Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0149-K/03
Berufung gegen Abgabenbescheide, denen Feststellungsbescheide zu Grunde liegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-K/03vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 20. Juni 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom 22. Mai 2003 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgünde:
Der Bw. ist am Vermögen der
GmbH als (atypisch) stiller Gesellschafter beteiligt.
Im Anschluss an eine abgeführte Buch- und
Betriebsprüfung erließ das Finanzamt hinsichtlich der (atypisch)
stillen Gesellschaft für die Jahre 1997 bis 2001 (geänderte) Bescheide
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (aus
Gewerbebetrieb) gemäß
§ 188 BAO.
Als Folge dessen wurden vom Finanzamt auch die den Bw.
betreffenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001
(gemäß
§ 295 Abs. BAO) berichtigt.
In dem gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachten
Rechtsmittel wird ausgeführt, dass gegen die angesprochenen Bescheide
hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
ebenfalls Berufung erhoben worden sei. Der Bw. schließe sich der
Begründung dieses Rechtsmittels an und begehre, die ihn betreffenden
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid (u. a. nach § 188 BAO) enthaltene
Feststellungen, die für Abgabenbescheide (wie etwa
Einkommensteuerbescheide) von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde
gelegt.
Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein
Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Demnach sind Berufungen gegen Steuerbescheide, welche sich
- wie im gegenständlichen Fall - lediglich gegen die
Rechtmäßigkeit von den Steuerbescheiden zu Grunde liegenden
Feststellungsbescheiden richten, in der Sache abzuweisen (vgl.
VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069 m. w. H.).
Dies begründet sich damit, dass gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO ein Bescheid, der von einem
Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohnedies ohne Rücksicht darauf, ob
die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 16. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-K/03
- Stammnummer
- 19441
- Gültig
- 16.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF