Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0492-I/05
Einkommen, das den Betrag von 8.725 € übersteigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0492-I/05vom 21.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. März 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Juli 2004
bis 31. Oktober 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 27.12.2004 für
seine Tochter Kind1 (geb. TTMMJJ) die Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1.7.2004 bis 31.10.2004.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt Innsbruck mit Bescheid
vom 10.3.2005 als unbegründet abgewiesen, wobei der Vorinstanz bei der
Bescheidausfertigung insoweit ein Tippfehler unterlaufen ist, als im Spruch
anstelle des 31.10.2005 der 1.10.2005
angeführt wurde. Die Abweisung wurde von der Vorinstanz damit
begründet, dass die Tochter des Bw. beim Bw. nicht haushaltszugehörig
sei. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. die
Unterhaltskosten der Tochter überwiegend trage. Dem Antrag auf Bewilligung
der Familienbeihilfe könne daher nicht stattgegeben werden.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, die in den Antrag auf
antragsgemäße Bewilligung der Familienbeihilfe bzw. hilfsweise
Bescheidaufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Erstinstanz zur
neuerlichen Bescheiderlassung mündet, wird als Berufungsbegründung
vorgebracht:
"Zuerst darf richtig gestellt werden, dass die
Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind Kind1 für den
Zeitraum 01.07.2004 bis 31.10.2005 (Anm: gemeint wohl: 31.10.2004) beantragt
wurde, da das Kind bis Ende des Monats Oktober 2004 das Gerichtspraktikum
absolvierte und für den Zeitraum der Absolvierung des Gerichtspraktikums
die Gewährung der Familienbeihilfe vom Bw. beantragt wurde. Beweis:
Bestätigung über die Absolvierung des
Gerichtspraktikums Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG haben
Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden. Im gegenständlichen Fall absolvierte das Kind
Kind1 vor Vollendung ihres 26. Lebensjahres ihr Gerichtspraktikum und wurde
diesem in einem Rechtsgutachten des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit vom 10.12.2003 zu GZ: 510401/39-V/1/03 an das Bundesministerium
für Justiz Ausbildungsqualität bescheinigt und somit der Anspruch auf
Familienbeihilfe bestätigt, sofern nach dem Gerichtspraktikum die
Ausbildung zum Richter, Rechtsanwalt oder Notar erfolgt. Das Kind ist
seit 06.12.2004 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der
Rechtsanwaltskammer Salzburg eingetragen und erfolgt sohin nachweislich die
Ausbildung zum Rechtsanwalt. Gemäß
§ 2 Abs 2 FLAG hat
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 leg cit genanntes Kind die
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Im
gegenständlichen Fall hielt sich das Kind zur Absolvierung eines Teiles des
Gerichtspraktikums in Salzburg auf und wurden ihm vom Bw. hiefür monatlich
€ 350.- für Mietkosten zur Verfügung gestellt. Weiters trug der
Bw. die Kosten für die Einrichtung der Wohnung sowie die monatlich
anfallenden Fahrtkosten des Kindes von Salzburg nach X. bzw. für die Stadt
Salzburg. Zudem wurden Sachleistungen, wie z.B. die Anschaffung von
Haushaltsgegenständen und von Arbeitskleidung, aus dem Budget des Bw.s
getragen und trug dieser damit überwiegend zum Unterhalt des Kindes bei, da
der Bw. für den Unterhalt monatlich mindestens in jenem Ausmaß
beitrug, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind
entspricht (§ 2 Abs 6 FLAG analog). Somit kam keine andere Person als der
anspruchsberechtigte Bw. für den Unterhalt des Kindes auf. Aufgrund
dieser nicht erhobenen Tatsachen unterlief der belangten Behörde auch eine
falsche rechtliche Beurteilung, da aufgrund der geleisteten Unterhaltszahlungen
und Sachleistungen die Gewährung der Familienbeihilfe zuzuerkennen gewesen
wäre."
Am 16.6.2005 richtete die Vorinstanz ein
Ergänzungsersuchen an den Bw., wobei der Bw. ersucht wurde, bis 8.7.2005
die Unterhaltsleistungen an die Tochter und die eigenen Finanzierungsmittel der
Tochter dazutun und belegmäßig nachzuweisen.
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Akten wurde dem Ersuchen des Finanzamtes innerhalb der gesetzten Frist nicht
entsprochen. Das Finanzamt erließ am 4.8.2005 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung und begründete die Abweisung wie
folgt:
Der Bw. habe die an ihn gestellten Fragen nicht
beantwortet und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die
Berufung sei daher abzuweisen.
Am 25.8.2005 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde II. Instanz, wobei ergänzend vorgebracht
wurde:
"Gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, mit
dem die Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind Kind1 für den
Zeitraum 01.07.2005 - 31.10.2005 (Anm: gemeint wohl 2004)abgewiesen wurde, erhob
der Bw. Berufung und ersuchte das Finanzamt Innsbruck mit Schreiben vom
16.06.2005, dem Bw. zugestellt am 22.06.2005, um Ergänzung und Vorlage von
Rechnungen bis zum 08.07.2005. Der Bw. kam diesem Ersuchen nach und nahm
die letzte Ausbesserung in seiner Ergänzung am Computer am 04.07.2005 um
12:51 Uhr vor und gab diese Ergänzung samt beigelegter Urkunden bei der
Post auf. Aufgrund der Tatsache, dass die Frist zur Erstattung dieser
Ergänzung noch nicht in einem zeitlichen Nahebereich lag, wurde die
Ergänzung vom Bw. nicht eingeschrieben versandt. Am 08.08.2005 wurde
dem Bw. die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Innsbruck zugestellt und
darin ausgeführt, dass der Bw. die angeforderten Unterlagen nicht
fristgerecht nachgereicht habe und sohin seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei. Ein Anruf des Bw. am 08.08.2005 bei dem
zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt Innsbruck, Herrn N.N., ergab,
dass das Ergänzungsschreiben des Bw.s beim Finanzamt Innsbruck
überhaupt nicht eingelangt sei. Tatsache ist, dass das
Ergänzungsschreiben vom Bw. fristgerecht bei der Post aufgegeben
wurde. Für allfällige Organisationsmängel beim Finanzamt
Innsbruck kann der Bw. nicht verantwortlich gemacht werden und liegt dies nicht
in seiner Sphäre."
Gleichzeitig wurden die vom Finanzamt im
Ergänzungsersuchen vom 16.6.2005 gestellten Fragen wie folgt
beantwortet:
"In umseits bezeichneter Finanzsache teilt der Bw.
... in Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung des Finanzamtes Innsbruck
vom 16.06.2005 binnen offener Frist mit, dass der Bw. für die Bezahlung des
Mietzinses in Höhe von € 350.- pro Monat für die Monate Juli,
August, September, Oktober 2004, ds gesamt € 1.400.- Kind1 Anfang Juli 2004
bar übergeben hat. Belege hiefür existieren nicht und können aus
diesem Grund auch nicht beigebracht werden. Weiters kam der Bw. für
die Fahrkosten der Kind1 nach X. in den Monaten Juli und August 2004
(Ticketpreise: € 44,20.- für Juli 2004 bzw. € 46.- für
August 2004) sowie Fahrkosten in der Stadt Salzburg (Monatsticket Stadt
Salzburg) (für die Monate September und Oktober 2004 je € 39,-)
auf. Auch wurden aus dem Budget des Bw.s die Kosten für die
Anschaffung von "Arbeitskleidung" (für die Tätigkeit bei Gericht)
getragen. Belege hiefür können nicht beigebracht werden, da diese
Anschaffungen nunmehr 1 Jahr weit zurückliegen und die Quittungen von
Bekleidungsgeschäften vom Bw. nach Einkauf entsorgt wurden. Ferner
kam der Bw. für einen Teil der Einrichtung einer Wohnung auf, so für
die Anschaffung von Lampen in Höhe von € 39,30.- für eine
Bettanlage samt Rost und Matratze in Höhe von € 1.028.-, eine Couch in
Höhe von € 499.-, 1 Tisch und 4 Stühle in Höhe von €
249,50.- sowie einer Wohnwand in Höhe von €
393,90.-. Festzuhalten ist, dass der Ausbildungsbeitrag seitens des Bund
für Kind1 für die Zeit des Gerichtspraktikums € 977,50.-
monatlich betrug. Aufgrund der nachfolgend bevorstehenden Tätigkeit bei
einem Anwalt musste Kind1 für die Anschaffung eines PKWs sparen, da dieser
für Fahrten zu Gerichten in Österreich unumgänglich für die
Ausübung einer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ist.
Weitere Belege können nicht beigebracht werden, da über 1 Jahr
vergangen und vom Kind die Belege anlässlich von Heimatbesuchen vorgelegt
und sodann in bar abgegolten wurden."
Der Bw. legte weiters den Gehaltszettel seiner
Tochter für den Monat 7/2004, 5 Fahrkarten, und
Möbeleinkaufsrechnungen in Kopie vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besteht für
ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 €
übersteigt,
kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 leg. cit. nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume
nach § 2 Abs. 1 lit. d leg. cit. unberücksichtigt, b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
Das Einkommen 2004 der Tochter des Bw. wurde vom Finanzamt
Salzburg-Stadt mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 3.6.2005
rechtskräftig festgestellt. Der diesbezügliche Bescheid ist dieser
Berufungsentscheidung als Beilage beigeschlossen und wird zum integrierenden
Bestandteil der Begründung dieser Berufungsentscheidung
erhoben. Laut dem angeführten Abgabenbescheid beträgt das
Einkommen 2004 der Tochter des Bw. € 10.314,10 .-. Zieht man vom
angeführten Betrag die von der Tochter des Bw. nach dem 31.10.2004 als
Rechtsanwaltsanwärterin bezogenen Einkünfte (€ 1.137,70.-) ab,
verbleibt für den Zeitraum 1.1.2004 bis 31.10.2004 ein zu versteuerndes
Einkommen von € 9.176,40.- . Da der zuletzt angeführte Betrag
über der Grenze von € 8.725.- liegt, gebührt für den
Streitzeitraum (1.7. bis 31.10.2004) unabhängig von der Frage der
überwiegenden Kostentragung jedenfalls keine
Familienbeihilfe. Hinsichtlich des von der Berufung zu Recht
gerügten Schreibfehlers der Vorinstanz (1. anstatt richtig
31.10.2004) ist zu bemerken, dass dieser
Fehler durch die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung behoben wurde
(siehe Spruch der gegenständlichen Berufungsentscheidung), was durch die
Verfahrensrechtslage gedeckt ist (siehe dazu VwGH 16.1.1995, 94/16/0058, 0059;
Ritz, BAO, Kommentar [3], Tz 42 zu § 289 BAO). Da die Berufung somit
eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen vermochte, muss ihr ein Erfolg versagt
bleiben.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
Einkommensteuerbescheid (BVE) v. 3.6.2005
Innsbruck,
am 21. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0492-I/05
- Stammnummer
- 19506
- Gültig
- 21.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF