Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0358-G/04
Großes Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-G/04vom 18.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn B. in XY., vom 3. Februar
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Leibnitz, für den Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in den Jahren 2000 bis
2002 die Gewährung des großen Pendlerpauschales, da er keinen
Fahrtkostenzuschuss vom Dienstgeber bezieht.
Die vorliegenden Fakten wurden im Erörterungstermin
vom 3.Juni 2005 besprochen und außer Streit gestellt. Somit
erübrigt sich eine weitere Darstellung des Sachverhalts. Der Bw.
beantragte eine schriftliche Ausfertigung der
Berufungsentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen sieht
das Gesetz einerseits den Verkehrsabsetzbetrag, mit dem die Ausgaben für
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 km
grundsätzlich als abgegolten gelten, und andererseits, abgestuft nach
Entfernung und Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge (Pendlerpauschale) vor. Das
so genannte "große Pendlerpauschale" nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988 ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Der Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Gesetz nicht definiert.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 ist die Fahrt mit Massenbeförderungsmitteln jedenfalls dann
unzumutbar, wenn die Fahrt im Vergleich zu einem Kfz mehr als dreimal so lange
dauert. Der Unzumutbarkeit gleich zu stellen ist der Fall der Unmöglichkeit
der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels, etwa wenn ein solches nicht
vorhanden ist oder im Bedarfsfall (z.B. während der Nachtzeit) nicht mehr
in Betrieb ist. Nach der Verwaltungspraxis kann die Unzumutbarkeit neben einer
langen Anfahrtszeit oder einer tatsächlichen Unmöglichkeit der
Benützung eines Massenverkehrsmittels auch durch eine Gehbehinderung
begründet sein. Hinsichtlich der Dauer der zumutbaren Fahrtzeit geht die
Verwaltungspraxis von einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel aus. Bei
einer Entfernung von mehr als 60 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt
danach eine Wegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von bis
zu 2,5 Stunden in einer Richtung als noch zumutbar (vgl. Hofstätter /
Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6, Tz 1;
Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16, Tz 51 f; betreffend
der Zeitstaffel kritisch Doralt, EStG,
§ 16, Tz 107).
Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stellt
auf die durch die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort verursachten
Aufwendungen ab und lässt deren Berücksichtigung nur in Form von
Pauschbeträgen zu. Aus dem Regelungszusammenhang des § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Fahrten des Dienstnehmers
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht den
Individualverkehr unter Benützung eines Kfz, sondern die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will
(vgl. VwGH 16.7.1996, 96/14/0002). Nur wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist, können im Wege der
Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 Kosten des
Individualverkehrs geltend gemacht werden. Daraus erhellt aber, dass
bezüglich der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit auf die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels für die eigentliche
Bewältigung der Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort abzustellen ist.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung
festgestellt, dass der Bw. (nach Bekanntgabe des Tachostandes und Vorlage des
Kaufvertrages) rund 2.097 Kilometer pro Monat gefahren ist. Das entspricht einer
Quote von 6,76 Heimfahrten pro Monat.
Beim Erörterungstermin wurden zwei verschiedene
Berechnungsmethoden angestellt die 8 bzw. 9 Heimfahrten pro Monat
ergaben. Dieser Sachverhalt wurde vom Bw. zur Kenntnis genommen.
Da somit die Voraussetzungen für die Gewährung
des großen Pendlerpauschales im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
nicht erfüllt waren, war die Berufung, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 18.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-G/04
- Stammnummer
- 19481
- Gültig
- 18.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF