Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0338-L/03
Verträge zwischen nahen Angehörigen bei intensiver Freundschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0338-L/03vom 16.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Berufungswerberin gegen den Bescheid des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat ihre gewerbliche Tätigkeit
unter dem Namen A, B - Handelsagentur am 1. September 2000 begonnen,
nachdem sie zuvor nichtselbständig in der Firma ihres geschiedenen
Ehegatten tätig gewesen war.
Anlässlich der ersten steuerlichen Erfassung gab die
Berufungswerberin an, Provisionen für die Vermittlung im Bereich des
Handels mit Verpackungsmaterial zu erhalten.
In der Einnahmen-Ausgabenrechnung, welche der
Einkommensteuererklärung 2000 beigelegt war, erklärte die
Berufungswerberin Erlöse aus Provisionen in Höhe von S 97.267,72,
die zu etwa zwei Drittel ausländischen Provisionserlösen zugeordnet
waren. Unter dem Aufwandsposten "Reisekosten,
KM-Gelder" waren S 53.254,82 angeführt.
Die als Beilage der Einkommensteuererklärung 2001
vorgelegte Einnahmen-Ausgabenrechnung führte S 1,353.650,85 als
Einnahmen an. Diese entfallen ungefähr zu 95% auf Provisionen und dabei
wieder zu mehr als 80% auf Auslandsprovisionen. Bei den Aufwendungen finden sich
unter anderem S 6.255,55
"Reiseaufwand", S 359.013,17
"Reisekosten, Forbildung"
S 359.013,17 und S 36.546,93
"Werbung".
Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 forderte das
Finanzamt die Berufungswerberin auf
"Reiseaufwand, Mercedes 220 CDI, Reisekosten,
Fortbildung (Fahrtenbuch, Belege), Werbung" zu belegen.
Aus den darauf von der Berufungswerberin vorgelegten
ausgedruckten Kontoauszügen geht hervor, dass die
"Reiseaufwendungen" für
Nächtigungen des Herrn C (25. Mai 2001 S 5.737,50 und
16. Juni 2001 S 927,27) angefallen waren. Aus der beigelegten Rechung
vom 17. Juni 2001 ist ersichtlich, dass Herr F C am 16. Juni 2001 nach
D gereist war und dort über Nacht geblieben ist. Dabei hat Herr C, wie das
Finanzamt nach Einsicht in das Fahrtenbuch des Arbeitgebers des Herrn C, bei
welchem er ganzjährig nichtselbständig beschäftigt gewesen ist,
vermerkt hat, bei seinem Arbeitgeber in diesem Zeitraum für einer Reise von
H nach I weiter nach D und zurück nach Wels Kosten verrechnet und die
Nächtigungspauschale beantragt. Als zweite Rechnung wurde eine auf den
Namen der Berufungswerberin ausgestellte des Hyat Regency Köln, welche als
Anreise des Herrn C den 23. und Abreisetag den 25. Mai 2001 angibt
vorgelegt. Nach dem Fahrtenbuch des Herrn C, welches er für seinen
Arbeitgeber geführt hat, war er am 23. Mai 2001 überhaupt nicht,
am 24. Mai 2001 von H nach I und zurück unterwegs. Das Fahrtenbuch der
Berufungswerberin zeichnet in diesem Zeitraum am 23. Mai eine Reise von H
nach J und zurück ,sowie am 25. Mai eine Reise von H nach K über
L zurück nach H auf. Aus der Rechnung geht weiter hervor, dass neben Herrn
C eine weitere ungenannte Person im genannten Hotel übernachtet hat. Beim
Kontoauszug "Reisekosten, Fortbildung"
sind Diäten Inland C S 8.863,64, Diäten Ausland C
S 22.905,00, Km-Gelder C S 147.000,00, Km-Gelder Beifahrer 9.593,40
angeführt.
Weiter vorgelegt wurde ein Schreiben des F C an den
steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin datiert vom 20. Februar 2003
mit folgenden Inhalt:
"Wunschgemäß
gebe ich zu den betreffenden Reisekosten-Abrechnungen folgende Erklärung:
Auf Grund einer persönlichen jahrelangen Freundschaft zur Berufungswerberin
und in Kenntnis ihrer prekären finanziellen Situation habe ich für
meine Dienste und Tätigkeiten nur Diäten und Fahrtkostenersätze
berechnet. An einigen Dienstreisen nahmen folgende Personen teil: Herr
M, Firma
N, Frau
O Firma P."
Das von der Berufungswerberin vorgelegte Konto Werbung
zählt mehr als achtzig Positionen auf, welche sich selbst
größtenteils als "Repr" oder
"Repräsent" bezeichnen und sich
vor allem auf die Firma Q beziehen, wobei die jeweiligen Einzelpositionen
zwischen S 36,00 und S 3.166,67 schwanken (Durchschnitt etwa
S 450,00). Aus den beigelegten Rechnungskopien geht hervor, dass es sich
bei den eingekauften Waren größtenteils um Lebensmittel und auch
gelegentlich um Gegenstände des persönlichen Bedarfs gehandelt hat.
Auf diesen Rechnungen ist immer wieder der Vermerk Repräsentation und
gelegentlich auch der Name einer Firma angebracht.
Dem Ersuchen des Finanzamtes vom 20. Dezember 2002
folgend legte die Berufungswerberin Belege für die tatsächlich
angefallen Kosten des Fahrzeuges R und Beratungsaufwendungen in Höhe von
S 145.735,00 vor
Im Schreiben des Finanzamtes datiert vom 7. März
2003 wurde Herr Friedrich C aufgefordert, die Honorare und Kostenersätze,
welche er im Jahr 2001 von der Berufungswerberin erhalten habe, lückenlos
bekannt zu geben und mit geeigneten Belegen wie Bankauszügen nachzuweisen.
Da im Fahrtenbuch keine Zeitangaben gemacht worden seien, solle Herr C die
ungefähre Reisezeit bekannt geben. Darüber hinaus wurde Herr C
befragt, welche Tätigkeit er bei seinem Arbeitgeber ausführe und
welchen Dienstzeiten er unterliege.
Das vorgelegte Fahrtenbuch sowie die Reiseabrechnungen
für den Arbeitgeber des Herrn C wurde vom Finanzamt dahingehend untersucht
und mit den Reiseberichten für die Berufungswerberin verglichen, wann Herr
C Urlaub oder Zeitausgleich hatte beziehungsweise für die Berufungswerberin
unterwegs war. Dabei fiel auf, dass dieses Fahrtenbuch ausschließlich
Kilometerstände kennt, welche auf null oder fünf enden.
Im weiteren Vorhalt datiert vom 20. Dezember 2002
wurde die Berufungswerberin unter anderem aufgefordert, den Zahlungsfluss an
Herrn C nachzuweisen und die von Herrn C betreuten Kunden und die damit in
Zusammenhang stehenden Umsätze bekannt zu geben. Um dieser Aufforderung
nachzukommen, legte die Berufungswerberin neuerlich die oben beschriebene
Bestätigung des Herrn C an den steuerlichen Vertreter der Berufungswerberin
vom 20. Februar 2003 und Kontoauszüge vor, aus denen ersichtlich ist,
dass die Berufungswerberin immer wieder Barabhebungen im Jahr 2001 vorgenommen
hat. Weiters wurden Provisionsabrechnungen der Firma P, S und N vorgelegt.
Aus der im Steuerakt des Finanzamtes vorhandenen, nicht
unterzeichneten oder datierten, Gesprächsnotiz geht hervor, dass der nicht
bezeichnete Sachbearbeiter zu einem unbekannten Zeitpunkt mehrere
Telefongespräche geführt hat. Nach der telefonischen Auskunft einer
Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin beschäftigt
sich die Berufungswerberin mit der Vermittlung, dem Vertrieb und dem Verkauf von
Kunststoffverpackungen auf Provisionsbasis. Herr C sei verheiratet und bei der
Firma T nichtselbständig beschäftigt und habe dessen
Lohnsteuerbemessungsgrundlage 2001 S 1,128.344,60 betragen. Telefonisch
habe die Berufungswerberin am 7. März 2003 bekannt gegeben, dass sie
sich einen neuen Kundenstock aufgebaut habe. Zu diesem Zweck habe sie die Kunden
zu Hause bekocht. Es habe sich jedoch um keine Hausmessen gehandelt. Sie sei bis
zum 30. Juni 2000 in der Firma G U GmbH, der Firma ihres ehemaligen
Ehemannes nichtselbständig tätig gewesen. Sie sei berechtigt gewesen,
jenen Firmenwagen, welchen sie damals erhalten habe, auch noch nach der
Scheidung weiterhin zu benutzen. Am 22. Juni 2001 habe sie einen eigenen
Wagen angeschafft.
In der im Steuerakt enthaltenen Gesprächsnotiz datiert
vom 17. März 2003, deren Verfasser nicht aufscheint, wird
festgehalten, dass Herr F C persönlich erschienen sei und ausgesagt habe,
dass er von der Berufungswerberin keine Überweisungen erhalten habe. Es
seien ihm die Kostenersätze jeweils am Monatsende bar ausbezahlt worden. Er
sei Verkaufsdirektor der Firma T und habe keine fixen Dienstzeiten. Für die
Berufungswerberin habe er vorwiegend während seines Urlaubs, den er
dafür fast vollständig aufgebraucht habe und an Zeitausgleichstagen
gearbeitet. Er habe dies bis Mitte 2002 getan. Es habe sich um einen
Freundschaftsdienst für die Berufungswerberin gehandelt, da diese in
Scheidung gelebt und von ihrem ehemaligen Ehegatten keinerlei
Unterhaltszahlungen erhalten hätte. Herr C benutze für seine Fahrten
für die Firma T sein privates Fahrzeug und verrechne Kilometergelder. Die
Fahrten für die Berufungswerberin seien völlig losgelöst von
seiner nichtselbständigen Tätigkeit. Die Firma T handle mit
Kunststoffverpackungen insbesonders für Kosmetikartikel, die
Berufungswerberin mit Kunststoffverpackungen aller Art insbesonders mit Folien
für Fruchtsaftverpackungen. Er besitze ein zweites Fahrzeug für seine
Ehegattin. Bei den von ihm verzeichneten Mitfahrern habe es sich um die
Geschäftsführer diverser Firmen gehandelt. Es sei in jenen Fällen
notwendig gewesen, diese Personen mitzunehmen, wo intensive Preisverhandlungen
hätten geführt werden müssen. Nur die Geschäftsführer
seien bei derartigen Geschäften Entscheidungsträger. Treffpunkt sei
immer H gewesen und wären dann die Kunden angefahren worden.
In einer im Steuerakt befindlichen nicht datierten
tabellarischen Aufstellung wurde das weitere Vorgehen des Finanzamtes
dargestellt. Danach sollte unter anderem bei den Aufwendungen der
Berufungswerberin für das Jahr 2001 S 6.664,77 für den
Reiseaufwand (Nächtigungen Herr C), S 188.362,04 (Reisekosten,
Fortbildung) und S 36.546,93 Werbung (Repräsentation und
Kundengeschenke) den erklärten Einkünften der Berufungswerberin
hinzugerechnet werden. Dazu wurde erklärend angemerkt, dass Herr C nach der
vorgelegten Bestätigung lediglich einen Kostenersatz, nämlich in der
Höhe der Diäten und des amtlichen Kilometergeldes, erhalten habe. Der
Geldfluss habe nur unzureichend nachgewiesen werden können, da keine
konkret zuordenbaren Überweisungen vorgelegen wären. Das Fahrtenbuch
des Herrn C habe Ungereimtheiten aufgewiesen. Auch das Fahrtenbuch der
Berufungswerberin habe Anlass zum Zweifel gegeben, da die Seiten zwei und drei
die Jahreszahl 2002 anführen würden und die Kilometerstände
häufig auf 0, 5, 7 und 2 enden würden. Der Kilometerstand sei trotz
dazwischen liegender Zeiträume von mehreren Tagen unverändert. Das
Fahrtenbuch des Herrn C weise ausschließlich Kilometerstände auf,
welche auf null oder fünf enden würden. Auch hier seien Kilometerstand
zwischen Ankunft und Abfahrt fast immer ident. Herr C sei trotzdem er weder
Urlaub noch Zeitausgleich gehabt habe, immer wieder für die
Berufungswerberin unterwegs gewesen. Er habe am 12. Januar ein Fahrzeug neu
erworben, welches am 17. Dezember 2001 einen Kilometerstand von 61.500 km
ausgewiesen habe. Für die Firma T sei er mit diesem Fahrzeug laut
Fahrtenbuch 51.286 für die Berufungswerberin 40.840 km unterwegs gewesen.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 datiert
vom 9. Mai 2003 folgte das Finanzamt diesen zuvor skizzierten
Kürzungen und stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 784.361,00 fest. Dies wurde damit begründet, dass der Nachweis von
Fahrtkosten bei Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges für Dienstfahrten
grundsätzlich durch ein laufend geführtes ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch beziehungsweise andere Aufzeichnungen, die einem Fahrtenbuch
entsprechen würden, erfolgen müsse. Das vorgelegte Fahrtenbuch des
Herrn C weise "erhebliche Diskrepanzen"
auch zu den Fahrtenaufzeichnungen für die Firma T auf. Es wäre zu
Doppelabrechnungen gekommen. Es sei kein ausreichender Nachweis des Geldflusses
von der Berufungswerberin an Herrn C erfolgt, da keine zuordenbaren
Banküberweisungen vorhanden seien. Aus diesen Gründen sei der
Reiseaufwand, nämlich die tatsächlichen Kosten für
"Nächtigungen/C" von S 6.664,77 und die übrigen Reisekosten des
Herrn C in Höhe von S 188.362,04 nicht als Betriebsausgaben anerkannt
worden. Aufwendungen, welche ganz allgemein dazu dienen würden,
geschäftliche Kontakte aufzunehmen, würden unter den Begriff der
steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988,
BGBl. Nr. 400/1988) fallen und wären daher die weiteren S 36.546,93
keine Betriebsausgabe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
11. Juni 2003, in welcher das steuerliche Anerkennen der Aufwendungen
für die Nächtigungen C (S 6.664,77), der Reisekosten C
(S 188.362,04) und der Repräsentationsaufwendungen (S 36.546,93)
begehrt wurde. Dies wurde damit begründet, dass es aus Sicht der
Berufungswerberin keinerlei Diskrepanzen zwischen den Fahrtenaufzeichnungen der
Firma T und den Fahrten für die Berufungswerberin geben könne, da der
Berufungswerberin die Fahrten des Herrn C für die Firma T nicht bekannt
seien, beziehungsweise bekannt gewesen seien. Die der Berufungswerberin im
Nachhinein vorgehaltenen Doppelabrechnungen des Herrn C könnten nur zu
einer Erhöhung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes des Herrn C nicht aber
zum Verweigern der Anerkennung der laufend bar ausbezahlten Reisekosten
führen, deren Empfang bestätigt worden sei. Die von der
Berufungswerberin erwirtschafteten Umsätze 2001 in Höhe von Rund
S 1,4 Mio. würden zu einem größeren Teil auf den
tatsächlichen und betriebsnotwendigen Kundenbesuchen des Herrn C basieren
und wäre ohne seinen Einsatz der Umsatz
"niemals beziehungsweise nicht in dieser
Höhe angefallen". Der Geldfluss von der Berufungswerberin zu Herrn C
sei in bar erfolgt, was Herr C jeweils quittiert habe. Es sei nachweislich genug
Bargeld vorhanden gewesen, da die Barabhebungen der Berufungswerberin
beziehungsweise "Privatentnahmen" 2001
rund S 900.000,00 betragen hätten. Da es keine Norm gebe, die
vorschreibe, dass Betriebsausgaben nur in Form von Banküberweisungen
abgewickelt werden dürften, würde die Begründung des
angefochtenen Bescheides nicht überzeugen. Von 71 Fahrten des Herrn C
für die Berufungswerberin habe er bloß 17 Fahrten gleichzeitig auch
für die Firma T unternommen. Vom Finanzamt sei in zwei Fällen
nämlich am 4. April 2001 und 6. September 2001 zu Unrecht eine
Doppelabrechnung angenommen worden. Bei den Repräsentationsaufwendungen
habe die Berufungswerberin den Abzug von 50% der angefallenen Kosten für
die Bewirtung der Geschäftspartner geltend gemacht und durch
handschriftliche Notizen am Beleg durch die Namen der Geschäftspartner dies
nachgewiesen. Es seien auch stets nur 50% dieser Kosten als Betriebsausgabe
verbucht worden. Dazu habe das Finanzamt nicht Stellung genommen.
Im Rahmen des am 13. Juni 2003 abgehaltenen
Erörterungstermins gemäß
§ 270 Abs. 3 wurde nach
kurzer Darstellung des Sachverhalts und des Berufungsbegehrens durch den
Referenten anhand mehrer Flipcharts die Sach- und Rechtslage zu den
Nächtigungen des Herrn C (S 6.664,74), den Reisekosten C
(S 188.382,04) und Repräsentationsaufwendungen (S 36.546,93),
besprochen.
Festgestellt wurde, dass der Sachverhalt zu diesen Punkten
vom Finanzamt in detaillierter nahezu dem Ausmaß einer
Betriebsprüfung entsprechenden Weise, ermittelt worden ist und sich
umfangreiches Belegmaterial im Akt befindet.
Soweit es die angesprochenen Repräsentationskosten
angeht, bestätigte die Berufungswerberin, dass es sich dabei um Kosten
gehandelt habe, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie Lebensmittel und
anderes eingekauft habe, um ihre Geschäftsfreunde zu Hause zu bewirten. Die
Berufungswerberin erklärte, dies zu Hause getan zu haben, da ihr das Essen
Gehen einfach zu teuer gewesen sei.
In diesem Zusammenhang wurden die Rechtsmeinungen der
Einkommensteuerrichtlinien 2000, der Judikatur und der Literatur zum
§ 20 Abs. 1 Z 1, Z 2a und Z 3 EStG 1988
erläutert und diskutiert, wobei die Berufungswerberin anmerkte, dass ihr
dieser Themenkreis beziehungsweise diese Rechtsansichten nicht bekannt gewesen
seien. Die Berufungswerberin verneinte Hausmessen abgehalten zu haben. Ziel der
Bewirtung zu Hause wäre es gewesen, eine engere Kundenbindung zu erreichen.
Der Vertreter des Finanzamtes bestätigte aufgrund des Belegmaterials
übereinstimmend mit der Berufungswerberin, dass diese Aufwendungen,
tatsächlich angefallen seien, verneinte die steuerliche Anerkennung jedoch
aus rechtlichen Gründen.
In diesem Zusammenhang führte die Berufungswerberin
aus, dass sie mit ihrem ehemaligen Ehegatten seit acht Jahren einen
"Rosenkrieg" führe. Ihr ehemaliger
Ehemann ignoriere die
"oberstgerichtlichen" Entscheidungen
und habe bisher an die Berufungswerberin nichts bezahlt, da er sich als
"armen Mann" darstelle. Die belastende
psychische und finanzielle Lage habe in letzter Zeit zu einem
Nervenzusammenbruch und einem Gehörsturz der Berufungswerberin
geführt. Das Erzielen von eigenen Einkünften sei daher für die
Berufungswerberin notwendig gewesen und die derzeitige Situation
existenzbedrohend.
Die Berufungswerberin bestätigte, dass Herr C durch
seine Tätigkeit den Großteil der Umsätze der Berufungswerberin
von S 1,1 bis 1,3 Mio. jährlich ermöglicht habe beziehungsweise
dafür verantwortlich gewesen sei. Dies habe sowohl für 2001 als auch
für 2002 gegolten.
Zur Frage, aus welchen Gründen Herr C für die
Berufungswerberin so intensiv tätig geworden sei (71 Reisen für die
Berufungswerberin 2000), wenn er dafür bloß den Ersatz der
Reisekosten und Diäten als Gegenleistung verlangt habe, erklärte die
Berufungswerberin, dass sie Herrn C schon seit vielen Jahren, aus der Zeit der
Arbeit bei ihrem ehemaligen Ehemann, kenne und sie gemeinsam viele Transporte
abgewickelt hätten. In der Zeit nach der Scheidung habe sie nach
Möglichkeiten gesucht, Einkünfte zu erzielen. Dabei habe sie mit
vielen Leuten gesprochen, da sie nicht gewusst habe, wie es weitergehen
hätte sollen. Herr C habe ihr "eben
geholfen". Es seien von früheren Zeiten Kunden bekannt gewesen,
für die sie Transporte durchgeführt hätten. Gemeinsam hätten
sie versucht "irgendwas"
zusammenzubringen und auf diese Weise zu beginnen. Herr C kenne einen
Großteil der Kunden und habe sich bereit erklärt, der
Berufungswerberin zu helfen, da er die Notlage der Berufungswerberin erkannt
habe.
Zur Frage der Barzahlungen für den von Herrn C geltend
gemachten Ersatz der Fahrtkosten, erklärte die Berufungswerberin, dass Herr
C die in den Belegen ersichtlichen Beträge bar erhalten und den Empfang mit
seiner Unterschrift bestätigt habe. Es habe zu Herrn C eine gute
freundschaftliche Beziehung bestanden, weswegen Herr C bereit gewesen wäre,
der Berufungswerberin zu helfen.
Auf Vorhalt, dass ein Fremder für seinen erheblichen
zeitlichen Einsatz, der zu messbarem geschäftlichem Erfolg geführt
habe, nicht bloß den Ersatz seiner tatsächlichen Aufwendungen,
sondern entweder einen Anteil am Erlös oder eine Abgeltung für seine
Mühewaltung verlangt hätte, entgegnete die Berufungswerberin, dass er
diese Leistung "eben" für die
Berufungswerberin erbracht habe.
Vom Vertreter des Finanzamtes wurde die Frage aufgeworfen,
ob nicht Herr C gegenüber seinem Arbeitgeber einem Konkurrenzverbot
unterliegen würde und ob die Zusammenarbeit mit der Berufungswerberin ein
Weg gewesen sei, dieses Konkurrenzverbot zu umgehen. Herr C sei, wie aus seinen
Einkünften erkennbar, ein Verkaufsprofi, der für die Berufungswerberin
gerade auf jenem Gebiet tätig geworden sei, das auch der Inhalt seiner
nichtselbständigen Tätigkeit bilde. Die Berufungswerberin entgegnete,
dass ihr der Arbeitgeber des Herrn C bekannt gewesen sei, da sie viele Firmen
auch in Deutschland gekannt habe. Sie habe die Berechtigung des Herrn C,
für sie tätig zu werden, niemals hinterfragt. Herr C habe gesagt, er
könne dies tun und habe Urlaub oder Zeitausgleich verwendet.
Auf Vorhalt, dass vom Finanzamt im Laufe des Verfahrens die
Glaubwürdigkeit der Unterlagen, nämlich der Fahrtenbücher und der
angegebenen Reisebewegungen in Frage gezogen worden sei, da Kilometerstände
regelmäßig auf 0 und 5 enden würden und Reisebewegungen doppelt
verrechnet worden seien, war die Berufungswerberin nach ihrer eigenen
Darstellung sprachlos.
Nach Ansicht des Vertreters des Finanzamtes sei es zu einem
plötzlichen Endes der Umsatze der Berufungswerberin im Jahr 2003 und der
gekommen, nachdem die Finanzverwaltung ersten Untersuchungen (Vorhalt vom
7. Januar 2003) angestellt habe. Dies lasse darauf schließen, dass
Herr C aufgrund dessen nicht mehr bereit gewesen sei, für die
Berufungswerberin weiter tätig zu sein.
Die Berufungswerberin hielt entgegen, dass dies der
Zeitpunkt gewesen sei, ab welchem sie ihre altersdemente Mutter habe betreuen
müssen und sich deshalb um ihren Betrieb nicht mehr habe kümmern
können. Abgesehen von einigen kleineren Geschäftsbeziehungen
hätten sich alle aufgelöst. Niemand könne sich vorstellen, wie
hart der Konkurrenzkampf sei und deshalb sei Herr C auch so viel unterwegs
gewesen. Um solche Geschäfte würden sich Viele bemühen.
Der Vertreter des Finanzamtes bekräftigte die Ansicht
des Finanzamtes, dass es weiterhin fraglich sei, ob die verrechneten Reisekosten
des Herrn C angefallen und diese auch bar ausbezahlt worden seien. Dies sei aus
den zweifelhaften Fahrtenbüchern und dem doppelten Verrechnen von Reisen
für den Arbeitgeber des Herrn C und der Berufungswerberin ersichtlich.
Dieselben Zweifel würden für die Folgejahre gelten, die jedoch ohne
nähere Überprüfung antragsgemäß veranlagt worden
wären.
Die Berufungswerberin formulierte ihr Unverständnis
dafür, dass vom Vertreter des Finanzamtes die Richtigkeit ihrer Angaben
angezweifelt werde. Das zeitliche Zusammentreffen des Rückgangs der
Umsätze der Berufungswerberin mit dem Beginn der Ermittlungen des
Finanzamtes habe "überhaupt"
keinen sachlichen Zusammenhang. Sie habe wegen der Betreuung ihrer Mutter nicht
mehr tätig sein können. Es möge sein, dass es sich diese Art der
Mithilfe für Herrn C zeitlich nicht mehr in dieser Art möglich gewesen
sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Berufungswerberin auch vieles schon
"selbst machen" können, da sie
durch die Erfahrung hinzugelernt habe. Ob Herr C sich seinem Arbeitgeber korrekt
oder untreu verhalten habe, sei nicht Sache der Berufungswerberin, sondern habe
er selbst wissen müssen. Wenn er mehr und in seinem Urlaub gearbeitet habe,
so habe die Berufungswerberin dies auch früher schon so gehalten und in
ihrem Leben kaum jemals einen Urlaub konsumiert und meist sogar samstags und
sonntags gearbeitet. Die strittigen Beträge habe sie bezahlt, ansonsten
hätte Herr C die Belege nicht unterschrieben. Ob Herr C bei Fahrten die
sowohl seinem Arbeitgeber als auch der Berufungswerberin genützt
hätten, die Reisekosten doppelt verrechnet habe, habe die Berufungswerberin
nicht gewusst und gehe sie auch nichts an.
Beide Parteien äußerten trotz Aufforderung keine
weiteren Wünsche in Hinblick auf weitere aufzunehmende Beweise.
Die Berufungswerberin betonte neuerlich, dass sie die
fraglichen Beträge bar an Herrn C bezahlt habe, da er dies so gewollt habe.
Sie habe sich nichts dabei gedacht, sondern sei froh gewesen, dass Herr C sie
auf diese Weise unterstützt und sie eingeführt habe. Sie könne
sich nicht vorstellen, dass ein von Herrn C unterzeichneter Beleg über den
Empfang des Geldes weniger überzeugend sein solle, als etwa ein Bankbeleg,
welcher den Zahlungsfluss dokumentiere. Bei den Hotelrechnungen habe die
Berufungswerberin diese Belege keiner Prüfung unterworfen, sondern die
Angaben des Herrn C einfach akzeptiert, da er ja weit reichende Leistungen
für die Berufungswerberin erbracht habe. Die Vereinbarungen seien
mündlich abgeschlossen worden, da man sich gegenseitig vertraut
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Repräsentationsaufwendungen:
Die Berufungswerberin bezeichnet als
Repräsentationsaufwendungen jene Aufwendungen in Höhe von
S 36.546,93 die ihr dadurch entstanden sind, dass sie Geschäftsfreunde
bei sich zu Hause bewirtet hat. Betrachtet man die vorgelegten 46
Rechnungskopien und den Auszug aus der vom steuerlichen Vertreter der
Berufungswerberin erstellten Kontoliste, so zeigt sich, dass nur in sieben
Fällen der Empfänger der angeschafften Lebensmittel beziehungsweise
Blumen und anderer Kundengeschenke angeführt ist. Auch in den
angeführten Fällen wurden die Kunden nur mit gekürzten
Firmenbezeichnungen genannt, die keinen sicheren Schluss auf die Person des
Empfängers zu lassen.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 (BGBl. Nr. 400/1988)
sieht als Betriebsausgaben jene Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, an. Nach der
Judikatur und Lehre sind das jene Aufwendungen, die aus betrieblichen
Gründen, also im Interesse des Betriebes, anfallen. Dazu reicht auch ein
mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb. Abzugrenzen sind diese Ausgaben jedoch
gegenüber der nicht betrieblichen Sphäre. Dies tut der Gesetzgeber
ausdrücklich im § 20 EStG 1988. Darin legt er fest, das bei den
einzelnen Einkünften die für den Haushalt der Steuerpflichtigen und
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge
(§ 20 Abs. 1 Z 1 leg. cit.), die Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Forderungsberufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht
abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs. 1 Z 2 leg. cit.).
Zwar ergibt sich die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und
nicht abzugsfähigen Aufwendungen an sich zwar schon aus § 4
Abs. 4 EStG 1988, doch geht die im § 20 EStG 1988 enthaltene
Aufzählung, wie später noch erwähnt wird, darüber
hinaus.
Aufwendungen, die in erster Linie der Lebensführung
dienen, in zweiter Linie auch der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind,
werden hier ausdrücklich von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen,
sofern sich diese nicht einwandfrei der jeweiligen Sphäre zuordnen lassen.
In der Z 3 der leg. cit. wird festgelegt, dass
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben, jedenfalls
nicht abzugsfähig sind. Ausnahmsweise jedoch können Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden als zur
Hälfte als Betriebsausgabe steuerlich berücksichtigt werden, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Betrachtet man nun den Fall der Berufungswerberin, so ist
als erstes festzuhalten, dass Gelegenheitsgeschenke, wie zum Beispiel Blumen
oder Süßwaren, wenn sie nicht der Werbung dienen, entsprechend der
Z 3 leg. cit. nicht abzugsfähig sind (siehe Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar4, Tz 163, 63
f und die dort zitierte Judikatur). Auf Grund der Tatsache dass die
Berufungswerberin in den vorgelegten Belegen nicht ausreichend nachgewiesen hat,
wer die Empfänger der angeschafften Gelegenheitsgeschenke waren, kann auch
keine Aussage darüber getroffen werden, ob diese der Werbung gedient haben
oder nicht. Es wäre Angelegenheit der Berufungswerberin gewesen, nicht
bloß zu behaupten, dass diese Aufwendungen der Werbung gedient haben,
sondern dafür auch Nachweise anzubieten. Da Zweck der im § 20
EStG 1988 getroffenen Regelung es ist, eine Ungleichbehandlung von
Steuerpflichtigen, welche ihre Lebensführung mit ihren beruflichen
Tätigkeiten verbinden können, mit jenen Steuerpflichtigen deren Beruf
eine solche Möglichkeit nicht bietet, zu verhindern, sind Aufwendungen, die
typischerweise den Lebensführungskosten zuzuordnen sind, ohne eindeutigen
Nachweis ihres Werbungscharakters nicht abzugsfähig. Insofern besitzen
sowohl Betriebsausgaben als auch Werbungskosten ein finales Element und sind die
von der Berufungswerberin als Betriebsausgaben geltend gemachten geltend
gemachten Aufwendungen für Gelegenheitsgeschenke steuerlich nicht
abzugsfähig.
Gleichartige Überlegungen sind auch hinsichtlich der
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in den privaten
Räumlichkeiten anzustellen. Diese ist der herrschenden Ansicht folgend
grundsätzlich nicht abzugsfähig (siehe Doralt aaO. Tz 102). Aber auch
wenn man der Ansicht wäre, dass es nicht darauf ankomme, wo der Aufwand
anfalle, wären die von der Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen
mangels Nachweis nicht abzugsfähig. Gerade dann, wenn an Stelle eines
Restaurants oder einer Gastwirtschaft im eigenen Haushalt Geschäftsfreunde
bewirtet werden, muss an der Nachweis der Bewirtungskosten wegen der Nähe
zu den privaten Aufwendungen ein besonders hoher Anspruch gestellt werden. Der
Nachweis wäre zum Beispiel dann als gelungen anzusehen, wenn beim
jeweiligen Geschäftsessen alle Teilnehmer aufgeführt worden
wären, der Zweck der Besprechung genannt worden wäre und auch die
Speisenfolge, für welche die Lebensmittel angeschafft worden sind,
erläutert worden wäre. Die Berufungswerberin jedoch hat nicht mal bei
einem Siebtel der geltend gemachten Rechnungen angegebenen, welche Kunden
bewirtet hätten werden sollen. Auch dort wo sich ein Vermerk findet, ist
ein Firmennamen und sind keine Personen genannt. Hinweise darauf welche
geschäftlichen Angelegenheiten besprochen worden sind, fehlen völlig.
Ob mit jeweils einer Rechnung ein oder mehrere Geschäftsessen abgedeckt
wurden, ist ebenso nicht erkennbar. Legt man daher den strengeren Maßstab,
der im Rahmen der Abgrenzung von typischen Lebensführungskosten zu
Betriebsausgaben angewendet werden muss, an, wird klar, dass im Fall der
Berufungswerberin, soweit es die Aufwendungen für die Bewirtung von
Geschäftsfreunden im eigenen Haushalt betrifft, ein steuerliches Anerkennen
als Betriebsausgaben nicht möglich ist.
Zusammenfassend kann der festgehalten werden, dass
Gelegenheitsgeschenke und Bewirtung von Geschäftsfreunden im eigenen
Haushalt nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG nur dann als
Betriebsausgaben anzuerkennen sind, wenn deren Werbungscharakter ohne jeden
Zweifel feststeht. Die von der Berufungswerberin beigebrachten oben
beschriebenen Unterlagen können jedoch keinen Nachweis des
Werbungscharakters erbringen und war daher die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen.
B) Reisekosten und Nächtigungen des Herrn C
Nach der oben von der Berufungswerberin geschilderten
Vorgangsweise handelt es sich bei den von der Berufungswerberin geltend
gemachten Aufwendungen um jenen Kostenersatz, welchen Herr C für
Nächtigung und Kilometergeld als Gegenleistung für die von ihm
für die Berufungswerberin erbrachte Vermittlungsleistung geltend gemacht
hat.
Die Berufungswerberin gibt an, dass Herr C durch seinen
Einsatz einen Großteil der von der Berufungswerberin erzielten Einnahmen
verursacht hat. Dafür habe er Urlaub und Zeitausgleich verwendet. Hält
man diese Darstellung für wahr, so hat Herr C , welcher Verkaufsdirektor
einer Verpackungen herstellenden den Firma ist, für eine andere Firma,
nämlich jene der Berufungswerberin, den Verkauf von Kunststoffverpackungen
vermittelt. Dabei hat er sich auf eine dem Ersatz seiner Kosten entsprechend
Entlohnung beschränkt. Bedenkt man, dass die nicht selbstständigen
Einkünfte des Herrn C nahezu den Umsatz der Berufungswerberin erreichen,
ist es sofern man einen Vergleich mit einem wirtschaftlich denkenden Menschen
zieht, schwer verständlich, aus welchem Grund Herr C auf die ertragreiche
Möglichkeit aus seiner Nebentätigkeit für die Berufungswerberin
selbst Einkünfte zu erzielen, verzichtet. Da der von Berufungswerberin mit
Hilfe des Herrn C erzielte Umsatz in etwa dem fünffachen des von Herrn C
geltend gemachten Kostenersatzes entspricht, würde man von einem
wirtschaftlich denkenden Menschen erwarten, dass er zumindest einen großen
Teil des von ihm verursachten Deckungsbeitrages als Erlös seiner
Mühewaltung verlangt.
Die Berufungswerberin erklärt das Abweichen von der
nach der Lebenserfahrung zu erwarteten Verhaltensweise damit, dass Herr C ihr
aus Freundschaft über mehrere Jahre hinweg Einkünfte verschafft habe.
Dies stimmt mit der schriftlichen Aussage des Herrn C überein. Geht man nun
davon aus, dass der C tatsächlich gleichsam kostenlos, für mehrere
Jahre jeweils einen Zeitraum der in etwa einem Drittel des Arbeitsjahres
entspricht, tätig war und an den von ihm erwirtschafteten Gewinnen keinen
Anteil verlangt hat, muss man annehmen, dass die Freundschaft zwischen der
Berufungswerberin und Herrn C eine Tiefe erreicht hat, die einer Beziehung
zwischen nahen Angehörigen gleicht. Denn wie bei nahen Angehörigen hat
Herr C nicht auf seinen persönlichen Vorteil geachtet, sondern versucht der
Berufungswerberin ein Einkommen zuzuwenden.
Das Steuerrecht unterliegt dem Grundgedanken, dass sich die
Steuerpflichtigen wirtschaftlich vernünftig verhalten und ihren eigenen
Vorteil anstreben. Dort wo dies nicht der Fall ist, wie zum Beispiel bei nahen
Angehörigen, hat einerseits der Gesetzgeber und andererseits die Judikatur
den Versuch unternommen, den fehlenden Interessensgegensatz zwischen
Vertragspartnern die einander nahe stehen auszugleichen.
Für die Frage unter welchen Umständen
Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
steuerlichrechtlich anzuerkennen sind, hat die Judikatur für den Bereich
der Beweiswürdigung folgende Kriterien entwickelt.
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen sind dann
anzuerkennen, wenn diese nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen klaren jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben unter der
Fremden zu gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (siehe etwa VwGH
30.6.2005, 2001/15/0081, VwGH 115.5.2005, 2001/13/0209).
Von einem nach Außen zum Ausdruck Kommen der
Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin und Herrn C kann im Fall der
Berufungswerberin erst mit dem oben zitierten Schreiben vom 20. Februar 2003
gesprochen werden, in welchem Herr C zum Ausdruck brachte, dass er für die
Berufungswerberin aus Freundschaft tätig geworden sei und daher dafür
einen bloßen Kostenersatz verlange. Bis dahin haben nach der Aussage
Berufungswerberin nur mündliche Vereinbarungen bestanden. Zwar ist für
das steuerliche Anerkennen von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
die Schriftform nicht unabdingbar, doch sind dann, wenn keine schriftlichen
Verträge vorliegen, höhere Anforderungen an das nach außen zum
Ausdruck Kommen der mündlichen Vereinbarung zu stellen. Dafür dass die
Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin und Herrn C nach außen
irgendwie zum Ausdruck gekommen wäre, bevor das Finanzamt sich zwei Jahre
nach den zu beurteilenden Geschehnissen nach dem Verhältnis zwischen
Berufungswerberin und Herrn C erkundigt hat, gibt es keinen Hinweis. Es fehlt
daher schon an der für das Anerkennen von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen notwendigen Publizität.
Auch
der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Berufungswerberin und Herrn C bleibt im
Dunklen, da die von Herrn C zu leistenden
"Dienste"
nicht umschrieben werden. Es kann daher nicht gesagt werden, zu welchen
Leistungen Herr C gegenüber der Berufungswerberin verpflichtet gewesen sein
soll. Ebenso unklar ist die Gegenleistung, die Herr C erhalten sollte, da die
Berechnung von Diäten und Fahrtkostenersatz nicht näher beschrieben
werden. Es bleibt offen, ob diese Diäten, also Tagesgelder, etwa nach dem
gesetzlichen Satz, wie für Bundesbedienstete vorgesehen ist, oder etwa nach
Kollektivvertrag oder wie auch immer berechnet werden sollten. Gleiches gilt
für den Fahrtkostenersatz.
Ein
Fremder hätte sowohl was die Schriftlichkeit Vertrages als auch dessen
Inhalt angeht auf beweisbare und nachvollziehbare Vorgangsweise bestanden. Nur
eine zumindest schriftliche Vereinbarung ist auch vor Gericht jederzeit ohne
Probleme einklagbar. Für eine gerichtlich durchsetzbare Vereinbarung
hätte ein Fremder wohl eine eindeutige Definition des Vertragsgegenstandes,
Festlegen des Anfangs und Ende der Leistungsbeziehung, Regeln für
Fehlleistung und Verzug, Bezahlung und Gewährleistung verlangt. Aus dem
Vorbringen der Berufungswerberin geht jedoch nicht einmal hervor, ob Herr C nun
selbstständig oder nichtselbständig für den Berufungswerberin
tätig gewesen sein soll. Das Bezahlen des Entgelts in bar stimmt auch nicht
mit fremdüblicher redlicher Handlungsweise überein, sondern ist eher
dort üblich, wo Zahlungsflüsse vor Behörden oder
Geschäftspartnern verborgen werden sollen.
Insgesamt
gesehen ist festzustellen, dass die Berufungswerberin bei ihren Vereinbarungen
mit Herrn C keine der oben erwähnten Kriterien für das steuerliche
Anerkennen erfüllt. Darüber hinaus bestehen auf Grund der vom
Finanzamt aufgezeigten Mängel bei den vorgelegten Fahrtenbüchern und
Zeitaufzeichnungen Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der von der
Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen begründete Zweifel. Misst man
diesen Sachverhalt an der allgemeinen Lebenserfahrung so lässt dies nur den
Schluss zu, dass die von Herrn C für die Berufungswerberin beziehungsweise
von der Berufungswerberin für Herrn C erbrachten Leistungen nur mit der
persönlichen Nahebeziehung zwischen den beiden erklärt werden
können und deshalb dem außerbetrieblichen nicht abzugsfähigen
Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind, weswegen auch dieser
Berufungspunkt entsprechend § 20 Abs. lit. a EStG 1988
abzuweisen war.
Linz,
am 16. November 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0338-L/03
- Stammnummer
- 19433
- Gültig
- 16.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF