Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0026-W/05
Kein Anspruch auf Gewährung der Lehrlingsausbildungsprämie bei verspäteter Vorlage des Verzeichnisses E 108c
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0026-W/05vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, vertreten Y, vom 16. Dezember
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 3. Dezember 2004 betreffend
Festsetzung der Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f
EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung der Lehrlingsausbildungsprämie
für das Jahr 2002 mit Null bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) betreibt als Einzelunternehmer einen Steinmetzbetrieb und
erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Bw. hat
seine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung samt Jahresabschluss am
12. Oktober 2003 beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
Am
23. Oktober 2003 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid und legte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der
vom Bw. angegebenen Höhe der Veranlagung zugrunde. Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erwuchs in
Rechtskraft.
Am
8. November 2004 verwies der Bw. in einem an das Finanzamt gerichteten
Schreiben darauf, dass bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das
Jahr 2002 in der Position "sonstige kurzfristige Forderungen" (Kto 2390) ein
Betrag von € 2.000,- als Lehrlingsausbildungsprämie eingestellt
worden sei und auf dem Gewinn- und Verlustrechnungskto Nr. 4980 (Ertrag aus
steuerfreien Prämien) dieser Betrag als Teil des handelsrechtlichen
Gewinnes eingebucht worden sei.
Bereits im Jahr
1995 habe bei der damals geltenden Regelung über die
Investitionsprämie das Bundesministerium für Finanzen
erlassmäßig klargestellt, dass durch die Geltendmachung in der
Abgabenerklärung oder in einer mit der Abgabenerklärung vorgelegten
Beilage (zB Jahresabschluss) ein Element des im
§ 5 Investitionsprämiengesetzes geforderten Verzeichnisses
dem Finanzamt übermittelt worden sei. Das Finanzamt habe in einem solchen
Fall wegen der Nichtverwendung des amtlichen Vordruckes den Abgabepflichtigen
nach § 85 Abs 2 letzter Satz BAO aufzufordern,
innerhalb angemessener Frist das Verzeichnis unter Verwendung des amtlichen
Vordruckes nachzureichen.
Nach Ansicht
des Bw. sei im vorliegenden Fall der Unterlassung der Einreichung des amtlichen
Vordruckes E 108c gleichzeitig mit der Geltendmachung der
Lehrlingsausbildungsprämie mittels Beilage im betreffenden Jahresabschluss
mit einem Mängelbehebungsauftrag von Seiten des Finanzamtes
vorzugehen.
Der Bw.
ersuchte gemäß
§ 311 BAO über sein Vorbringen zu
entscheiden. Gleichzeitig überreichte der Bw. am
10. November 2004 einen amtlichen Vordruck E 108c betreffend das
Jahr 2002 mit Geltendmachung von Lehrlingsausbildungsprämien in Höhe
von € 2.000,-.
Mit Schreiben
vom 15. November 2004 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die Tatsache,
dass im konkreten Fall keine Abgabenerklärung (E 108c) eingereicht
worden sei, nicht mittels Mängelbehebungsauftrag saniert werden könne
und die Lehrlingsausbildungsprämie daher nicht rechtzeitig geltend gemacht
worden sei.
Am
3. Dezember 2004 wurde ein Bescheid betreffend Festsetzung der
Lehrlingsausbildungsprämie gemäß
§ 108f EStG 1988 für das Jahr 2002 im Betrag von
€ Null erlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 108f Abs 4 EStG 1988 die Prämie
nur in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht werden könne, wobei dieses Verzeichnis als
Abgabenerklärung gelte.
Im vorliegenden
Fall sei die Abgabenerklärung 2002 am 17. Oktober 2003 ohne
Verzeichnis (E 108c) eingereicht worden. Der Gesetzgeber habe jedoch in der
Gesetzesbestimmung der § 108f Abs 4 EStG 1988 die
Begünstigung der Lerhlingsausbildungsprämie davon abhängig
gemacht, dass der Steuerpflichtige diese Begünstigung bereits in der
Steuererklärung geltend macht bzw. beantragt. Nach ständiger
Rechtsprechung sei unter der Steuererklärung grundsätzlich die erste
Steuererklärung und nicht eine später vorgelegte und berichtigte
Steuererklärung zu verstehen. Nach erfolgter Abgabe der ersten
Steuererklärung sei eine nachträgliche Geltendmachung der Prämie
ausgeschlossen.
Gegen diesen
Festsetzungsbescheid betreffend die Lehrlingsausbildungsprämie für das
Jahr 2002 erhob der Bw. Berufung und legte dar, dass er zwar das in den
Einkommensteuerrichtlinien geforderte Formular E 108c nicht vorgelegt habe,
sehr wohl aber im Jahresabschluss die Lehrlingsausbildungsprämie beantragt
worden sei.
Der Bezug zum
Investitionsprämiengesetz bestehe darin, dass auch hier für die
Inanspruchnahme ein Verzeichnis vorgesehen sei und im Gesetz keinerlei
Formvorschriften hinsichtlich der Art des Verzeichnisses normiert seien.
Lediglich die Richtlinien gehen von der Einreichung des amtlichen Vordruckes
E 108c aus, dieser amtliche Vordruck gelte gemäß
§ 133 Abs 2 BAO als Abgabenerklärung.
Nach Ansicht
der Bw. sei aus diversen Beilagen die Höhe und Art der Prämie
hervorgegangen, weshalb unter Setzung einer Nachfrist der Mangel
gemäß
§ 85 Abs 2 BAO zu beheben gewesen
wäre.
Der Bw.
beantragte den Bescheid über die Festsetzung der
Lehrlingsausbildungsprämie 2002 aufzuheben und auf Grundlage des
nachgereichten amtlichen Vordruckes die Prämie mit € 2.000,-
festzusetzen.
Ergänzend
legte der Bw. eine Ablichtung einer Stellungnahme des Bundesministeriums
für Finanzen betreffend die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie aus SWK-Heft 17 vom 10. Juni 2004 vor.
In diesem Artikel ist ausgeführt, dass die Lehrlingsausbildunggsprämie
in einem der Steuererklärung des betreffenden Jahres angeschlossenen
Verzeichnis geltend gemacht werden könne. Die Rechtsfolge einer
verspäteten Geltendmachung sei daher die bescheidmäßige
Abweisung des Antrages. Das Bundesministerium für Finanzen habe in den
Einkommensteuerrichtlinien 2000 ausgesprochen, dass keine Bedenken
bestünden, wenn die Geltendmachung der Prämien bis zur Zustellung des
jeweiligen Abgabenbescheides erfolge. Das Steuerreformgesetz 2005 mache die
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie ab 2004 bis zur Rechtskraft
des Bescheides möglich. In einer Einzelerledigung habe das Ministerium auch
noch nach Ergehen des Abgabenbescheides die Geltendmachung von Prämien
durch Einreichung des betreffenden Formulares für zulässig
erklärt, in Fällen, in denen aus der Abgabenerklärung oder einer
Beilage die Inanspruchnahme der Prämie hervorgehe.
Für das
Jahr 2003 hat der Bw. die Einkommensteuererklärung und das Formular zur
Beantragung der Lehrlingsausbildungsprämie E 108c gleichzeitig am
22. November 2004 beim Finanzamt eingereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
vorliegenden Fall ob die für das Jahr 2002 mittels Vorlage des Formulares
E 108c erst ein Jahr nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2002
geltend gemachte Lehrlingsausbildungsprämie zu gewähren
ist.
Gemäß
§ 108f Abs. 2 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling ein Lehrverhältnis
gemäß
§ 1 Berufsausbildungsgesetz hat, in jedem
Kalenderjahr, in dem das Lehrverhältnis aufrecht ist, eine
Lehrausbildungsprämie in Höhe von € 1.000,- zu.
Voraussetzung ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein
definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird.
Gemäß
§ 108f Abs 4 EStG 1988 kann die Prämie nur in
einem der Steuererklärung (§§ 42,43) des betreffenden Jahres
angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Seitens des
Unabhängigen Finanzsenates wurde folgender Sachverhalt
festgestellt:
Der Bw. hat am
12. Oktober 2003 die Einkommensteuererklärung 2003 samt
Jahresabschluss für 2003 beim Finanzamt eingereicht, jedoch kein
Verzeichnis E 108c betreffend Lehrlingsausbildungsprämie für
2002 beigelegt. Im Konto 2390 wurde ein Betrag von € 2.477,07 und am
Konto 4980 Erträge aus steuerfreien Prämien ein Betrag von
€ 2.000,- gebucht.
Der
Einkommensteuerbescheid 2002 wurde am 23. Oktober 2003 erlassen und
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der vom Bw. angegebenen Höhe der
Veranlagung zugrunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid 2002 erwuchs in
Rechtskraft.
Im November
2004 überreichte der Bw. den amtlichen Vordruck E 108c für 2002
mit einem Betrag von € 2.000,- an beantragter
Lehrlingsausbildungsprämie.
Mit Bescheid
vom 3. Dezember 2004 wurde die Lehrlingsausbildungsprämie mit
Null festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Bw. Berufung erhoben.
Im vorliegenden
Fall wurde erst ein Jahr nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 2002 das zur Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie 2002
vorgesehene Formular E 108c vom Bw. vorgelegt. Der Gesetzgeber macht jedoch
die Begünstigung des § 108f Abs 4EStG 1988
betreffend die Lehrlingsausbildungsprämie davon abhängig, dass der
Steuerpflichtige die Begünstigung bereits in einem der Steuererklärung
des betreffenden Jahres angeschlossenem Verzeichnis beantragt. Unter der
Steuererklärung ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich
die "erste" Steuererklärung und nicht eine später eingereichte
berichtigte Steuererkläung oder ein ergänzend nachgereichtes
Schriftstück zu verstehen. Nach erfolgter Abgabe der ersten
Steuererklärung ist die nachträgliche Geltendmachung der Prämie
jedoch ausgeschlossen.
Was die
Einwendungen des Bw. betrifft, er habe auf den Konten des Jahresabschlusses den
Betrag als Aufwand und als Ertrag verbucht, weshalb zu ersehen gewesen sei, dass
er einen Antrag betreffend Berücksichtigung der
Lehrlingsausbildungsprämie gestellt habe und das Finanzamt auf den von ihm
gestellten Antrag mit einem Mängelbehebungsantrag reagieren hätte
müssen, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass im Gesetz
ausdrücklich von einem der Steuererklärung anzuschließenden
Verzeichnis gesprochen wird und nicht davon, dass die Begünstigung
gewährt werde, wenn aus den im Jahresabschluss verbuchten Beträgen auf
das Vorliegen eines Antrages auf Gewährung einer
Lehrlingsausbildungsprämie zu schließen sei.
Die vom Bw.
angeführten Artikel beziehen sich darauf, dass in Einzelfällen die
Prämie gewährt wurde, wenn das Verzeichnis bis zum Ergehen des
Steuerbescheides eingereicht worden war. Im vorliegenden Fall ist jedoch erst
ein Jahr nach Rechtskraft des Steuerbescheides das gesetzlich geforderte
Verzeichnis eingereicht worden.
Da die
Geltendmachung der Lehrlingsausbildungsprämie für das Jahr 2002 im
vorliegenden Fall durch Einbringen des Formulares E 108c am
10. November 2004 verspätet erfolgte, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Ergeht auch an
das Finanzamt
Wien, am 21.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 108f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0026-W/05
- Stammnummer
- 19510
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF