Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1948-W/05
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Erklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1948-W/05vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 1. Juli 2005
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gesellschafter
einer Personengesellschaft) sowie Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit als Angestellter.
Bis zum Jahr
2000 unterblieb die Einkommensteuerveranlagung, da einerseits die Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit die jeweilige Besteuerungsgrenze
nicht überschritten, andererseits die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
negativ waren.
Mit Kaufvertrag
vom 22. März 2001 erwarb der Bw. die an seinen Wohnsitz grenzende bebaute
Liegenschaft.
Anlässlich
des Beginnes/Eröffnung der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit gab
der Bw. am 30. Dezember 2002 dem Finanzamt mittels
Fragebogen für natürliche
Personen bekannt, dass der voraussichtliche Jahresumsatz im
Eröffnungsjahr (2001) etwa € 2.000,-- und im Folgejahr
€ 15.000,-- betragen werde. Auch werde sich voraussichtlich in beiden
Jahren ein Verlust ergeben. Mit gleichen Datum beantragte der Bw. den
Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994.
Abgabenerklärungen
(Umsatz- und Einkommensteuer) für die Jahre 2001 und 2002 gab der Bw. in
weiterer Folge nicht ab.
Im Zuge einer
Umsatzsteuersonderprüfung - der Bw. erklärte am 21. Jänner
2004 mit den UVA 3/2003 - 9/2003 einen Vorsteuerüberhang in Höhe
€ 48.417,53 bei einem erzielten Monatsumsatz in Höhe von
€ 654,06 - traf der Prüfer bezüglich der vorgelegten
Rechnungen keine Feststellungen. In einem Erledigungsvermerk zur Anregung
der Umsatzsteuersonderprüfung hielt der Prüfer jedoch fest, dass das
Erdgeschoss des Gebäudes vermietet (Spielwarengeschäft) und der
1. Stock bzw. das Dachgeschoß umgebaut werden.
Unter
Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige
Parteienvertreter wurde der Bw. mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 aufgefordert
die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2003 bis zum 1. Februar 2005
beim Finanzamt einzureichen.
Mit Bescheid
vom 9. Februar 2005 wurde das Ansuchen des Bw. um Verlängerung der Frist
zur Abgabe der Abgabenerklärungen abgewiesen und wurde der Bw. unter
Setzung einer Nachfrist bis zum 31. März 2005 aufgefordert die
Abgabenerklärungen nachzureichen.
Da der Bw.
offenbar übersehen hatte die Abgabenerklärungen fristgerecht
nachzureichen, forderte das Finanzamt den Bw. mit Bescheid vom 29. April 2005,
unter Setzung einer Nachfrist bis zum 23. Mai 2005 auf, die genannten
Abgabenerklärungen nachzubringen. Zugleich drohte das Finanzamt für
den Fall des Nichtfolgeleistens mit der Festsetzung einer Zwangsstrafe
gemäß
§ 111 BAO in Höhe von
€ 250,--.
Mit Bescheid
vom 1. Juli 2005 setzte das Finanzamt die Zwangstrafe in der angedrohten
Höhe fest, da der Bw. die angeforderten Abgabenerklärungen bis zum 23.
Mai 2005 beim Finanzamt nicht eingereicht hatte. Gleichzeitig wurde der
Bw. abermals aufgefordert, die bisher nicht abgegebenen Abgabenerklärungen
bis zum 23. Mai 2005 einzureichen.
Mit Schriftsatz
vom 5. August 2005 erhob der steuerliche Vertreter Berufung und beantragt die
ersatzlose Aufhebung des "Zwangsstrafenbescheides". Begründend führt
der steuerliche Vertreter - auszugsweise wörtlich -
aus:
" ...
Wie dem Finanzamt aus der Aktenlage bekannt
ist, hat mein Mandant bereits im Jahre 2002 ein Miethaus käuflich erworben,
wofür es sowohl Einnahmen als auch Ausgaben gibt.
Da
mir bis heute noch immer nicht sämtliche Unterlagen für die Erstellung
der Steuererklärungen 2002 vorliegen, ist es mir auch nicht möglich
die Steuererklärungen 2003 zu fertigen. Wenn dies jedoch nicht möglich
ist, kann auch keine Zwangsstrafe verhängt werden."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2005 wurde die Berufung über den
Bescheid betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe als unbegründet
abgewiesen. Im Wesentlichen hielt das Finanzamt begründend fest, dass die
Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2003 beim Finanzamt (trotz
mehrmaliger Aufforderung) nicht fristgerecht abgegeben wurden.
Mit Schreiben
vom 29. September 2005 beantragt der steuerliche Vertreter die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend
halte der steuerliche Vertreter fest, dass die Steuererklärungen für
2003 erst nach den Erklärungen für 2002 erstellt werden könnten.
Vom Finanzamt sei daher nicht erzwingbar, zuerst die Steuererklärungen
für 2003 abzuverlangen. Dies bedeute, dass eine Zwangsstrafe nur dann
verhängt werden könne, wenn die vom Finanzamt geforderte Handlung
durchführbar ist. Dies sei im vorliegenden Fall nicht möglich und
daher die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht zulässig.
Der Bw.
beantragt den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ist lediglich strittig, ob die
Festsetzung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen 2003 zu Recht erfolgte.
Das
Einkommensteuergesetz normiert für den unbeschränkt Steuerpflichtigen
die Abgabe einer Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) unter anderem dann, wenn der Steuerpflichtige vom
Finanzamt dazu aufgefordert wird
(§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG).
Gemäß
§ 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden
berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen
Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen
Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch
Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor eine
Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist
(§ 111 Abs. 2 BAO leg zit.).
§ 111
Abs. 3 BAO normiert die Begrenzung der Höhe der einzelnen Zwangsstrafe
mit € 2.200.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zulegen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 119 Abs. 2 BAO
dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen,
Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die
Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung
der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für
Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer
Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt
geben.
Die Einreichung
von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von
Zwangsstrafen erzwungen werden. Dies ergibt sich aus
§ 111 Abs. 1 BAO iVm der allgemeinen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 sowie der Verpflichtung zur
Einreichung von Abgabeerklärungen gemäß
§ 133 ff BAO.
Durch die
Abgabenerklärung soll die Behörde in die Lage versetzt werden,
Kenntnis über abgabenrechtlich bedeutsame Sachverhalte zu erhalten, um
ihren gesetzlichen Auftrag der sachgerechten Abgabenfestsetzung und -erhebung
erfüllen zu können. Den Abgabepflichtigen trifft insofern eine
Mitwirkungspflicht, als er die für eine Besteuerung erheblichen Tatsachen
vollständig und wahrheitsgemäß offen zulegen und die ihm
bekannten Beweismittel anzugeben hat.
Zweck einer
Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele
zu unterstützen und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten
zu verhalten (VwGH 9.12.1992, 91/13/0204).
Festzuhalten
ist somit, dass ein Abgabepflichtiger zur Erfüllung der dem Gebot der
Offenlegung dienenden Abgabenerklärungspflicht im Wege des
§ 111 BAO verhalten werden kann. Mit anderen Worten, die
Aufforderung zur Vorlage bzw. zur Abgabe von Steuererklärungen, welche
wegen ihrer Beschaffenheit nur vom Abgabepflichtigen bzw. von dessen Vertreter
erbracht werden können, darf gemäß
§ 111 BAO mit
Zwangsstrafe erzwungen werden (VwGH 16.11.1993, 89/14/0139).
Als unstrittig
steht fest, dass der Bw. mit Bescheiden vom 15. Dezember 2004 - unter
Fristsetzung bis zum 1. Februar 2005 - und vom 9. Februar 2005 -
unter Fristsetzung bis zum 31. März 2005 - vom Finanzamt aufgefordert
wurde die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2003
einzureichen.
Auch wurde der
Bw. mit Bescheid vom 29. April 2005 - unter Androhung der Festsetzung
einer Zwangsstrafe im Sinne des § 111 BAO - abermals ersucht, bis zum
23. Mai 2005 die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2003 beim Finanzamt
einzureichen.
Am 1. Juli 2005
setzte das Finanzamt sodann die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von
€ 250,-- fest und forderte den Bw. wiederum auf, die bisher nicht
eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2003 bis 22.
Juli 2005 beim Finanzamt nachzureichen.
Bis zum
jetzigen Zeitpunkt ist die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2003
noch immer nicht erfolgt. Der Bw. ist den Aufforderung des Finanzamtes (vgl.
Bescheide vom 15. Dezember 2004, vom 9. Februar 2005) die
Steuererklärungen für 2003, selbst nach Ausschöpfung der von der
Behörde gewährten Fristen, unbestrittenermaßen nicht
nachgekommen.
In Anbetracht
des Umstandes, dass der Bw. die in den Bescheiden gesetzten Fristen
ungenützt verstreichen ließ, wird in der bescheidmäßigen
Festsetzung der Zwangsstrafe vom 1. Juli 2005 daher keine
Rechtswidrigkeit erblickt. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass das
Finanzamt vom Ende der letztgewährten Nachfrist an gerechnet - dem
23. Mai 2005 - erneut mehrere Wochen zugewartet hat, ehe die Zwangsstrafe
festgesetzt wurde.
Vermeint der
Bw. der Berufung dadurch zum Erfolg zu verhelfen, wonach das Erbringen der
Abgabenerklärungen 2003 vor den Abgabenerklärungen 2002 eine
(chronologische) Unmöglichkeit darstellt, so ist zu entgegnen, dass die
Erbringung einer Leistung dann objektiv möglich ist, wenn der
Erfüllung durch den Abgabepflichtigen keine äußeren
unüberwindbaren Hindernisse im Weg stehen (VwGH 19.4.1977,
2331/76).
Dies trifft
aber im gegenständlichen Berufungsfall nicht zu, da die
entscheidungsrelevanten Feststellung keine äußeren
unüberwindbaren Hindernisse erkennen lassen, die das Einreichen der
Abgabenerklärungen 2003 als objektiv unmöglich und unzumutbar
erscheinen lassen.
Auch werden in
der Berufung und im Vorlageantrag keine Gründe releviert, die als
äußere unüberwindbare Hindernisse die Abgabe der
Steuererklärungen objektiv unmöglich oder unzumutbar
machten.
Dem
steuerlichen Vertreter des Bw. ist zuzustimmen, dass eine Zwangsstrafe nicht
verhängt werden darf, wenn die zu erzwingende Leistung objektiv
unmöglich oder unzumutbar wäre (VwGH 16.2.1994,
93/13/0025).
Reicht
allerdings das Wissen eines Abgabepflichtigen bzw. dessen steuerlichen
Vertreters zur Erstellung richtiger Steuererklärungen nicht aus, so
führt dies nicht schon dazu, dass die zeitgerechte Abgabe derselben
objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zufolge besteht die Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen sogar dann, wenn sich
niemand findet, der diesem bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und der
Abfassung einer entsprechenden Steuererklärung behilflich ist (VwGH
20.9.1988, 88/14/0066).
Im Hinblick auf
die vorstehenden Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass dem Bw. die
Befolgung der von der Behörde jeweils mit Bescheid getroffenen Anordnungen
hinsichtlich der Abgabe der Steuererklärungen für 2003 objektiv
möglich und auch zumutbar war. Eine Rechtswidrigkeit des angefochten
Bescheides liegt somit nicht vor.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1948-W/05
- Stammnummer
- 19491
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF