Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1931
Fiktivsteueranrechnung auf die Stiftungs-Zwischensteuer
geltende FassungEAS-AuskunftR 60/4-IV/4/01vom 21.09.2001
Wortlaut laut Findok
Die
gemäß
§ 22 Abs. 3 KStG zu erhebende Zwischensteuer ist keine
Steuer des Begünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung (EAS 1930).
Die Privatstiftung ist daher berechtigt, bei Ermittlung dieser
Körperschaftsteuer ausländische Steuern nach Maßgabe der jeweils
anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (insb. unter Beachtung des
Anrechnungshöchstbetrages) anzurechnen; dies gilt auch für jene
Fälle, in denen das Abkommen die Anrechnung von ausländischen
Fiktivsteuern ("matching-credit") vorsieht. Das Volumen der Zwischensteuer, die
nach Maßgabe des § 24 Abs. 5 KStG im Falle von
kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen der Stiftung wieder gutzuschreiben
ist, wird durch die Auslandssteueranrechnung gekürzt.
21.
September 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 60/4-IV/4/01
- Stammnummer
- 1943
- Gültig
- 21.09.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF