Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0448-G/05
Voraussetzungen einer Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-G/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. FG, G., vertreten durch Peter
Leopold, Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz, Krenngasse 12, vom
15. April 2005 gegen die gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
ergangenen Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 16. März 2005
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1993 bis 2000
entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in den Streitjahren - neben
selbständigen sowie nichtselbständigen Einkünften aus seiner
Tätigkeit als Arzt - als Miteigentümer der Liegenschaft K-Weg 33 in G
jeweils negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die erklärten Verluste resultierten aus der
entgeltlichen Überlassung von Teilen der im gemeinsamen Eigentum mit der
Gattin des Bw., Frau Dr. PG, stehenden Liegenschaft an deren Eltern einerseits
(zu Wohnzwecken) sowie an Frau Dr. PG selbst andererseits (zu betrieblichen
Zwecken). Der nicht vermietete Teil des Grundstückes wurde für
Wohnzwecke der Miteigentümer genutzt. Bezüglich dieser
Miteigentumsgemeinschaft wurde beim Finanzamt ein Gewinnfeststellungsakt
geführt. Die Umsatzsteuer- und die Feststellungsbescheide der
Miteigentumsgemeinschaft wurden hinsichtlich der Jahre 1993 bis 2000 zwar
jeweils erklärungsgemäß erlassen, ergingen jedoch (ohne
nähere Begründung) vorläufig.
Bei der Miteigentumsgemeinschaft fand beginnend mit
18. Oktober 2004 eine die Jahre 1998 bis 2000 umfassende
abgabenbehördliche Prüfung statt. Der Prüfer vertrat in seinem
Bericht vom 15. März 2005 die Auffassung, dass die
Vermietungstätigkeit als Liebhaberei zu beurteilen sei. In der Folge
erließ das Finanzamt den Feststellungen des Prüfers folgend mit
16. März 2005 einen die Jahre 1993 bis 2000 betreffenden
"Nichtfestellungsbescheid
gemäß
§ 92 BAO in
endgültiger nach vorläufiger Festsetzung gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO", welchem zufolge weder eine einheitliche
und gesonderte Feststellung gemäß
§ 188 BAO noch eine
Umsatzsteuerveranlagung durchzuführen sei.
Infolge dieser als Nichtfeststellung intendierten
Erledigung vom 16. März 2005 erließ das Finanzamt die hier
berufungsgegenständlichen, gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten Bescheide, in welchen im
Gegensatz zu den vorangehenden Veranlagungsbescheiden keine Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mehr angesetzt wurden.
Mit Bescheid vom 30. August 2005 wies das
Finanzamt die gegen den die Miteigentumsgemeinschaft betreffenden,
endgültigen
"Nichtfestellungsbescheid
gemäß
§ 92 BAO"
erhobene Berufung als unzulässig zurück, da die angefochtene
Erledigung an eine nicht mehr existente Gemeinschaft und daher nicht
rechtswirksam ergangen sei. In der Folge wurden - ebenfalls per
30. August 2005 - hinsichtlich der Umsatzsteuer und der
einheitlichen und gesonderten Feststellung zwei (neue)
Nichtfeststellungsbescheide für die Jahre 1993 bis 2000
erlassen.
Hinsichtlich des dem Verfahren betreffend Nichtfeststellung
von Einkünften zugrunde liegenden Sachverhaltes wird - soweit dieser im
Berufungsfall von Relevanz ist - auf die Ausführungen in der ha.
Berufungsentscheidung vom 22. November 2005, RV/0573-G/05,
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die vor dem UFS angefochtenen - jeweils
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ergangenen -
Einkommensteuerbescheide werden (ausschließlich) mit dem Einwand der
Verjährung bekämpft.
Das Finanzamt hat am 16. März 2005 die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Streitjahre gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert. Eine derartige Abänderung
ist jedoch nur zulässig, wenn die Bescheide betreffend Einkommensteuer von
rechtswirksamen Feststellungsbescheiden abzuleiten sind. Unstrittig ist, dass
der vom Finanzamt gegenüber der (vormaligen) Miteigentumsgemeinschaft
ausgefertigte Bescheid vom 16. März 2005 betreffend
Nichtfeststellung von Einkünften für die Streitjahre ins Leere
gegangen ist. Damit hat aber am 16. März 2005 ein tauglicher
Feststellungsbescheid gefehlt, um so die bereits in den Vorjahren erlassenen
Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2000 gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO abzuändern. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass am 30. August 2005 gegenüber den früheren
Miteigentümern ein inhaltlich gleich lautender Bescheid betreffend
Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 1993 bis 2000 wie am
16. März 2005 erlassen wurde. Denn damit wird die
unzulässige Abänderung der Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Streitjahre mit den angefochtenen Bescheiden vom
16. März 2005 nicht saniert (s. dazu zB VwGH vom
24. November 1998, 93/14/0203).
Da sich somit die Abänderung der
Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2000 vom 16. März 2005 als
unzulässig erweist, waren die berufungsgegenständlichen Bescheide
- ungeachtet der Frage einer allfälligen Verjährung -
aufzuheben.
Graz, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-G/05
- Stammnummer
- 19515
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF