Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0881-L/05
Nichtanerkennung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0881-L/05vom 17.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 12. August 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im
berufungsgegenständlichen Jahr 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2004 beantragte sie eine Steuerermäßigung wegen
außergewöhnlicher Belastung in Höhe von 4.471,42 €
(Begräbniskosten - soweit im Nachlass nicht gedeckt).
Das Finanzamt anerkannte 897,25 € als
außergewöhnliche Belastung (3.000,00 € Höchstbetrag
für Begräbniskosten, zuzüglich 666,00 € für
Grabstein, abzüglich 2.768,75 € Nachlassvermögen), die aber
auf Grund eines errechneten Selbstbehaltes von 1.069,46 € steuerlich
nicht zum Tragen kam (Bescheid vom 12. August 2005).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
23. August 2005 Berufung und beantragte die Berücksichtigung von
2.171,17 € als außergewöhnliche Belastung, da ihr nach
Abzug der Gerichtsgebühren und Notariatskosten lediglich ein Reinnachlass
von 1.494,83 € verblieben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2005
(eingelangt beim Finanzamt am 30. September 2005) beantragte die Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz,
wiederholte ihre Begründung in der Berufung und führte ergänzend
aus:
Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien sei widersinnig;
es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass bei gleichem
Reinnachlass jemand mit einer höheren Erbschaft und höheren
Nachlassverbindlichkeiten benachteiligt sei gegenüber jemandem mit einer
niedrigeren Erbschaft und dementsprechend niedrigeren
Nachlassverbindlichkeiten.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Zusammengefasst ergibt sich auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender
Sachverhalt:
Der Gatte der Bw. verstarb am 8. Oktober 2004.
Die Bw. gab gemeinsam mit ihren zwei Kindern zu je einem Drittel des Nachlasses
eine unbedingte Erbserklärung ab.
Aus der Beilage zur Steuererklärung geht Folgendes
hervor:
|
Nachlassvermögen
|
1.458,14
€
|
abzüglich
Kosten Notar
|
-1.034,14
€
|
Gerichtsgebühren
|
-42,00
€
|
verbleibendes
Nachlassvermögen
|
381,98
€
|
Begräbniskosten
|
|
Städtische
Bestattung
|
2.574,20
€
|
Städtische
Friedhofsverwaltung
|
906,20
€
|
Grabstein
|
666,00
€
|
Sargstrauß
|
90,00
€
|
Trauerbriefe
|
481,20
€
|
Totenzehrung
|
135,80
€
|
Begräbniskosten
|
4.853,40
€
|
abzüglich
Nachlassvermögen
|
-381,98
€
|
Außergewöhnliche
Belastung
|
4.471,42
€
Laut eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses vom 8. Oktober 2004 belaufen sich die
Aktiva auf 17.281,71 € und die Passiva auf 15.823,57 €. In
der Summe der Passiva sind die oben angeführten Begräbniskosten in
Höhe von 4.853,40 € enthalten.
Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom
14. Oktober 2004 wurde der Verlassenschaftsabhandlung ein reines
Nachlassvermögen von 1.458,14 € zu Grunde gelegt.
Dieses Nachlassvermögen erhöhte sich auf Grund
einer Ergänzung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vom
8. Oktober 2004 auf nunmehr 2.768,75 € (Beschluss des
Bezirksgerichtes Ried vom 8. August 2005).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34
Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5)
vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6 %, mehr als 7.300 Euro bis
14.600 Euro 8 %, mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro
10 %, mehr als 36.400 Euro 12 % (Abs. 4 1. und 2.
Satz).
Das Finanzamt hat die Höhe des Selbstbehaltes
entsprechend den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen richtig
ermittelt.
Strittig ist demnach lediglich, ob die Begräbniskosten
sowie die Nachlassverfahrenskosten der Bw. zwangsläufig erwachsen
sind.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
richtigerweise darlegt, gehören die Begräbniskosten gemäß
§ 549 ABGB zu den sogenannten bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten (vgl. Manz-Kommentar zum ABGB, Dittrich-Tades,
§ 549). Diese werden vom Gesetz so behandelt, als ob sie vom Erblasser
selbst zu tragen wären. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen,
verwertbaren Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten. Finden die
Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiven Deckung, kommt die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in
Betracht und es fehlt insoweit an der Zwangsläufigkeit.
Wenn eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
dem Erwerb von Todes wegen steht und im Wert der übernommenen
Vermögenssubstanz ihre Deckung findet, kann nach herrschender Lehre,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis von einer Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, § 34 Tz 78; VwGH 21.10.1999,
98/13/0057).
Da nach der festgestellten Aktenlage die Nachlassaktiva die
Begräbniskosten weitaus übersteigt, kommt im gegenständlichen
Fall eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht
in Betracht.
Am Rande sei bemerkt, dass bei dem - laut Beschluss
des Bezirksgerichtes Ried vom 8. August 2005 der
Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde gelegten - reinen
Nachlassvermögen in Höhe von 2.768,75 € die
Begräbniskosten bereits abgezogen sind.
Zu den Gerichtsgebühren und Notariatskosten ist
ergänzend auszuführen, dass es diesen Zahlungen schon deshalb am
Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt, weil sie eine Verhaltensfolge aus der
freiwilligen Annahme der Erbschaft sind, zumal die Abgabe der unbedingten
Erbserklärung durch die Bw. aus freien Stücken erfolgt ist. Denn aus
der Bestimmung des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich,
dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig Berücksichtigung
finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen
sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder
die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0294; VwGH
23.5.1996, 95/15/0096, 0097; VwGH 29.3.1993, 92/15/0052; VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Linz, am 17.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0881-L/05
- Stammnummer
- 19473
- Gültig
- 17.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF