Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1240-W/05
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1240-W/05vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S-GmbH, vertreten durch FP, vom
21. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk vom 21. September 2004 betreffend Anspruchzinsen
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 21. September 2004 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für
das Jahr 2002 in Höhe von € 129,44 fest.
Die dagegen
rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21. Oktober 2004 richtet sich im
Wesentlichen gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung und damit gegen
die daraus resultierenden Steuerbescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden
Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses
betreffen.
Nach dem
Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw.
-nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass
für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt
entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier
mit Bescheid vom 21. September 2004 - erfolgt.
Der Bestreitung
der Anspruchszinsen auf Grund einer Unrichtigkeit des
Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht
auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Aus der
Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede Nachforderung bzw.
Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt
je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung des
ebenfalls angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides für 2002
wäre aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass
im Zuge der Entscheidung über die gegen den Körperschaftsteuerbescheid
gerichteten Berufung ein an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundener Zinsenbescheid ergeht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1240-W/05
- Stammnummer
- 19496
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF