Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0491-I/05
Leonardo da Vinci Programm ist nur fachpraktische Weiterbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0491-I/05vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Juni 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. März 2005 bis 31. August 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 31.3.2005 für
seine Tochter N.N. für den Zeitraum 1.3.2005 bis 31.8.2005 die
Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom 7.6.2005 wies das Finanzamt Innsbruck den
Antrag als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde dahingehend
begründet, dass die Tochter des Bw. eine "nachuniversitäre
Weiterbildung mit dem Schwerpunkt eines Sprachtrainings" absolviere. Diese
stelle keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar, weshalb dem Antrag nicht
stattgegeben werden könne.
Gegen den angeführten abweislichen Bescheid erhob der
Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, die in den
Antrag auf antragsgemäße Gewährung der Familienbeihilfe
mündet, wird begründend vorgebracht:
"Im Kommentar zum ASVG (betreffend
Anspruchsberechtigung für Angehörige) wird eine Teilnahme am
EU-Programm "Leonardo da Vinci - Mobilität" als Vorbereitung zur
Eingliederung junger Menschen ins Erwerbsleben gewertet. Aus diesem Grund wird
von der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer einer solchen
Ausbildung - die zweifellos eine Berufsausbildung darstellt - bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres die Angehörigeneigenschaft (beitragsfreie
Mitversicherung) anerkannt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der
Analogieschluss zum FLAG 1967 mit dem Ergebnis, dass für den beantragten
Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dazu kommt, dass für
diese Ausbildung im Rahmen des erwähnten EU- Programmes kein Entgelt,
sondern lediglich ein Taschengeld bezogen wird. Der Lebensunterhalt während
der Ausbildung ist jedenfalls überwiegend vom unterhaltspflichtigen
Elternteil zu bestreiten."
Das Finanzamt Innsbruck erließ am 18.8.2005 eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, die wie folgt begründet
wurde:
"Nach § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der
Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom 18. November 1987,
87/13/0135, darauf hin, dass das Gesetz eine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthält. Unter diesen Begriff sind
sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der
Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten
Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies -
ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der
VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031
festgehalten. Zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 13.3.1991, 90/13/0241, ausgeführt, es sei
Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von allgemeinen,
nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteter Lehrgängen, die die
Möglichkeit schaffen, theoretisches Wissen in der Arbeitspraxis anzuwenden,
andere Kulturen kennen zu lernen und die der Verbesserung von Sprachkenntnissen
dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet
werden. In den Monaten von März bis August 2005 absolvierte Ihre
Tochter den EU-Lehrgang Leonardo da Vinci "Mobilität". Nach den Erhebungen
des Finanzamtes werden im Rahmen dieses Programms Stipendien für
Auslandspraktika an Studenten und Absolventen der Universitäten und
Fachhochschulen vergeben. Dieses Praktikum bietet die Möglichkeit,
theoretisches Wissen in der Arbeitspraxis anzuwenden und eine andere
europäische Kultur kennen zu lernen. Fach- und Sprachkenntnisse werden
verbessert. Es widmet sich, vereinfacht gesagt, praktischen Auslandsaufenthalten
für verschiedene Personengruppen. Dazu gehören neben Studierenden,
Graduierten und Ausbildern auch Schüler und Lehrlingen. Diese Zielgruppen
unterscheiden sich in den möglichen Aufenthaltsdauern im Ausland, ansonsten
haben jedoch alle das Ziel, praxisnahe Erfahrungen in ausländischen
Unternehmen und Institutionen zu sammeln, um schulischen und beruflichen
Anforderungen gerecht zu werden und die Chancen am Arbeitsmarkt zu
erhöhen. Nach Ansicht des Finanzamtes besteht kein Zweifel
darüber, dass der Besuch dieses Lehrganges in Spanien für sich
betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal
Ihre Tochter dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird. Dieser
Lehrgang ist weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung einer
Ausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung. Dass der Besuch
dieses Lehrganges für das Sammeln von praxisnahen Erfahrungen sowie das
Beherrschen einer weiteren Sprache neben der Muttersprache für einen Beruf
nützlich und von Vorteil sein kann, steht außer Streit. Das allein
vermag jedoch dem absolvierten Lehrgang nicht die Eigenschaft einer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen."
Mit Schreiben vom 19.9.2005 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Im Vorlageantrag wird
ergänzend vorgebracht:
Die Gewährung eines Stipendiums sei geradezu
als Beweis für das Vorliegen einer Berufsausbildung "im Sinne einer
universitären Gesamtausbildung" zu werten. Die Maßnahmen der
EU auf dem Gebiete der grenzüberschreitenden Bildung seien noch nicht
ausreichend in die "innerstaatlichen Betrachtungen" einbezogen worden.
Die von der Vorinstanz zitierten VwGH- Entscheidungen seien noch vor dem
Beitritt Österreichs zur EU erlassen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der
im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verwendete Begriff "Berufsausbildung" ist im
Gesetz nicht näher definiert. Unter "Berufsausbildung" im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes versteht die einschlägige und
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. die Erkenntnisse vom
18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1999, 87/14/0031; 07.09.1993, 93/14/0100 und
26.06.2001, 2000/14/0192). Die Tochter der Bw absolvierte für die
Dauer vom 7.3. bis 31.8.2005 eine laut eigenen Angaben des Bw. (Bl. 7 d.A.)
"nachuniversitäre Weiterbildung" (Praktikum) in einem Unternehmen in
Spanien im Rahmen des EU-Berufsbildungsprogrammes "Leonardo-da-Vinci -
Mobilität". Das "Leonardo-da-Vinci" Programm fördert
Berufspraktika für junge Europäer in einem der ca. 30 am Programm
teilnehmenden Länder sowie Projektpartnerschaften zwischen
Berufbildungseinrichtungen und Unternehmen in ganz Europa. Im Rahmen des
Programms "Leonardo-da-Vinci" erfolgt eine zeitlich begrenzte Anstellung (3-12
Monate) in Unternehmen, die Leonardo PraktikantInnen aufnehmen. Die Unternehmen
haben die Möglichkeit, die StudentInnen und JungakademikerInnen
insbesondere projektbezogen für ihre eigenen Arbeitsprozesse einzusetzen;
weiters soll durch den Einsatz der PraktikantInnen europäisches Know-how in
die betreffenden Unternehmen integriert werden und dadurch dessen
Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden. Den PraktikantInnen wird im
Rahmen des Programms ermöglicht, praktische Berufserfahrungen in einem
anderen europäischen Land zu sammeln und die fremdsprachlichen
Fähigkeiten zu erweitern; es bietet sich zudem die Möglichkeit,
langfristige Kontakte zu europäischen Universitäten und Unternehmen
aufzubauen. Ein derartiges Praktikum ist jedenfalls keine Voraussetzung
für die Ausübung des mit dem Hochschulstudium erworbenen Berufes,
sondern es erfolgt auf freiwilliger Basis. Bei der Teilnahme am
"Leonardo-da-Vinci" Programm (Mobilität) steht die fachpraktische Weiter-
bzw. Fortbildung im Vordergrund. Auch wenn ein solches Praktikum im EU/EWR-Raum
für den weiteren Berufsweg von Vorteil sein sollte und von der EU durch
finanzielle Zuschüsse gefördert wird, ist eine Berufsausbildung im
Sinne des FLAG nicht gegeben. Nach der bereits zitierten
Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht für Kinder bis
zum vollendeten 26. Lebensjahr auch Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese
Kinder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden. Dazu
hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1995,
94/15/0034, ausgesprochen, dass der Begriff "Fachschule" unter Zuhilfenahme der
Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, zu
bestimmen ist. Danach sind Fachschulen die in den §§ 58 und 59 dieses
Gesetzes genannten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen
(einschließlich der dort angeführten gewerblichen und technischen
Lehrgänge und Kurse) sowie die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
nach BGBl. Nr. 320/1975. Der Besuch einer ausländischen Schule kann
zwar auch als Berufsfortbildung an einer "Fachschule" gewertet werden, wenn
diese Schule nach Art und Umfang der Wissensvermittlung einer inländischen
Fachschule gleichwertig ist. Die zeitlich begrenzte Anstellung in einem
Unternehmen im Rahmen des Leonardo-Programms erfüllt nicht die
Voraussetzungen einer Fachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967. Abschließend ist zu bemerken, dass die Tatsache, dass
während der Teilnahme an einem EU-Programm zur Förderung der
Mobilität junger Menschen die Angehörigeneigenschaft im Sinne des
Sozialversicherungsrechtes anzunehmen ist (§ 123 Abs.4 Z. 3 ASVG), der
Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag, weil die Frage, ob ein
Familienbeihilfenanspruch besteht, im berufungsgegenständlichen Fall
ausschließlich nach den Bestimmungen des FLAG 1967 zu lösen ist. Da -
wie vorhin ausgeführt - eine Aus/Fortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b leg. cit. nicht anzunehmen ist, besteht trotz der
Angehörigeneigenschaft im Sinne des ASVG kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für die Tochter des Bw. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 16. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0491-I/05
- Stammnummer
- 19450
- Gültig
- 16.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF