C und zwar für die Monate November und Dezember
2003 und Jänner
2004 vor. Weiters schloss er ein
Schreiben der IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, betreffen
Insolvenz-Ausfallsgeld im Zusammenhang mit der insolventen Fa. N. H
Bauunternehmen GmbH vom 2. März
2005 vor. Aus diesem geht hervor, dass
dem Antrag des Bw. auf Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund der Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen der Firma N. H Bauunternehmen GmbH, am
4.08.2004 beim Handelsgericht Wien stattgegeben wurde und ihm
Insolvenz-Ausfallgeld aus den Mitteln des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für
Konkursforderungen in Höhe von € 3.800,00 und sonstige
Forderungen in Höhe von € 17,00 zuerkannt wurde. Soferne der
Anspruch des Bw. gepfändet, verpfändet oder übertragen worden
sei, erfolge hinsichtlich des gepfändeten, verpfändeten oder
übertragenen Teiles die Auszahlung im Sinne des § 7 Abs. 6 bzw. §
8 IESG an den Berechtigten.
Weiters wurde auf die durchgeführten Erhebungen
hingewiesen und die abgegoltenen Ansprüche in einer Tabelle dargestellt.
Außerdem enthält das Schreiben einen Hinweis, wonach die Auszahlung
antragsgemäß erfolgen
werde.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung keine Folge: Im Vorhaltsverfahren seien keine anderen,
als die bereits am Finanzamt vorliegenden Unterlagen übermittelt worden.
Die Bezüge seitens des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds seien im Rahmen der
(Arbeitnehmer)Veranlagung für 2005 zu berücksichtigen.
Der Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz ein:
"Ich hatte einen Bescheid vom 04.03.2005 bekommen,
wo eine Gutschrift von 6,63 € erging.Was aber nicht stimmen kann. Nach
der Berechnung vom Finanzamt hatte ich nur 654,28 € im 2004 Einkommen.
Ich hatte von 10.11.2003 bis 15.01.2004 gearbeitet und hatte ein Bruttolohn von
650,00 € im Monat.(Alle Auszahlungsbelege vorhanden). Ausserdem war
ich bei Firma H Bau beschäftigt von 24.03.2004 bis 01.07.2004,da habe ich
alle vorhandenen Unterlagen wie ich die Berufung gemacht hatte am 11.03.2005
mitgeschickt.Da hatte ich auch über ca.1.300,00 € verdient. (Alle
Unterlagen bei der Berufung mitgeschickt!!!)! Trotzdem in der Berufung vom
11.03.2005 wird als unbegründet abgewiesen!!! Begründungen!
Vorhalteverfahren zur Berufung wurden Ihrerseits keine neuen Unterlagen
übermittelt!!! Die Firma H Bau ist im Konkurs gegangen. Ich habe aber alles
von der Insolvenz mitgeschickt, trotzdem heisst es, ist im Rahmen der
(Arbeitnehmer) Veranlagung für 2005 zu
berücksichtigen???!.
Ich bitte Sie dies besser zu formulieren, es
besser zu Verständigen. Danke. Ich Bitte Sie höflichst meine
Unterlagen wenig genauer zu kontrollieren. Von meiner Seite aus habe ich alles
mitgeschickt, wenn etwas fehlen durfte bitte ich Sie dies zu
verständigen.(Ich warte schon 7 Monate!!!). Bitte nochmals um korrekte
Erledigung und diese Einkommensteuerbescheid 2004 zu korrigieren und es richtig
zu berücksichtigen.!!! Ansonsten bin ich leider gezwungen meinem
Rechtsanwalt diese Sache zu übergeben,und die dritte Instanz dem
Finanzministerium verständigen bzw. zu übergeben. Ich hoffe Sie werden
mich verstehen. Danke für die rasche Erledigung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der Ansatz von Lohneinkünften im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2004. Nach Auffassung des Bw. habe das
Finanzamt zu niedrige Einkünfte aus seinem Dienstverhältnis zur C bzw.
keine Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der insolvent gewordenen Fa.
N. H Bauunternehmen GmbH zum Ansatz gebracht bzw. der Besteuerung unterworfen.
Aus den vom Bw. vorgelegten weiteren Lohnzetteln der C ist
zu entnehmen, dass diese ausschließlich das Jahr 2003 betreffen und daher
im Zuge der Veranlagung des Jahres 2004 nicht zusätzlich zu
berücksichtigen waren.
Dem Schreiben der IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle
Wien aus dem Jahr 2005, in dem mitgeteilt wird, dass die Ansprüche des Bw.
anerkannt werden und die anerkannte Forderung antragsgemäß ausgezahlt
wird, ist klar zu entnehmen, dass das Entgelt vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
erst im Jahr 2005 zur Auszahlung kam.
Zu Recht wurde daher vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass
dieses Entgelt erst im Jahr des Zuflusses beim Bw., das ist das Jahr 2005 und
nicht im Jahr 2004, steuerlich zu erfassen ist bzw. sein wird.
Mangels eines Zuflusses der Lohneinkünfte bzw. der
Entgelte vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahr 2004 unterblieb deren Ansatz im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2004 zu Recht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass ein
Instanzenzug an des Bundesministerium für Finanzen gesetzlich nicht
vorgesehen ist. Auf die oben angeführte Rechtsbelehrung betreffend die
Möglichkeit der Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof oder
den Verfassungsgerichtshof wird hingewiesen.
Wien, am 21.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1979-W/05
- Stammnummer
- 19521
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF