Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0042-I/05
Nach Betriebsbeendigung anfallende Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten als nachträgliche negative Einkünfte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0042-I/05vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes vom 28. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige betrieb bis zur Eröffnung des
Konkurses über sein Vermögen im Jahr 1983 ein
Lebensmittelgeschäft. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2003
macht er -nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung - im
Berufungsverfahren (erstmals) Zinsen im Betrag von 2.145,82 € für
einen Kredit, den er für die Rückzahlung betrieblicher Schulden
aufgenommen hat, als negative Einkünfte iSd § 32 Z 2 EStG 1988
geltend. Dem Antrag hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2004
nicht entsprochen. Dies mit der Begründung, der Berufungswerber habe
"unter Zugrundelegung seiner in den
letzten Jahren erzielten Einkünfte nicht alle ihm zumutbaren Schritte zur
früheren Tilgung der in Rede stehenden Verbindlichkeiten (z.B. höhere
Rückzahlungsraten aufgrund seiner Einkünfte)
gesetzt."
Im Vorlageantrag entgegnete der Abgabepflichtige, nach
Beendigung des Konkursverfahrens seien Schulden im Betrag von 150.231 €
verblieben. Sein "Nettoeinkommen" für 1997 gab er unter
Anschluss des Jahreslohnzettels mit 26.900 € an. Die
"Mindeslebenshaltungskosten" für Miete, Strom, Telefon, Pkw,
Kranken- und Unfallversicherung, Essen und Bekleidung bezifferte er mit 21.700
€ jährlich. Der verbleibende Betrag von 5.300 € sei für die
Kreditrückzahlungen verwendet worden. Für die im Jahr 2002 noch offene
Restverbindlichkeit von 55.400 € seien jährliche Rückzahlungen
von 4.548 € vereinbart (für die vollständige Schuldentilgung
benötige er noch 7 Jahre). Die Rückzahlungsfähigkeit habe sich
infolge seiner Pensionierung zum 1.1.2002 wesentlich verringert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Z 2 EStG 1988 gehören zu
den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 (u.a.) auch
"Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (z.B.
Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem
Ausfall von Forderungen)".
Nach der Betriebsbeendigung anfallende Schuldzinsen
für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sind insoweit steuerlich
abzugsfähig, als die Verbindlichkeiten betrieblich veranlasst bleiben. Der
Steuerpflichtige hat aber auch nach Betriebsbeendigung alle ihm zumutbaren
Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeit zu setzen. Bei Unterbleiben derartiger
Maßnahmen würden die Zinsen nicht mehr Aufwendungen iSd § 32 Z 2
EStG 1988 darstellen (VwGH 12.10.1996, 95/14/0018 in ÖStZB 1997,
656).
Das Finanzamt geht davon aus, der Berufungswerber habe
"unter Zugrundelegung der in den letzten
zehn Jahren erzielten Einkünfte nicht alle zumutbaren Schritte zur Tilgung
der Verbindlichkeiten gesetzt", sondern es seien
"höhere Rückzahlungsraten
aufgrund seiner Einkünfte" möglich gewesen. Welche
Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Finanzamt dabei angenommen
hat bzw. auf welche Unterlagen sich das Finanzamt dabei stützte, ist nicht
ersichtlich (der Veranlagungsakt steht nicht mehr zur
Verfügung).
Die betriebliche Veranlassung der (im wesentlichen aus dem
Erwerb und dem nachfolgenden Umbau der Betriebsliegenschaft stammenden)
Verbindlichkeiten ist zwischen den Parteien unbestritten. Zu prüfen bleibt,
ob der Berufungswerber alle ihm "zumutbaren" Schritte zur
Kredittilgung gesetzt hat.
Für die Beurteilung des Ausmaßes der zumutbaren
Kredittilgung sind die seit Beendigung des Betriebes zugeflossenen Einnahmen und
die notwendigen Ausgaben gegenüberzustellen um solcherart die Höhe der
möglichen Rückzahlungen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auch
die Frage zu klären, ob der Rückkauf von Lebensversicherungen
rechtlich möglich und zumutbar gewesen ist. (vgl. VwGH 20.9.2001,
98/15/0126 in ÖStZB 2002, 476).
Laut Konkursakt wurde über das Vermögen des
Berufungswerbers mit Edikt vom 4.8.1983 das Konkursverfahren eröffnet. Der
Konkurs wurde nach Verwertung der Aktiva (insbesondere Versteigerung der
Liegenschaft) und teilweiser Befriedigung der Gläubiger mit Beschluss vom
11.10.1984 gemäß
§ 139 KO aufgehoben. Von den verbliebenen, im
Vorlageantrag detailliert dargestellten Verbindlichkeiten von 2.067.223 S
(gegenüber Banken, Land, Finanzamt und Rechtsanwalt) waren zum 1.1.2002
noch 55.400 € offen.
Für die Schuldentilgung standen dem Berufungswerber
seine seit 1984 erzielten Lohneinkünfte zur Verfügung. Er habe bereits
1983 (ab Eröffnung des Konkursverfahrens) eine Anstellung bei einer
Versicherung erlangt und diese Tätigkeit bis zu seiner Pensionierung zum
1.1.2002 ausgeübt. Seine Gehaltsforderungen wurden ebenso wie die seiner
Gattin an die kreditgebende Bank verpfändet (vgl. dazu die dem Finanzamt
vorgelegte Bestätigung der Bank). Weiters hat er den Erlös aus einer
Lebensversicherung für die Kredittilgung verwendet. Darüber hinaus
leisten die Gattin und der Sohn in Form einer Bürgschaft Sicherheit
für den eingeräumten Kredit. Als weitere Sicherheit wurde ein
ehemaliger "Obst- und
Gemüsestand" an die Bank verpfändet. Besondere
Annehmlichkeiten, wie etwa einen Urlaub, hat sich der Berufungswerber nach
seinen Angaben seit Konkurseröffnung nicht leisten können.
Der Unabhängige Finanzsenat kommt zum Ergebnis, dass
der Berufungswerber die Möglichkeiten, seine Schulden möglichst rasch
zu tilgen, ausgeschöpft hat. Sein Vermögen (insbesondere
Betriebsliegenschaft) wurde im Rahmen des Konkurses versteigert, das in der
Folge erzielte Einkommen wurde durch Pfändung seiner Verfügunsggewalt
weitgehend entzogen. An der Schuldentilgung haben auch die Gattin und der Sohn
mitgewirkt und die Einhaltung der vereinbarten Tilgungspläne
ermöglicht. Für den Senat ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen Maßnahmen zur Schuldentilgung der Berufungswerber setzen
hätte können. Die beantragten Zinsen waren daher als
nachträgliche Einkünfte iSd § 32 Z 2 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 16. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0042-I/05
- Stammnummer
- 19448
- Gültig
- 16.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF