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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0149-K/03

Berufung gegen Abgabenbescheide, denen Feststellungsbescheide zu Grunde liegen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-K/03vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 20. Juni 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal Villach vom 22. Mai 2003 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1997 bis 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgünde: Der Bw. ist am Vermögen der GmbH als (atypisch) stiller Gesellschafter beteiligt. Im Anschluss an eine abgeführte Buch- und Betriebsprüfung erließ das Finanzamt hinsichtlich der (atypisch) stillen Gesellschaft für die Jahre 1997 bis 2001 (geänderte) Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (aus Gewerbebetrieb) gemäß § 188 BAO. Als Folge dessen wurden vom Finanzamt auch die den Bw. betreffenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 (gemäß § 295 Abs. BAO) berichtigt. In dem gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachten Rechtsmittel wird ausgeführt, dass gegen die angesprochenen Bescheide hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ebenfalls Berufung erhoben worden sei. Der Bw. schließe sich der Begründung dieses Rechtsmittels an und begehre, die ihn betreffenden Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001 aufzuheben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid (u. a. nach § 188 BAO) enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide (wie etwa Einkommensteuerbescheide) von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt. Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Demnach sind Berufungen gegen Steuerbescheide, welche sich - wie im gegenständlichen Fall - lediglich gegen die Rechtmäßigkeit von den Steuerbescheiden zu Grunde liegenden Feststellungsbescheiden richten, in der Sache abzuweisen (vgl. VwGH 7.7.2004, 2004/13/0069 m. w. H.). Dies begründet sich damit, dass gemäß § 295 Abs. 1 BAO ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohnedies ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 16. November 2005

Normen und Schlagworte

Feststellungsbescheidabgeleiteter Bescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0149-K/03
Stammnummer
19441
Gültig
16.11.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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