Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0030-L/03
Schätzung/Chinarestaurant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-L/03vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der BW, vertreten durch Donau
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH, 1060 Wien, Lehargasse 1,
vom 20. August 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
31. Juli 2002 und 1. August 2002 betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000,
Anspruchszinsen 2000, sowie Kapitalertragsteuer 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die nunmehrige Bw. betreibt ein Chinarestaurant in Le
(i.d.F. Le genannt). Nach einer Betriebsprüfung (Gegenstand der
Prüfung und Zeiträume waren Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1998 bis 2000) ergingen Haftungs- und
Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1998 bis 2000,
Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000,
Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000 und ein Bescheid betreffend
Festsetzung von Anspruchszinsen 2000. Gegen diese Bescheide wurde
rechtzeitig Berufung eingebracht und im Wesentlichen
ausgeführt:
Die Berufung richte sich dagegen, dass "auf Grund der
Betriebsprüfung und der dort festgestellten Mängel ein
Sicherheitszuschlag von 250.000,00 S pro Jahr und Umsatzsteuer berechnet
wurde". Fälschlicherweise sei "in Punkt 13 behauptet", dass ein
Sicherheitszuschlag zu berechnen sei, obwohl diese Maßnahme im Ermessen
des Prüfers liege. In diesem Zusammenhang werde auf den Artikel von Erich
Huber, SWK, 23/24 vom 15.8.2002 verwiesen, wonach "in wenigen anderen Branchen
der Betriebsbesichtigung zur Erhellung der tatsächlichen Vorgänge und
Betriebsabläufe so große Bedeutung zukomme wie in der Gastronomie".
Eine Betriebsbesichtigung sei abgehalten und dabei festgestellt worden, dass der
Standort des Lokals zu den schlechtesten in L (i.d.F. L genannt) und Umgebung
zähle und auch von Seiten der Steuerberater behauptet werden könne,
dass sie "kaum schlechter gehende Lokale in ihrer Klientel" besitzen. Das
Unternehmen werde aus Traditionsgründen weitergeführt, obwohl die
Wirtschaftlichkeit nicht gegeben sei. Der Geschäftsführer habe also
die Tageslosungen künstlich erhöht, "um die Glaubwürdigkeit der
Finanzverwaltung zu erhalten". Es sei daher nicht einzusehen, dass ein
Sicherheitszuschlag von 250.000,00 S pro Jahr berechnet werde, da mit
gleicher Berechtigung ein Sicherheitsabschlag in dieser Größenordnung
beantragt hätte werden können.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies sämtliche
Berufungen als unbegründet ab.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Äußerungen der
Betriebsprüfung deren Tendenz erkennbar wäre, die Zuschätzungen
von je 250.000,00 S mit "Schwarzeinkäufen" zu begründen, die auf
Grund der Buchführungsmängel unterstellt werden. Es wird festgehalten,
dass die Schätzungsberechtigung der Behörde dem Grunde nach gegeben
ist, sie "ist also in der erwiesenen Mangelhaftigkeit der Bücher
begründet". Die Behörde habe aber verabsäumt aufzuzeigen,
a) von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher
Art sie ausging,
b) wie sie zu den Schätzungsergebnissen kam,
(Schätzungsmethode)
c) welche Schlussfolgerungen tatsächlicher Art aus dem
Ermittlungsergebnis gezogen wurden und
d) welche Überlegungen für den Weg, die Annahmen
und Folgerungen maßgeblich waren.
Bei den unterstellten Schwarzumsätzen könne von
einem logisch Denkenden nicht nachvollzogen werden, "womit die vorgenommenen
Zuschläge von je 250.000,00 S ohne die entsprechende Absetzung des
Wareneinsatzes nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen".
In einem 17 Monate später verfassten
Ergänzungsschreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt:
a) Lt. Punkt 11 des Besprechungsprogrammes wurde der
auf die Wohnung des Geschäftsführers entfallende und von der GmbH
getragener Mietaufwand als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Dies sei
aus folgenden Gründen unzulässig: der Geschäftsführer war im
Prüfungszeitraum bis März 2000 auch als Koch gemeldet und erhielt
dafür Lohn iHv. ca. 7.000,00 S pro Monat. Für die
Geschäftsführung erhielt er mit Ausnahme der "freien Station"
(Wohnung, Verköstigung) nichts. Seine Gattin war auch Dienstnehmerin der
GmbH und verdiente ca. 6.000,00 S pro Monat. Es gab keine schriftlichen
Verträge. Dem Geschäftsführer einer GmbH gebühren kraft
Gesetzes angemessene Entlohnungen. Der einem Geschäftsführer
gewährte Sachbezug sei dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu
qualifizieren, wenn er bei Fehlen einer vertraglichen Regelung die
Angemessenheitsgrenzen überschreite. Die von der Betriebsprüfung
hinsichtlich der Geschäftsführerwohnung festgestellten Beträge
können weder nach dem inneren noch dem äußeren Betriebsvergleich
als unangemessene Entlohnung bezeichnet werden.
b) Hinsichtlich anlässlich der Betriebsprüfung
durchgeführter Nachkalkulationen wurde ausgeführt, dass der dabei
festgestellte Fehlbetrag bei der Warengruppe Bier offenbar nur durch
irrtümliche Erfassung der Bierlosungen unter der Warengruppe alkoholfreie
Getränke und Speisen zu Stande gekommen sei. Bei vollständiger
Prüfung aller Warengruppen hätte nämlich auffallen müssen,
dass der Rohaufschlagskoeffizient (RAK) bei alkoholfreien Getränken und
Speisen 1998 gegenüber denen der Jahre 1999 und 2000 wesentlich
höher war und der Gesamt-RAK 2000 mit 4,11 insgesamt höher lag
als der 1999 (3,96) und 2000 (4,00). Dazu wurde eine Berechnung für die
wichtigsten Warengruppen gelegt. Die Betriebsprüfung habe unterlassen, alle
Umstände zu berücksichtigen, die für eine Schätzung von
Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO). Es bestehe keine
Verkürzung, sondern eine falsche Zuordnung der Erlöse.
c) Von der anlässlich der Betriebsprüfung
durchgeführten Erhöhung des Verrechnungskontos/Gesellschafter um
481.427,00 S stammen 436.223,00 S aus Umbuchungen vom Konto Löhne
und Gehälter. Der tatsächliche Saldo aus Bareinlagen und Barentnahmen
betrage somit im Prüfungszeitraum 45.204,00 S. Dieser Geldsaldo stamme
nach Angaben des Geschäftsführers zum Teil aus eigenen Ersparnissen,
aus Ausleihungen vom Schwager, der in Ungarn ein Chinarestaurant betreibe und
von Spielgewinnen, die nach Abzug des Einsatzes etwa 700.000,00 S betragen.
Er sei im Casino L als Spieler bekannt. Der Lebensunterhalt der Familie des
Geschäftsführers sei bestritten worden aus seinem Bezug als Koch, dem
Bezug seiner Frau (ca. 6.000,00 S pro Monat), der Familienbeihilfe für
zwei Kinder, der "freien Station" (Verköstigung, Wohnung), sowie 2000 aus
dem Bezug während des Präsenzdienstes von ca. 8.000,00 S bis
9.000,00 S pro Monat und "Ersparnissen aus Spielgewinnen". Bei Bedarf
würde auch Geld vom Schwager aus Ungarn geborgt. Für den
Prüfungszeitraum könne dies nicht bewiesen werden, da dies - wie
unter Chinesen üblich - bar geschehe. Die "unterstellten
zusätzlichen Einnahmen von 250.000,00 S jährlich" würden
einen Rohaufschlagskoeffizienten von 4,86 (1998); 4,79 (1999); 4,91 (2000)
ergeben, der unrealistisch sei. Der sich daraus ergebende Umsatz, geschweige
denn der Gewinn, könne bei durchschnittlich 40 Gästen pro Tag
(Tendenz fallend) mit einem hoch geschätzten Umsatz von netto 85,00 S
pro Person in 360 Tagen nicht erbracht werden.
Was die im Besprechungsprogramm (Punkt 7)
angeführten nicht verbrauchten Wareneinkäufe betrifft, so wurden sie
vom Bruder des Geschäftsführers getätigt und "betreffen auch
teilweise private Sachen des Bruders". Die entsprechenden Rechnungen seien vom
Bruder nicht ausgehändigt worden. Das Fehlen der Rechnungen habe aber auf
die Höhe der Erlöse keinen Einfluss, da die Losungen direkt ermittelt
wurden. Die Nichterfassung der Rechnungen wirke sich vielmehr zum Nachteil
(Vorsteuer, Aufwand) für die Gesellschaft aus.
Aus dem Akteninhalt ergibt
sich Folgendes:
Die Betriebsprüfung dauerte vom 29.5. bis 22.7.2002.
Es erfolgte dabei eine Betriebsbesichtigung durch die Betriebsprüfer. Die
nunmehrige Bw. ermittelte den Gewinn im Prüfungszeitraum gem. § 5
EStG. Lt. Angaben des Geschäftsführers und des Steuerberaters
existieren für den gesamten Prüfungszeitraum keine Inventuren
(Punkt 1 Besprechungsprogramm).
Lt. Anzeigen des Arbeitsinspektorats wurden im
Jänner 2000 (und außerhalb des Prüfungszeitraums)
ausländische Arbeitnehmer ohne Aufenthalts- bzw.
Beschäftigungsbewilligung im Lokal arbeitend angetroffen (Punkt 2
Besprechungsprogramm).
Sämtliche Eingangsrechnungen wurden im
Prüfungszeitraum bar bezahlt. Die Verbuchung erfolgte in einem
Großteil der Fälle jedoch erst mit Bezahlung der Rechnungen und nicht
mit Rechnungseingang (Punkt 3 Besprechungsprogramm).
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde der RAK aus
gebuchtem Einkauf und Erlösen für Kaffee und Tee
ermittelt:
Kaffee: 1998 - 60,18; 1999 - 30,64; 2000
- 36,61
Tee: 1998 - 37,96; 1999 - 78,13; 2000 -
26,47 (Punkt 5 Besprechungsprogramm).
In den Originalkassabüchern waren Eintragungen
nachträglich durchgeführt und Beträge unleserlich
überschrieben worden, weiters war der Bargeldbestand aus den
Kassabüchern nicht zu entnehmen (Punkt 6
Besprechungsprogramm).
Im gesamten Prüfungszeitraum wurden Wareneinkäufe
bei Großhändlern im Gesamtbetrag von 8.718,76 S nicht
erklärt. Lt. Debitorenkonto eines Großhändlers wurden am
11.8.2000 Waren iHv. 1.792,56 S gekauft; im Kassabuch der Bw. wurde an
diesem Tag die Eintragung hinsichtlich dieses Großhändlers mit der
Ausgabenhöhe im angeführten Betrag überlackt und stattdessen die
Tageslosung eingetragen (Punkt 7 Besprechungsprogramm).
Aus dem Bonsbuch für Juli 2000 geht hervor, dass
an fast jedem Tag die Losung zwischen 300,00 S und 400,00 S, einmal
sogar um 1.000,00 S, sowohl auf der Monatszusammenfassung als auch im
Bonsbuch selber durch nachträgliches Überschreiben erhöht wurde
(Punkt 8 Besprechungsprogramm).
Im Nachschauzeitraum 2001 wurden für März,
April, September und November und im Nachschauzeitraum 2002 für
März keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. keine
Umsatzsteuerzahlungen durchgeführt (Punkt 9
Besprechungsprogramm).
Auf dem positiven Verrechnungskonto/Gesellschafter wurden
1999 insgesamt 147.000,00 S bar von Gesellschaftern einbezahlt, es gibt
dafür keine Belege. Auf den Ausgangsbelegen sind nur handschriftliche
Vermerke angeführt, deren Herkunft den Gesellschaftern nicht bekannt waren.
Verbindlichkeiten iHv. 44.970,00 S wurden von Gesellschaftern beglichen,
die Mittelherkunft ist in allen Fällen unbekannt. 1999 wurden
Biererlöse iHv. 67.200,00 S brutto auf das
Verrechnungskonto/Gesellschafter gebucht. 2000 wurde vom
Verrechnungskonto/Löhne,Gehälter ein Betrag von 423.158,00 S auf
das Verrechnungskonto/Gesellschafter umgebucht. Es konnte nicht geklärt
werden, um wessen Löhne es sich dabei handelte. Lt. Verrechnungskonto
erfolgten im Prüfungszeitraum keine Entnahmen. Die Finanzierung des
Lebensunterhalts der Gesellschafterfamilie wurde nicht geklärt
(Punkt 10 Besprechungsprogramm).
Es ist amtsbekannt, dass das Chinarestaurant der Bw. sich
an der Kreuzung einer Verbindungsstraße von L nach P - i.d.F. P
genannt - (Richtung Flughafen) mit der H (i.d.F. H genannt), die das
Gemeindegebiet von Le Richtung Norden aufschließt, befindet. Vor dem
Chinarestaurant befindet sich eine Nebenfahrbahn, das Zufahren ist leicht
möglich. Vis-a-vis befindet sich ein Bankgebäude, auf der anderen
Seite der Kreuzung sind Hochhäuser mit Wohnungen in Obergeschossen und
Geschäften im Erdgeschoss. Dahinter befindet sich auf der einen Seite die
Produktionsfabrik eines großen Lebensmittelherstellers, auf den anderen
Seiten gut aufgeschlossene Wohngebiete mit Familienhäusern und
Wohnblöcken. An der dieses Gebiet aufschließenden Le-Straße
befinden sich auch kleinere Gewerbebetriebe. Auch hinter dem Chinarestaurant und
hinter der vis-a-vis gelegenen Bank befindet sich ein mit Familienhäusern
dicht besiedeltes Wohngebiet. Das öffentliche L Verkehrsnetz und ein
Anbieter aus dem Umland bieten eine direkte und gute verkehrsmäßige
Infrastruktur. Die Lage ist direkt an der Gemeindegrenze zu L; an der
Verbindungsstraße befinden sich im Bereich von L diverse
Gewerbebetriebe.
Das Chinarestaurant befindet sich im Erdgeschoss des
Objekts, darüber ist im Obergeschoss die Privatwohnung des
Geschäftsführers. Miet- und Betriebskosten der Privatwohnung wurden
zur Gänze von der GmbH getragen. Die Mietaufwendungen wurden von der
Betriebsprüfung i.d.F. im Verhältnis der Miete von Wohnung und
Geschäftslokal lt. Mietvertrag festgesetzt, d.h. dass 17 % der
Nettomiete für die Wohnung ausgeschieden wurden sowie je Jahr
8.000,00 S netto pauschal für Strom und Gas und 6.000,00 S netto
pauschal für Telefon, was betrug: 1998 63.725,00 S; 1999
59.953,00 S; 2000 54.446,00 S (Tz 11
Besprechungsprogramm).
Die Betriebsprüfung machte für die
Jahre 1998 bis 2000 eine Kalkulation der Warengruppe Bier, indem sie den
durchschnittlichen Rohaufschlag ermittelte und auf den Wareneinkauf aufschlug.
Es ergaben sich dabei folgende Kalkulationsdifferenzen:
Differenz brutto 1998 66.579,00 S
Differenz brutto 1999 476,00 S
Differenz brutto 2000 6.712,00 S.
Die Kalkulationsdifferenz 1998 wurde von der
Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert
(Punkt 10 Besprechungsprogramm).
In Punkt 13 des Besprechungsprogramms wurde
ausgeführt, dass "auf Grund der Mängel und Feststellungen lt.
Punkt 1 bis 9 ein Sicherheitszuschlag zu berechnen" sei. Die Höhe
werde im Zuge der Schlussbesprechung festgesetzt.
Lt. Punkt 14 des Schlussbesprechungsprogrammes stellen
die Feststellungen lt. Punkt 11 (Geschäftsführerwohnung) sowie
die Zuschläge Bier brutto (1998) verdeckte Gewinnausschüttungen an die
beiden Gesellschafter dar.
Anlässlich der Schlussbesprechung wurden die
Sicherheitszuschläge von 1998 bis 2000 mit je 250.000,00 S netto
festgesetzt; als Schlussbemerkung ergibt sich aus der Niederschrift über
die Schlussbesprechung, dass volle Einigung erzielt wurde. Die Niederschrift
über die Schlussbesprechung wurde durch den Geschäftsführer
gefertigt.
In einer Stellungnahme des Betriebsprüfers zur
Berufung wird ausgeführt, dass es nicht maßgebend sei, dass in
Punkt 13 ausgeführt wurde, dass ein Sicherheitszuschlag zu berechnen
ist. Nicht die Schätzung an sich, sondern die Methoden liegen im Ermessen
der Behörde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer 1998 bis
2000:
Gem. § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht
ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind
(Abs. 1). Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind
(Abs. 2). Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen (Abs. 3).
Wie sich aus § 184 Abs. 1 leg.cit. ergibt,
trifft die Abgabenbehörde eine Schätzungsverpflichtung
(..........."hat sie diese zu schätzen"...........), wenn sie die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen
kann.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde seitens der Bw. auch festgehalten,
dass die Schätzungsberechtigung der Behörde dem Grunde nach gegeben
ist, sie "ist also in der erwiesenen Mangelhaftigkeit der Bücher
begründet". - Es erübrigt sich in der Folge, auf die
Umstände der Schätzungsberechtigung der Behörde näher
einzugehen.
Wie aus der VwGH-Judikatur ersichtlich und in der
herrschenden Literatur vertreten, steht der Abgabenbehörde die Wahl der
Schätzungsmethode grundsätzlich frei (VwGH vom 15.7.1998, 95/13/0286
u.a.; Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage, § 184,
Tz 12).
Ein Sicherheitszuschlag stellt eine Schätzungsmethode
dar. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, sah auch die Betriebsprüfung,
dass die Wahl der Schätzungsmethode im Ermessen der Betriebsprüfung
lag. Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen gehen in der Folge ins
Leere.
Die Schätzungsmethode des Sicherheitszuschlags geht
davon aus, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen (wie im
berufungsgegenständlichen Fall offenkundig und unstreitig) neben den
nachgewiesenen nicht verbuchten Vorgängen auch von weiteren nicht
verbuchten Vorgängen auszugehen ist (VwGH vom 26.11.1996, 92/14/0212
u.a.).
Wie aus dem Berufungsvorbringen zu entnehmen, möchte
die Bw. offenkundig, dass der Wareneinsatz aus Schwarzeinkäufen von den
Sicherheitszuschlägen abgezogen wird. Dazu ist auszuführen, dass es
dem Wesen des Sicherheitszuschlages immanent ist, eine Besteuerungsgrundlage zu
schaffen, die den tatsächlichen Umständen möglichst nahe kommt.
D.h. dass aus dem Umstand, dass der Sicherheitszuschlag eine
Besteuerungsgrundlage schafft, wesensimmanent bei Verhängung des
Sicherheitszuschlages ja schon etwaige Betriebsausgaben berücksichtigt
sind, ansonsten eine Definition als Besteuerungsgrundlage gar nicht erfolgen
könnte. Es ist in der Folge weder ein Wareneinsatz aus den
Sicherheitszuschlägen herauszurechnen noch ein in der Berufung geforderter
"Sicherheitsabschlag" abzuziehen, da dieser keine Methode der Berechnung
steuerlicher Bemessungsgrundlagen darstellt.
Lt. Erkenntnis des VwGH vom 17.10.1991, 91/13/0090 besteht
im Schätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei. Das
Schätzungsverfahren wurde anlässlich der Betriebsprüfung
durchgeführt; es wurde eine Betriebsbesichtigung vorgenommen (was auch in
der Berufung erwähnt wurde); anlässlich diverser Befragungen
während der BP wurde dem Geschäftsführer auch die
Möglichkeit gegeben, am Schätzungsverfahren mitzuwirken, nicht zuletzt
erfolgte diese Mitwirkung wie aus dem Besprechungsprogramm ersichtlich. Soweit
der Geschäftsführer seiner Pflicht zur Mitwirkung nachkam, konnten
seine Vorbringen bei Erhebung der tatsächlichen Umstände, die zur
Schätzung nötig sind, auch seitens der Betriebsprüfer
gewürdigt werden.
Neben der Mitwirkungspflicht der Partei im
Schätzungsverfahren besteht auch eine Pflicht zur Wahrung des
Parteiengehörs (VwGH vom 28.5.1998, 96/15/0260 u.a.); dabei sind der Partei
vor Bescheiderlassung Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die
angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis
zu bringen. All dies erfolgte im Zuge der Betriebsprüfung; ersichtlich ist
es daraus, wenn in Punkt 13 des Besprechungsprogramms ausgeführt wird,
dass lt. Punkt 1 bis 9 ein Sicherheitszuschlag zu berechnen sei: dies
dokumentiert nicht nur, dass - wie o.a. - eine Pflicht zur
Schätzung auf Grund der objektiven Unmöglichkeit der Ermittlung bzw.
Berechnung der Besteuerungsgrundlagen besteht (VwGH vom 28.2.1995, 94/14/0157),
die aus den Punkten 9 bis 11 ersichtlich sind und also die Ausgangspunkte,
Überlegungen, Schlussfolgerungen darstellen; es dokumentiert daneben auch,
dass die angewandte Schätzungsmethode mitgeteilt wurde (Punkt 13:
".............. es ist ein Sicherheitszuschlag zu berechnen ..............").
Weiters wurde ausgeführt, dass die Höhe des Sicherheitszuschlags im
Zuge der Schlussbesprechung festgesetzt werde. Der anlässlich der
Schlussbesprechung letztlich festgesetzte Sicherheitszuschlag beträgt eben
die je 250.000,00 S für die berufungsgegenständlichen Jahre. Als
Schlussbemerkung ist angeführt, dass volle Einigung erzielt wurde, was
eindeutig darauf hinweist, dass das Parteiengehör gewahrt wurde. Es kann
somit eindeutig davon ausgegangen werden, dass die Verhängung der
Sicherheitszuschläge den gesetzlichen Bestimmungen gemäß
erfolgte.
Was die Höhe der jeweiligen Sicherheitszuschläge
betrifft, so ist diesbezüglich auszuführen, dass - wie o.a.
- ursprünglich auch die Vertreter der Bw. diese Höhe als
durchaus entsprechend erachteten, weshalb "volle Einigung" anlässlich der
Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung erzielt werden konnte. Wenn nun in
der Berufung ausgeführt wird, dass von einem logisch Denkenden nicht
nachvollzogen werden könne, wieso man 250.000,00 S pro
berufungsgegenständlichem Jahr an Sicherheitszuschlägen verhängte
und also von den Schwarzumsätzen die entsprechende Absetzung des
Wareneinsatzes zu erfolgen habe, so ist auszuführen, dass es - bei
Beachtung der anlässlich der Betriebsprüfung eruierten
Aufzeichnungsmängel und nachgewiesenen Schwarzeinkäufe -
durchaus plausibel erscheint, die Sicherheitszuschläge in dieser Höhe
zu verhängen, da nicht glaubhaft ist, dass nur 40 Gäste pro Tag
(bei sinkender Tendenz) im Lokal verkehren. Es ist zu beachten, dass in der
Nähe viele Gewerbebetriebe und ein großer Erzeugungsbetrieb bestehen,
ein dicht besiedeltes Wohngebiet ist und das Restaurant sich an einer
Durchzugsstraße befindet, das von einer Nebenstraße direkt zu
befahren ist, d.h. es durchaus zentral gelegen ist, mit öffentlichen
Verkehrsmitteln wie auch privat gut zu erreichen ist und eine große
Bevölkerungsdichte und potenzielle Gästezahl in dieser Gegend besteht.
Der Umstand, dass das Lokal nicht zu den besten zählt, ist dabei nicht
erheblich, da es in der Gastronomie üblich ist, dass Lokale sich
qualitäts- und angebotsmäßig unterscheiden, was durch die
verschiedenen Vorlieben der Gäste wettgemacht wird.
Es ist weiters nicht glaubhaft, dass das Lokal "aus
Traditionsgründen" weitergeführt wird, obwohl es angeblich
unwirtschaftlich geführt wird: es entspricht den allgemeinen Erfahrungen,
dass Restaurants sich sehr wohl nach der Marktsituation, Konsumentenvorlieben
und anderem orientieren und für den Fall, dass etwa eine spezielle Lage
nicht mehr gewinnbringend ist, entweder das Lokal geschlossen und an einem
anderen (besseren) Standort eröffnet wird oder das Lokal am selben Standort
neu ausgerichtet wird.
Die nach Verhängung der Sicherheitszuschläge
erreichten Besteuerungsgrundlagen entsprechen einem Abwägen der lokalen
Situation, Verkehrslage, Nachfrage und auch Bedarf der Gesellschafter zur
Wahrung ihres täglichen Unterhalts: die angeführten Beträge aus
Löhnen bzw. Entgelt/Präsenzdienst und Kinderbeihilfe sind bei weitem
zu gering zur Bestreitung des nötigen Unterhalts. Nicht anders lässt
sich auch erklären, weshalb in der "Ergänzung zur Berufung" gerade ein
Betrag von 700.000,00 S an Spielgewinnen im Casino (nach Abzug der
Einsätze) erwirtschaftet worden sei und zum Lebensunterhalt beigesteuert
worden sei; die nicht erwiesenen Spielgewinne sind 50.000,00 S unter den
Sicherheitszuschlägen und sollen offenkundig erklären, dass die
Familie des Geschäftsführers größtenteils davon lebte und
nicht von den Einnahmen aus dem Restaurant.
Es ist in der Folge davon auszugehen, dass die
Bemessungsgrundlagen der in Berufung gezogenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide denkfolgerichtig ermittelt wurden und ist die
Berufung hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide als
unbegründet abzuweisen.
B) Gem. § 8 Abs. 2 1. und
2. Unterstrich KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne
Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt wird (1. Unterstrich) oder entnommen wird
(2. Unterstrich).
Was nun die Berufung hinsichtlich der
Kapitalertragsteuerbescheide betrifft, so ist Folgendes
auszuführen:
a) Hinsichtlich des
Sachbezugs/Geschäftsführerwohnung sind die Angemessenheitsgrenzen
überschritten, da auf Grund der Tätigkeit des
Geschäftsführers als Koch und seines Präsenzdienstes 2000
ohnehin fast keine Zeit für die Tätigkeit als
Geschäftsführer übrig blieb und er - wie sich aus den
anlässlich der Betriebsprüfung festgestellten Mängeln ergibt
- offenkundig seine Geschäftsführertätigkeit gar nicht bis
äußerst mangelhaft ausübte, weshalb eine "angemessene
Entlohnung" keinesfalls in der eingeräumten Höhe vorliegt, d.h. die
Begleichung der Miete und Betriebskosten für die Wohnung durch die
Gesellschafter die Angemessenheitsgrenze der Entlohnung des
Geschäftsführers bei weitem übersteigt.
b) Es fand eine vollständige Prüfung aller
Warengruppen statt. Dass die Vorbringen in der Berufungsergänzung insgesamt
konfus sind ist ersichtlich daraus, wenn vorgebracht wird, "dass der
Gesamt-RAK 2000 mit 4,11 insgesamt
höher lag als der 1999 mit 3,96 und
2000 mit 4,00" (in einem Satz wird 2000
zweimal mit verschiedenen RAK-Angaben zitiert!!).
Aus der Zusammenstellung ist zwar ersichtlich, dass der RAK
iHv. 4,11 dem Jahr 1998 zuzurechnen ist, doch bringt das auch nichts
für die Berufung, da diese geringen Rak-Differenzen durch individuelle
Vorgaben und betriebliche Hintergründe gegeben und durchaus üblich
sind.
Es ist der Bw. mit diesem Vorbringen nicht gelungen
darzutun, weshalb eine Verkürzung nicht bestehe (zumal offenkundig
Schwarzeinkäufe getätigt wurden) und bloß Erlöse falsch
zugeordnet worden seien.
c) In der Ergänzung der Berufung wird weiterhin von
einem Besuch von ca. 40 Gästen pro Tag ausgegangen; es wird jedoch
nicht beachtet, dass dieser Satz zu gering genommen ist, da auf Grund der
Schwarzeinkäufe anzunehmen ist, dass mehr Gäste im Lokal verkehren.
Diese Annahme findet auch ihre Bestätigung darin, dass das Lokal
verkehrsmäßig günstig liegt, in der Nähe sich
Gewerbebetriebe befinden (die Mitarbeiter können mittagessen im
Chinarestaurant), das Lokal sich im dichten Siedlungsgebiet befindet. Es
erübrigt sich in der Folge, auf die Äußerung zum RAK
einzugehen.
Was die Vorbringen zu Casinogewinnen und Ausleihungen vom
Schwager aus Ungarn betrifft, ist dem primär entgegen zu halten, dass
das - würde es auch nur annähernd der Wirklichkeit
entsprechen - üblicherweise schon während der
Betriebsprüfung releviert worden wäre. Allein der Umstand, dass zwei
Jahre nach Betriebsprüfung in einer "Ergänzung der Berufung" diese
Vorbringen gemacht werden, die - wenn sie zutreffen würden -
umgehend offenbart worden wären, lässt eindeutig den Schluss zu, dass
es sich dabei um "klassische" Ausreden handelt, umsomehr sie nicht bewiesen
sind: der Hinweis auf die Übung der Chinesen, mündliche Vereinbarungen
zu treffen und Geld bar zu übergeben ist im Hinblick auf ihre angepassten
Gestionen in der westlichen Wirtschaft und Verpflichtung der Beachtung der
diesbezüglichen Normen für alle Steuerpflichtigen absolut
unzutreffend; auch die Vorbringen zu Spielgewinnen sind nicht glaubhaft, da sie
nicht bewiesen sind.
Was das Vorbringen zum Berufungspunkt 7 betrifft, so
ist allein aus dem Umstand, dass der Bruder des Geschäftsführers die
Einkäufe tätigte, noch nicht bewiesen, dass es sich dabei nicht doch
um Schwarzeinkäufe für die Gesellschaft handelte, da nicht bewiesen
werden konnte, dass es sich bei den so eingekauften Waren um solche für den
Privatbereich des Bruders des Geschäftsführers handelte. Es scheint
vielmehr durchaus glaubhaft zu sein, dass der Bruder des
Geschäftsführers für die Gesellschaft einkaufte, da dies explizit
durch das weitere Vorbringen in der Berufungsergänzung auch mitgeteilt
wurde, wenn ausgeführt wurde, dass "die Nichterfassung der Rechnungen sich
zum Nachteil (Vorsteuer, Aufwand) für die Gesellschaft auswirkte": Wenn die
so gekauften Produkte wirklich für das Privatleben (egal ob nun des
Geschäftsführers oder seines Bruders) gedacht waren, so hätte
ohnehin ein Vorsteuerabzug bzw. eine Aufwandsminderung hinsichtlich dieser
Produkte nicht stattfinden können.
Es ist in der Folge davon auszugehen, dass es sich in den
berufungsgegenständlichen Fällen um verdeckte
Gewinnausschüttungen handelt. Auch die Höhe der
Sicherheitszuschläge von 250.000,00 S pro Berufungsjahr erscheint
angemessen, da sie ca. 20 % des erklärten Umsatzes ausmachen. Es
erscheint den Umständen entsprechend, unter Berücksichtigung der
anlässlich der Betriebsprüfung hervorgekommenen Mängel
Sicherheitszuschläge in diesem Prozentsatz zu verhängen (VwGH
28.11.2001, 96/13/0210).
Lt. ständiger Rechtsprechung des VwGH sind
Zuschätzungen im Wege von Sicherheitszuschlägen den Anteilsinhabern
als verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG zuzurechnen
(VwGH vom 27.4.1994, 92/13/0011, 624/13/0094 u.a.), weswegen die Berufung
hinsichtlich der Kapitalertragsteuerbescheide als unbegründet abzuweisen
war.
C) Anspruchszinsen:
Gem. § 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gem. Abs. 2
leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz.
Gem. § 323 Abs. 7 BAO ist § 205
idF des BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für
die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.1999 entstanden ist; abweichend vom
§ 205 Abs. 1 ist für Abgaben, für die der
Abgabenanspruch vor dem 1.1.2001 entsteht, an Stelle des 1. Juli der
1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung
maßgebend.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die
Körperschaftsteuer für 2000 mit Bescheid vom 1.8.2002 festgesetzt. Die
Abgabenbehörde erster Instanz berechnete nun unter Anwendung der o.a.
Normen die Anspruchszinsen für 2000 beginnend mit 1.10.2001
(= 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches/Körperschaftsteuer 2000 folgenden Jahres) bis zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides 2000 am
1.8.2002 von der Bemessungsgrundlage (das ist die lt.
Körperschaftsteuerbescheid 2000 festgesetzte Körperschaftsteuer),
wobei berücksichtigt wurde, dass keine Anzahlungen geleistet wurden. Da
- wie ad A) behandelt - die Körperschaftsteuer 2000 zu
Recht festgesetzt wurde, ist die so ermittelte Bemessungsgrundlage auch der
Anspruchsverzinsung gem. § 205 BAO zu Grunde zu legen und kann in der
Folge eine Reduzierung der Anspruchszinsen nicht erfolgen.
Es war aus den angeführten Gründen die Berufung
ad C) als unbegründet abzuweisen.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 16.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
SchätzungSicherheitszuschlagWareneinkauf nicht eingetragenfehlende Belege für Begleichung von Verbindlichkeiten durch GesellschafterFinanzierung des Lebensunterhalts ungeklärtangebliche Unterstützung durch Verwandte aus dem AuslandCasinogewinne
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-L/03
- Stammnummer
- 19435
- Gültig
- 16.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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