Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0158-I/05
Vorliegen des versteuerten Rechtsvorganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-I/05vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des U.S, Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 9. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 3. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 7. Mai /19. Mai 2002 erwarb das Ehepaar
U.S (deutscher Staatsbürger) und R.S. (amerikanische Staatsbürgerin)
um den Kaufpreis von 100.000 € von der Verkäuferin XY die unbebaute
Liegenschaft EZ X GB Y. Unter Punkt X (Aufsandung) erteilte die Verkäuferin
die ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes
für U.S und R.S., Adresse. Weiters enthielt Punkt XII (Nebenabreden) dieses
Vertrages folgende auszugsweise wiedergegebene Nebenabreden:
"4.
Der Vertrag ist bei der Grundverkehrsbehörde
anzuzeigen.
4.2. Die Käuferin,
R.S., ist amerikanische
Staatsbürgerin und mit dem Käufer zu Punkt 2.a) verheiratet. Für
die Käuferin ist die Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde
erforderlich und somit das Rechtsgeschäft aufschiebend
bedingt.
9. Sollte die
Grundverkehrsbehörde dem Erwerb einer Liegenschaftshälfte durch Frau
R.S. nicht zustimmen, tritt nach
Rechtskraft der Entscheidung Herr U.S in
den Kaufvertrag mit Frau R.S. ein, sodass
für diesen Fall die Aufsandung lautet wie folgt: Der Verkäufer erteilt
seine ausdrückliche Einwilligung, dass auch nur über einseitiges
Ansuchen im Grundbuch Y nachstehende
Grundbuchseintragungen bewilligt werden: Einverleibung des Eigentumsrechtes
für U.S, geb. 1963-05-2,
Adresse."
Am 17. Juni 2004 wurde dieser Rechtsvorgang dem Finanzamt
mit Abgabenerklärung Gre1 angezeigt und in einem beigeschlossen Schreiben
ersucht mit der Vorschreibung zuzuwarten, bis für den Erwerb durch die
amerikanische Staatsbürgerin R.S. die grundverkehrsbehördliche
Genehmigung vorliegt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 wurde mitgeteilt, dass
dem Erwerb von R.S. die Genehmigung rechtskräftig versagt worden sei. Ihr
Ehemann trete gemäß Punkt XII, Zahl 9 des Kaufvertrages in den
Kaufvertrag ein und dieser werde alleiniger Eigentümer der Liegenschaft.
Das Finanzamt hat (neben dem versteuerten (halben)
Liegenschaftserwerb durch den Käufer U.S) mit einem
Grunderwerbsteuerbescheid für den Rechtserwerb "Kaufvertrag vom 19. Mai
2004 mit XY " gegenüber der Käuferin R.S. für die zweite
Hälfte ausgehend vom halben Kaufpreis von 50.000 € die 3,5 %-ige
Grunderwerbsteuer mit 1.750 € vorgeschrieben. Gleichzeitig erging der
gegenständliche Bescheid gegenüber dem U.S (= Bw), womit für den
im Betreff angeführten Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 19. Mai 2004 mit
R.S." ausgehend von einer Gegenleistung von 50.000 € und unter Anwendung
des Steuersatzes gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer mit
1.000 € festgesetzt wurde.
Mit einheitlichem Schriftsatz erhoben R.S. und U.S jeweils
gegen den an sie gerichteten Grunderwerbsteuerbescheid Berufung im Wesentlichen
mit dem Vorbringen, da Zweifel bestanden, ob die Grundverkehrsbehörde dem
Rechtserwerb durch die amerikanische Staatsbürgerin R.S. zustimmen werde,
wurde vorsorglich in den Vertrag ein Punkt XII.9 aufgenommen, dass U.S in den
Kaufvertrag eintrete, falls die Grundverkehrsbehörde dem Erwerb durch R.S.
nicht zustimmen sollte. Dem Erwerb durch R.S. wurde die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung rechtskräftig nicht erteilt. Die
Gültigkeit und Wirksamkeit eines Eigentumserwerbes sei von
behördlichen Genehmigungen abhängig gewesen. Da eine solche nicht
erteilt worden sei, sei der Rechtserwerb nichtig. Ein Eigentumserwerb habe nicht
stattgefunden. Es bleibe nicht einmal eine obligatorische Verpflichtung. In
dieser Vertragssache hätten die Vertragsparteien für den Fall der
Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zwischen der Firma XY als Verkäuferin
und R.S. vereinbart, dass dann U.S die zweite Liegenschaftshälfte
übernehme. Für den Fall der Nichtigkeit sei es also gemäß
der Vereinbarung zu einem wirksamen Kaufvertrag zwischen dieser Firma und dem
U.S betreffend die zweite Liegenschaftshälfte gekommen. R.S. sei nie
Eigentümerin gewesen, habe nie über die Liegenschaftshälfte
verfügen können und sei auch nicht Treuhänderin für ihren
Mann gewesen. Die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer für einen Erwerb der
R.S. sei nicht gerechtfertigt und mangels Voraussetzungen auch gesetzlich nicht
gedeckt. Gleiches gelte für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer im
Betrag von1.000 € für den Erwerb des U.S von seiner Ehegattin R.S..
Ein derartiger Erwerbsvorgang sei im Vertrag nicht formuliert und daher weder
inhaltlich noch wirtschaftlich gewollt und vereinbart. Selbstverständlich
werde U.S für den Rechtserwerb von der Firma XY der ganzen Liegenschaft die
Grunderwerbsteuer, also noch 1.750 € zu bezahlen haben. Es werde daher der
Antrag gestellt, die beiden bekämpften Grunderwerbsteuerbescheide
aufzuheben und ersatzlos zu streichen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde auf folgende
Begründung gestützt:
"Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die
Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes nur dann steuerlich
anerkannt werden, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht am
verkauften Objekt wiedererlangt, welche er vor Abschluss des
Rechtsgeschäftes innehatte. Im Berufungsfall wurde von der Ehefrau des
Berufungswerbers von vorne herein bestimmt, dass im Fall der Nichtgenehmigung
des Erwerbes ihr Ehegatte den zweiten Hälfteanteil der Liegenschaft
erhalten würde. Da somit der Berufungswerber die zweite Hälfte der
Liegenschaft auf Grund einer Abtretung des Übereignungsanspruches im Sinne
des § 1 Abs. 1 Zif. 3 GrEStG erhält war die Grunderwerbsteuer nach
dieser Gesetzesstelle vorzuschreiben."
Die beiden Berufungswerber stellten in einem einheitlichen
Schriftsatz den Antrag auf Vorlage ihrer jeweiligen Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung wird darin wie folgt eingegangen:
"Seitens
des Finanzamtes wird der Erwerb des Hälfteeigentums durch Frau R.S. vom
Verkäufer Fa. XY und der Erwerb des Hälfteeigentums an der
Liegenschaft durch Herrn U.S. von seiner Ehegattin R. besteuert.
Auszugehen ist davon, dass Frau
R.S. nie Eigentum und auch keine Verfügungsmacht über das
Hälfteeigentum erworben hat.
Mangels
grundverkehrsbehördlicher Zustimmung war das Rechtsgeschäft zwischen
Frau R.S. und dem Verkäufer der Fa. XY nichtig und damit unwirksam. Die
Käuferin und Berufungswerberin konnte weder zivil- noch steuerrechtlich
über ihren Hälfteanteil verfügen, da gemäß Pkt. III
des Vertrages "Wag und Gefahr, Besitz und Genuss an der
kaufgegenständlichen Liegenschaft erst mit Eintragung des Eigentumsrechtes
auf den Käufer übergehen". Der Kaufvertrag und auch der
Eigentumsübergang waren von der aufschiebenden Bedingung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig. Im Vertrag ist
vereinbart, dass für den Fall der Versagung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Eigentumserwerb durch den
Ehegatten stattfinden wird, dies im Interesse und zum Schutz des
Verkäufers, der in jedem Fall den Kaufpreis von U.S. erhalten
sollte.
Unrichtig ist die
Begründung der Berufungsvorentscheidung, dass die Berufungswerberin
unabhängig von einer allfälligen grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung über die Liegenschaft verfügen konnte. Mangels
Besitzübergang konnte sie auch keine Verfügung über die
Liegenschaft haben.
Genau diesen
Unterschied hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen
hervorgehoben, indem er die Steuerpflicht nicht vom Eigentumserwerb, sondern vom
Besitzübergang abhängig machte.
Zur weiteren Argumentation wird
auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und gestellt der Antrag den
Berufungen Folge zu geben und die beiden Bescheide aufzuheben.
"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Besteuerungsgegenstand der
Grunderwerbsteuer ist der Erwerb eines Grundstückes, der auf einem
tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg, der auf
Grund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Erwerbsvorganges eintritt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. unterliegen der Grunderwerbsteuer ua. die folgenden
Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet, 3. ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines
Übereignungsanspruches begründet.
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer
Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit dem Eintritt der
Bedingung oder mit der Genehmigung. Bemerkt wird, dass zwischen dem
Erwerbsvorgang als Rechtsakt und dem Entstehen der Steuerschuld bei Erteilung
der Genehmigung im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG zu unterscheiden ist (VwGH
26.1.1989, 88/16/0062,0063, VwGH 18.11.1993, 88/16/0216).
Beim Tatbestand nach § 1 Abs.1 GrEStG ist
grundsätzlich der Rechtsvorgang steuerpflichtig, durch den jemand (Erwerber
oder Berechtigter) einen (unbedingten) Rechtsanspruch auf Übereignung eines
Grundstückes oder Grundstücksanteiles (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
oder eines Rechtes auf einem Grundstück oder auf einen
Übereignungsanspruch (§ 1 Abs. 1 Z 2-5 GrEStG) erlangt. Nach dem im
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG festgelegten Grundsatz wird also die Steuerpflicht
durch den Abschluss eines Rechtsgeschäftes ausgelöst, welches den
Anspruch auf Übereignung begründet; ein Eigentumserwerb ist zur
Auslösung der Grunderwerbsteuerpflicht gerade nicht erforderlich. Ein
Übereignungsanspruch besteht dann, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf
Übereignung ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung letzten Endes
im Klageweg, also unmittelbar, durchzusetzen vermag. Wird ein schon
begründeter Übereignungsanspruch weiter übertragen, so wird damit
die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG ausgelöst (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbssteuer, Rz 110 zu §
1 GrEStG 1987).
Die Berufung gegen den gegenständlichen
Grunderwerbsteuerbescheid entscheidet letztlich, ob für den im Betreff
bezeichneten Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 19. Mai 2004 mit R.S." zu Recht
gegenüber U.S Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden war.
An Sachverhalt liegt diesem Streitfall zugrunde, dass der
Bw. und seine Ehefrau R.S. mit Kaufvertrag vom 7. Mai/19. Mai 2002 ein
unbebautes Baugrundstück um den Kaufpreis von 100.000 € von der Fa. XY
erworben haben. Der rechtsgeschäftliche Erwerb durch R.S., einer
amerikanischen Staatsbürgerin, bedurfte gemäß
§ 12 Abs. 1
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 TGVG 1996 der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung. In Punkt XII Z 9 des Kaufvertrages wurde für den Fall, dass
die Grundverkehrsbehörde dem Erwerb der Liegenschaftshälfte durch R.S.
nicht zustimmen sollte vereinbart, dass dann U.S in den Kaufvertrag mit R.S.
eintritt. Nachdem der Agrarsenat der Landesgrundverkehrskommission mit Bescheid
vom 9. Februar 2005 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung hinsichtlich
des Rechtserwerbes des Hälfteanteils an dem Kaufgrundstück durch R.S.
rechtskräftig versagt hatte, trat der Bw. in den Kaufvertrag mit R.S. ein.
Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung einer
Behörde, so ist es aufschiebend bedingt bzw. schwebend unwirksam. Ist ein
Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die
Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt (Koziol- Welser,
Bürgerliches Recht, Band I, 12. Auflage, Seite 92, 175 und VwGH 15.3.1984,
83/16/0061). Der gegenständliche Kaufvertrag, der hinsichtlich des
Rechtserwerbes des Hälfteanteils an der Kaufliegenschaft durch die
amerikanische Staatsbürgerin R.S. gemäß
§ 12 Abs. 1 in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 TGVG 1996 der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung bedurft hatte, war somit aufschiebend bedingt geschlossen. Da die
Genehmigung hinsichtlich dieses Rechtserwerbes in der Folge versagt worden war,
war der Kaufvertrag diesbezüglich ex tunc unwirksam. Es liegt in einem
solchen Fall kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall GrEStG
vor, weil der Vertrag den Anspruch auf Übereignung nicht begründet
hatte (vgl. VwGH 12.2.1986, 84/16/0186, Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbssteuer, Rz 170 zu § 1 GrEStG 1987).
Wenn aber dieser rechtlich unwirksame Kaufvertrag der R.S. keinen im Klagsweg
durchsetzbarer Übereignungsanspruch vermittelte, dann bestand für sie
auch nicht die rechtliche Möglichkeit, den (rechtlich ihr nicht
zukommenden) Übereignungsanspruch durch ein mit dem Ehemann abgeschlossenes
Rechtsgeschäft auf diesen weiter zu übertragen. Wenn in der
Berufungsvorentscheidung die Steuerfestsetzung erstmals mit der Verwirklichung
des Steuertatbestandes gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG
begründet und diesbezüglich argumentiert wurde, im Berufungsfall sei
von der Ehefrau des Bw. von vorne herein bestimmt worden, dass im Fall der
Nichtgenehmigung ihres Erwerbes der Bw. den zweiten Hälfteanteil der
Liegenschaft erhalten würde, somit der Bw. die zweite
Liegenschaftshälfte auf Grund einer mit der Ehegattin getroffenen
rechtsgeschäftlichen Abtretung des Übereignungsanspruches erhalten
habe, dann steht diesem Vorbringen Folgendes entgegen.
Aus dem Vertragsinhalt des vorliegenden Kaufvertrages
lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass durch dieses
Rechtsgeschäft die verkaufende Liegenschaftseigentümerin der Ehefrau
des Bw. hinsichtlich des Erwerbes eines ("ihres) Hälfteanteiles an der
Liegenschaft für den Fall der Nichterteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung das Recht eingeräumt hätte,
den Ehemann als Käufer zu benennen. Vielmehr war Gegenstand des zwischen
der Verkäuferin und den beiden Käufern abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes der Kauf dieser Liegenschaft. Diesbezüglich wurde in
den Nebenabreden von den Vertragsparteien festgehalten, dass dieses
Rechtsgeschäft aufschiebend bedingt geschlossen ist und für den Fall,
dass für den Erwerb durch R.S. die dafür notwendige
grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt werden sollte, ab
Rechtskraft des Grundverkehrsbescheides ihr Ehemann U.S "in den Kaufvertrag mit
Frau R.S. eintritt". Da der Kaufvertrag hinsichtlich des Rechtserwerbes durch
R.S. aufschiebend bedingt geschlossen und durch die Nichterteilung der
Genehmigung ex tunc unwirksam wurde, kann dieser in den Nebenabreden für
diesen Fall vorgesehene "Eintritt" in den Kaufvertrag nur dahingehend verstanden
(ausgelegt) werden, dass dann U.S neben seiner bereits erworbenen
Liegenschaftshälfte von der Verkäuferin auch die zweite erwirbt.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes hat nicht die Ehefrau des Bw. über den
halben Liegenschaftsanteil verfügt und bestimmt, dass der Ehemann diesen
erhalten sollte, sondern dieser Erwerbsvorgang war Folge der im Kaufvertrag mit
der Verkäuferin vereinbarten Nebenabrede. Ein Rechtsgeschäft, das
einen unbedingten Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot
begründet hätte, wodurch die Ehegattin des Bw. in die Lage versetzt
worden wäre, den ihr dann zukommenden Übereignungsanspruch
rechtsgeschäftlich auf den Ehemann zu übertragen, kann entgegen der
Meinung des Finanzamtes (siehe den Konnex der Begründungen der beiden
Berufungsvorentscheidungen) aus dem in Frage stehenden Kaufvertrag keineswegs
schlüssig hergeleitet werden. Der in der Berufungsvorentscheidung
argumentierte Erwerbsvorgang gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG des Bw.
mit seiner Ehefrau lässt sich somit aus dem Kaufvertrag nicht herleiten,
vielmehr hat als Folge der Unwirksamkeit des Kaufvertrages bezogen auf den
Erwerb einer Liegenschaftshälfte durch R.S. der Bw. entsprechend der in den
Nebenabreden des Kaufvertrages für diesen Fall vorgesehenen Vereinbarungen
durch den "Eintritt" auch den zweiten Hälfteanteil mit diesem Kaufvertrag
von der Verkäuferin erworben. Daraus folgt für die Entscheidung des
Streitfalles, dass der vom Finanzamt dem gegenständlichen Bescheid zugrunde
gelegte Rechtsvorgang, nämlich ein Rechtsgeschäft im Sinne des
Tatbestandes gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG abgeschlossen zwischen
dem Bw. und seiner Ehegattin, überhaupt nicht vorlag. Dies belastet den
bekämpften Grunderwerbsteuerbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der
Berufung war daher wie im Spruch ausgeführt stattzugeben und der
Grunderwerbsteuerbescheid, mit dem für einen Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom
19. Mai 2004 mit R.S." gemäß
§ 7 Z1 GrEStG eine 2%-ige
Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden war, aufzuheben. Bloß zur
Klarstellung bleibt festzuhalten, dass -wie in der Berufung selbst
außer Streit gestellt wurde- der laut Vertragslage als Folge des
"Vertragseintritts" erfolgte Kauf auch des zweiten Hälfteanteiles durch U.S
von der Verkäuferin noch zu einer ihm gegenüber vorzunehmenden
Grunderwerbsteuerfestsetzung in Höhe von 1.750 € (3,5 % von 50.000
€) führen wird. Da nämlich die Abänderungsbefugnis
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO durch die "Sache" (=Angelegenheit, die
den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat) beschränkt ist, durfte
die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht in der Berufungsentscheidung
erstmals für diesen bislang noch nicht versteuerten Rechtsvorgang (Erwerb
der zweiten Grundstückshälfte von der XY) Grunderwerbsteuer
gegenüber dem Bw. vorschreiben.
Innsbruck,
am 21. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-I/05
- Stammnummer
- 19520
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF