Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1937
Ungarische Gesellschaft als Liquidator einer inländischen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 701/1-IV/4/01vom 15.10.2001
Wortlaut laut Findok
Wird eine inländischen
Kapitalgesellschaft liquidiert und wird eine ungarische Kapitalgesellschaft zum
Abwickler bestellt, wobei Dienstnehmer der ungarischen Gesellschaft im
Durchschnitt etwa 2 bis 3 Tage pro Monat sich in Österreich aufhalten, dann
tritt für die ungarische Gesellschaft bereits nach inländischem Recht
keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein, wenn ihr im Rahmen
ihrer Arbeiten keine "Betriebstätte" im Sinn von § 29 BAO in
Österreich zur Verfügung gestellt wird und wenn sie auch über
keinen inländischen ständigen Vertreter verfügt.
Die Arbeitslöhne der mit der Abwicklung befassten
Dienstnehmer der ungarischen Gesellschaft wären zwar der beschränkten
Steuerpflicht in Österreich unterworfen, doch steht Artikel 15 des
DBA-Ungarn der Geltendmachung dieser Steuerpflicht entgegen (vorausgesetzt, dass
die nach Österreich entsandten Mitarbeiter in Ungarn ansässig sind).
15. Oktober
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 701/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 1950
- Gültig
- 15.10.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF